Hallo zusammen,
für folgende Idee hoffe ich auf eure Hinweise und ggf. Erfahrungsaustausch:
Ich würde gerne für unseren Sohn (Alter 1 Jahr, PKV-Versichert, NV-Bescheinigung vorhanden) nicht mehr direkt auf seinen Namen einen ETF besparen, sondern alternativ ihm einen Teil meiner Mieteinnahmen im Rahmen eines Zuwendungs-Nießbrauchs zukommen lassen und dann damit wiederum in seinem Namen in ETFs investieren.
Vorteil: Mit der NV-Bescheinigung bzw. im Rahmen des Grundfreibetrages erhält er die Mieteinnahmen Brutto=Netto, wohingegen ich diese aktuell versteuere.
Ich bin über die spezielle Möglichkeit des Zuwendungs-Nießbrauches zufällig gestolpert. Der „Klassiker“ ist ja meist, dass Eltern ihren Kindern eine Immobilie überschreiben/verkaufen und dann selbst darin wohnen bleiben, indem sie Wohnrecht oder einen Vorbehalts-Nießbrauch behalten.
Das Szenario was meiner Partnerin und mir vorschwebt ist genau andersrum. Ich bleibe Eigentümer der Immobilie, schenke unserem Sohn aber für einen Zeitraum von 5 Jahren den (Zuwendungs-) Nießbrauch.
Online bin ich auf ein paar Gerichtsurteile gestoßen die dieses Vorgehen als zulässige Steuergestaltung bestätigen, sofern der Zeitraum mindestes 5 Jahre beträgt und der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird.
Bevor ich jetzt mit Steuerberater, Notar und Vormundschaftsgericht (bei Minderjährigen muss wahrscheinlich ein Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden) einen Termin vereinbare, wollte ich hier mal fragen ob schon jemand Erfahrung in dieser oder ähnlichen Angelegenheiten gemacht hat und nützliche Hinweise geben kann. Gerne auch als PM.
Besonderheiten, die den Fall ggf. vereinfachen:
- Gebäude ist bereits abgeschrieben, daher gibt es keine AfA-schädliche Aufteilung von Eigentümer und Nießbrauchs-Inhaber
- Möglicher Verzicht auf einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger, da theoretisch auch meine Partnerin als Mutter „neutral“ für unseren Sohn den Schenkungs-Vertrag unterschreiben könnte. Hier bin ich mir aber über die Rechtslage nicht ganz klar. Wahrscheinlich muss das der Notar mit dem Vormundschaftsgericht klären.