Berechtige Mit-Erbin meldet sich nicht - was kommt auf mich zu?

  • Vielen Dank für die überhebliche Belehrung.


    Ist es nach deutschem Erbrecht also verboten, irgendjemandem zu Lebzeiten auch nur einen Cent zu schenken, ohne die potentiellen Erben um Erlaubnis zu befragen?

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Wo habe ich von Schenkungsverbot geschrieben? Ich habe aufs deutsche Erbrecht hingewiesen.

  • Ja, Paragraph 352 FamFG


    Man muss doch nicht alles komplizierter machen, wie es ist.

    Wenn die Eltern die gesetzliche Erbfolge wollen, beziehungsweise ein Testament machen, was die gesetzliche Erbfolge eins zu eins übernimmt (gibt es auch), würde man eben bei der Beantragung des Erbscheins alles so angeben, wie es eben ist.
    Vorher macht man beim Einwohnermeldeamt eine Melderegisterauskunft.

  • Hallo,

    Ja, Paragraph 352 FamFG

    Ist zwar §352a, aber vom Grundsatz haben Sie recht. Wieder was gelernt. Allerdings steht dort auch, das Nachlassgericht kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichten, was auch meine praktische Erfahrung ist.

    Diese Fragen müssen aber unsere TE alle nicht berühren, wenn ihre Eltern ein passendes Testament aufsetzen.

    Gruß Pumphut

  • Ein Erbe darf im Erbschein erst aufgenommen werden, wenn sicher ist, dass er das Erbe angenommen hat, das kann er aber erst nach Kenntnis vom Erbfall und Grund der Berufung. Es könnte auch sein, dass die Schwester vor verstorben ist

    Völlig falsch. Bitte nicht einfach irgendwas ohne Quelle posten.

  • Wir befinden uns in einer art Grauzone, da meine Schwester als erbberechtigte Person zwar mit allen Personalien (außer der exakten Adresse) bekannt ist, aber eben ggf. nicht auf die Anfrage des Nachlassgerichts reagiert. Daruas folgend ergeben sich für mich hier und heute folgende Optionen:

    1) mit meinen Eltern sprechen und das Testament anpassen lassen.

    2) Zu gegebener Zeit einen Teilerbschein beantragen.

    Nachteil bei Punkt 1 könnte der geringe Schenkungs-Freibetrag zwischen Geschwistern sein. Hier würde mich noch interessieren, ob und wo man da evtl. klarere Zahlen findet. Dennoch wäre es, so, wie ich es rauslese, sinnvoll, die Gestaltung zu ändern, da der Fall - ich wiederholfe mich - eben in einer Grauzone liegt und der Teilerbschein womöglich nicht ausreicht.

    So, jetzt hast du endlich die fehlenden Angaben geliefert und die Spekulationen, die wir gemacht haben, kannst du (fast) alle vergessen.

    Deine beiden Eltern leben und sind geschäftsfähig. Sie haben bereits ein Testament. Sie sehen das Problem "Schwester" und wollen, dass du im Erbfall keine Probleme bekommst.

    In deinem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass das Testament vor einem Notar errichtet wird. Der Notar ist zur Beratung und Erforschung des Willens der Erblasser verpflichtet. Die Eltern sollten sich also vorher schon Gedanken machen, was sie in Bezug auf die Schwester möchten. Übrigens, da auch immer Kosten eine Rolle spielen: Wenn es zu einer Beurkundung kommt, wird die Beratung nicht extra berechnet. Warum ein notarielles Testament und nicht ein selbstgeschriebenes oder vom Anwalt entworfenes? Mit dem notariellen Testament (samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts) kann die Erbfolge direkt ins Grundbuch erfolgen, man braucht den Erbschein nicht, auch bei Banken etc. genügt dies. Das ganz große Problem, wie bekomme ich einen Erbschein ist damit erledigt.

    Was brauchst du in deinem Fall sonst noch? Unbedingt eine notarielle (da ja der Grundbesitz vorhanden ist) General- und Vorsorgevollmacht deiner Eltern. Warum, damit in jeder Hinsicht gehandelt werden kann, wenn ein Elternteil (oder beide) nicht mehr handeln können.

    So, ich denke, jetzt kannst du loslegen. Viel Erfolg.

  • Macht es eigentlich einen Unterschied (ohne, dass der TE Gründe nennen soll) was "verschollen" für eine Erbe bzw. das Nachlassgericht bedeutet?

    Also z.B. wirklich verschollen z.B. auf einer Reise, irgendwo obdachlos/drogensüchtig lebend, evtl. mittlerweile im (ausl.) Gefängnis sitzend, normal verheiratet aber weit weg lebend, oder was es sonst noch für Szenarien geben mag.

    Es ist fast wie im richtigen Leben, deswegen heißt das hier auch Erde und nicht Paradies.

  • Macht es eigentlich einen Unterschied (ohne, dass der TE Gründe nennen soll) was "verschollen" für eine Erbe bzw. das Nachlassgericht bedeutet?

    Also z.B. wirklich verschollen z.B. auf einer Reise, irgendwo obdachlos/drogensüchtig lebend, evtl. mittlerweile im (ausl.) Gefängnis sitzend, normal verheiratet aber weit weg lebend, oder was es sonst noch für Szenarien geben mag.

    Das kommt drauf an😀

    Wenn man davon ausgeht, dass die Person noch in der BRD lebt, findet das Nachlassgericht oft sehr schnell die Person, auch wenn die gesuchte Person im Melderegister eine Auskunftssperre eintragen ließ. Von daher dürfte die Schwester für das Nachlassgericht vermutlich sehr schnell zu finden sein. Trotzdem sollte Fabe86 schauen, dass es eine notarielle Verfügung von Todes wegen gibt, in der er Alleinerbe des Letztsterbenden wird und die Schwester, wenn die Eltern sie nicht enterben möchten, nur Vermächtnisse erhält, da sie sonst die Abwicklung blockieren könnte. Dies sollten auch alle bedenken, die eine psychisch labile Person als Miterben erwarten.

    Wenn die Person "echt" verschollen ist, z.B. war auf einem untergegangen Schiff, Kriegsgebiet etc., dann muss vor Erteilung eines Erbscheins der Tod des Verschollenen gerichtlich festgestellt werden. Da gibt es Fristen, ab wann dies möglich ist.

    Alle anderen von dir aufgeführten Gründe gelten nicht als echte Verschollenheit. Da muss die Person ermittelt werden. Nur wenn das nach Ermittlungen nicht gelingt, kann man beantragen, dass ein Abwesenheitspfleger vom Gericht für die gesuchte Person eingesetzt wird. Das wird aber nur geschehen, wenn "ordentlicher" Nachlass und ein sogenanntes "Bedürfnis" vorliegt.

    Ich hoffe, dass ich damit deine Frage verständlich beantworten konnte.

  • In deinem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass das Testament vor einem Notar errichtet wird. Der Notar ist zur Beratung und Erforschung des Willens der Erblasser verpflichtet. Die Eltern sollten sich also vorher schon Gedanken machen, was sie in Bezug auf die Schwester möchten. Übrigens, da auch immer Kosten eine Rolle spielen: Wenn es zu einer Beurkundung kommt, wird die Beratung nicht extra berechnet. Warum ein notarielles Testament und nicht ein selbstgeschriebenes oder vom Anwalt entworfenes?

    Bei dieser Konstellation ist es sinnvoll, erst zu einer Fachanwaltin für Erbrecht zu gehen und anschließend den finalen Entwurf bei der Notarin beurkunden zu lassen.

    Die Notarin berät zwar rechtlich, muss aber neutral bleiben. Eine Fachanwältin kann dagegen einseitig optimieren, z. B. bezüglich Pflichtteilsrisiken, Absicherung des Ehepartners, Gestaltung rund ums selbst bewohnte Haus und steuerlichen Aspekten.

    Für einfache Standardfälle reicht eine Notarin allein. Aber bei dieser (unbekannten) Vermögenshöhe und mehreren pflichtteilsberechtigten Kindern bietet die Kombination aus Anwältin + Notarin meist die deutlich bessere, konfliktärmere und langfristig sicherere Lösung.

    Interessanterweise ist das Vermögen der Eltern überhaupt nicht bekannt.

  • Ich möchte auch meinen Senf dazugeben :) Tatsächlich wäre mal ein Ausflung ins Erbrecht nicht schlecht, ich hatte mir mal https://www.youtube.com/@nachlassbayern durchgeschaut, weil ich einfach am Thema interessiert war und dann doch tatsächlich in einer (teilweise probleamtischen) Erbengemeinschaft wiederfand ... das Wissen dort hat mir sehr weitergeholfen.

    Problematisch ist es immer wenn sich eine Erbengemeinschaft bildet, vor allem, wenn es familiäre Probleme gibt oder absehbar sind. Tatsächlich könnte man versuchen, das Kind A als Alleinerbe einzusetzen und z.B. Kind B mit einem Vermächtnis zu bedenken, dann müsste sich allerdings auch A auf die Suche nach B machen, kann aber das Erbe schon alleine antreten.

    Aber das wichtigste ist hier wohl der Wunsch der Eltern.

  • Bei dieser Konstellation ist es sinnvoll, erst zu einer Fachanwaltin für Erbrecht zu gehen und anschließend den finalen Entwurf bei der Notarin beurkunden zu lassen.

    Die Notarin berät zwar rechtlich, muss aber neutral bleiben. Eine Fachanwältin kann dagegen einseitig optimieren, z. B. bezüglich Pflichtteilsrisiken, Absicherung des Ehepartners, Gestaltung rund ums selbst bewohnte Haus und steuerlichen Aspekten.

    Für einfache Standardfälle reicht eine Notarin allein. Aber bei dieser (unbekannten) Vermögenshöhe und mehreren pflichtteilsberechtigten Kindern bietet die Kombination aus Anwältin + Notarin meist die deutlich bessere, konfliktärmere und langfristig sicherere Lösung.

    Interessanterweise ist das Vermögen der Eltern überhaupt nicht bekannt.

    Natürlich kann jeder der will, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Er sollte nur darauf gefasst sein, dass erhebliche (zusätzliche) Kosten auf ihn zukommen. Und die Kosten des Notars werden um keinen Cent günstiger wenn ein beurkundungsreifer Entwurf vorgelegt wird. Eine umfassende Beratung gibt's, wie bereits aufgeführt, beim Notar kostenlos zur Beurkundung. Und die von dir aufgeführten Gründe für die zusätzliche Beauftragung eines Fachanwalts stechen m.E. nicht, ein guter Notar ist in diesen Dingen bestens bewandert.

    Zum Thema Neutralität des Notars vers. "einseitiger Optimierung": Die spielt hier keine Rolle. Wie ich schon schrieb, muss ein Notar den Willen der Testierer (nicht des Erben) erforschen und die möglichen Lösungen aufzeigen, je mit Für und Wider. Ein vorgelegter Entwurf für eine Beurkundung entbindet den Notar nicht von der Pflicht, über den Inhalt zu beraten. Sollte also ein potentieller Erbe einen für sich günstigen und zum Nachteil eines anderen abgefassten Entwurf vorlegen, muss der Notar darauf hinweisen. Nur wenn es eindeutig so gewollt ist, darf beurkundet werden.

    Nein, ein guter Notar ist Fachmann für die von dir genannten Konfliktfälle. Wer das nicht beherrscht, ist fehl am Platz.

    Über den Nachlass ist nur bekannt, dass ein "Haus" vorhanden ist.

    Deine Vorbehalte darfst du natürlich gerne behalten. Wo du mir aber sicher zustimmen wirst: Das Wichtigste ist natürlich einen guten Notar (gerne auch guten Fachanwalt) zu finden. Und da gibt's in den Bundesländern, (da es Ländersache ist), bei den Notaren große Unterschiede. Du hattest bisher wohl keine so guten Erfahrungen.

    Und zur Klarstellung: statt Notar, Fachanwalt und Fachmann ist natürlich auch Notarin, Fachanwältin und Fachfrau gemeint.

  • Naja, mal zum Thema Notar vs. Fachanwalt.

    Wenn ich ein Testament errichte mithilfe eines Fachanwaltes, brauche ich keinen Notar (es sei denn ein Pflichtteilsverzicht soll z.B. von einem der Kinder erklärt werden). Kostenvorteil ist, dass ich mit dem Anwalt auch ein Stundensatz vereinbaren kann .... der Notar nimmt üblicherweise nach seinem Gebührensatz, was meist recht teuer ist.

    Ich brauche also nicht zwangsläufig beide.

  • Naja, mal zum Thema Notar vs. Fachanwalt.

    Wenn ich ein Testament errichte mithilfe eines Fachanwaltes, brauche ich keinen Notar (es sei denn ein Pflichtteilsverzicht soll z.B. von einem der Kinder erklärt werden). Kostenvorteil ist, dass ich mit dem Anwalt auch ein Stundensatz vereinbaren kann .... der Notar nimmt üblicherweise nach seinem Gebührensatz, was meist recht teuer ist.

    Ich brauche also nicht zwangsläufig beide.

    Sicher?

    Ich dachte bei Grundeigentum (Haus) ist der Notar die richtige Lösung.

  • Naja, mal zum Thema Notar vs. Fachanwalt.

    Wenn ich ein Testament errichte mithilfe eines Fachanwaltes, brauche ich keinen Notar (es sei denn ein Pflichtteilsverzicht soll z.B. von einem der Kinder erklärt werden). Kostenvorteil ist, dass ich mit dem Anwalt auch ein Stundensatz vereinbaren kann .... der Notar nimmt üblicherweise nach seinem Gebührensatz, was meist recht teuer ist.

    Ich brauche also nicht zwangsläufig beide.

    Stimmt, du brauchst nicht beide. Du brauchst überhaupt kein Testament, wenn du nichts hast (das meine ich ernst!) Wenn du aber vermögend bist, insbesondere Grundbesitz hast, also in jedem Fall, wo man einen Erbschein braucht, ist ein notarielles Testament die billigere Sache, denn die Gebühren für den Erbschein sind ganz ordentlich (insgesamt gleicher Gebührensatz wie eine Kaufvertragsbeurkundung!). Dass der Notar auch noch für evtl Fehler haftet, ist nicht besonders zu erwähnen, da er ja sowieso unfehlbar ist 😉

    Ich schrieb ja bereits, dass man ohne Erbschein, nur mit notariell beurkundetem Testament/Erbvertrag (wenn es wie üblich, die Erbfolge enthält) und gerichtlichem Eröffnungsprotokoll das Grundbuch berichtigen lassen kann, wer's nachprüfen will, der wird in der Grundbuchordnung fündig)

    Also im Erbfall weniger Arbeit und nur die Kosten der Testamentseröffnung. Das ist sogar insgesamt in manchem Fall billiger als ein eigenhändiges Testament. Und verhandeln über den Stundensatz muss man mit dem Noar auch nicht, auch nicht zuviele Beratungsstunden befürchten, denn der Notar muss die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen und nicht die Stunden.

    Im Übrigen, ein vom (Fach-) Anwalt entworfenes Testament ist und bleibt ein privatschriftliches, darum darfst man es auch vollständig abmalen und den Entwurf nicht nur unterzeichnen.

    Jetzt denken sicher viele, dass ich Werbung betreibe. Sollen sie, wer hier "nur" mitliest und sich die Mühe macht (die einschlägigen Vorschriften findet) wird für sich selbst profitieren.

  • Sicher?

    Ich dachte bei Grundeigentum (Haus) ist der Notar die richtige Lösung.

    Für das Testament braucht man das nicht, es kann aber natürlich je nach Situation und Bundesland im Erbfall notwendig sein zum Notar zu gehen (z.B. Grundbuchberichtigung im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages, sofern sich eine Erbengemeinschaft gebildet hat).

    In der hier oft geratenen Situation, ein Kind als Alleinerbe einzusetzen, müsste dann aber bei einem handschriftlichen Testament der Umweg über den Erbschein gemacht werden, mit welchem man dann (zumindest hier in Baden-Württemberg) auch direkt zum Grundbuchamt (Amtsgericht) gehen kann um das ändern zu lassen - also ohne Notar.

    Oder man macht eben ein notarielles Testament und hinterlegt dies dort, dann kann man sich den Umweg über den Erbschein sparen, da man zum Grundbuchamt auch mit "eröffneter Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde" gehen kann um eine Änderung zu machen.

    Es ist halt immer eine Sache von wie gut bin ich im Erbrecht für meinen "0815" Fall informiert, oder erkenne ich eine Sondersituation und benötige fachlichen Rat, dann würde ich persönlich den Fachanwalt auf Stundenbasis bevorzugen.

    Die Notare mit denen ich zu tun hatte, waren allesamt kurz angebunden und fehleranfällig in der Willensniederschreibung wenn es "nur" um 5.000 € Gebühren handelte .... soll aber nicht den ganzen Berufsstand über einen Kamm scheren.

    Naseweis kann man natürlich so sehen wie Du und hat gewiss auch seine Vorzüge.

    Aber auf jeden Fall ein interessantes Thema, und zu wenig Ahnung im Bereich Erbrecht gibt es auch nicht ... deswegen https://www.youtube.com/@nachlassbayern, weil ich den Typ (Herrn von Malsen) ganz gut finde.

    Einmal editiert, zuletzt von DidiRich (10. Dezember 2025 um 16:10)

  • Naja, mal zum Thema Notar vs. Fachanwalt.

    Wenn ich ein Testament errichte mithilfe eines Fachanwaltes, brauche ich keinen Notar (es sei denn, ein Pflichtteilsverzicht soll z.B. von einem der Kinder erklärt werden). Kostenvorteil ist, dass ich mit dem Anwalt auch ein Stundensatz vereinbaren kann .... der Notar nimmt üblicherweise nach seinem Gebührensatz, was meist recht teuer ist.

    Ich brauche also nicht zwangsläufig beide.

    Das ist jetzt Spiegelfechterei.

    Mal spitz formuliert: Der Fachanwalt für Erbrecht kennt sich im Erbrecht aus (oder sollte das zumindest), der Notar ist die Beglaubigungsinstanz.

    Letztlich sinnvoll dürfte es sein, beide zu beauftragen, im Idealfall in der gleichen Person. Regelmäßig finden sich in auf Erbrecht spezialisierten Kanzleien Notare, so daß das realiter kein Problem ist.

    Ob die Kanzlei, die man mandatiert hat, die richtige war, zeigt sich nicht nur im Erbrecht regelmäßig erst in der Rückschau.

  • In jedem Fall sollte eine teilung der Immobilie durch ein Testament oder vozeitige übertragung vermieden werden.

    Ansonsten steht ihr beide am Ende im Grundbuch was zahlreiche Probleme mit sich bringt.

    Dies kann auch schon vorher geschehen um geg. Auch schenkunfssteuern zu nutzen in dem man die Immobilie verschenkt, alle 10 Jahre können Werte bis 400 000€ steuerfrei übergeben werden.

    geg. Mit Wohnrecht [wert mindernd](welches bestenfalls erlischt wenn die Eltern ausziehen müssen z.b. in ein pflegeheim)