Also erstmal - ich bin aufrichtig beeindruckt über Eure Argumente hin wie her.
Meine Absicht war kein pro bono, das am Rande. Was ich aber hinterfrage ist - insofern ja die Anwälte der Verbraucherzentrale eine über mehrere Instanzen gehende Klage gegen die BHW allein jene Bausparverträge, die irgendwann ab Mitte 2017 erst verkauft wurden, annahm und bis zum Ende durchzog - wie hoch war da pro Kunde der Streitwert? Meiner bescheidenen Meinung nach kann das doch nur 2017----2020 für 3-4 Jahre d.h. nicht mehr als höchstens 4x12= 48€ gewesen sein. Spannend wird die Sache erst infolge der vielen anderen Kunden, die sich mit auf die Liste setzen ließen. Allein die Summe (Masse) machts.
Darum mein Vorschlag, die anderen Kunden nicht zu vergessen - d.h. die, welche mit den vor Mitte 2017 geltenden ABGs abgeschlossen hatten - in Unkenntnis des Herrengedecks §17 "Servicepauschale". Viele ließen sich gar unwissentlich die zusätzliche BHW-Kundenzeitschrift zusätzlich aufschwatzen, weil man die erst nach Vertragsabschluss widerrufen konnte ...
Sicher hat die BHW (analog sämtlicher anderer Banken und Versicherungen ... ) renommierte Kanzleien als feste Partner. Muss man sich davon also von vornherein einschüchtern lassen und den Schwanz einziehen? Der Staat im Staate ...
Was die Verjährung betrifft, fand ich traurig, dass selbst die Verbraucherzentrale darauf verweist "müsste-sollte-könnte man ein Grundsatzurteil anstreben" - aber wenn alle nur wartend mit offenen Mäulern starr als Publikum davor stehen - wer bitte würde dann mal "müsste-sollte-könnte" überhaupt auslösen? Hat den wirklich niemand wirklich echtes Interesse daran?