Pflegefall

  • Kater.Ka 24. Januar 2026 um 12:19

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Wenn es ein "angemessenes" Einfamilienhaus ist, gehört es zum geschützten Vermögen, wenn ein Ehegatte oder minderjährige Kinder noch drin wohnen.

    Reicht dann das Einkommen für das Pflegeheim nicht aus, muss so ein Haus auch nicht verkauft werden.

    Die Sozialbehörde streckt dann nach SGB XII die Leistungen vor und sichert sich den Zugriff für eine spätere Verwertung der Immobilie.

  • Tomarcy Die Sozialbehörde streckt dann nach SGB XII die Leistungen vor und sichert sich den Zugriff für eine spätere Verwertung der Immobilie.


    Das stimmt m.E. so nicht. Schonvermögen ist Schonvermögen und muss auch nicht später für die Sozialbehörde verwertet werden.

    Etwas anderes gilt, wenn die Leistungen ausdrücklich als Darlehen vergeben werden, z. B. wenn es sich nicht um ein "angemessenes" Haus (sondern z.B. um ein Mehrfamilienhaus) handelt.

  • Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass die aktuelle Rechtslage dauerhaft Bestand hat.

    Das Schonvermögen beträgt mW nur 10.000 EUR pro Person. Vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es mir fragwürdig, wie man eine Besserbehandlung von Immobilieneigentümern verfassungsrechtlich, aber auch politisch rechtfertigen könnte.

    Letztlich bedeutet es, dass steuerzahlende Mieter für Sozialleistungen an deutlich wohlhabendere Hauseigentümer aufkommen sollen, selbst aber im Ernstfall maximal 10.000 EUR behalten dürften, mit denen man nirgends ein Haus kaufen könnte.

    Die Lösung, wenn man nicht zum Sozialfall werden möchte, lautet mE Vorsorge (zB durch Abschluss einer ergänzenden Pflegeversicherung) oder die Bereitschaft, Teile des Hauses unterzuvermieten oder notfalls das Haus zu verkaufen und in eine kleine Wohnung umzuziehen.

  • Die Sozialbehörde streckt dann nach SGB XII die Leistungen vor und sichert sich den Zugriff für eine spätere Verwertung der Immobilie

    wobei ich befürchten würde, das in solch einem Fall ich mein Pflegeheim nicht selber aussuchen kann, sondern möglichst kostengünstig untergebracht werde.

    Die Sozialbehörde wird mir wohl kaum das Geld vorstrecken um hohe Aufschläge für das besonders komfortable Heim zu finanzieren und dann zu hoffen, dass sie den Vorschuss viele Jahre später über eine Verwertung zurückbekommt. Und je nachdem, wo das Haus steht, ist das ggf auch gar nicht so viel Wert.

    Wie Wanderslust schreibt ist rechtzeitige Vorsorge gefragt.

    Für die Nerven würde evtl schon helfen, beide Ehepartner als Eigentümer ins Grundbuch zu schreiben (also eine Schenkung vom Eheman an die Ehefrau).

  • Lass dich einfach bei einer Beratungsstelle (vermutlich VdK oder Verbraucherzentrale) mit den konkreten Daten "Erstberaten". Die kennen auch die aktuelle Rechtslage und haben vermutlich ordnerweise Urteile zu solchen Sachverhalten.
    Der VdK (oder auch die Caritas?) können notfalls sicher weitervermitteln, falls sie selbst nicht entsprechend Auskunft geben können.

    Frag lieber nicht die KI (hier Perplexity - die liefert die Quellenangaben gleich mit), denn das Ergebnis habe ich gleich weggedrückt.

  • Hallo Habu,

    zur Ausgangsfrage haben meine Vorposter schon geantwortet.

    Ich befürchte aber noch ein anderes Problem. Es würde mich nicht wundern, wenn das Sozialamt Ihren Mann bzw. Vermögensbetreuer auffordert, für Ihre Hausnutzung eine angemessene (Kalt-)Miete zu fordern. Selbst wenn nicht, wie lange können Sie alle Hauskosten plus Reparaturen aus Ihren Einnahmen/Rente tragen?

    Wie schon @ Anleger1985 betont hat, gehen Sie zu einer Sozialberatungsstelle, die Sie konkret beraten können.

    Für die Nerven würde evtl schon helfen, beide Ehepartner als Eigentümer ins Grundbuch zu schreiben (also eine Schenkung vom Eheman an die Ehefrau).

    Dürfte zu spät sein. Schenkungen bis 10 Jahre zurück können angerechnet werden.

    Gruß Pumphut

  • Eine Beratung durch Sozialverbände in Anspruch zu nehmen, schadet sicher nicht. Aber ich bleibe dabei, dass ein angemessenes Einfamilienhaus nach derzeitiger Rechtslage Schonvermögen ist, solange der Ehegatte weiter darin wohnt. Wenn der Ehegatte auszieht, entfällt der Schutzstatus, aber nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

    Was künftig sein wird, weiß weder ich noch eine Sozialberatung.

    Leider hat Habu nicht mitgeteilt, ob es ein Ein- oder Mehrfamilienhaus und wie groß die Wohnfläche ist, daher ist alles noch stochern im Nebel.

  • Aber ich bleibe dabei, dass ein angemessenes Einfamilienhaus nach derzeitiger Rechtslage Schonvermögen ist, solange der Ehegatte weiter darin wohnt. Wenn der Ehegatte auszieht, entfällt der Schutzstatus, aber nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

    Lieber Naseweis,

    ich habe diese Fälle in der Sozialberatung gehabt.
    Wer soll denn das Pflegeheim bezahlen, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht?

    Ganz einfach: der Sozialstaat, also wir.

    Was dann passiert ist läuft unter dem Schlagwort

    Grundschuld / Rückforderung
    Das Sozialamt kann sich eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen
    Folge dann:

    Das Haus bleibt erhalten
    Nach dem Tod des Ehemanns, spätestens dann beim Auszug der Witwe (oder beim späteren Verkauf) kann das Amt sein Geld zurückfordern.

    Das nennt sich „Schonvermögen mit Verwertungsaufschub“.

  • Lieber Tomarcy,

    ich habe es nochmals nachgeprüft und bleibe bis zum Gegenbeweis (bitte Aktenzeichen eines veröffentlichen obergerichtlichen Beschlusses) bei meiner Meinung. Ein angemessenes Haus ist Schonvermögen solange der Ehegatte darin lebt. In den meisten derart gelagerten Fällen wird irgendwann der andere Ehegatte ebenfalls ins Pflegeheim ziehen und dann entfällt der Status Schonvermögen für die Zukunft.

    Ich habe es so gelernt: Wenn du die staatliche Leistung zu Recht beziehst, dann darfst du alles Erlangte behalten, auch wenn du plötzlich über Nacht Millionär wirst. Nur für die Zukunft bekommst du halt nichts mehr. Ob das gerecht ist oder nicht, entscheide nicht ich.

    In vielen Fällen wird man sich aber über die Angemessenheit streiten und da kenne ich Fälle, wie du sie schilderst. Denn wenn man dann den sofortigen Verkauf verlangen würde, hätte man jemand zum Wohnungs- bzw. Obdachlosen gemacht.

  • Verfassungskonform wäre es nur, wenn alle Vermögensarten gleich behandelt werden.

    Es gibt keine Rechtfertigung, Immobilienbesitz anders zu behandeln als ein Aktiendepot. Die Eintragung einer Grundschuld ist dabei das mindeste.

    Es ist rechtlich nicht haltbar, wohlhabenden Immobilieneigentümern Sozialleistungen zu gewähren, die ärmeren Mietern vorenthalten werden und die diese auch noch bezahlen sollen.

  • Naja, im Depotauszug kann ich nicht wohnen, in einer Immobilie in den meisten Fällen schon. Zumindest bei eigengenutzten Immobilien dürfte (in einem gewissen Rahmen) eine differenzierte Betrachtung gerechtfertigt sein.

    Man kann in der Immobilie immer noch wohnen, wenn eine (staatliche) Hypothek oder Grundschuld eingetragen und dafür Zinsen gezahlt werden müssen. Die Rückzahlung kann ja auf Lebenszeit aufgeschoben werden, aber das ist verwertbares Vermögen - genauso wie ein Depot oder Sparbuch.

    Alles andere wäre eine verfassungswidrige Umverteilung von unten nach oben. Dafũr sind Sozialleistungen nicht gedacht.

    Sonst muss man das “Schonvermögen” für alle auf 500.000 Euro erhöhen, wenn man das angemessen findet. Sorry - aber das Schonvermögen muss für alle Menschen gleich hoch sein (Artikel 3 Grundgesetz).

  • Ich vermute mal dass die meisten Häuser einfach zu groß sind. Also dem Part „angemessen“ nicht entsprechen.

    Da sich die bewohnten Flächen bei eigengenutzten Immobilien in den letzten 50 Jahren dauernd erhöht hatten, kann das gut sein. Theoretisch. In der Praxis jedoch kaum.

    Alleine der irrige Umgang mit dem Begriff „Schonvermögen“ zeigt aber, dass da bei der Vorbereitung auf das Alter noch ganz schön Aufklärungsarbeit notwendig ist.
    Finanztip ?

    Ich nehme mal ein Beispiel aus Stuttgart:

    Ausgangssituation:
    Ein 82-jähriger Mann und seine 78-jährige Ehefrau leben in einem selbstgenutzten Reihenhaus in Stuttgart (Wert ca. 700.000 €). Kinder gibt es nicht.
    Der Mann muss dauerhaft in ein Pflegeheim. Trotz Leistungen der Pflegeversicherung verbleibt ein monatlicher Eigenanteil von 3.000 €. Seine Rente beträgt 2.000 € netto, es fehlen also 1.000 € monatlich.
    Auf einem gemeinsamen Girokonto befinden sich 20.000 €.


    Der Mann kann „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt erhalten. Das Sozialamt übernimmt den monatlichen Fehlbetrag von ca. 1.000 €, da Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.
    Das Guthaben von 20.000 € gilt als Schonvermögen (je 10.000 € für Eheleute) und muss nicht aufgebraucht werden.


    Das selbstgenutzte „Familienheim“ ist geschützt, solange die Ehefrau dort wohnt.

    Das Haus gehört allein dem Mann.
    Auch hier ist das Haus als selbstgenutztes „Ehepartner-Haus“ geschützt. Das Sozialamt darf keinen Verkauf verlangen. Die fehlenden 1.000 € monatlich werden übernommen.

    Alternative: Ehepartner je 50 % im Grundbuch. Dies ist natürlich im Erbfall günstiger.


    In beiden Varianten zahlt das Sozialamt die fehlenden Pflegekosten. Weder Haus noch Girokonto werden während der Lebenszeit der Ehefrau verwertet.


    Nehmen wir an, der Mann stirbt irgendwann und hat in Summe 80.000 Euro vom Sozialamt erhalten (Hilfe zur Pflege). Nach seinem Tod ist die Ehefrau Alleinerbin. Zum Nachlass gehört also das selbstgenutztes Reihenhaus. § 102 SGB XII regelt den „Kostenersatz aus dem Nachlass“.

    Die Witwe bleibt nach dem Tod des Mannes im Haus wohnen
    Solange die Witwe das Haus selbst bewohnt, gilt es weiterhin als geschütztes Familienheim.

    Das Sozialamt kann die 80.000 € nicht verlangen.
    Erst nach dem Tod der Witwe entfällt der Schutz. Dann kann das Sozialamt aus dem verbleibenden Nachlass bis max. 80.000 € Ersatz verlangen.

    Zieht die Witwe nach dem Tod des Mannes freiwillig aus (z. B. Mietwohnung / betreutes Wohnen) haben wir den Fall, den ich kenne.

    Mit dem Auszug entfällt der Schutz des selbstgenutzten Wohnheims.
    Das Sozialamt kann dann sofort Kostenersatz bis zur Höhe von 80.000 € aus dem geerbten Vermögen (z. B. aus dem Hauswert) verlangen.

  • Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass die aktuelle Rechtslage dauerhaft Bestand hat.

    Genau so sieht es aus. Wenn die Boomer-Welle in die Pflege schwappt, kippt die finanzielle Basis ohnehin. Sie pfeift schon jetzt aus dem letzten Loch. Wenn dann zehn Millionen+ mehr Menschen Leistungen aus faktisch leeren Pflegekassen beziehen und die Heimpreise zwangsläufig steigen, muss dieses Geld irgendwoher kommen. Die Möglichkeiten, die arbeitende bzw. gleich die junge und noch nicht geborene Bevölkerung weiter zu belasten, sind weitgehend ausgereizt.

    Was bleibt, sind die Vermögen. Ob Immobilie, Erbe oder Depot: Daran wird man heranmüssen. Vorgelagert wie im Pflegefall selbst. Die Schongrenzen werden nach und nach verschwinden müssen.

    Und das ist vermutlich auch richtig so. Zahlen muss es jemand. Warum das ausgerechnet direkt die arbeitenden Steuerzahler oder nachgelagert künftige Generationen ohne Wahlrecht treffen soll, obwohl Vermögen vorhanden ist, erschließt sich mir nicht. Ich gehe stark davon aus, dass wir diesbezüglich noch manch bittere Pille schlucken müssen. ,,Wohnen bleiben wollen" wird vermutlich irgendwann kein gültiges Argument mehr sein.

  • § 61 SGB XII.

    1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.


    Im besagten 11. Kapiten heißt es zum Vermögen in § 90 Abs. 1 SGB XII, dass das gesamte verwetbare Vermögen einzusetzen ist.

    Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder Verwertung eines angemessenen Hausgründstücks abhängig gemacht werden.

    Zu einer vergleichbaren Situation bereits mit im Kern der Aussage: Der Sozialstaat sei nicht dazu da, privates Vermögen zu optimiern; wer sich ein zu großes Haus gebaut hat und dessen Wert nutzen könne, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das wird bei der Sozialhilfe nicht anders gelten.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.01.2025 - L 11 AS 372/24 B ER.

    Pressebericht: https://www.lto.de/recht/nachrich…ld-haus-familie

    Das lässt sich m.E. ohne Weiteres auf die vorliegende Situation übertragen.