Erbschaftssteuererklärung vergessen nach 5 Jahren

  • Hallo,

    ich habe vor 5 Jahren mehrere Immobilien und Geld (~150000 Euro) von meiner Mutter geerbt und vergessen das Erbe dem Finanzamt zu melden. Bis heute hat sich niemand gemeldet oder zur Abgabe der Steuer aufgefordert. Mein Steuerberater sagt ich soll einfach die Füße still halten. Es gibt ein notarielles Testament, dass 2020 am Amtsgericht geöffnet wurde.

    Meint ihr da kommt noch was? Was würde mir drohen wenn die mich anschreiben?

    Danke für eure Meinung!

  • Wenn es 'blöd" läuft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

    Das Weitere kannst in § 370 ff AO nachlesen.

    In deinem eigenen Interesse, solltest du dringend hinterfragen, ob dein Steuerberater ausreichend qualifiziert ist. Ich kann dir aus beruflicher Erfahrung berichten, dass es viele sehr unfähige Steuerberater gibt. Ich habe da schon Fälle auf dem Tisch gehabt, wo Steuerberater ganze Existenzen vernichtet haben.

  • Normale Steuerhinterziehung: Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 376 AO).

    👉 Wichtiger Punkt: Die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Kalenderjahr der Steuerhinterziehung, sondern erst mit Abschluss der Tat, also in der Regel, wenn die Steuererklärung abgegeben wurde bzw. hätte abgegeben werden müssen.

    Festsetzungsverjährung für die Steuernachzahlung: Grundsätzlich 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung jedoch 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das bedeutet: Auch wenn die Strafverfolgung schon verjährt ist, können Steuern meist noch bis zu 10 Jahre rückwirkend nachgefordert werden.


    sagte mir gerade ChatGPT

  • Normale Steuerhinterziehung: Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 376 AO).

    sagt ChatGPT

    Bei besonders schweren Fällen 15 Jahre. Besonders schwer sind Fälle mit einem Steuerschaden ab 25.000 Euro.

    Bei den genannten Werten von mehreren Immobilien und 150.000 Euro Bargeld, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Steuerschaden über der Grenze liegt.

  • Hier scheinen sich viele schon auf Steuerhinterziehung versteift zu haben.

    Laut § 30 Abs. 3 ErbStG besteht bei notariellem Testament keine Anzeigepflicht für die ErbSt., Dies wird vom Nachlassgericht erledigt, wo ja auch ein Nachlassverzeichniss eingereicht wurde.

    Das bedeutet hier liegt weder Steuerhinterziehung noch -verkürzung vor und die Festsetzungsfrist beginnt zu laufen.

    Im Grunde ist die Aussage des Steuerberaters also nicht falsch.

  • Ggf. wäre es angezeigt bei Meinungen zu steuerlichen Themen (um den Begriff "Beratung" zu vermeiden) die Zugehörigkeit zum Personenkreis der steuerberatenden Berufe zu offenbaren.

    Hallo Referat Janders,

    dann müsste dies hier im Forenbereicht „Steuern Sparen“ ja zu jedem Beitrag geschehen. Und die genannte Qualifikation wäre sowieso nicht nachprüfbar.

    Ich habe aber selber kein Problem damit, ich bin Steuerberater mit rund 30 Jahren Berufserfahrung, dazu Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit rund 70 Mitarbeitern. Außerdem vom DSTV zertifizierter Fachberater für Unternehmensnachfolge. Also recht sattelfest im ErbSt-Recht.

    Meine Intention bei diesen Kommentaren ist es zu vermeiden, dass sich Mitglieder in Missverständnisse bzw. falschen Hinweisen verrennen. Da habe ich kein Problem mit kostenlosen Wissenstransfer.

  • Ggf. wäre es angezeigt bei Meinungen zu steuerlichen Themen (um den Begriff "Beratung" zu vermeiden) die Zugehörigkeit zum Personenkreis der steuerberatenden Berufe zu offenbaren.

    Kannst du hierzu für die Foristys und Foristen und Foridt:innen bitte mal ein konkretes Beispiel machen, damit klar wird, was du meinst.

    Oftmals wird bei steuerlichen Anfragen hier einfach geschrieben, dass das eben so sei oder vermutlich so sei.

  • Wenn etwas über die Unterscheidung von Riesterbeiträgen und Altersvorsorgebeiträgen hinausgeht, dann schreibe ich regelmäßig dazu, dass ich Steuerlaie bin bzw. den steuerberatenden Berufen nicht angehöre.

    Es gibt hier aber Individuen im Forum, die auch in steuerlichen Angelegenheiten Meinungen kundtun und dass teilweise mit dem Brustton der Überzeugung, losgelöst von jeglicher vertiefter Kenntnisse. (An der Stelle sind das Beobachtungen über die letzten Jahre, ohne hier jetzt konkret jemanden zu meinen.)

  • Hallo Referat Janders,

    dann müsste dies hier im Forenbereicht „Steuern Sparen“ ja zu jedem Beitrag geschehen. Und die genannte Qualifikation wäre sowieso nicht nachprüfbar.

    Ich habe aber selber kein Problem damit, ich bin Steuerberater mit rund 30 Jahren Berufserfahrung, dazu Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit rund 70 Mitarbeitern. Außerdem vom DSTV zertifizierter Fachberater für Unternehmensnachfolge. Also recht sattelfest im ErbSt-Recht.

    Meine Intention bei diesen Kommentaren ist es zu vermeiden, dass sich Mitglieder in Missverständnisse bzw. falschen Hinweisen verrennen. Da habe ich kein Problem mit kostenlosen Wissenstransfer.

    Ziehe ich nicht in Zweifel. Ich habe eher den Eindruck, dass bei den vorherigen Beiträgen hier im Thread teilweise die einfache Meinung gegenüber der tatsächlichen Expertise überwog.

  • Laut § 30 Abs. 3 ErbStG besteht bei notariellem Testament keine Anzeigepflicht für die ErbSt., Dies wird vom Nachlassgericht erledigt, wo ja auch ein Nachlassverzeichniss eingereicht wurde.

    Aber im genannten Gesetz steht doch als Ausnahme:

    (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.

    und Grundbesitz hatte der User ja geerbt?

  • Der § 30 Abs. 3 hat eine Einschränkung, die man nicht einfach so überlesen sollte. Depotfee hat ja bereits darauf hingewiesen.

    Mein Rat: Lass es dir schriftlich gegen Entgelt von einem Steuerberater geben, dann wird er sich bei der Beantwortung auch Mühe geben und genau lesen.