Hallo zusammen,
ich weiß nicht genau ob diese Kategorie die richtige ist aber ich fange mal an:
ich bin Wohnungseigentümer in einer WEG, in der Anfang 2025 ein Verwalterwechsel stattgefunden hat. Der neue Verwalter hat gemeinsam mit einer Anwältin vorgeschlagen, zum 01.01.2024 einen „Schnitt“ zu machen und die Buchhaltung ab diesem Datum komplett neu aufzusetzen, weil für die Jahre davor (2021–2023, teils auch 2020) wichtige Unterlagen und Vortragskonten des Vorverwalters fehlen. Laut Schreiben seien die Rücklagen in den alten Abrechnungen wohl fehlerhaft, eine sachliche Aufarbeitung der Jahre vor 2024 wegen fehlender Daten nicht möglich und eine rechtliche Verfolgung des Vorverwalters wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Die Hausgeldabrechnung 2024 wurde vom neuen Verwalter vollständig neu gebucht; für mich ergibt sich aus 2024 sogar ein Guthaben. In den Jahren 2021–2023 hätte ich nach bisherigem Stand aber eher eine Nachzahlung von insgesamt rund 1.800 € welche ich aber nicht nachvollziehen kann wegen der fehlenden Unterlagen und die Abrechnungen sind jedoch noch nicht wirksam beschlossen worden. In der kommenden ETV (Morgen um 15Uhr) soll nun die Abrechnung 2024 beschlossen und außerdem über diesen „Schnitt“ ab 01.01.2024 entschieden werden.
Dazu ein paar Fragen an euch:
Ist es in einer solchen Konstellation (fehlende Unterlagen/Vorträge vom Vorverwalter) aus eurer Sicht üblich und rechtlich unproblematisch, dass die WEG einen „Neustart“ ab 01.01.2024 beschließt und die Jahre davor damit faktisch nicht mehr aufarbeitet?
Was bedeutet so ein „Schnitt“ rechtlich für noch nicht beschlossene Jahre 2021–2023, in denen nach aktueller (unsicherer) Abrechnung bei mir eher Nachzahlungen anfallen würden – können solche Forderungen gegen einzelne Eigentümer dann praktisch noch durchgesetzt werden oder sind sie damit faktisch erledigt?
Sollte man als Eigentümer einem solchen Beschluss eher zustimmen, wenn man weiß, dass man Nachzahler wäre, oder besteht das Risiko, dass die alten Salden doch irgendwie als Anfangssaldo in 2024 übernommen und damit „gerettet“ werden? Worauf müsste man im Beschlusstext konkret achten (Formulierungen, Protokollvermerk etc.)?
- Gibt es aus eurer Erfahrung Alternativen zu diesem Vorgehen, zum Beispiel:
- begrenzte Aufarbeitung nur bestimmter Punkte (z.B. Sonderumlage, Darlehen),
- Beschlüsse „unter Vorbehalt“,
oder eine pauschale/gemeinschaftliche Lösung, bei der nicht mehr auf jede Einzelabrechnung 2021–2023 abgestellt wird?
- Wie schätzt ihr das Kosten‑/Nutzen‑Verhältnis ein: Lohnt sich eine weitergehende rechtliche Verfolgung des Vorverwalters in so einem Fall überhaupt noch, oder ist der von Verwalter/Anwältin vorgeschlagene Neustart aus praktischer Sicht oft der vernünftigste Weg?
Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe und Einschätzungen! Anhängend findet ihr das Schreiben des Verwalters mit der Begründung für den Schnitt zum 01.01.2024.