Ich kann mir weiterhin einen Betrug durch einen Hackerangriff auf das E-Mail Konto des Versenders der Rechnung vorstellen. Aber das ist natürlich mit den vorliegenden Informationen spekulativ. Was dagegen spricht ist die vermutliche Höhe des Betrages. Das passiert eigentlich eher bei höheren Beträgen im B2B Zahlungsverkehr. Jedoch kann ich mir sonst nicht erklären, warum die WEG Verwaltung eine falsche IBAN angeben sollte die noch dazu tatsächlich existiert. Wenn es sich um einen Zahlendreher handelt, wäre dies höchstwahrscheinlich an der Prüfziffer gescheitert und die Überweisung wäre nicht ausgeführt worden. Falls ich mit dem Betrug durch einen Hackernangriff richtig liegen sollte ist die Rechtslage jedenfalls kompliziert. Siehe hier ein Beispiel
Ich sehe das auch so. Hier spricht einiges für einen Hackerangriff. Wenn ich mir das verlinkte Urteil ansehe, so sieht es nicht gut aus für den Zahlungspflichtigen. Wie allerdings soll der erkennen, dass die Rechnung manipuliert wurde?
Die hier als empfangendes Geldinstitut genannte Deutsche Bank wird wohl einer Privatperson keine Auskunft über den Kontoinhaber geben. Ich würde daher Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Allerdings werden solche Konten in der Regel als Strohmann-Konten betrieben, die Täter sitzen im Ausland. Das eingegangene Geld wird per SEPA-Echtzeitüberweisung z.B. nach Spanien oder Litauen transferiert, wo sich dann die Spur verliert.
Ich hoffe, der fragliche Betrag war nicht allzu hoch.