Verlustverrechnung und Angabe Kapitalerträge Steuererklärung

  • Hallo zusammen,

    ich möchte über meine Steuererklärung Aktienverluste verrechnen. Ich habe den entsprechenden Verlustbescheinigungen vorliegen und brav alles eingetragen. Soweit so gut. Meinen Freistellungsauftrag ist bereits ausgeschöpft, spricht da ist nichts mehr zu holen. Muss ich in der Steuererklärung in der Anlage KAP alle sämtliche Banken aufführen, oder reicht es die Angaben nur auf betreffenden Institute zu beschränkenden denen ich was verrechnen will? Ich will mich hier etwas auf das "Need-to-know" Prinzip beschränken und dem Finanzamt nicht mehr mitteilen als ich muss. Oder werden bei der Abführung der Abgeltungssteuer die Erträge sowieso unter Angabe der SteuerID an das Finanzamt gemeldet?

  • Deine Aktienverluste kannst du nur mit Aktiengewinnen verrechnen. D.h. du brauchst bei einer Bank A z.B. einen gewinnbringenden Verkauf von einer Aktie, um den Aktienverlust von Bank B in der Steuererklärung gegenrechnen zu lassen.

    Das Finanzamt bekommt i.d.R. von den Banken sowieso die Mitteilungen. Bei mir hatten sie 2024 allerdings alle Steuerbescheinigungen der Banken angefordert gehabt - nachgereicht - 1 Woche später Steuerbescheid vorhanden, so wie initial eingetragen.

  • Deine Aktienverluste kannst du nur mit Aktiengewinnen verrechnen. D.h. du brauchst bei einer Bank A z.B. einen gewinnbringenden Verkauf von einer Aktie, um den Aktienverlust von Bank B in der Steuererklärung gegenrechnen zu lassen.

    Das Finanzamt bekommt i.d.R. von den Banken sowieso die Mitteilungen. Bei mir hatten sie 2024 allerdings alle Steuerbescheinigungen der Banken angefordert gehabt - nachgereicht - 1 Woche später Steuerbescheid vorhanden, so wie initial eingetragen.

    Das ist mir schon klar, mir ging es nur darum, ob es ausreicht nur die Daten der Banken in die Anlage KAP einzutragen die unmittelbar mit der Verrechnung zu tun haben, oder ob ich die Kapitalerträge sämtlicher Banken aufführen muss, also auch die die nichts damit zu tun haben. Versteuert ist es ja schon ordnungsgemäß.

  • Das FA erhält Kontrollmitteilungen aller deiner Banken. Und sie können auch aktiv deine Konten abfragen. Also die wissen eh "alles". Unstimmigkeiten führen da eher zu Nachfragen

    Das ist so pauschal falsch. Finanzamt bekommt grds erstmal nur die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge mitgeteilt.


    Zum Thema: Günstigerprüfung nur mit Angabe aller Kapitalerträge.

  • Du musst nur jene Erträge angeben, die du verrechnen lassen willst.

    Alle anderen sind nicht (mehr) von Bedeutung, da sie schon abgeltend besteuert (oder freigestellt waren).

    Es gibt da zwei Felder von Bedeutung:
    Eines für die Höhe des genutzten Sparerfreibetrags für die in der Erklärung aufgeführten Erträge.
    Und ein zweites für die genutzte Freibetragshöhe für in der Erklärung nicht aufgeführten Erträge.
    Diese beiden müssen schon richtig eingetragen werden, auch wenn du eben manche Erträge nicht aufgeführt sondern weggelassen hast.

  • Du musst nur jene Erträge angeben, die du verrechnen lassen willst.

    Alle anderen sind nicht (mehr) von Bedeutung, da sie schon abgeltend besteuert (oder freigestellt waren).

    Es gibt da zwei Felder von Bedeutung:
    Eines für die Höhe des genutzten Sparerfreibetrags für die in der Erklärung aufgeführten Erträge.
    Und ein zweites für die genutzte Freibetragshöhe für in der Erklärung nicht aufgeführten Erträge.
    Diese beiden müssen schon richtig eingetragen werden, auch wenn du eben manche Erträge nicht aufgeführt sondern weggelassen hast.

    Wenn das Feld "in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag für nicht erklärte Kapitalerträge" ausgefüllt wird, gibt es keine Günstigerprüfung. Für eine Günstigerprüfung müssen ALLE Kapitalerträge erklärt werden inkl. dem tatsächlich ausgeschöpften Sparerpauschbetrag.

  • OK, Günstigerprüfung kommt eh nicht in Frage, da kann ich den Haken auch weglassen.

    Hast du denn auch gleichlautende Aktiengewinne? Oder sind das ETF Erträge? Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen. Wenn du z.b. 1000 € Verlust aus Aktien erklärst und 1000 € Ertrag aus ETFs erklärst, werden die Verluste festgestellt (vorgetragen oder zurückgetragen) und die ETF Erträge nachbesteuert (ohne Günstigerprüfung).

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