Woher kommt diese Überzeugung? Ich höre sie hier zum ersten Mal.
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Unterstreichung von mir):
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. [...]
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Man könnte auf die Idee kommen, dass eine Reduktion der Rate (und damit der Tilgung), die in einer längeren Laufzeit des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung resultiert, eine "neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung" darstellt.
Ich persönlich würde eher dazu neigen, dass die bloße Ausübung eines im Vertrag bereits vorgesehenen Anpassungsrechts keine "neue Vereinbarung" darstellt, sondern lediglich die Ausübung der bestehenden Vereinbarung. Aber keine Ahnung, ob das rechtlich wirklich so ist bzw. wie ein Gericht das im Streitfall sehen würde. Ich habe es dann, wie gesagt, nicht näher verfolgt, da es für uns egal ist.