Krankenkassenbeitrag Rentner

  • Der Rentenbeginn war offensichtlich in 2023. Also sollten Mieteinnahmen in 2024 irrelevant sein.


    Hier diskutiert die GKV aber über Mieteinnahmen 2022, also klar vor Rentenbeginn. Welchen KV-Status hatte Deine Frau in diesem Jahr?

  • Wir mussten den aktuellen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Der ist für 2022. In diesem Jahr war sie arbeitslos gemeldet. Sie haben dann die Mieteinahmen aus 2022 durch 12 geteilt und diesen Betrag pro Monat ab 11/23 (Rentenbeginn) zugrunde gelegt und davon den KV-Beitrag berechnet.

  • Hier das Schreiben der KV


    Und dann, zeitlich nach dem Erhalt dieses Schreibens, hat die mhplus mit einem anderen Schreiben Beiträge gefordert? Ist das so?

    Wenn ja, wurde das in dem neuen/zweiten Schreiben denn irgendwie begründet oder ein aus mhplus-Sicht "korrigierender" Bezug auf das erste Schreiben genommen?

    Willst Du das zweite Schreiben auch einstellen?

  • Wenn ja, wurde das in dem neuen/zweiten Schreiben denn irgendwie begründet oder ein aus mhplus-Sicht "korrigierender" Bezug auf das erste Schreiben genommen?

    Willst Du das zweite Schreiben auch einstellen?

    Gute Frage, Hoffe .


    Hoffe, dass Manzel sie mit "ja klar, hätte ich auch gleich machen können" beantworten kann und auch wird. ;)

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Guten Morgen,


    da der Bescheid der Agentur für Arbeit nur bis 30.10.2023 ausgestellt ist (das ist lt. AA so üblich), wurde die Berechnung für den 31.10.2023 erstellt, was vermutlich auch korrekt ist, da der Status für diesen einen Tag "Rentenantragstellerin" war. Man hat aber dann den Betrag für diesen Tag mit 30 multipliziert und diese Summe ab 01.11.2023 monatlich in Rechnung gestellt. Zur Verdeutlichung diese Irrsinns:


    Von der Gesamtsumme der Renteneinkünfte wären das nun insgesamt 20% Beiträge. Das ist prozentual mehr als das doppelte von dem, was sie als Arbeitnehmerin zahlte. Auch beim Geldbetrag soll sie als Rentnerin nun über 100 €/Monat mehr zahlen als zur Zeit der aktiven Beschäftigung und das bei dem höheren Arbeitseinkommen. Und in dieser Zeit hat die Krankenkasse die Mieteinnahmen auch nicht interessiert.

  • Also geht es nur um die Versicherung am 31.10.2023 und nicht für die Zeit ab Rentenbeginn?


    Dann scheint mir der Vorgang wieder stimmig.


    Ab Rentenbeginn liegt Pflichtversicherung vor, davor Versicherung als Rentenantragstellerin und wenn dort keine Pflichtversicherung oder Familienversicherung greift, dann eben freiwillige Versicherung. Das hat aber nichts mit der KVdR zu tun.

  • Der eine Tag ist vermutlich richtig berechnet. Aber auf dieser Basis (Rentenantragstellerin) wurde auch der künftige Beitrag festgelegt, obwohl der Status ab 01.11. ein anderer ist. Also mal grob gesagt: Für den 31.10. wurden 7 € berechnet (volle Veranlagung inkl. Mieteinahmen etc.). Ab 01.11. sollen dann 30 x 7 € entrichtet werden, obwohl ab dann mit dem Status pflichtversichert für Mieteinnahmen u.ä. nichts zu entrichten wäre. Mein Widerspruch bezieht sich schon auf die Veranlagung ab 0.11.

  • Also ich weiß nicht, ich werde noch immer nicht schlau aus der Sache.


    Am 06.07.23 schreibt die Kasse,
    daß Deine Frau im aktiven Berufsleben gesetzlich pflichtversichert war und daß nun die Beiträge im Zuge des laufenen Rentenabtragsverfahrens zu prüfen sind.

    Am 29.11.23 schreibt die Kasse,
    daß Deine Frau für einen Tag, den 31.10.23, einen Beitrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Name schon sagt, freiwillig versichert war.

    Ab dem 01.11.23,
    sagst Du, sei sie Rentnerin (und nicht mehr Rentenantragstellerin). Dazu gibt es sicher auch ein Schreiben X, genauso wie es sicher ein Schreiben Y der Krankenversicherung gibt, das den Beitrag, ab dem 1.11.23 beziffert und begründet. Das vorherige vom 29.11.23 tut das ja, warum auch immer, nicht - sondern nennt nur einen Beitrag für einen Tag, den 31.10.23. Diese beiden Schrieben X und Y fehlen im Puzzle.

    Klar mußt Du die jetzt nicht auch noch hochladen, aber irgendwie scheint doch immer noch etwas zu fehlen um die schrittweisen Informationen Deinerseits zu untermauern - und den Logikbruch (auf Seiten der Versicherung?) einzugrenzen.

    Vielleicht seheI/interpretiere ich das auch alles falsch - dann sorry.

  • Konnte nicht mehr editieren, daher hier die Korrektur des Satzes im Abschnitt "29.11.23" und ein paar weitere kleine Korrekturen zur hoffentlich besseren Lesbarkeit.



    Also ich weiß nicht, ich werde noch immer nicht schlau aus der Sache.


    Am 06.07.23 schreibt die Kasse,

    daß Deine Frau im aktiven Berufsleben gesetzlich pflichtversichert war und daß nun die Beiträge im Zuge des laufenen Rentenabtragsverfahrens zu prüfen sind.


    Am 29.11.23 schreibt die Kasse,

    daß Deine Frau für einen Tag, den 31.10.23, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Name schon sagt, freiwillig versichert war - und für diesen einen Tag einen gewissen (anteiligen) Beitrag zu zahlen hat.


    Ab dem 01.11.23,

    sagst Du, sei sie Rentnerin (und nicht mehr Rentenantragstellerin). Dazu gibt es sicher auch ein Schreiben X, genauso wie es sicher ein Schreiben Y der Kasse gibt, das den Beitrag, ab dem 01.11.23 beziffert und begründet. Das vorherige vom 29.11.23 tut das ja, warum auch immer, nicht - sondern nennt nur einen Beitrag für den besagten einen Tag, den 31.10.23. Diese beiden Schrieben X und Y fehlen im Puzzle.


    Klar mußt Du die jetzt nicht auch noch hochladen. Aber irgendwie scheint doch immer noch etwas zu fehlen um die schrittweisen Informationen Deinerseits zu untermauern - und um den Logikbruch (auf Seiten der Versicherung?) einzugrenzen zu können.


    Vielleicht sehe/interpretiere ich das auch alles falsch - dann sorry.

  • Naja, Hoffe, wir stecken im Februar 24. Da muss die Kasse doch schon für drei Monate (November bis Januar) ihre eigenwillige Beitragsfestsetzung exekutiert haben und sich eisern dran zu klammern.


    inzwischen würde ich an deiner Stelle, Manzel , direkt die Aufsichtsbehörde anschreiben und dem Vorstand der Kasse freundlicherweise eine Kopie des Vorgangs überlassen. Dann gehts im Zweifel noch schneller als wenn man nur mit der Aufsichtsbehörde winkt.

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  • Hallo

    Ich habe mich aktuell letzte Woche

    Bei der Betriebskrankenkasse meines Mannes ( war in letzter Zeit familienversichert) erkundigt.

    Bin auch seid November 23 in Rente.

    Auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, und Kapitalerträge

    Braucht kein extra Beitrag bezahlt werden.

    Also nicht " aufgeben" :* :*

  • Es fehlen immer noch wesentliche Informationen, insbesondere der Beitragsbescheid für die Zeit ab 01.11., die Widerspruchsbegründung und der Widerspruchsbescheid mit Begründung.


    Das Szenario, dass da irgendein verwirrter Sachbearbeiter Mist gebaut hat, ist nicht realitätsnah. Über den Widerspruch hat der Widerspruchsausschuss entschieden, besetzt mit einem Juristen als Vorsitzenden und Beisitzern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Zumindest bei den Arbeitgebervertretern handelt es sich durchweg um Sozialversicherungsfachleute aus Verbänden oder Unternehmen und die Arbeitnehmervertreter sind in der Regel auch nicht blöd. Die Kassen haben auch typischerweise mehr Respekt vor der Kostenregelung beim Sozialgericht als vor der Aufsicht. Die zahlen nämlich auf jeden Fall die Gerichtsgebühren für das Verfahren, auch wenn sie den Prozess gewinnen. Da bricht eigentlich niemand (außer vielleicht der TK) aussichtslose Verfahren vom Zaun.

  • da der Bescheid der Agentur für Arbeit nur bis 30.10.2023 ausgestellt ist (das ist lt. AA so üblich), wurde die Berechnung für den 31.10.2023 erstellt, was vermutlich auch korrekt ist, da der Status für diesen einen Tag "Rentenantragstellerin" war.

    Dass Menschen von einer Arbeitslosigkeit direkt in die Rente übergehen, ist doch ein Standardfall und kommt monatlich genau so Zig-Tausende Mal vor. Warum erstellt die Agentur für Arbeit dann den Bescheid nur bis zum 30.10., generiert dadurch eine Lücke von genau dem einen Tag (31.10.), an dem sich hier alles aufhängt? Es ist doch komplett widersinnig, hier Ressourcen von Seiten der Krankenkasse für eine inhaltlich korrekte Beitragsberechnung für einen Versicherungsstatus durchzuführen, der nur einen Tag besteht. Da sollte man schon fordern dürfen, dass die relevanten Stellen hier umsichtiger sind und besser zusammenarbeiten.

  • Es fehlen immer noch wesentliche Informationen, insbesondere der Beitragsbescheid für die Zeit ab 01.11., die Widerspruchsbegründung und der Widerspruchsbescheid mit Begründung.


    Das Szenario, dass da irgendein verwirrter Sachbearbeiter Mist gebaut hat, ist nicht realitätsnah. Über den Widerspruch hat der Widerspruchsausschuss entschieden...

    Der Widerspruchsbescheid liegt Manzel doch noch gar nicht vor, wie weiter vorne zu lesen war. Die Sachbearbeitung hat festgestellt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen kann und hat den Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet, das wird wohl die Nachricht sein, die bisher bekannt ist.

  • Korrekt. Das letzte Schreiben sagte nur aus, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann und der offizielle Widerspruchsbescheid folgt. Interessanterweise wurde mir in den ersten Sätzen wiederum der Status der Pflichtversicherten bestätigt, als Grundlage für die umstrittenen Forderungen ein Paragraph 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler genannt. Ich habe mich jetzt als letzten Versuch, wie von einigen vorgeschlagen, an den Vorstand gewandt. Ansonsten werden wir bei negativem Bescheid Klage erheben.

  • Korrekt. Das letzte Schreiben sagte nur aus, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann und der offizielle Widerspruchsbescheid folgt. Interessanterweise wurde mir in den ersten Sätzen wiederum der Status der Pflichtversicherten bestätigt, als Grundlage für die umstrittenen Forderungen ein Paragraph 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler genannt. Ich habe mich jetzt als letzten Versuch, wie von einigen vorgeschlagen, an den Vorstand gewandt. Ansonsten werden wir bei negativem Bescheid Klage erheben.

    Da hast du alles richtig gemacht, wenn man die Klage umgehen will, hilft vielleicht noch ein Kassenwechsel. Diese müsste die Gegebenheiten dann nochmals prüfen und bei dieser, aus meiner Sicht, eindeutigen Lage, den richtigen Beitrag anwenden.

  • Ja, der Kassenwechsel wäre die pragmatische Lösung, denn Widerspruchs- und Klageverfahren dauern 1 bis 2 Jahre, eher 2 Jahre. Und aufschiebende Wirkung haben die Rechtsbehelfe nicht, der Versicherte muss erstmal zahlen, bis das Sozialgericht entschieden hat.


    Was den Widerspruchsbescheid angeht, hatte ich die Aussage oben so aufgefasst, dass bereits über den Widerspruch entschieden ist. Wenn es nicht so ist, muss der Widerspruchsbescheid ja nun bald kommen, denn es muss innerhalb von drei Monaten nach Widerspruchseinlegung entschieden werden.


    Und noch zur Bewilligungsdauer von Arbeitslosengeld: Eigentlich wird immer bis zum Monatsende bewilligt. Nach den fachlichen Weisungen zur Umsetzung des SGB II ist Arbeitslosengeld im Regelfall für 12 Monate zu bewilligen und wenn der 12-Monats-Zeitraum nicht an einem Monatsletzten endet, ist bis zum Ende dieses Monats zu bewilligen. Es ist also keineswegs die übliche Praxis, dass hier ALG bis zum 30.10. bewilligt wurde, der Normalfall wäre eine Bewilligung bis 31.10. gewesen.