Neuerungen in der privaten Krankenversicherung

  • Für Bundesbeamte wird ein durchschnittlicher Ruhegehaltssatz von um die 67% angegeben. Landesbeamte sind häufig Lehrer, und in dieser Profession wird viel frühpensioniert.

    Da sind aber einige statistische Ausreißer drin - höherer Dienst, der erst spät einsteigt und die 40 Jahre nicht voll bekommt, Wechsler in die Wirtschaft usw...


    Wir verzetteln uns. In diesem Thread geht es um die private Krankenversicherung.

    Spricht der, der das Thema immer wieder aufs Neue aufs Tablett legt ;)


    Wenn einer der größten Versicherungsverbimmler, mit einer Reputation knapp oberhalb vom Maschgöker, sich für eine Seite entscheidet, dann spricht das nicht unbedingt für diese Seite, oder?

    Ich würde das nie nach den Fürsprechern entscheiden, sondern nach den objektiven Vor- und Nachteilen. Die da ja wären:

    Pro PKV:

    - schnelle Terminvergabe

    - das komplette Therapiespektrum der GOÄ/GOZ ist eröffnet (Bei GKV: nur das, was der GBA freigibt)

    -Man ist über die komplette Vertragslaufzeit auf der sicheren Seite, was die Leistungen angeht (Bei GKV: Gesetzesänderungen könnten z.B. die Familienversicherung oder bestimmte Leistungen abschaffen (Stichwort Sehhilfen)

    -Wenn tariflich vereinbart, keine Eigenanteile

    Pro GKV:

    -Familienversicherung

    -Beitrag nach Einkommen

    -im Alter günstiger

    -Bonus- und Präventionsprogramme

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.

    Grover Norquist

  • Wenn die DVAG, vertreten durch den Vorstand, sich für die pKV ausspricht, dann ist das wenig überraschend, aber auch tatsächlich der Sache der pKV dienlich?

    Wenn einer der größten Versicherungsverbimmler, mit einer Reputation knapp oberhalb vom Maschgöker, sich für eine Seite entscheidet, dann spricht das nicht unbedingt für diese Seite, oder?

    https://www.versicherungsbote.de/id/4914703/Ste…em-vor-dem-Aus/

    Ich bin da etwas hin und hergerissen.

    Beim ersten Anschein bin ich bei Referat Janders. Wenn ein "Profiteur" des Systems für dessen Erhalt argumentiert, könnte man eine gewisse Voreingenommenheit vermuten. Ich würde mir solche Aussagen auch kritischer anschauen, als wenn z.B. ein GKV Vorstand für die PKV plädiert.

    Andererseits werden Aussagen ja nicht dadurch falsch, dass sie von einer missliebigen Person mit zugegebenermaßen etwas zweifelhaftem Leumund stammen. Oder anders gesagt: Vermutlich ist ein bekannter politisch aktiver Lehrer aus Thüringen (um es mal neutral zu formulieren) privat krankenversichert. Wenn er öffentlich erklärt, dass er seine PKV gut findet, wird die deshalb ja auch nicht "schlecht".

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  • Ich bin da etwas hin und hergerissen.

    Beim ersten Anschein bin ich bei Referat Janders. Wenn ein "Profiteur" des Systems für dessen Erhalt argumentiert, könnte man eine gewisse Voreingenommenheit vermuten. Ich würde mir solche Aussagen auch kritischer anschauen, als wenn z.B. ein GKV Vorstand für die PKV plädiert.

    Andererseits werden Aussagen ja nicht dadurch falsch, dass sie von einer missliebigen Person mit zugegebenermaßen etwas zweifelhaftem Leumund stammen. Oder anders gesagt: Vermutlich ist ein bekannter politisch aktiver Lehrer aus Thüringen (um es mal neutral zu formulieren) privat krankenversichert. Wenn er öffentlich erklärt, dass er seine PKV gut findet, wird die deshalb ja auch nicht "schlecht".

    Mir geht es da nicht um Sachargumente für oder gegen die pKV, sondern um die Außenwirkung. Nach dem Motto: "Ein gutes Testimonial hilft, ein kritisches eher nicht."

  • Keine KVdR für Beamt*innen, das ist gesetzgeberisch nicht vorgesehen.

    Da das augenscheinlich bisher nicht angesprochen worden ist, auch wenn man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, eröffnet das insbesondere für Beamt*innen die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind nicht den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner*innen (KVdR). Das ist aber gerade so irreführend dargestellt, denn der generell Zugang zur KVdR ist nicht an die Zahlung einer gesetzlichen Rente gekoppelt, sondern an die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

    Da bei Beamt*innen die Befreiung der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V greift, entfällt auch der Anspruch auf den Beitritt zur KVdR. Somit führen freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erhöhung der gesetzlichen Rente bzw. zu anrechenbaren Beitragszeiten für etwaige Wartezeiten einer früheren abschlagfreien Rente.

    Beamt*innen haben keinen Zugang zur KdVR, sie verbleiben auch bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin freiwillig Krankenversichert mit der erweiterten Hinzuziehung der Einkünfte für die Beitragsberechnung. Sprich gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden, private Renten und noch andere Einkünfte werden mit berechnet. Siehe hierzu auch den untenstehenden Katalog nach § 240 SGB V.

    Natürlich kann es Konstellationen geben, in denen die freiwillige Versicherung für Beamt*innen insbesondere in Kombination mit der pauschalen Beihilfe erheblich vorteilhafter ist. Mir geht es nur darum klarzustellen, dass die KdVR nicht in Frage kommt.

  • Keine KVdR für Beamte, das ist gesetzgeberisch nicht vorgesehen.

    Da das augenscheinlich bisher nicht angesprochen worden ist, auch wenn man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, eröffnet das insbesondere für Beamte, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, nicht den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das ist aber gerade so irreführend dargestellt, denn der generelle Zugang zur KVdR ist nicht an die Zahlung einer gesetzlichen Rente gekoppelt, sondern an die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

    Die Deutsche Rentenversicherung schreibt:

    Zitat

    In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat.

    Die Zahlung der gesetzlichen Rente ist also sehr wohl Voraussetzung für die KVdR. Die Mitgliedschaft in einer GKV logischerweise auch.

    Ich weiß nicht, ob ein Beamter, der vor der Verbeamtung hinreichend lange rentenversicherungspflichtig war und der auch in der GKV geblieben ist, in die KVdR kommt oder nicht.

  • Ich kenne da Leute…Deswegen sage ich mal mutig: Nein.

    Kennen tu' ich auch solche Leute. Die rufe ich deshalb um diese Uhrzeit natürlich nicht an. ;) Schließe mich Dir in dieser Sache aber an, zumindest wenn und solange Beamte i. R. immer noch als Beamte gelten. Beihilfeanspruch haben sie ja ohnehin.

    Achim Weiss, Quellen jenseits des Hörensagens:
    § 5 (1) Nr. 11 SGB 5 in Verbindung mit § 5 (8) SGB 5 und § 6 (1) Nr. 2 SGB 5.
    Ist aber meine Laienmeinung, da nicht nur Laie, sondern noch obendrein kein Jurist.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Kennen tu' ich auch solche Leute. Die rufe ich deshalb um diese Uhrzeit natürlich nicht an.

    Ein solcher Laut müßte erstmal als Angestellter einen Rentenanspruch erworben haben, dann als Beamter in der GKV geblieben sein und nunmehr Pensionsärsrentner sein. Den müßte man fragen, welchen Status er bei seiner GKV hat - pflichtig oder freiwillig.

    Schließe mich Dir in dieser Sache aber an, zumindest wenn und solange Beamte i. R. immer noch als Beamte gelten. Beihilfeanspruch haben sie ja ohnehin.

    Achim Weiss, Quellen jenseits des Hörensagens:
    § 5 (1) Nr. 11 SGB 5 in Verbindung mit § 5 (8) SGB 5 und § 6 (1) Nr. 2 SGB 5.
    Ist aber meine Laienmeinung, da nicht nur Laie, sondern noch obendrein kein Jurist.

    § 5 (1) Nr. 11 SGB 5

    Versicherungspflichtig sind

    11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,

    in Verbindung mit § 6 (1) Nr. 2 SGB 5.

    Versicherungsfrei sind

    2. Beamte ... wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.

    Gilt ein Pensionär noch als Beamter? Hat er bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge? Einen Beihilfeanspruch hat er, selbst wenn er als GKV-Versicherter diesen nicht oder kaum nutzt.

    Ich bin kein Jurist. Ich bekomme das nicht auseinandergefieselt.

  • Gilt ein Pensionär noch als Beamter? Hat er bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge? Einen Beihilfeanspruch hat er, selbst wenn er als GKV-Versicherter diesen nicht oder kaum nutzt.

    Ich bin kein Jurist. Ich bekomme das nicht auseinandergefieselt.

    Ein Pensionär ist Beamter in Ruhestand.

    Die Beamteneigenschaft ist absolut vorrangig.

  • Die gesuchte Passage ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, die greift dann im Ruhestand vorrangig.


    Diesen Passus hatte ich auch in meinem Posting angesprochen.

    Vielen Dank, Saxum, das trifft den Nagel auf den Kopf. :thumbup:

    Zu Deinem Posting #125: Ist ja gar nicht so weit oben, aber zumindest ich hatte es nicht mehr auf dem Schirm.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Gilt ein Pensionär noch als Beamter? Hat er bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge? Einen Beihilfeanspruch hat er, selbst wenn er als GKV-Versicherter diesen nicht oder kaum nutzt.

    Zweimal ja

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.

    Grover Norquist

  • Die gesuchte Passage ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, die greift dann im Ruhestand vorrangig.

    Diesen Passus hatte ich auch in meinem Posting angesprochen.

    Woraus ergibt sich denn, dass § 6 (1) Nr. 6 SGB V vorrangig vor § 5 (1) Nr. 11 SGB V gilt?

    Und wie ist das bei Beamten, die >5 Jahre Vorversicherungszeit in der GRV hatten und bei Verbeamtung mit pauschaler Beihilfe in der GKV geblieben sind? Wenn die Vorrangigkeit stimmt, kämen diese Beamte ja in der Pension nicht in die KVdR und müssten ggf. auch Kapitaleinkünfte verbeitragen.

  • Woraus ergibt sich denn, dass § 6 (1) Nr. 6 SGB V vorrangig vor § 5 (1) Nr. 11 SGB V gilt?

    Und wie ist das bei Beamten, die >5 Jahre Vorversicherungszeit in der GRV hatten und bei Verbeamtung mit pauschaler Beihilfe in der GKV geblieben sind? Wenn die Vorrangigkeit stimmt, kämen diese Beamte ja in der Pension nicht in die KVdR und müssten ggf. auch Kapitaleinkünfte verbeitragen.

    Wieso, klingt doch stimmig:

    Ein Beamter ist nicht kv-pflichtig, muss sich dementsprechend anders krankenversichern.

    Überwiegend macht er das privat, ggf. auch in einer gesetzlichen Krankenkasse, dann aber als freiwilliges Mitglied. (Mit den bekannten Berechnungsmodalitätet für den Beitrag.)

    Wieso sollte das im Ruhestand (während des Pensionsbezuges) anders sein?

  • Ein Beamter kommt NIE in die Krankenversicherung der Rentner.

    Ist so und bleibt so bis zu einer eventuellen Gesetzesänderung.

    Keine Widerrede dazu, nur eine Ergänzung für alle Fälle:

    Wer schon vor der Verbeamtung GKV-versichert ist und diese Mitgliedschaft freiwillig fortsetzt, bleibt natürlich auch als Pensionär in der GKV. Aber eben weiterhin freiwillig, nicht pötzlich - da im Ruhestand - als Mitglied der KVdR. Mit den entsprechenden Regelungen für die beitragspflichtigen Einkunftsarten, z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge..

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977