Die Tatsache, dass man (für einen längeren Zeitraum) nur einen Auftraggeber hat, spricht nur bedingt gegen ein selbstständige Tätigkeit.
Richtig. Es entspricht insoweit der st.Rspr. des BAG, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht automatisch auch zu einer persönlichen Abhängigkeit führt. Letztere ist aber für eine Arbeitnehmertätigkeit kennzeichnendes Merkmal. Da sich Kriterien des BAG zum Arbeitnehmerbegriff und BSG zum "abhängig Beschäftigten" ähneln, wird man das dort wohl nicht anders sehen.
Auch eine Weisungsabhängigkeit führt nicht automatisch zur Einordnung als Arbeitnehmer oder abhängig Beschäftigter. Auch beim Selbstständigen kann der Auftraggeber Weisungen in Bezug auf das Arbeitsergebnis erteilen. Der Unterschied ist, dass die Weisungen beim Selbstständigen sachbezogen auf das Arbeitsergebnis sind einschließlich ggf. Fertigstellungsdatum, beim abhängig Beschäftigten/Arbeitnehmer beziehen sich die Weisungen hingegen auf Ort, Zeit usw.