14.000 Euro futsch: Gericht kassiert freiwillige Rentenbeiträge

  • Die Tatsache, dass man (für einen längeren Zeitraum) nur einen Auftraggeber hat, spricht nur bedingt gegen ein selbstständige Tätigkeit.

    Richtig. Es entspricht insoweit der st.Rspr. des BAG, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht automatisch auch zu einer persönlichen Abhängigkeit führt. Letztere ist aber für eine Arbeitnehmertätigkeit kennzeichnendes Merkmal. Da sich Kriterien des BAG zum Arbeitnehmerbegriff und BSG zum "abhängig Beschäftigten" ähneln, wird man das dort wohl nicht anders sehen.

    Auch eine Weisungsabhängigkeit führt nicht automatisch zur Einordnung als Arbeitnehmer oder abhängig Beschäftigter. Auch beim Selbstständigen kann der Auftraggeber Weisungen in Bezug auf das Arbeitsergebnis erteilen. Der Unterschied ist, dass die Weisungen beim Selbstständigen sachbezogen auf das Arbeitsergebnis sind einschließlich ggf. Fertigstellungsdatum, beim abhängig Beschäftigten/Arbeitnehmer beziehen sich die Weisungen hingegen auf Ort, Zeit usw.

  • Bei allem Verständnis, aber wenn man über ein Jahr zu 100% für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist man definitiv nicht selbständig tätig. Dafür muss man nicht einmal ein Gericht fragen.

    Eine interessante Schlussfolgerung. Ich nehme an, du warst niemals in diesem Geschäft tätig. Typischerweise wird ein Freelancer immer nur für einige Wochen oder manchmal auch Monate mit einem limitierten Aufwandsbudget beauftragt. Häufig sind das all-inclusive-Verträge, d.h. im Tagessatz sind sämtliche Zusatzaufwendungen wie z.B. Fahrt- und Hotelkosten des Freelancers enthalten. Bei länger laufenden Projekten erhält man, wenn es gut läuft, Anschlußbeauftragungen. Allerdings ist in der Realität der Rechtsgrundsatz "Pacta sunt servanda." außer Kraft gesetzt. Selbst, wenn man z.B. einen Auftrag über 100 Tage hat, kann der Auftraggeber diesen einfach mal so beenden. Dagegen ist der kleine Freelancer machtlos.

    Du siehst also, dass es gravierende Unterschiede zwischen Freelancern und angestellten Mitarbeitern gibt. Der Freelancer hat null Arbeitnehmerrechte (der bekommt nicht mal das verbilligte Essen in der Kantine, sondern muss voll zahlen), soll aber zwangsweise die vollen Abgaben zahlen.

    Das Thema ist ja dadurch hochgekommen, dass einige Firmen, z.B. Reinigungsfirmen, ihre Mitarbeiter zur Selbständigkeit gedrängt haben, primär, um den Kündigungsschutz zu umgehen, sekundär, um Kosten zu sparen. Um das zu unterbinden, hat man die Bestimmungen zur Scheinselbständigkeit eingeführt, was aus meiner Sicht auch richtig ist. Freelancer im IT-Umfeld sind da leider ein Kollateralschaden.

  • Mein Eindruck ist, hier scheinen die Begriffe etwas durcheinander zu gehen.

    Sog. Scheinselbständige sind keine Selbständigen, sondern ganz normale Arbeitnehmer und wie diese sozialversicherungspflichtig. Sie haben auch Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz usw., selbst wenn im Vertrag das exakte Gegenteil davon stehen sollte und der Arbeitgeber diese Rechte ausschließen wollte.

    Bei sog. "Freelancern" kommt es daher nicht auf die Bezeichnung an oder ob der Arbeitgeber ihnen erlaubt, in der Kantine zu essen, sondern auf die Frage, ob sie tatsächlich richtig frei tätig sind oder aber nur scheinselbständig (= dann ganz normale Arbeitnehmerrechte...):

    Die ewige Abgrenzungsfrage - Freelancer oder Arbeitnehmer?
    Viele Unternehmen setzen Fremdpersonal ein, um beispielsweise Auftragsspitzen abzudecken. Doch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern (auch Freelancer…
    www.hoganlovells.com

    "Im Falle einer Scheinselbstständigkeit stehen dem vermeintlichen Freelancer sämtliche Rechte und Ansprüche zu, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht. Der vermeintliche Freelancer kann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen, aber auch bezahlten Urlaub und die Vergütung von Überstunden – und das sogar rückwirkend für bis zu drei Jahre. Zusätzlich greift der gesetzliche Kündigungsschutz."

    Diese Regeln gelten selbstverständlich für IT-Kräfte genauso wie für Reinigungspersonal.

  • Zitat

    Hammer-Urteil

    14.000 Euro futsch: Gericht kassiert freiwillige Rentenbeiträge

    Ein Zahnarzt zahlte jahrelang extra Rente ein, doch für die Rentenversicherung zählt davon kein einziger Euro. Letztlich entschied das Bundessozialgericht: Freiwillige Beiträge können unter bestimmten Umständen komplett wertlos sein.

    Worum geht es hier?

    Ein Zahnarzt hat seine eigene Praxis aufgegeben. Im aktuellen Unruhestand übernimmt er gelegentlich Notdienste (das ist eine abhängige Beschäftigung), in der er je nach Alter prinzipiell rentenversicherungspflichtig ist. Vermutlich hat er als Kammermitglied ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung, das es aber offensichtlich nicht wahrgenommen hat.

    Stattdessen hat er ein freiwilliges Versicherung in der GRV beantragt und zunächst genehmigt bekommen. Irgendwann hat die GRV aber gemerkt, daß er abhängig beschäftig ist und hat ihm geschrieben: Freiwillige Versicherung ist nicht, Du bist pflichtversichert! Diese (in meinen Augen völlig klare) Entscheidung wollte er nicht hinnehmen, hat sich durch die Instanzen geklagt und letztlich verloren.

    Das Geld ist natürlich nicht futsch, sondern er wird es zurückbekommen (natürlich ohne Zinsen, egal wie lange die Sache schon läuft). Immerhin: Die Zahlung konnte er trotzdem von der Steuer absetzen, der Steuerbescheid dürfte in der Zwischenzeit bestandskräftig sein. Die Rückerstattung muß er aber nicht versteuern. Hat mich auch gewundert, als ich das erfahren habe, ist aber so.

    Seine Tätigkeit, die nun als nichtselbständig erkannt worden ist, wird normal nachverbeitragt. Die Rentenmonaten dürfte er dafür bekommen, den Betrag vielleicht nicht, aber so viel ist das ja auch wieder nicht.

    Aber das dürfte uns Focus vermutlich nicht mehr vermelden.

  • "Im Falle einer Scheinselbstständigkeit stehen dem vermeintlichen Freelancer sämtliche Rechte und Ansprüche zu, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht. Der vermeintliche Freelancer kann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen, aber auch bezahlten Urlaub und die Vergütung von Überstunden – und das sogar rückwirkend für bis zu drei Jahre. Zusätzlich greift der gesetzliche Kündigungsschutz."

    Diese Regeln gelten selbstverständlich für IT-Kräfte genauso wie für Reinigungspersonal.

    Und genau das ist einer der Gründe, warum der Markt für IT-Freelancer immer schwieriger wird. Auftraggeber kennen natürlich das Risiko, dass plötzlich jemand als scheinselbständig eingestuft wird, und beauftragen eher eine entsprechende Beratungsfirma als einen Freelancer, obwohl da die Kosten für die gleiche Leistung deutlich höher sind.

  • Bei allem Verständnis, aber wenn man über ein Jahr zu 100% für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist man definitiv nicht selbständig tätig. Dafür muss man nicht einmal ein Gericht fragen.

    Ich habe im Rahmen eines Migrations Projekts und eigener Selbständigkeit dieses Projekt für 2 Jahre und 8 Monate nahezu ausschließlich begeleitet und mitgewirkt. Danach habe ich andere Projekte besorgt.
    Nur weil man für längere Zeit nur einen auftraggeber hat, ist man nicht automatisch nicht selbstständig das ist deutlich komplexer, als dass ich das hier in einem positing zusammen fassen.

  • Und genau das ist einer der Gründe, warum der Markt für IT-Freelancer immer schwieriger wird. Auftraggeber kennen natürlich das Risiko, dass plötzlich jemand als scheinselbständig eingestuft wird, und beauftragen eher eine entsprechende Beratungsfirma als einen Freelancer….

    Könntest Du den Begriff “IT-Freelancer” eventuell definieren?

    Mir ist nicht klar, wo Du das Problem siehst.

    Wenn ich Dich richtig verstehe, sprichst Du von Leuten, die gerade keine eigene Beratungsfirma sind bzw. betreiben, sondern tatsächlich als (ggf. befristete) Arbeitnehmer, jedoch ohne die üblichen Rechte (= prekär), beschäftigt werden sollen.

    Worin siehst Du Vorteile (und für wen?), wenn befristet beschäftigte Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, keinen Urlaub und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Rente erwerben?

  • Ich habe im Rahmen eines Migrations Projekts und eigener Selbständigkeit dieses Projekt für 2 Jahre und 8 Monate nahezu ausschließlich begeleitet und mitgewirkt. Danach habe ich andere Projekte besorgt.
    Nur weil man für längere Zeit nur einen auftraggeber hat, ist man nicht automatisch nicht selbstständig das ist deutlich komplexer, als dass ich das hier in einem positing zusammen fassen.

    In der Tat scheint es zT auch Selbständige mit nur einem einzigen Auftraggeber geben zu können. Interessanterweise sind sie dennoch rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen:

    Selbständige Tätigkeit mit einem Auftraggeber: scheinselbständig?
    Aufgrund von drohender Arbeitslosigkeit starte ich demnächst mit einer nebenberuflichen Tätigkeit.
    www.existenzgruendungsportal.de
  • Und auch [bezüglich des Urlaubsanspruchs] ist der Arbeitgeber mit in der Pflicht:

    Ich darf feststellen, daß Ihr hier alle brave Deutsche seid. Was kommt jetzt noch? Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Absicherung gegen Arbeitslosigkeit? Betriebsärztliche Kontrolle?


    Der Artikel des Focus ist miserabel recherchiert. Bei diesem Artikel paßt so gut wie nichts zusammen.

    Es geht da um drei Dinge:

    - die langjährige freiwillige Rentenversicherung des betroffenen Zahnarztes
    - eine Notdiensttätigkeit des Zahnarztes für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), die im Streit auseinandergegangen ist und deren rentenrechtliche Bewertung
    - die Tatsache, daß man als Angestellter typischerweise keine freiwilligen Beiträge zur DRV leisten darf.*

    *Es gibt da einige Ausnahmen, die der fleißige Leser dieses Forums ja kennt.


    Der betroffene Zahnarzt ist *1954; 2017 hat er seine Praxis verkauft (mit 63); vom 01.2018 bis 04.2019 hat er für die lokale KZV Notdienste geleistet; seit dem 01.04.2021 (mit 67) bezieht er eine Vollrente der DRV in Höhe von etwa 300 €, zählt also zu diesen armen Rentnern in der Statistik, die von ihrer Rente nicht leben können. In Wirklichkeit dürfte eine deutlich höhere Rente seines Versorgungswerks dazukommen, die in den Urteilen und im Focus-Artikel allerdings nicht thematisiert wird.

    Schon viele Jahre, nämlich seit 2011 zahlt er freiwillig in die DRV ein, am Anfang minimale Beträge zwischen 320 € und 1680 € pro Jahr. Er ist privat krankenversichert, bekommt also zur Rente einen Beitragszuschuß, die Höhe der Prämie ist aber von der Rente unabhängig, die Prämie ist gleich hoch, ob er die Rente bekommt oder nicht.

    Insoweit ist seine Position besser als die eines gesetzlich krankenversicherten Rentners: Dem werden von der Rente etwa 10% Krankenversicherung abgezogen, der privatversicherte Rentner bekommt etwa 10% Krankenkassenzuschuß zusätzlich ausbezahlt.

    Wer auf normale Rentenversicherungen steht (also solche, die in festverzinsliche Papiere investieren) und privatversichert ist, der dürfte mit der DRV besser fahren als mit einer kommerziellen Rentenversicherung. Allerdings ist die freiwillige Einzahlung in die DRV streng reguliert und insgesamt nicht besonders hoch, was die Nützlichkeit dieser Option begrenzt.

    Ich wundere mich aber über die geringen Einzahlungen in den Jahren 2011 bis 2016, die in meinen Augen keinen Sinn ergeben.

    In den Jahren 2017, 2018 und 2019 fuhr er seine freiwilligen Beiträge deutlich hoch, nämlich von vorher 140 €/Monat auf 830 €/Monat (2017 und 2018) oder sogar 1000 €/Monat im Jahr 2019. Im Jahr 2020 leistete er nur noch 6000 € freiwillige Beiträge (500 €/Monat). Ab 2021 bezieht er eine DRV-Rente.


    Nach der Aufgabe seiner Praxis hat sich der Zahnarzt von der KZV für Notdienste anstellen lassen. Typischerweise funktionieren die Notdienste anders: Die KZV erstellt für ihre Bezirke einen Notdienstplan, die eingeteilten Zahnärzte erledigen ihren Notdienst jeweils in ihren eigenen Praxen mit eigenem Personal und rechnen die erbrachten Leistungen mit den Kassen ab.

    Nur wenige KZVen unterhalten eigene Notdienstpraxen, für die sie auch Personal einstellen. Das Personal dort (Zahnärzte und Fachangestellte) in diesen Praxen ist ohne Frage angestellt und nicht selbständig.

    Die Tätigkeit des Zahnarztes in der KZV-Praxis dauerte etwa 16 Monate, sie endete im Streit. Er verdiente laut Urteil nicht besonders viel, zwischen 34 und 50 € die Stunde, das ist kein hohes Salär für einen Akademiker. Insgesamt waren es etwa 11.500 €. Ein Minijobber hätte 2018/2019 in 16 Monaten 7.200 € verdient. Gemessen daran, daß er diesen Betrag versteuern mußte, ein Minijobber aber nicht, war der Unterschied nicht groß.

    Kurz nach Ende der Tätigkeit wollte er dieselbe nachträglich als angestellte Tätigkeit eingestuft haben, unterlag mit diesem Ansinnen aber vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht hat ihn 2023 erhört und ihm auch die Erstattung der Kosten der Vorinstanzen zugesprochen (wenn er denn einen Rechtsanwalt hatte, der ihn im Rahmen der Gebührenordnung vertreten hat).

    Da mußte ihn also sein ehemaliger Arbeitgeber, also die KZV, nachträglich versichern, was sie möglicherweise um die 2000 € gekostet haben könnte (für die Nachversicherung in der DRV, den Krankenkassenzuschuß etc.). Ja - siehe oben - vielleicht mußte sie ihrem ungeliebten Ex-Angestellten auch noch den nicht gewährten Urlaub nachträglich entgelten.

    Einen satten Gewinn mag der Zahnarzt damit aber nicht gemacht haben.


    Nicht bedacht hat er aber, daß diese Umstufung weitere Folgen hat: Er hatte für die Zeit, die nun höchstsozialgerichtlich als Angestelltenzeit anerkannt wurde, freiwillige Rentenbeiträge geleistet. Und das geht eben nicht: Wer angestellt ist, zahlt Beiträge von seinem Einkommen, darf aber ohne besondere Umstände nicht freiwillig aufzahlen. Und diese besonderen Umstände lagen in diesem Fall aber nicht vor. Also teilte die DRV dem Zahnarzt mit, daß die Erlaubnis zu freiwilligen Aufzahlungen widerrufen wird. Das gefiel dem Zahnarzt nicht, er klagte dagegen und ist diesbezüglich bisher in zwei Instanzen unterlegen.

    Futsch, wie der Focus schreibt, sind die fraglichen 14.000 € natürlich nicht, die werden ihm zurückerstattet. Ohne Zinsen natürlich, wie sich das für eine staatliche Stelle gehört. Immerhin: Er konnte die Zahlung von der Steuer absetzen und muß die Rückerstattung nicht versteuern, was mich sehr verblüfft hat. Mir ist neulich ein solcher Fall untergekommen. Der Betroffene hat sich auch gewundert, den (deutlich kleineren) Rückerstattungsbetrag schließlich gern steuerfrei in Empfang genommen.

    Tja, Focus! Sieht schon etwas anders aus, als Du es geschrieben hast. Und ich hatte nicht mehr Quellen als Du, eher weniger. Das obige habe ich aus den beiden Gerichtsurteilen herausgelesen, die Du in Deinem Artikel genannt hast.

    :)

  • D.h. der betroffene Arzt könnte rückwirkend auch Urlaubsansprüche haben und mit dem Urlaub kann er sich eventuell von dem Theater etwas erholen?

    Ein vermutlich kleiner Scherz.

    Ich darf feststellen, daß Ihr hier alle brave Deutsche seid. Was kommt jetzt noch? Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Absicherung gegen Arbeitslosigkeit? Betriebsärztliche Kontrolle?

    Und da springst du an und haust nachts um halb zwei 850 Wörter raus ?

  • Hallo @Achim Weiss

    mein Beitrag #29 sollte ein Rückverweis von meinem Beitrag #12 sein:

    Zitat

    Aber hätte das dann nicht über den Arbeitgeber entsprechend gemeldet werden müssen?
    Muss der nicht wissen, welche Tätigkeit einer Pflichtversicherung unterliegen und entsprechende Meldungen durchführen? Und dann hätte doch die Nicht-Übereinstimmung mit den vermeindlichen freiwilligen Einzahlungen in die GRV auffallen müssen - oder?

    Ich finde es seltsam, dass über die Verantwortung des Arbeitgebers hier so nonchalant hinweggesehen wird und z.B. im Beitrag #13 abgetan wird mit

    Zitat

    ... keine glasklare Angelegenheit (Rechtsprechung im Einzelfall...), ...

    Wer meldet den den Arbeitnehmer bei den Sozialkassen an? Doch wohl der Arbeitgeber. Und wenn da irgendetwas noch nicht so ganz klar und festgezurrt bei dem Procedere ist, dann sollte das mal korrigiert und geklärt werden. Z.B. indem im Zweifelsfall alle gemeldet werden und dann von den Sozialkassen aktiv bestätigt wird, falls ein Arbeitnehmer doch nicht im Status "pflichtversichert" ist.

    Man kann ja nicht einerseits ellenlang über Finanzierungsprobleme der GRV Sozialversicherungssysteme diskutieren - z.B. hier RE: Neuerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung - aber dann andererseits laissez-faire mit der korrekten Administration der Pflichtversicherten umgehen - oder?

  • KaffeeOderTee

    Dann entsteht ein Riesenverwaltungsaufwand bei den Sozialversicherungsträgern. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigte iSd SGB anzumelden.

    Ist sich der Arbeitgeber/Auftraggeber oder der Beschäftigte/Auftragnehmer unsicher, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, dann wurde dafür extra das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV geschaffen. Dadurch erhalten die Beteiligten eine verbindlichen Feststellungsbescheid, der ggf. durch Rechtsbehelfe angegriffen werden kann.

    Das vorsätzliche Nichtanmelden kann im Übrigen eine Straftat nach § 266a Abs. 2 StGB begründen.

  • Ist sich der Arbeitgeber/Auftraggeber oder der Beschäftigte/Auftragnehmer unsicher, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, dann wurde dafür extra das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV geschaffen. Dadurch erhalten die Beteiligten eine verbindlichen Feststellungsbescheid, der ggf. durch Rechtsbehelfe angegriffen werden kann.

    Genau. Es kann sich dann auch keiner herausreden, es sei unklar gewesen.