Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) entschieden, dass die zweijährige Mindestvertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss mit dem Vertragsschluss (in der Regel dem Zugang der Auftragsbestätigung) und nicht erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses beginnt. Beim mir war es so, dass ich direkt nach Auftragserteilung eine "Eingangsbestätigung" erhalten habe. Nachdem der Anschluss erfolgt ist, erhielt ich nunmehr nach über zwei Jahren am 3.5.26 eine "Auftragsbestätigung". Nach Meinung der VZ NRW hat der Anbieter bn-t Recht, wenn er nun behauptet, dass der Vertrag erst am 3.5.26 begonnen hat. Wie sehr ihr das? Meiner Ansicht nach, widerspricht das dem Tenor des BGH Urteils. ![]()
Glasfaser
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Insomnia -
15. Juni 2026 um 20:28 -
Erledigt
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Ich als Laie würde sagen, dass kommt drauf an, was zwischen Eingang Bestätigung und Auftrag Bestätigung passiert ist. Gab es bauliche Maßnahmen allein auf Basis einer Eingang Bestätigung?
Und wurdest du in der aktuellen Bestätigung über dein Widerruf Recht aufgeklärt?
Übrigens, Das Urteil klärt nur, dass die Laufzeit nicht erst mit Freischaltung/Bereitstellung beginnt – sondern mit dem "Datum des Vertragsschlusses"
Allerdings dürfte eine Spanne von 2 Jahren zwischen deiner Willenserklärung (Antrag) und deren Annahme regelmäßig unwirksam sein.
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Wie sehr ihr das?
Als Laie:
eine Eingangsbestätigung ist nur die Info für den Interessenten/Kunden, dass die Anfrage für eine Bestellung beim Lieferanten eingegangen ist und mir als Kunden nochmal den Inhalt meiner Bestellanfrage zu nennen.
Die Auftragsbestätitgung ist dann die Annahme des Angebort vom Kunden, dass der Lieferant zu den in der Bestellung/Eingangsbestätigung genannten Konditionen angenommen hat und zu diesen Konditionen liefern wird.
Der Vertrag beginnt erst mit der Auftragsbestätitgung.
Siehe auch hier (ist nicht als Werbung zu interpretieren):
https://www.it-recht-kanzlei.de/fehler-bestell…gung-email.htmlZitatBestelleingangsbestätigungen sind grundsätzlich keine Annahme
Nach der Vorschrift des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB sind Online-Händler verpflichtet, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.
Diese Vorschrift dient in erster Linie dazu, dem Kunden die Sicherheit zu geben, dass seine Bestellung beim Verkäufer angekommen ist und er diese nochmals auf Fehler überprüfen kann.
sowie
ZitatIn der bloßen Bestätigung des Eingangs der Bestellung bzw. der Wiedergabe des Inhalts der getätigten Bestellung liegt noch keine Annahme des Kundenangebots, so dass eine solche Eingangsbestätigung – ist sie juristisch korrekt formuliert – noch nicht zu einem Vertragsschluss führt.
Wie das aber beim Glasfaseranschluss assieht, wenn der Lieferant ggf. bereits vor der Auftragsbestätigung für mich konkret in Vorleistung gegangen ist (also z.B. betreits auf seine Kosten meinen individuellen Hausanschluss inkl. Verkabelung bis in die Wohnung) durchgeführt hat, weiss ich nicht. Ich vermute, dass genau darauf das "in der Regel" abzielt.
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Das ganz ist ziemlich ärgerlich, weil der Baufortschritt oftmals länger dauert als diese Vertragslaufzeit. Ich warte seit vier Jahren auf den Anschluss, immerhin liegt die Faser schon im Keller, leider ohne Funktion, habe Hoffnung dass es bis Weihnachten klappen könnte.
In der Bestätigung steht:
ZitatBitte beachten Sie dass es sich hierbei um einen so genannten schwebend unwirksamen Vertrag handelt.
Ihr Vertrag wird wirksam, sobald die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, einer weiteren Erklärung bedarf es dann nicht mehr.
Die Bedingung war die Vorvermartkungsqoute, die schon lange erfüllt ist und es wurde ja auch begonnen zu bauen.
Ich könnte mit einem Monat Frist kündigen, denn die zwei Jahre sind seit dem lange rum, das möchte ich aber nicht, denn ich will den Anschluss nutzen.
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Wie das aber beim Glasfaseranschluss assieht, wenn der Lieferant ggf. bereits vor der Auftragsbestätigung für mich konkret in Vorleistung gegangen ist
Das wäre wohl ein deutliches Zeichen, dass man den Auftrag sehr wohl eher angenommen hat.
Eine Aushebelung des BGH Urteils durch versenden einer Eingangs - Bestätigung und erst kurz vor Freischaltung wird dann die Auftrags - Bestätigung geschickt, dürfte schon in den unteren Instanzen keinen Erfolg zeigen.
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Wo genau ist denn hier das Problem? Willst du nun den Glasfaseranschluss oder nicht?
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Eine Aushebelung des BGH Urteils durch versenden einer Eingangs - Bestätigung und erst kurz vor Freischaltung wird dann die Auftrags - Bestätigung geschickt, dürfte schon in den unteren Instanzen keinen Erfolg zeigen.
Dazu müsste man erst einmal wissen, ob der angebliche Vertrag (also die Willenserklärung des Kunden, den Anschluss zu buchen, auf den die Eingangsbestätigung folgte) rechtsverbindlich ist oder nicht. Um den Rest dürfen sich gerne die Juristen kümmern und nachprüfen, welchen Fall der BGH genau behandelt hat und ob dies hier Anwendung findet.
Ohne Rechtschutzversicherung, die ich ggf. dafür aufs Spiel setzen möchte, würde ich mich als Kunde eher an die Aussage der VZ NRW halten.
Das ganz ist ziemlich ärgerlich, weil der Baufortschritt oftmals länger dauert als diese Vertragslaufzeit.
Welcher Vertrag? Hast Du auch "nur" eine Eingangsbestätigung erhalten, oder doch eine Auftragsbestätigung mit der genannten Einschränkung?
Soweit das für mich hier aus dem Thread hervorgeht, hat Anbieter bn-t ein Angebot abgegeben, irgendwann für Betrag X (mit 2 Jahren Mindest-Vertragslaufzeit) Internet per Glasfaser zu liefern. Der Kunde hat sein Interesse daran bekundet und der Anbieter hat dem Kunden (gemäß den oben genannten § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB) umgehend bestätigt, dass er die Interessensbekundung erhalten hat. Aber auch das kann schon falsch interpretiert sein und es wurden altmodisch Papierverträge unterschrieden.
Damit kam m.M.n. noch kein Vertrag zustande, da dies erst mit der Auftragsbestätigung der Fall ist.
Und genau so verstehe ich auch das BGH Urteil:
Die Auftrgsbestätigung (und damit der Vertragsschluss) kommt spätestens mit Beginn der Bauarbeiten, damit der Anbieter sich auch sicher sein kann, dass der Kunde nicht noch abspringt. Ab diesem Moment (und nicht erst mit der konkreren Schaltung des Anschlusses) läuft die Mindestvertragslaufzeit.Ob das ganze anders abgelaufen ist, ob der Kunde hier mit der Eingangsbestätigung schon alle relevante Vertragsunterlagen erhalten hat und was noch alles zu Gunsten des Kunden passiert sein könnte, muss am Ende wohl ein Gericht klären (oder ggf. auch mehrere, wenn einer der beiden durch alle Instanzen klagen sollte).
denn ich will den Anschluss nutzen.
Mittlerweile mag es Reseller geben, die bei gleicher Leistung weniger Geld verlangen.
Mich wundert allerdings, dass ein Lieferant einfach nur auf Basis einer Eingangsbestätigung mit der Lieferung (=dem Ausbau) beginnt.
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Dazu müsste man erst einmal wissen, ob der angebliche Vertrag (also die Willenserklärung des Kunden, den Anschluss zu buchen, auf den die Eingangsbestätigung folgte) rechtsverbindlich ist oder nicht.
Nein, muss man nicht. Die Auftrag Bestätigung muss in einem angemessen Zeitraum zur Bestellung liegen. Wie lang der Zeitraum sein darf, darüber kann man bestimmt streiten. Aber 2 Jahre sind definitiv zu lang. Da gibt es auch keine Sonderregelung für Telekommunikation Verträge.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html
Die "Auftrag Bestätigung" ist dann rechtlich nur ein neues Angebot
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Zur Ergänzung / Erklärung: Da ich mit den Abläufen und dem Service von bn-t unzufrieden bin, würde ich die Chance nutzen, wenn ich aus dem Vertrag könnte.
Nach dem ich die Eingangsbestätigung erhalten habe, fanden die ziemlich chaotischen Bauarbeiten irgendwann an. Laut VZ NRW hätte ich nur, während der ganzen Wartezeit, eine Frist zur Fertigstellung setzen können. Das habe ich nicht getan. Hier wird es komisch: Die Widerrufsbelehrung auf der Eingangsbestätigung reicht laut VZ NRW aus. Eine erneute, mit der Auftragsbestätigung, sei nicht erforderlich.
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Die mit 2 Jahre Verspätung erfolgt Auftrags Bestätigung ist nach §150 BGB als verspätete Annahme zu bewerten und rechtlich daher nur ein Angebot, das Du nicht annehmen musst.
Das würde ich denen so mitteilen. Geh davon aus, daß die das nicht akzeptieren und Druck machen. Den musst du dann ggf mit rechtlichen Beistand widerstehen.
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Wenn die Verbraucherzentrale und die eigene Einschätzung so weit auseinanderliegen, wäre vielleicht eine Nachfrage bei einem Fachanwalt sinnvoll.
Nicht unbedingt gleich mit Klagegedanken, sondern um zu klären, ob die Auftragsbestätigung nach so langer Zeit überhaupt noch als Annahme gewertet werden kann.
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