14.000 Euro futsch: Gericht kassiert freiwillige Rentenbeiträge

  • https://www.focus.de/finanzen/14-000-euro-futsch-gericht-kassiert-freiwillige-rentenbeitraege_e5ff650b-7423-4f5b-b7d6-1ddad09903ed.html

    Müsste da nicht ein Teil der vorher vermeindlich "freiwillig" eingezahlten Beiträge als "Pflichtbeitrag" anfallen und sich dann doch erhöhend auf die GRV Rente auswirken?

    Oder geht das vielleicht deshalb nicht, weil der Betroffene ggf. schon eine Vollrente bezieht (steht im Artikel nicht drin) und deshalb keine zusätzlichen Ansprüche mehr erwerben kann?

  • Die Überschrift im Artikel und somit auch deine sind so korrekt, denn ziemlich weit unten im Artikel steht:

    "Was mit dem Geld selbst passiert, ob also die Summe erstattet wird, ist damit allerdings noch nicht entschieden, denn das war nicht Gegenstand des Urteils und müsste erst noch geklärt werden."

    Es ist also noch gar nicht klar, ob das Geld wirklich "futsch" ist.

  • Ich finde das ziemlich absurd. Es gibt also eine klare Regelung, dass jemand, der versicherungspflichtig beschäftigt ist, keine freiwilligen Rentenbeiträge zahlen darf. So weit, so klar. Aber offenbar braucht es in einigen Fällen ein Landes- oder sogar ein Bundesgericht, um festzustellen, ob jemand einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Der Gesetzgeber ist also nicht in der Lage, hier klare Regelungen zu definieren. Wie also soll ein Betroffener wie dieser Zahnarzt das dann wissen?

    Und nun darf der Zahnarzt sich auch noch damit herumschlagen, die eingezahlten 14.000 EUR zurück zu bekommen. Es würde mich nicht wundern, wenn es da irgendeine Bestimmung gibt, die Rückzahlungen solcher Einzahlungen untersagt.

  • Aber offenbar braucht es in einigen Fällen ein Landes- oder sogar ein Bundesgericht, um festzustellen, ob jemand einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Der Gesetzgeber ist also nicht in der Lage, hier klare Regelungen zu definieren.

    Volle Zustimmung.

    Es gab doch letztes (oder evtl schon vorletztes?) Jahr eine Reihe von Berichten, dass es kaum noch möglich ist, rechtssicher freiberuflich tätig zu sein, weil die Sozialversicherungen überall Geld eintreiben wollen.

    M.E. muss der Gesetzgeber einen klaren Rahmen schaffen und nicht den Betroffenen auferlegen, das Jahre später per Gericht klären zu lassen.

  • Volle Zustimmung.

    Es gab doch letztes (oder evtl schon vorletztes?) Jahr eine Reihe von Berichten, dass es kaum noch möglich ist, rechtssicher freiberuflich tätig zu sein, weil die Sozialversicherungen überall Geld eintreiben wollen.

    M.E. muss der Gesetzgeber einen klaren Rahmen schaffen und nicht den Betroffenen auferlegen, das Jahre später per Gericht klären zu lassen.

    Man versucht eben überall, Einnahmen zu generieren. Ein echtes Übel z.B. für Freiberufler im IT-Bereich ist die Sache mit der Scheinselbständigkeit. Typischerweise arbeitet man da in einem Projekt, das durchaus auch mal länger als ein Jahr dauern kann, zu 100% für einen Kunden. Und schon darf man in die GRV einzahlen.

  • Aus meiner Sicht ist nicht die Frage, ob die Beiträge erstattet werden oder nicht (ich bin von Anfang an davon ausgegangen, dass diese Erstattung erfolgt), sondern warum es so unklar ist, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.

  • Aus meiner Sicht ist nicht die Frage, ob die Beiträge erstattet werden oder nicht (ich bin von Anfang an davon ausgegangen, dass diese Erstattung erfolgt), sondern warum es so unklar ist, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.

    Es gibt laufend Rechtsprechung zu dem Thema, weil sich immer wieder "Auftraggeber" daran machen, die Abgabenpflicht und Arbeitgeberveranwortung zu vermeiden.

  • Wenn ich das richtig verstehe, dann war der Zahnarzt ursprünglich freiwillig versichert, weil er selbstständig gearbeitet hat. Aber

    Zitat

    Nach dem Ende seiner Selbstständigkeit übernahm er ab 2018 einzelne Notdienste für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

    Und diese Tätigkeit wird offensichtlich als versicherungspflichtig angesehen - richtig?

    Daher galt sein Status "selbstständig und freiwillig versichert" nicht mehr.

    Aber hätte das dann nicht über den Arbeitgeber entsprechend gemeldet werden müssen?
    Muss der nicht wissen, welche Tätigkeit einer Pflichtversicherung unterliegen und entsprechende Meldungen durchführen? Und dann hätte doch die Nicht-Übereinstimmung mit den vermeindlichen freiwilligen Einzahlungen in die GRV auffallen müssen - oder?

  • Wenn ich das richtig verstehe, dann war der Zahnarzt ursprünglich freiwillig versichert, weil er selbstständig gearbeitet hat. Aber

    Und diese Tätigkeit wird offensichtlich als versicherungspflichtig angesehen - richtig?

    Daher galt sein Status "selbstständig und freiwillig versichert" nicht mehr.

    Aber hätte das dann nicht über den Arbeitgeber entsprechend gemeldet werden müssen?
    Muss der nicht wissen, welche Tätigkeit einer Pflichtversicherung unterliegen und entsprechende Meldungen durchführen? Und dann hätte doch die Nicht-Übereinstimmung mit den vermeindlichen freiwilligen Einzahlungen in die GRV auffallen müssen - oder?

    Er dürfte jahrelang selbstständig tätig gewesen, abgesichert über das Versorgungswerk, in der Regel befreit man sich dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Wenn er dann nach seiner Selbstständigkeit Notdienste übernimmt, dann ist das keine glasklare Angelegenheit (Rechtsprechung im Einzelfall...), daher kann es tatsächlich sein, dass es erst bei der nächsten Prüfung auffällt.

    Um das zu vermeiden, gibt es ja das Statusfeststellungsverfahren, nur das ist ja böse Bürokratie...

  • Zitat

    Entscheidend war dabei ein juristisches Detail aus dem BSG-Verfahren mit großer Wirkung: Schon ein einziger Arbeitstag im Monat kann ausreichen, um rentenversicherungspflichtig zu sein. Das Bundessozialgericht erklärte unmissverständlich: Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig und nicht selbstständig, wenn sie in die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigung eingebunden sind.

    Und das war vorher nicht klar? Auch nicht dem Arbeitgeber?
    Wieviele Ärzte mag das wohl betreffen, insbesondere wenn

    Zitat

    Schon ein einziger Arbeitstag im Monat kann ausreichen, um rentenversicherungspflichtig zu sein.

    Er dürfte jahrelang selbstständig tätig gewesen, abgesichert über das Versorgungswerk, in der Regel befreit man sich dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Wenn er dann nach seiner Selbstständigkeit Notdienste übernimmt, dann ist das keine glasklare Angelegenheit (Rechtsprechung im Einzelfall...), daher kann es tatsächlich sein, dass es erst bei der nächsten Prüfung auffällt.

    Um das zu vermeiden, gibt es ja das Statusfeststellungsverfahren, nur das ist ja böse Bürokratie...

    Gibt es keine Art "Tätigkeitsschlüssel" oder "Beschäftigungsschlüssel", die das klären?

  • Und das war vorher nicht klar? Auch nicht dem Arbeitgeber?
    Wieviele Ärzte mag das wohl betreffen, insbesondere wenn

    Gibt es keine Art "Tätigkeitsschlüssel" oder "Beschäftigungsschlüssel", die das klären?

    Es geht nicht nur um die Tätigkeit an sich, sondern auch um den rechtlichen Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Verträge sind vielfältig.

  • Es würde mich sehr wundern, wenn irgendeine Vertragsfreiheit offen lässt, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht.

    Okay, ich will bei mir im Hausflur den Heizkörper gestrichen haben.

    Möglichkeit A:

    Der bei mir fest angestellte Hausmeister bekommen von mir den Auftrag den Heizkörper zu streichen. (versicherungspflichtige Beschäftigung)


    Möglichkeit B:

    Ich beauftrage Malermeister Klecks, der den Auftrag annimmt. (selbstständige Tätigkeit)


    In beiden Fällen sieht der Heizkörper hinterher gut aus, aber die versicherungsrechtliche Beurteilung fällt deutlich unterschiedlich aus.

  • Man versucht eben überall, Einnahmen zu generieren. Ein echtes Übel z.B. für Freiberufler im IT-Bereich ist die Sache mit der Scheinselbständigkeit. Typischerweise arbeitet man da in einem Projekt, das durchaus auch mal länger als ein Jahr dauern kann, zu 100% für einen Kunden. Und schon darf man in die GRV einzahlen.

    Bei allem Verständnis, aber wenn man über ein Jahr zu 100% für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist man definitiv nicht selbständig tätig. Dafür muss man nicht einmal ein Gericht fragen.

    Selbständige entscheiden selbst, wann und für wen sie arbeiten und wie sie die Aufträge ihrer verschiedenen Auftraggeber ausführen. Sie vergeben ihren Auftraggebern selbst die Termine, auf die die Auftraggeber manchmal auch länger warten müssen.

    Angestellte erscheinen dagegen zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt in der Firma (oder im Homeoffice) und nehmen dann die Weisungen ihres Brötchengebers entgegen, wann und welche Arbeiten sie wie zu erledigen haben.

  • Zur Frage der Abgrenzung des selbstständig Beschäftigten vom abhängig Beschäftigten und damit Rentenversicherungspflichtigen ist durch mittlerweile mehre Jahrzehnte ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägt. Analog dazu besteht die im Ergebnis ähnlich erfolgende Abgrenzungsfragen im Bereich des Arbeitsrechts mit dem Begriff des Arbeitnehmers.

    Wie von Referat Janders zutreffend genannt, entstehen solche Streitigkeiten regelmäßig dort, wo Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge sparen und daher einen "freien Mitarbeiter" anstatt eines "Arbeitnehmers" beschäftigen wollen. Ebenso bei "neuen Beschäftigungsformen" wie "Crowdworking" usw.

    Teilweise gibt es auch schlichtweg schwierigere Fälle wie beispielsweise die Rentenversicherungspflicht eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers bei einer GmbH, die sich grundsätzlich daraus ergibt, dass der Geschäftsführer einer GmbH Weisungen der Gesellschafter(-versammlung) unterliegt. Diese Rentenversicherungspflicht lässt sich nur dann beseitigen, wenn sich der Geschäftsführer dauerhaft dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung entziehen kann, i.E. (Weisungs-)Beschlüsse seiner Zustimmung bedürften.

  • Bei allem Verständnis, aber wenn man über ein Jahr zu 100% für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist man definitiv nicht selbständig tätig. Dafür muss man nicht einmal ein Gericht fragen.

    Selbständige entscheiden selbst, wann und für wen sie arbeiten und wie sie die Aufträge ihrer verschiedenen Auftraggeber ausführen. Sie vergeben ihren Auftraggebern selbst die Termine, auf die die Auftraggeber manchmal auch länger warten müssen.

    Angestellte erscheinen dagegen zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt in der Firma (oder im Homeoffice) und nehmen dann die Weisungen ihres Brötchengebers entgegen, wann und welche Arbeiten sie wie zu erledigen haben.

    Die Tatsache, dass man (für einen längeren Zeitraum) nur einen Auftraggeber hat, spricht nur bedingt gegen ein selbstständige Tätigkeit.

    Es geht um Fragen der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit, Verpflichtung die Aufgaben persönlich zu erledigen, Unternehmerisiko, ...

    Wenn die Charakteristika für eine selbständige Tätigkeit sprechen, aber nur ein Auftraggeber im Spiel ist, dann kann Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2 Nr. 9 SGB VI (Scheinselbstständigkeit) vorliegen.