Es ist definitiv so, dass Angestellte in Elternzeit Zulage berechtigt sind. Im ersten Jahr der Elternzeit wird der Mindestbeitrag für die Zulage jedoch noch vom Vorjahreseinkommen berechnet so dass hier die 60 Euro nicht reichen.
Dafür muss man im ersten Jahr der Berufstätigkeit nach der Elternzeit weiterhin nur die 60 euro zahlen weil auch hier das vorhergehende Jahr zu Grunde gelegt wird und da der Verdienst ja dann auch 0 war.
In dem beschriebenen Fall seid Ihr beide unmittelbar zulageberechtigt. Das mittelbare ist in den meisten Fällen dann wenn einer der Ehegatten nicht in der Rentenversicherung ist (bspw. Selbstständig oder Grenzgänger).