Steuererklärung Student und Azubi Ausbildungskosten von der Steuer richtig absetzen
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Eigene Wohnung, Studiengebühren oder die tägliche Fahrt zur Ausbildungsstätte: Einen Beruf zu erlernen oder zu studieren kann ganz schön ins Geld gehen. Lässt sich da wenigstens was bei der Steuer machen? Darum geht es in diesem Artikel. Zuerst erklären wir Dir die steuerlichen Unterschiede zwischen erster und zweiter Ausbildung. Danach sagen wir Dir, was sich absetzen lässt und schließlich, wann sich eine Steuererklärung für Studenten und Azubis lohnt.
Erstausbildungskosten gelten als privat mitveranlasst, weshalb Du diese nur beschränkt als Sonderausgaben absetzen darfst.
Hast Du die Erstausbildung abgeschlossen, darfst Du weitere Kosten für Deine Berufsausbildung hingegen unbeschränkt als Werbungskosten geltend machen. Und zwar als Aufwendungen für Deine Zweitausbildung. Das gilt auch, wenn Du Deine Berufsausbildung oder Dein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierst – so zum Beispiel für Auszubildende, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind.
Als Erstausbildung aus steuerrechtlicher Sicht gelten eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Angestelltenverhältnisses und das Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität, wenn Du
Besonders einschneidend ist das steuerlich für Studenten, die nach der Schule keine Lehre gemacht haben, sondern sofort mit einem Studium begonnen haben. Das Bachelor-Studium ist dann eine Erstausbildung, ein anschließendes Master-Studium eine Zweitausbildung.
Bis Ende 2014 war die Mindestdauer der Erstausbildung nicht fest geregelt. So konnte beispielsweise auch eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gelten. Studierte der Sanitäter danach Medizin, waren die Kosten für diese „Zweitausbildung“ als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar. Nach einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes muss seit Januar 2015 die Erstausbildung mindestens zwölf Monate (in Vollzeit) dauern und mit einem Abschluss beendet werden. Nur nach dieser Erstausbildung kannst Du Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Absatz 6 EStG).
Hohe Ausbildungskosten für einen später angestrebten Beruf sind zuweilen unerlässlich – zum Beispiel für einen Pilotenschein, der Voraussetzung ist, ein Flugzeug zu fliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass seit 2012 Aufwendungen für die erste eigene Berufsausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind – und zwar höchstens bis 6.000 Euro im Jahr (§ 9 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG).
Zusammenveranlagte Ehepartner in der Ausbildung dürfen jeder für sich den Höchstbetrag beanspruchen, gemeinsam also insgesamt 12.000 Euro.
Bei vielen Studenten läuft ein Sonderausgabenabzug allerdings ins Leere, weil sie keine oder geringe zu versteuernde Einnahmen haben. Hinzu kommt, dass sich Sonderausgaben nur in dem Jahr steuermindernd auswirken können, in dem sie angefallen sind.
Verlustvorträge auf spätere Jahre sind nicht möglich, anders als bei Werbungskosten.
Sonderausgaben können nur dann Deine Steuern senken, wenn Du im selben Jahr aufgrund hoher Einkünfte Steuern zahlen musst. Deine Einkünfte müssten im Jahr 2024 oberhalb des steuerfreien Grundfreibetrags von 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro, 2022: 10.347 Euro) liegen. Beispielsweise weil Du während Deines Studiums einen Nebenjob oder Mieteinkünfte hast.
Für Eltern mit einer vermieteten Immobilie bietet sich in diesem Zusammenhang ein Gestaltungsmodell an. Oft müssen sie ihre Mietüberschüsse mit einem hohen Steuersatz versteuern. Wenn Du Dein studierendes Kind mit Bargeld unterstützt, dann kannst Du keine Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen - solange Du Kindergeld erhältst.
Daher bietet sich in solch einem Fall an, dass die Eltern ihrem Kind stattdessen ihre Einkunftsquelle zumindest für einige Jahre übertragen. Sie könnten ihm ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie inklusive eingehender Mieteinkünfte einräumen. Vermieter wird dann das Kind. Über dessen Konto sollten dann sowohl die Mieteinnahmen als auch -ausgaben fließen. Vom Überschuss aus den Mieteinkünften kann es den Grundfreibetrag und die Sonderausgaben für sein Studium abziehen. Falls danach überhaupt noch Steuern zu zahlen wären, dann zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz als die Eltern. Wenn das vertraglich und in der Praxis ordentlich umgesetzt wird, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 11 K 2951/15). Im Familienverbund lässt sich auf diese Weise Steuern sparen.
Immobilieneigentümer bleiben während des Zuwendungsnießbrauchs weiterhin die Eltern. Weil sie jedoch keine Vermietungseinkünfte mehr erzielen, können sie keine Abschreibungsbeträge absetzen – und ihr Kind als Nießbraucher auch nicht.
Unser Podcast zum Thema
Es gab etliche Klagen, in denen vor allem Studenten den Abzug ihrer Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten beanspruchten. Das Finanzamt sollte einen Verlust feststellen, der in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden kann und dann die Steuern reduziert (Verlustvortrag).
In mehreren Beschlüssen vom 17. Juli 2014 hielt der Bundesfinanzhof (BFH) das Verbot des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig (Az. VI R 2/12, Az. VI R 8/12 und Az. VI R 38/12). Das Bundesverfassungsgericht bewertet aber die gesetzliche Regelung als verfassungskonform (Beschluss vom 19. November 2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14).
Viele Studierende und angehende Piloten hatten Steuererklärungen für die Vorjahre abgegeben und hofften darauf, dass die Verfassungsrichter in ihrem Sinne entscheiden würden. Diese Hoffnung ist mit dem 2019 gefällten Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestorben.
Die Begründung der Verfassungsrichter kann aber nur teilweise überzeugen, doch im Ergebnis ist die Entscheidung eindeutig: Die oben dargestellte gesetzliche Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung beziehungsweise Berufsausbildungskosten auf der einen Seite und Fortbildungskosten auf der anderen Seite wurde bestätigt.
Kosten für ein Erststudium als Erstausbildung können weiterhin nur als Sonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudium hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Haben Studierende aber zuvor eine Lehre oder eine andere Erstausbildung abgeschlossen, gilt auch das erste Studium als Zweitausbildung.
Aufwendungen, die Du unmittelbar für das Studium ausgegeben hast, kannst Du in der Steuererklärung ansetzen. Folgende Kosten können zum Beispiel anfallen:
Richtig ins Geld geht ein Auslandssemester. Und manche Studienordnung verpflichtet Studenten dazu – so erging es auch einer Dortmunder Studentin. Sie versuchte, Unterkunftskosten für zwei Auslandssemester in London und Dublin sowie Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzusetzen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Uni im Inland erste Tätigkeitsstätte bleibt, sodass die Kosten für das Auslandssemester vollständig als Auswärtstätigkeit absetzbar sind (BFH, Urteil vom 14. Mai 2020, Az. VI R 3/18). Musst Du ein Auslands- oder Praxissemester oder ein Praktikum absolvieren, kannst Du Verpflegungsmehraufwand sowie die gesamten Fahrt- und Unterkunftskosten als vorweggenommene Werbungskosten absetzen.
Auf jeden Fall raten wir Studierenden und auch Azubis: Hebt alle Belege über Eure Ausgaben während der Berufsausbildung auf. Denn das Finanzamt erkennt grundsätzlich nur Kosten an, die Ihr auch tatsächlich bezahlt habt.
Lohnt sich eine Steuererklärung? Studenten und Azubis sind in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings sollten viele trotzdem freiwillig die Steuer machen.
Folgende Beispiele sind denkbar:
Willst Du Deine Kosten im Erststudium als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen, verwende dafür die Anlage Sonderausgaben.
Im Zweitstudium – und dazu zählt beispielsweise ein Master-Studiengang nach einem Bachelor-Abschluss – sind es Werbungskosten, die in die Anlage N gehören.
Absolvierst Du Deine Ausbildung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, bekommst Du ein steuerpflichtiges Gehalt und kannst daher die Kosten für Deine Ausbildung als Werbungskosten absetzen.
Zur Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gehören beispielsweise
Als Fort- und Weiterbildung gelten alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind und objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit und nicht dem privaten Interesse dienen. Dazu zählen unter anderem
Damit das Finanzamt die Kosten Deiner Fortbildung anerkennt, lass Dir vorab vom Arbeitgeber bestätigen, dass Du die Weiterbildung beruflich brauchst. Oder lege der Steuererklärung eine Freistellung Deines Arbeitgebers von Deiner beruflichen Tätigkeit für die Dauer der Weiterbildung bei. Dann kannst Du diese Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Diese trägst Du in der Anlage N ein.
Bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland prüft das Finanzamt in der Regel besonders genau, ob sie tatsächlich dem beruflichen und nicht etwa dem privaten Interesse dienen.
Bei beruflich veranlassten Reisen, bei denen Du ein paar Tage für den privaten Urlaub anhängst, ist es möglich, dass Du zumindest für den beruflichen Teil Werbungskosten absetzen kannst. Details hierzu liest Du im Ratgeber Reisekosten absetzen.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos