Kostenlose Familienversicherung des Kindes in diesem Fall möglich?

  • Hallo zusammen!
    Meine Frau ist schwanger und gesetzlich pflichtversichert. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, da mein Gehalt über diesem Betrag X liegt, ab dem man sich auch privat versichern könnte.

    In allen von mir gefundenen Beiträgen ist die Erklärung etwas schwammig, wenn es darum geht, ob unser Kind dann kostenlos mit einem von uns familienversichert werden kann. Manche Beiträge schreiben grundsätzlich ja, andere wiederum etwas von einer Einkommensoberobergrenze.

    Wer hat hier zuverlässige Quellen oder weiß selbst genau Bescheid?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Danke, aber:


    "(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

    1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,[...]"


    Also doch nicht?

    Bin kein Jurist...

  • Ebenfalls kein Jurist, aber wenn die Mutter pflichtversichert ist, wäre das Kind der Definition nach ja im Zweifel über die Mutter mitversichert, selbst wenn es nicht beim Vater mitversichert ist.

  • Das bezieht sich so wie ich es lese auf die Familienangehörigen. Dein Kind kann also nicht familienversichert werden, wenn es selbst schon freiwillig versichert ist ^^


    Davon ab: ich bin freiwillig versichert, meine Frau ist pflichtversichert. Unser Kind ist über meine Frau familienversichert ;)

  • Meines Wissens (keine 100%ig Sicherheit):

    Kostenlose Familienversicherung über die Frau müsste gehen, der Mann darf aber nur bis zu einem gewissen Betrag verdienen. Verdient der Mann zu viel, kostet die Versicherung des Kindes was.


    Zur Prüfung schickt die Krankenkasse des Kindes/der Frau regelmäßig Erklärungsbögen und verlangt Gehaltsnachweise des Mannes

  • Mit Verlaub, aber sollen sich diejenigen, die das Thema ggfs. "interessiert" nun alle weiteren § selbst raus suchen um DIR ggfs. helfen zu können?


    Wenn ich "§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12" überfliege geht es da vorrangig um Personen, die selbst (bereits) berufstätig sind oder z.B. Studenten, die ab einem gewissen Alter aus der Familienversicherung raus purzeln etc. und somit eben nicht mehr "familienversichert" sein können.


    Meine Tochter war von Geburt an über mich (gesetzlich) familienversichert. Ihre Mutter, als angehende Lehrerin (damals) halt privat versichert. Mein Gehalt pendelte immer mal um die Beitragsbemessungsgrenze. Mal war ich ""normal"", mal "freiwillig" versichert. Hatte aber keinen Einfluss darauf, dass meine Tochter bei mir mit versichert war.


    Hin und wieder fragte die KK mal nach. Aber das war meist mit einer Schul-/Studienbescheinigung erledigt. Die Einkünfte aus gelegentlichen Studi-Jobs dürfen ein gewissen Maß nicht übersteigen.




    § 5 SGB 5 - Einzelnorm

  • Wenn ich so drüber nachdenke, stimmt meine These in diesem Fall vielleicht doch nicht :/


    Helft mir mal auf die Sprünge:

    Ein freiwillig gesetzlich Versicherter zahlt ja - je nach Höhe seines Einkommens - einen prozentualen Betrag ... der nach oben hin nicht gedeckelt ist.


    In dem Fall tendiere ich doch eher dazu, zu behaupten, dass der Solidarbeitrag durch die höheren Beiträge gedeckt sein müsste, und das Kind kostenfrei von der Familienversicherung profitieren kann.



    PS: Das mit den Verdienstgrenzen und Gehaltsnachweisen betrifft wohl nur Konstellationen, bei denen ein Partner privat versichert ist.

  • "(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

    1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,[...]"

    Die unter 1. und 2. Genannten sind nicht die selbst Versicherten, hier also die Eltern, sondern das ggf. familienzuversichernde Kind. :)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Ein freiwillig gesetzlich Versicherter zahlt ja - je nach Höhe seines Einkommens - einen prozentualen Betrag ... der nach oben hin nicht gedeckelt ist.

    Bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung gilt auch die Beitragsbemessungsgrenze. Und es gilt auch die Familienversicherung.

  • Zur Prüfung schickt die Krankenkasse des Kindes/der Frau regelmäßig Erklärungsbögen und verlangt Gehaltsnachweise des Mannes

    Die Krankenkasse will wenn überhaupt Gehaltsnachweise des Familienmitglieds sehen, das in die Familienversicherung aufgenommen werden soll, keine Gehaltsnachweise des Mitglieds.

  • Das heißt: Ab einer gewissen Einkommensgrenze steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr an?

    Genau, dafür gibt es ja die Beitragsbemessungsgrenzen.


    P.S.: Wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze verdient steigen die Beiträge aber häufig doch etwas stärker als bei den anderen, da die Beitragsbemessungsgrenzen ja auch regelmäßig angepasst werden.

  • myusername123 - das Verständnisproblem oder Erklärungsproblem könnte daraus resultieren, dass die Begriffe manchmal nicht sauber differenziert werden.


    Ihr seid beide gesetzlich versichert. Du freiwillig, deine Frau pflichtversichert.


    In manchen Sekundärquellen wird die freiwillige gesetzliche Versicherung als irgendwas nahe an der privaten Versicherung dargestellt.

  • Ok, verstehe. So macht das Sinn :)  :thumbup:


    Halten wir fest: Sind beide Elternteile gesetzlich versichert (egal ob Pflicht der freiwillig), hat das Kind kostenfreie Familienversicherung.


    Ist ein Elternteil privat versichert oder aus sonstigem Grund nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, müssen Verdienstbescheinigungen vorgelegt werden und es wird geprüft, ob Familienversicherung möglich ist oder nicht.

  • Das heißt: Ab einer gewissen Einkommensgrenze steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr an?

    Jep. Ab der Beitragsbemessungsgrenze steigen sie nicht mehr.


    Das ist zB interessant, wenn man selbstständig ist und unter der BBG freiwillig versichert ist und sein Einkommen für seine Beiträge nachweisen muss.

  • Ok, verstehe. So macht das Sinn :)  :thumbup:


    Halten wir fest: Sind beide Elternteile gesetzlich versichert (egal ob Pflicht der freiwillig), hat das Kind kostenfreie Familienversicherung.


    Ist ein Elternteil privat versichert oder aus sonstigem Grund nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, müssen Verdienstbescheinigungen vorgelegt werden und es wird geprüft, ob Familienversicherung möglich ist oder nicht.

    Jep, ganz einfach gesagt, werden die Kinder da versichert, wo das besserverdienende Elternteil versichert ist. Und das auch noch nach einer Scheidung.