Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur steuerlichen Zuordnung einer Einnahme als Kleinunternehmer (EÜR / Zu- und Abflussprinzip).
Ich bin seit Mitte Dezember 2025 selbständig als Consultant tätig und aktuell Kleinunternehmer. Ich habe einen Consultingvertrag mit einem Kunden aus der Schweiz, der eine feste monatliche Vergütung vorsieht und zunächst für ein Jahr befristet ist.
Da ich im Dezember 2025 nur etwa die Hälfte des Monats gearbeitet habe, habe ich auch nur die Hälfte der monatlichen Vergütung berechnet.
Details zur Rechnung und Zahlung:
- Leistungszeitraum: Dezember 2025 (halber Monat)
- Rechnung gestellt: 02.01.2026
- Zahlungseingang: 08.01.2026
Nach meinem Verständnis gilt bei der EÜR das Zu- und Abflussprinzip, sodass die Einnahme eigentlich 2026 zuzurechnen wäre.
Allerdings gibt es ja auch die 10-Tage-Regel (§ 11 EStG) für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben rund um den Jahreswechsel. Daher bin ich unsicher:
1. Gilt diese Consultingvergütung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme?
2. Würde die Zahlung dann noch dem Jahr 2025 zugerechnet werden, weil sie innerhalb der ersten 10 Tage des Jahres erfolgt ist?
3. Spielt es eine Rolle, dass die Dezembervergütung nur anteilig (50 %) war?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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