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Erben

  • Romy
  • 10. Oktober 2023 um 12:50
  • Erledigt
  • Romy
    Finanztip Fan
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    • 10. Oktober 2023 um 12:50
    • #1

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Es gibt eine Erbengemeinschaft(Ehefrau des Verstorbenen und 2 Söhne), Testament gibt es nicht, vorhandenes Haus wurde jetzt verkauft-wie ist die Aufteilung des Erlöses? Kann die Ehefrau(lebt jetzt im Pflegeheim) ihren Anteil/oder Teile davon) an die Söhne verschenken?

    Wie wäre es bei einem Berliner Testament, gibt es da einen Pflichtteil(Höhe) für die Söhne?

    Für eine schnelle Rückmeldung vielen Dank

  • Referat Janders
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    • 10. Oktober 2023 um 12:57
    • #2

    Vielleicht einen "Nachlassbayern" in die Suchmaschine eintippen. Ggf. kann man dort weiterhelfen. Hat hier im Forum früher auch mitgeschrieben.

  • Pantoffelheld
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    • 10. Oktober 2023 um 13:09
    • #3

    Oder für eine verbindliche Antwort auch der freundliche Notar von nebenan. -

    Die gesetzliche Erbfolge wird hier beschrieben: https://www.finanztip.de/erbfolge/ Typischerweise erbt der noch lebende Ehepartner die Hälfte und die andere Hälfte verteilt sich auf die Söhne.

    Mich verwirrt die Erwähnung eines Berliner Testaments. Gibt es nun ein Testament oder nicht?

    Die Ehefrau kann ihre Erbschaft weiter verschenken, wenn sie a) das will und b) geschäftsfähig ist. Ich nehme aber an, dass sie geschäftsfähig ist, denn sonst hätte die Erbengemeinschaft das Haus kaum verkaufen können.

  • monstermania
    Finanzgenie (Ehrenmitglied)
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    • 10. Oktober 2023 um 13:14
    • #4

    Gehörte das Haus den beiden Eltern gemeinsam (Zugewinngemeinschaft)!?

    Dann wäre ohne Testament die Aufteilung zunächst mal so, dass die Hälfte des Erlöses ohnehin der Witwe gehört.

    Von den verbleibenden 50% (Anteil des verstorbenen Mannes am Haus) erbt die Ehefrau 50% und die beiden Söhne jeweils 25%.

    Siehe auch hier:

    https://www.finanztip.de/ehegattenerbrecht/

    Grundsätzlich kann natürlich die Mutter Ihren Söhnen auch etwas schenken. Das Problem beginnt dann wenn die Mutter nicht mehr in der Lage ist Ihren Willen frei zu äußern (Pflegeheim???).

    Auch kann es schwierig werden, wenn die Einkünfte der Mutter nicht ausreichen um die Kosten des Pflegeheims zu decken. Dann wären aus dem Erbe bzw. aus dem Verkauf zunächst die Pflegekosten zu decken.

    Eine Schenkung kann übrigens bis zu 10 Jahre zurück gefordert werden, wenn der schenkenden Person das Geld für die Pflege ausgehen sollte.

  • Achim Weiss
    Finanzgenie (Ehrenmitglied)
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    • 10. Oktober 2023 um 13:16
    • #5
    Zitat von Romy

    Es gibt eine Erbengemeinschaft (Ehefrau des Verstorbenen und 2 Söhne),

    Testament gibt es nicht.

    Vorhandenes Haus wurde jetzt verkauft.

    Wie ist die Aufteilung des Erlöses?

    Kann die Ehefrau (lebt jetzt im Pflegeheim) ihren Anteil/oder Teile davon) an die Söhne verschenken?

    Wie wäre es bei einem Berliner Testament, gibt es da einen Pflichtteil (Höhe) für die Söhne?

    Alles anzeigen

    Wem gehörte denn das Haus?

    Den Eheleuten gemeinsam?

    Gütertrennung - Gütergemeinschaft - Zugewinngemeinschaft?

    Zu wenig Info für einen stichfesten Rat.

    Im häufigsten Fall (Zugewinngemeinschaft) erbt die Witwe die Hälfte, die Kinder die andere Hälfte, also pro Sohn ein Viertel. Wenn den Eheleuten das Haus gemeinsam gehörte, gehört der Witwe ohnehin die Hälfte, dazu kommt jetzt die Hälfte des Ehemanns, zusammen also drei Viertel. Das restliche Viertel teilen sich die Söhne.

    Die Witwe könnte auf das Erbe verzichten (etwa mit Blick auf die Erbschaftsteuer), dann bekommen die Söhne die Hälfte je zur Hälfte, also je ein Viertel des Erlöses.

    Die andere Hälfte bleibt der Witwe, die unabhängig vom Erbfall einen Teil dieses Geldes (oder alles) den Söhnen verschenken könnte (oder sonst etwas mit ihrem Geld machen, sie ist diesbezüglich frei in ihrer Entscheidung).

    Wie es bei einem Berliner Testament wäre, kann hier außer Betracht bleiben, denn es gibt ja kein Testament. Generell ist der Pflichtteil imme die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

    Wenn die Mutter im Pflegeheim lebt, ist es eine gute Idee, die Bürokratie in Ordnung zu bringen, solange und sofern die Mutter noch klar im Kopf ist.

  • epsilon2
    Gast
    • 10. Oktober 2023 um 13:25
    • #6
    Zitat von monstermania
    ...

    Eine Schenkung kann übrigens bis zu 10 Jahre zurück gefordert werden, wenn der schenkenden Person das Geld für die Pflege ausgehen sollte.

    Vor allem kann jeder Gläubiger die Schenkung mindestens vier und meistens sogar 10 Jahre lang rückwirkend anfechten, siehe §§ 3 und 4 AnfG. Wenn es also darum geht, die Anrechnung von Vermögen der Mutter auf Leistungen von Sozialbehörden zu verhindern, wäre eine jetzt erfolgende Schenkung nutzlos.

  • Pantoffelheld
    Koryphäe
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    • 10. Oktober 2023 um 13:26
    • #7
    Zitat von Pantoffelheld

    Typischerweise erbt der noch lebende Ehepartner die Hälfte und die andere Hälfte verteilt sich auf die Söhne.

    Den Satz bitte streichen.

  • Achim Weiss
    Finanzgenie (Ehrenmitglied)
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    • 10. Oktober 2023 um 13:36
    • #8
    Zitat von Pantoffelheld

    Typischerweise erbt der noch lebende Ehepartner die Hälfte und die andere Hälfte verteilt sich auf die Söhne.

    Den Satz bitte streichen.

    Wieso? Er ist in der Sache doch richtig.

    Der typische Fall ist die Zugewinngemeinschaft, und in dieser erbt der hinterbliebende Ehepartner die Hälfte und die Kinder teilen sich den Rest.

  • Pantoffelheld
    Koryphäe
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    • 10. Oktober 2023 um 13:42
    • #9

    Kann so sein, kann auch anders sein. "Typischerweise" deutet diese Unschärfe an, aber ich wollte mich noch etwas weniger aus dem Fenster lehnen.

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