2 Freistellungsaufträge bei 2 Banken

  • Hallo zusammen,


    mir ist aufgefallen das ich 2 Freistellungsaufträge bei 2 Banken mit jeweils 1.000 EUR habe.


    Erlaubt wäre ja gesamt 1.000 EUR


    Nun zu meiner Frage: Da ich insgesamt bei beiden Depots meine Freigrenze von 1.000 EUR NICHT erreicht habe, stellt das ein steuerrechtliches Problem dar?

  • Also du hast insgesamt real weniger als 1000 Euro freigestellt? Dann pass einfach fürs nächste Jahr die Aufträge an, so das du nicht bei beiden Banken die 1000 Euro freistellst und mach dir keine weiteren Gedanken mehr. Sofern du nicht real mehr als 1000 Euro freigestellt hast, wird nix passieren

  • Hi Anstrum,


    vorab eine Frage: kannst Du das nicht noch aufteilen? NOCH ist das Jahr ja nicht vorbei, ich z.B. hab mir ne Erinnerung in den Kalender eingetragen als Serientermin, jeweils Ende November nochmal zu schauen, ob ich was ändern muss.

    Viele Grüsse

    *EW*

    :thumbup:

  • Grundsätzlich ist es so, dass die Summe der Freistellungsaufträge bei allen Banken den Betrag von € 1.000,00 nicht übersteigen darf. Mit der Abgabe eines Freistellungsauftrages bestätigst du, dass du dich an diese Grenze (Regel) hältst.


    Von den Banken wird an das Bundeszentralamt einmal jährlich gemeldet, wie hoch deine freigestellten Erträge bei der betreffenden Bank waren.

    Unterstellen wir, dass die Summe der enthaltenen Erträge geringer als € 1.000,00 waren, dann ist das steuerlich zwar in Ordnung, aber trotzdem hast du dich nicht an die Vorgaben gehalten.


    Kommst du irgendwann über den Freibetrag, wird sich dein Finanzamt bei dir melden - mitunter kann das unangenehm werden, wenn man dann unter Umständen für mehrere Jahre rückwärts die Steuererklärung (neu) machen muss...

  • Für dieses Jahr dürfte der Schnaps getrunken sein.

    Da gibt es jedes Jahr einen Stichtag. Ich meine dieses Jahr wäre es am 15.12. gewesen. :/

    Oh, ok, da war ich mir nicht mehr so sicher, um ehrlich zu sein. Insoweit bin ich also mit der Herangehensweise, mir selbst Ende November jeden Jahres einen Knoten ins digitale Taschentuch zu machen, aber schon mal auf der sicheren Seite.

    Viele Grüsse

    *EW*

    :thumbup:

  • Für dieses Jahr dürfte der Schnaps getrunken sein.

    Da gibt es jedes Jahr einen Stichtag. Ich meine dieses Jahr wäre es am 15.12. gewesen. :/

    Je nach Bank...


    Comdirect schreibt

    Sofern Sie Ihren Freistellungsauftrag für 2024 ändern möchten, können Sie dieses bis 30.12.2024, 17.45 Uhr, online im Persönlichen Bereich veranlassen.



    Finanzen-Zero schreibt

    Freistellungsaufträge, die noch für das Jahr 2024 gültig sein sollen, erteile bitte ausschließlich online über unsere Webseite mein.finanzen-zero.net im Verwaltungsbereich unter dem Punkt „Steuern“. Die Baader Bank kann nur für bis zum 15.12.2024 eingereichte Freistellungsaufträge eine Bearbeitung im Jahr 2024 garantieren. Die Erfassung von Freistellungsaufträgen für das Jahr 2024 ist noch bis zum 31.12.2024 möglich. Ab dem 16.12.2024 eingehende Aufträge werden gegebenenfalls erst im Jahr 2025 bearbeitet und gelten dann rückwirkend.

  • In der Regel ist es so, dass bis 30.12.2024 oder sogar 31.12.2024 eingerichtete/geänderte Freistellungsaufträge rückwirkend ab 01.01.2024 gelten müssten.


    Sollte es die Bank zwischen den Jahren nicht rechtzeitig schaffen, die Freistellung durchzuführen, geschieht dies mit Zeitverzögerung im neuen Jahr. Das heißt es wird Kapitalertragssteuer erstmal abgezogen, dann aber im Nachgang wieder erstattet.

  • In der Regel ist es so, dass bis 30.12.2024 oder sogar 31.12.2024 eingerichtete/geänderte Freistellungsaufträge rückwirkend ab 01.01.2024 gelten müssten.


    Sollte es die Bank zwischen den Jahren nicht rechtzeitig schaffen, die Freistellung durchzuführen, geschieht dies mit Zeitverzögerung im neuen Jahr. Das heißt es wird Kapitalertragssteuer erstmal abgezogen, dann aber im Nachgang wieder erstattet.

    Also ich war letztes Jahr am 29.12. bei der ING zu spät dran, daher hatte ich mir auch den Serien-Termin angelegt. Stand HEUTE könnte ich bei der ING den FSA noch ändern (das nur der Vollständigkeit halber).

    Viele Grüsse

    *EW*

    :thumbup:

  • Kannst Du das nicht noch aufteilen? NOCH ist das Jahr ja nicht vorbei, ich z.B. hab mir ne Erinnerung in den Kalender eingetragen als Serientermin, jeweils Ende November nochmal zu schauen, ob ich was ändern muss.

    Die Banken sind bereit, einen Freistellungsauftrag auch unterjährig zurückzunehmen bis auf den Wert, der bisher in Anspruch genommen worden ist.


    Also: Ja, er kann das noch aufteilen. Ich würde das auch tun, es ist die gleiche Arbeit, ob er es jetzt macht oder im neuen Jahr. Wenn er es im Weihnachtstrubel nicht mehr schafft, reicht es im neuen Jahr aber auch noch.


    Nochmal zur Klarstellung: Im vorliegenden Fall geht es darum, daß einer für sich als Ledigen 2 Freistellungsaufträge zu je 1000 € erteilt, dieselben aber weniger als zur Hälfte ausgenutzt hat. In diesem Fall genügt es tatsächlich, einfach nur die Freistellungsaufträge zu ändern. Sonst passiert da nichts, keine Nachzahlung, keine Rückzahlung. Die Änderung der Freistellungsaufträge kann in diesem Fall auch noch im laufenden Jahr erfolgen.


    Anders wäre es, wenn dadurch Kapitalerträge über dem Freibetrag freigestellt worden wären. Dann wären die betreffenden Banken nicht mehr bereit, die Freistellungsaufträge fürs laufende Jahr zu kürzen (sondern erst fürs nächste Jahr). Dann müßte der Sparer seine Kapitalerträge in der Steuererklärung deklarieren und nachversteuern. Im vorliegenden Fall aber halt nicht.

  • Hallo zusammen,

    ich klinke mich hier mal ein, weil ich dasselbe Problem habe, allerdings mit dem Unterschied, dass ich meine Freistellungsaufträge, die ich über 2 Banken und eine Bausparkasse verteilt habe, bereits (mehr als) ausgeschöpft habe. Ich hatte mich auf der sicheren Seite gewähnt, weil ich die Freibeträge in der Vergangenheit bereits öfters kurz vor Jahresende online modifizieren musste. Offensichtlich war es aber bisher immer so, dass ich die alten Freistellungsaufträge noch nicht voll ausgenutzt hatte.

    Gerade eben musste ich also feststellen, dass ich die Freistellungsbeträge nicht mehr nach unten korrigieren kann (wie auch bereits in den Beiträgen hier richtig erwähnt). Bleibt mir also nur, irgendwie proaktiv in meiner nächsten Steuererklärung tätig zu werden. Was mir noch nicht klar ist, wie die bereits mit 25% Kapitalertragsteuer abgegoltenen Erträge dann nachträglich behandelt werden müssen/können. Für mich ist die pauschale Abgeltungssteuer günstiger als eine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz, die ich also auf jeden Fall vermeiden möchte, so weit es geht. Gibt es bei der Steuerberechnung eine Art Günstigerprüfung, oder muss ich jetzt alle Erträge mit meinem/unseren persönlichen Steuersatz versteuern lassen? Kann ich noch etwas tun, um meinen vermeintlichen "Steuerbetrug" zu korrigieren, bevor das Finanzamt unwirsch wird?

  • ich klinke mich hier mal ein, weil ich ...

    ... Freistellungsaufträge über mehr als den Freibetrag erteilt und auch Kapitaleinkünfte über dem Freibetrag freistellen lassen habe.

    Ich hatte mich auf der sicheren Seite gewähnt, weil ich die Freibeträge in der Vergangenheit bereits öfters kurz vor Jahresende online modifizieren musste.

    Das ist - mit Verlaub - vom Verfahren her Unsinn. Vorgabe ist eigentlich, daß Du nicht mehr Freistellungsaufträge erteilst, als der Freibetrag hergibt. Dann brauchst Du auch nicht regelmäßig vor Jahresende schangeln, sondern bist automatisch auf der sicheren Seite.

    Gerade eben musste ich ... feststellen, dass ich die Freistellungsbeträge nicht mehr nach unten korrigieren kann ...

    ... weil bereits mehr Kapitaleinkünfte freigestellt wurden als zulässig. Diese Info geht automatisch an die Finanzbehörden.

    Bleibt mir also nur, irgendwie proaktiv in meiner nächsten Steuererklärung tätig zu werden. Was mir noch nicht klar ist, wie die bereits mit 25% Kapitalertragsteuer abgegoltenen Erträge dann nachträglich behandelt werden müssen/können.

    Ich würde folgendes Vorgehen vorschlagen:


    Gleich nach Jahresbeginn reduzierst Du Deine weitverteilten Freistellungsaufträge so, daß deren Summe den Freibetrag nicht überschreitet. Das kannst Du gleich übermorgen problemlos machen, weil der Freibetrag so früh im Jahr wohl nicht in Anspruch genommen ist.


    Mit Deiner nächsten Steuererklärung erklärst Du alle Kapitalerträge - die freigestellten und die abgeltungsversteuerten, füllst also die Anlage KAP vollständig aus. Daraufhin wirst Du im Bereich Kapitaleinkünfte etwas Steuer nachzahlen müssen. Ob insgesamt eine Steuernachzahlung herauskommt oder eine Günstigerprüfung möglich und sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Mag sein, daß Dein Finanzbeamter in die Bemerkungen schreibt, daß Du die Freistellungsaufträge anpassen sollst, das hast Du aber (siehe oben) schon in dieser Woche erledigt, weil Du im bald beginnenden Jahr 2025 nicht in die gleiche Bredouille kommen willst.

  • Hallo Achim,

    danke für deine schnelle Antwort.

    Das ist - mit Verlaub - vom Verfahren her Unsinn. Vorgabe ist eigentlich, daß Du nicht mehr Freistellungsaufträge erteilst, als der Freibetrag hergibt. Dann brauchst Du auch nicht regelmäßig vor Jahresende schangeln, sondern bist automatisch auf der sicheren Seite.

    Du hast natürlich recht. Auf jeden Fall Schlamperei von mir, obwohl ich alles erklären kann. Aber Ausreden will keiner hören.


    Mit Deiner nächsten Steuererklärung erklärst Du alle Kapitalerträge - die freigestellten und die abgeltungsversteuerten, füllst also die Anlage KAP vollständig aus. Daraufhin wirst Du im Bereich Kapitaleinkünfte etwas Steuer nachzahlen müssen.

    Ja klar, geht ja auch völlig in Ordnung.


    Ob insgesamt eine Steuernachzahlung herauskommt oder eine Günstigerprüfung möglich und sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Meine Frage zur Günstigerprüfung ist vermutlich dümmer, als sie zunächst aussieht. Mir ist gar nicht klar, ob das Finanzamt sie überhaupt durchführen kann oder muss. Anders formuliert: ist die Abgeltungssteuer nur möglich, wenn die Banken etc. sie direkt abführen, oder kann man sie auch in der Einkommensteuererklärung nutzen, anstelle des durchschnittlichen, individuellen Steuersatzes. Nach meiner, natürlich nicht maßgeblichen Einschätzung fahren wir mit der pauschalen Besteuerung auf jeden Fall besser.

  • steinbreite

    Kapitaleinkünfte werden immer mit der Abgeltungssteuer besteuert, auch bei einer Nachbesteuerung in einer Steuererklärung. NUR wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz unter dem der Abgeltungssteuer liegt, wird dein persönlicher Steuersatz verwendet. (Das heißt dann Günstigerprüfung.)

  • Du hast natürlich recht. Auf jeden Fall Schlamperei von mir, obwohl ich alles erklären kann. Aber Ausreden will keiner hören.

    Mach, was Du willst. Das ist Deine Sache. Ich schmunzle ob des Freistellungsauftragsbingos.

    Meine Frage zur Günstigerprüfung ist vermutlich dümmer, als sie zunächst aussieht. Mir ist gar nicht klar, ob das Finanzamt sie überhaupt durchführen kann oder muss. Anders formuliert: ist die Abgeltungssteuer nur möglich, wenn die Banken etc. sie direkt abführen, oder kann man sie auch in der Einkommensteuererklärung nutzen, anstelle des durchschnittlichen, individuellen Steuersatzes. Nach meiner, natürlich nicht maßgeblichen Einschätzung fahren wir mit der pauschalen Besteuerung auf jeden Fall besser.

    Typischerweise werden Kapitalerträge per Abgeltungsteuer versteuert, entweder von der Bank oder vom Finanzamt. Du hast zuviel Kapitalerträge freistellen lassen (also zuviel Kapitalerträge unversteuert bezogen). In aller Regel wird das Finanzamt diese Kapitalerträge per Kapitalertragsteuer nachversteuern.


    Die Geschichte mit der Günstigerprüfung ist trickreich.


    Wenn Du 2025 als Lediger 24 T€ Lohn versteuerst und dazu 1000 € Kapitaleinkünfte (über dem Freibetrag), dann würdest Du bei Regelbesteuerung für die 1000 € 264 € Steuer bezahlen, mit der Kapitalertragsteuer aber 263,75 €. Das ist also der Break Even.


    Bekommst Du weniger Lohn, dann hast Du für die Kapitalerträge mehr Platz. Hast Du zu 23 T€ Lohn 2000 € Kapitalerträge über dem Freibetrag, so zahlst Du für die Kapitalerträge bei Regelbesteuerung 526 €, mit der Kapitalertragsteuer aber 527,50 €. Der Unterschied ist minimal, aber erkennbar.


    Versteuerst Du nur 15 T€ Lohn und dazu 10 T€ Kapitalerträge über dem Freibetrag (zusammen also wieder 25 T€), so zahlst Du für die 10 T€ Kapitalerträge bei Regelbesteuerung 2443 €, mit der Kapitalertragsteuer 2637,50 €. Der Unterschied wird also stärker.


    Versteuerst Du nur 10 T€ Lohn und dazu 15 T€ Kapitalerträge über dem Freibeträge (wieder zusammen 25 T€ ), so zahlst Du für die Kapitalerträge bei Regelbesteuerung 2930 €, mit der Abgeltungsteuer aber 3956,25 €.


    Hast Du aber nicht 1000 € über dem Freibetrag, sondern vielleicht 10.000 €, so ist es wieder anders. Man sollte sich das im Einzelfall ausrechnen, ist nicht wirklich schwer. Ein maßgebliches Kriterium ist der Grenzsteuersatz des "normalen" Einkommens.

  • Man kann das Kreuzchen immer machen und das Finanzamt rechnen lassen. Dazu muß man aber zwingend die Anlage KAP ausfüllen und einreichen, was eine gewisse Arbeit macht. Wozu sollte man das tun, wenn man von vornherein sieht, daß es einem nichts bringt?

  • Man kann das Kreuzchen immer machen und das Finanzamt rechnen lassen. Dazu muß man aber zwingend die Anlage KAP ausfüllen und einreichen, was eine gewisse Arbeit macht. Wozu sollte man das tun, wenn man von vornherein sieht, daß es einem nichts bringt?

    Ich dachte man muss die Anlage KAP immer ausfüllen, wenn Kapitalerträge hat. Oder zumindest, wenn diese über der Freistellungsgrenze liegen.