alter Arbeitsvertrag - Ausscheiden wegen Altersruhegeld

  • Hallo, mein Mann hat einen Arbeitsvertrag aus Juni 1996. Im Text steht: "Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats in dem Sie Altersruhegeld aus der Rentenversicherung beziehen, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden."

    Er erreicht aber nach jetzigen Stand erst mit 66,5 Jahren die Regelaltersgrenze. Was kann man da tun, wie ist die Rechtslage ?

    LG aus Potsdam

  • Was kann man da tun, wie ist die Rechtslage ?

    Hallo.

    Genau für diesen Fall hat sich der Gesetzgeber etwas einfallen lassen.



    Der Blick ins Gesetz zeigt:


    Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.


    Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.



    Fundstelle:


    § 41 SGB VI - Altersrente und Kündigungsschutz - dejure.org

  • Wenn ich das richtig interpretiere, kann er als besonders langjährig Versicherter z.B. Teilrente oder Vollrente beziehen und trotzdem bis zur Regelaltersgrenze unter dem jetzigen Arbeitsvertrag weiter arbeiten ?!?

  • Wenn ich das richtig interpretiere, kann er als besonders langjährig Versicherter z.B. Teilrente oder Vollrente beziehen und trotzdem bis zur Regelaltersgrenze unter dem jetzigen Arbeitsvertrag weiter arbeiten ?!?

    3 Paar Stiefel:


    1). Wenn in einem Arbeitsvertrag steht: "Dieser Vertrag endet automatisch mit 65" (ehemalige Regelaltersgrenze) dann bedeutet das heute: "Der Vertrag endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze."


    2). Wer 45 Jahre voll hat, kann 2 Jahre vor der für seinen Geburtsjahrgang gültigen Altersgrenze eine Teil- oder Vollrente beziehen und bekommt diese Rente dann auf Grundlage der bis dahin gesammelten Rentenpunkte ohne Abzüge für die vorzeitige Inanspruchnahme. Zwischen Teil- und Vollrente besteht ein gewisser rechtlicher Unterschied. Es mag notwendig sein, eine 99,99%-Teilrente zu beziehen (10 Cent weniger Rente oder so), wenn der Arbeitnehmer vom Bezug einer Vollrente Nachteile hätte.


    3). Wer trotzdem weiterarbeiten will, kann das tun, übrigens nicht nur bis zur Regelaltersgrenze (bis dann gilt der obige Arbeitsvertrag), sondern auch darüber hinaus. Er ist dann bis zur Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig, zahlt also als Auch-Rentner Rentenbeiträge. Diese Punkte werden ihm dann beim Erreichen der Altersgrenze gutgeschrieben.


    Er kann auch nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, ist dann aber nicht mehr rentenversicherungspflichtig, ist also nicht verpflichtet, Rentenbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber, der diesen Menschen dann mit einem neuen Arbeitsvertrag anstellt, muß aber in jedem Fall Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Die fallen in den großen Topf, der Arbeitnehmer hat nichts davon. Deswegen ist es schlau, daß dieser Arbeitnehmer freiwillig Rentenbeiträge zahlt. Dann zählen nämlich nicht nur seine Rentenbeiträge, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers für seine Rente (und einen Zuschlag für die spätere Inanspruchsnahme gibt es auch noch). Die entsprechenden Punkte werden ihm am 1. Juli des Folgejahres gutgeschrieben.


    Sinngemäß ähnliche Überlegungen gelten, wenn ein Arbeitnehmer seinen Rentenbezug bis zum 63. Lebensjahr vorzieht. Die Abzüge von 0,3% pro Monat früheren Rentenbezug sind aus politischen Gründen finanzmathematisch zu knapp bemessen, sie müßten fair berechnet fast doppelt so hoch sein. Das heißt: Wer diese Option zieht, macht als Arbeitnehmer vermutlich ein gutes Geschäft. Man muß sich das natürlich im Einzelfall durchrechnen.


    Aber aufgepaßt: Wer neben Arbeitslohn (den der Arbeitgeber normal versteuert) noch Rente bekommt, bekommt dieselbe unversteuert. Er muß die Rente selber versteuern, und zwar nicht viel anders als Überstunden. Auch GKV-Beiträge werden fällig, die behält der Rentenversicherungsträger aber gleich ein. Aber für die Steuer sollte der Arbeitnehmer-Rentner Geld zur Seite legen, sonst kommt mit der Steuererklärung eine böse Überraschung.


    Wenn dieser Mensch später dann nur noch Rente bezieht, sinkt die Steuer erheblich. Aber solange Lohn und Rente zusammenkommen, liegt diese Person hoch in der Progression.

  • Wenn ich das richtig interpretiere, kann er als besonders langjährig Versicherter z.B. Teilrente oder Vollrente beziehen und trotzdem bis zur Regelaltersgrenze unter dem jetzigen Arbeitsvertrag weiter arbeiten ?!?

    Genau diese Möglichkeiten hat der Gesetzgeber schließlich eröffnen wollen.

    Dann geht’s mit 63 in die Rente und man arbeitet fröhlich weiter.

    Demnächst sollen ja sogar bis zu 2000 € im Monat dann steuerfrei sein, wenn man arbeitet.


    Witzigerweise ist der beschäftigte Mensch formal nicht einmal verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er Rente bezieht.

  • Wer neben Arbeitslohn (den der Arbeitgeber normal versteuert) noch Rente bekommt, bekommt dieselbe unversteuert. ...

    Auch GKV-Beiträge werden fällig, die behält der Rentenversicherungsträger aber gleich ein.

    Wenn in diesem Fall Lohn und Rente die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird der GKV-Beitrag erstmal überzahlt, denn Arbeitgeber und Deutsche Rentenversicherung agieren unabhängig voneinander (Die Rentenversicherung könnte vom Lohn wissen, denn sie bekommt ja entsprechend Beiträge - aber halt erst unmittelbar vorher. Das haut wohl zeitlich nicht hin.)


    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer-Rentner bei seiner Krankenkasse eine Erstattung beantragen. Allerdings bekommt er vom überzahlten Beitrag nur seinen Teil zurück. Die Überzahlung der Beiträge durch Arbeitgeber und Rentenversicherung bleibt der Krankenkasse.

  • Genau diese Möglichkeiten hat der Gesetzgeber schließlich eröffnen wollen.

    Dann geht’s mit 63 in die Rente und man arbeitet fröhlich weiter.

    Demnächst sollen ja sogar bis zu 2000 € im Monat dann steuerfrei sein, wenn man arbeitet.


    Witzigerweise ist der beschäftigte Mensch formal nicht einmal verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er Rente bezieht.

    Für den Arbeitgeber ändert der Rentenbezug ja auch (fast) nichts, zumindest nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze.


    Allenfalls wäre der Personengruppenschlüssel von "101" auf "120".


    Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen könnte der Rentenbezug Auswirkungen auf die Sozialauswahl haben.


    Altersteilzeit würde durch einen Störfall beendet.



    Naja, vielleicht sagt man dem Arbeitgeber doch besser Bescheid.

  • Witzigerweise ist der beschäftigte Mensch formal nicht einmal verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er Rente bezieht.

    Gilt das bei einer Vollrente genauso, wie bei einer 99,99%-Teilrente?


    Wann ist eine Teilrente sinnvoll, was sind die Vor- und Nachteile?

  • Wann ist eine Teilrente sinnvoll, was sind die Vor- und Nachteile?

    Nachteile Teilrente:

    Weniger Zahlbetrag (bei 99,99% im Crntbereich); ggf. zahlt die Betriebsrente nicht; man bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig, muss also Beiträge zahlen, wenn man weiterarbeitet


    Vorteile Teilrente:

    weiterhin Anspruch auf Krankengeld, trotz Rentenbezug; keine automatische Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze, somit müsste die Pflegekasse weiter Beiträge zahlen, wenn man jemanden pflegt; die nicht ausgezahlte Rente wird "verzinst" (es gibt geringere Abschläge bzw. höhere Zuschläge auf diesen Teil der Rente)


    Bedenke:

    Auch bei Vollrentenbezug besteht weiterhin keine Versicherungsfreiheit bis zur Regelsltersgrenze. Es wird bei Beschäftigung so oder so weiter eingezahlt, zumindest bis Erreichen der Regelaltersgrenze.


    Beispiel:

    Eine Bekannte hat bei der Kommune gearbeitet und mit Erreichen der 45 Jahre sowie des massgeblichen Lebensalters hat sie die vorgezogene abschlagsfreie Rente beantragt. Weil sie nur auf Minijobbasis weiterarbeitet, bezieht sie die Vollrente plus die VBL. Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, dann wird die Rente neu berechnet und geringfügig höher.