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Abfindung

  • Pleite2034
  • 6. Februar 2025 um 10:36
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    • 6. Februar 2025 um 10:36
    • #1

    Hallo Zusammen,

    Folgende Situation (Beispiel):

    Jahresgehalt : 60.000 €

    evtl. Abfindung : 60.000 €

    Wenn Ihr die Möglichkeit hättet, würdet Ihr die Abfindung (als Einmalzahlung) am besten im Januar, also direkt Anfang des Jahres oder Dezember am Ende des Jahres ausbezahlen lassen.

    Wobei nach dem die Abfindung ausbezahlt wurde, dann kein Gehalt mehr bezahlt wird (also kein neuer Job).

    Die Frage stelle wegen ob es wegen Steuer und Co. Vor oder Vor/Nachteile entstehen können, je nach Timing.

    Danke und Grüße

  • madize
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    • 6. Februar 2025 um 10:54
    • #2

    Eine Abfindung sollte man - falls der alte Arbeitgeber mitmacht - ins nächste Jahr schieben, sonst überlappen sich Gehalt und Abfindung. Wenn Du natürlich zeitnah eine neue Tätigkeit antrittst, tritt eine Überlappung dann dort auf.

    Wenn Du von Januar oder Dezember des gleichen Jahres sprichst, dann macht es keinen Unterschied.

  • madize
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    • 6. Februar 2025 um 10:56
    • #3

    Weiterer Hinweis: im Fall eines Aufhebungsvertrags und daraus resultierender Abfindung würde ich immer den Gang zum Fachanwalt antreten. Was die Firma anbietet, ist das, was sie für sich als günstig empfindet. Das muss nicht zwangsläufig auch für Dich günstig sein. Um ein Jahresgehalt an Abfindung zu erhalten, muss man schon viele Jahre in der Firma beschäftigt gewesen sein, da greift der Kündigungsschutz schon ziemlich stark.

  • Referat Janders
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    • 6. Februar 2025 um 10:59
    • #4
    Zitat von Pleite2034

    Hallo Zusammen,

    Folgende Situation (Beispiel):

    Jahresgehalt : 60.000 €

    evtl. Abfindung : 60.000 €

    Wenn Ihr die Möglichkeit hättet, würdet Ihr die Abfindung (als Einmalzahlung) am besten im Januar, also direkt Anfang des Jahres oder Dezember am Ende des Jahres ausbezahlen lassen.

    Wobei nach dem die Abfindung ausbezahlt wurde, dann kein Gehalt mehr bezahlt wird (also kein neuer Job).

    Die Frage stelle wegen ob es wegen Steuer und Co. Vor oder Vor/Nachteile entstehen können, je nach Timing.

    Danke und Grüße

    Alles anzeigen

    Was ist denn ab Ende der Beschäftigung geplant?

    Wenn Gehalt bis 12/2025 und Abfindung in 01/2026, was passiert sonst ab 2026? (Rente/Alg/...)

  • BS.C
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    • 6. Februar 2025 um 10:59
    • #5
    Zitat von Pleite2034

    Wenn Ihr die Möglichkeit hättet, würdet Ihr die Abfindung (als Einmalzahlung) am besten im Januar, also direkt Anfang des Jahres oder Dezember am Ende des Jahres ausbezahlen lassen.

    Wobei nach dem die Abfindung ausbezahlt wurde, dann kein Gehalt mehr bezahlt wird (also kein neuer Job).

    Naja, dann natürlich Dezember. Schließlich kann ich dann über das Jahr dann noch das Jahresgehalt mitnehmen ^^

  • Pleite2034
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    • 6. Februar 2025 um 11:05
    • #6

    Dann Ergänzung

    Abfindung wäre möglich

    12/2025

    oder

    01/2026

    Das Gehalt wird bis 12/2025 bzw. 01/2026 bezahlt.

    Ab 01/2026 Alg, für die nächsten 15 Monate. Definitiv keine weitere Beschäftigung und Gehaltseingang.

    Bitte keine Annahmen bzgl. Kündigungschutz, wirklich so hoch Abfindung usw...... Die Fragen/Antworten sind nicht relevant.

    Spielt das Timing eine Rolle bzgl. Netto vom Brutto Abfindung wegen Steuer usw....

  • Online
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    • 6. Februar 2025 um 11:18
    • #7

    Wenn du es schon so klar formulierst, dann ein paar Gedanken zu den Optionen.

    Ich gehe davon aus, dass das mit der Agentur für Arbeit abgestimmt ist und du nahtlos Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung erhältst. Ich setze eine Einzelperson bei der Besteuerung an

    Variante 1:

    Die Abfindung wird im Dezember 2025 zusammen mit dem letzten Gehalt ausgezahlt.

    Die Gesamtversteuerung 2025 ist von Arbeitgeber-Seite für die Lohnsteuer zu erledigen.

    Die Fünftel-Regelung wird vom Arbeitgeber nicht mehr angewendet.

    Du machst dann im Frühjahr 2026 schnell deine Einkommensteuererklärung.

    Das Finanzamt wendet die Fünftel Regelung an und dein Jahr 2025 ist steuertechnisch abgeschlossen.

    Du beziehst dann im Jahr 2026 ausschließlich Arbeitslosengeld und bezahlst überhaupt keine Steuern.

    Variante 2:

    Du erhältst die Abfindung im Jahre 2026 im Januar.

    Den Steuerabzug des Arbeitgebers kannst du dann erst im Frühjahr 2027 mit der Einkommensteuererklärung korrigieren.

    Das Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionvorbehalt.

  • Pumphut
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    • 6. Februar 2025 um 11:18
    • #8

    Hallo Pleite2034,

    (schöner Nickname ^^ , warum erst 2034?)

    Verstehe ich es richtig, Ihr Arbeitgeber lässt Ihnen die Wahl, ob er Sie zum 31.12.2025 oder 31.01.2026 entlässt?

    Falls richtig erfasst, würde ich die Variante Januar bevorzugen; ein Monat mehr Gehalt und Rentenbeiträge. Sicherlich bezahlen Sie in der Januar- Variante etwas mehr Steuern, wieviel, müssten Sie mit den genauen Zahlen rechnen und dann mit dem Mehr Netto gegen ALG vergleichen.

    Gruß Pumphut

  • Pleite2034
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    • 6. Februar 2025 um 12:25
    • #9

    Pumphut

    Nickname = geplant untergehen *lach*

    Ich hatte gedacht, dass wenn ich auf mein Jahresgehalt noch die Abfindung bekomme, dann mehr bezahlen muss (Steuern und co),

    als wenn ich das Jahr danach, also = Euro Gehalt, NUR Abfindung habe, dann evtl. (auch durch die fünftel Regelung) mehr netto bekomme.

    und nochmal erwähnt, ob Arbeitgeber mitmacht usw. alles nicht relevant.

    Ist das Timing Ausschalggebend auf brutto/netto von der Abfindung.


    Danke und Grüße

  • sam51
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    • 6. Februar 2025 um 12:51
    • #10
    Zitat von Pleite2034

    und nochmal erwähnt, ob Arbeitgeber mitmacht usw. alles nicht relevant.

    Ist das Timing Ausschalggebend auf brutto/netto von der Abfindung.

    Auf der Webseite des BMF gibt es doch einen Lohn-/Einkommensteuerrechner. Da kann man doch selbst unter Berücksichtigung von Fünftel-Regelung und Progressionsvorbehalt ausrechnen, welches die bessere Variante ist. Ebenso lässt sich die Höhe des zu erwartenden ALG1 einfach ermitteln.

    Abfindungen sind in der Regel das Ergebnis eines Aufhebungsvertrages, der fast immer zu einer Sperre (bis zu 6 Monaten) des ALG1 durch die Arbeitsagentur führt. Diese Sperre kann man leicht vermeiden, allerdings muss der Arbeitgeber dann mitspielen.

  • Achim Weiss
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    • 6. Februar 2025 um 13:47
    • #11
    Zitat von Pleite2034
    Folgende Situation (Beispiel):

    Jahresgehalt : 60.000 €

    evtl. Abfindung : 60.000 €

    Wenn Ihr die Möglichkeit hättet, würdet Ihr die Abfindung (als Einmalzahlung) am besten im Januar, also direkt Anfang des Jahres oder Dezember am Ende des Jahres ausbezahlen lassen.

    Wenn ich diese Möglichkeit hätte, würde ich stracks zur Seite des Privatiers gehen, wo diese Frage in allen Einzelheiten besprochen wird. Sicherlich würde ich mir auch sein Buch "Per Abfindung in den Ruhestand" kaufen. Gemessen an dem oben genannten Betrag kostet das kleines Geld.

    Die oben schon genannte Mandatierung eines Arbeitsrechtsanwalt mag auch eine gute Idee sein. Nach entsprechender Vorinformation funktioniert die aber vermutlich besser, als wenn man das ohne Vorahnung macht.

    Es ist hier im Forum über Abfindereien schon eine Menge gelaufen. Wenn Peter Ranning darüber aber ein ganzes Buch schreibt, reicht ein Thread sicher nicht aus, um alle notwendigen Aspekte zu beleuchten. Und auch diesbezüglich gilt, daß es auf eine gezielte Frage zu einem Einzelaspekt ohne Kenntnis der Umgebungsbedingungen keine sinnvolle Antwort gibt.

    Finanzplanung muß immer ganzheitlich sein. Abfindungsplanung somit auch.

  • Alaska79x
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    • 6. Februar 2025 um 13:59
    • #12

    Darf ich fragen, was die Fünftelregel ist? Bedeutet das, dass die Abfindung auf 5 Jahre verteilt versteuert wird?

  • Achim Weiss
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    • 6. Februar 2025 um 15:00
    • #13
    Zitat von Alaska79x

    Darf ich fragen, was die Fünftelregel ist? Bedeutet das, dass die Abfindung auf 5 Jahre verteilt versteuert wird?

    Schau mal!

    Fünftelregelung – Wikipedia

  • Online
    Tomarcy
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    • 6. Februar 2025 um 15:36
    • #14
    Zitat von Achim Weiss

    Schau mal!

    https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung

    Die Fünftelregelung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt.

  • ThomasPfister
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    • 6. Februar 2025 um 15:38
    • #15

    Die Frage ist auch wie es weitergeht: Arbeitslosigkeit, Dispozeit, dann die Frage nach der Krankenversicherung etc.

  • Online
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    • 6. Februar 2025 um 15:40
    • #16
    Zitat von ThomasPfister

    Die Frage ist auch wie es weitergeht: Arbeitslosigkeit, Dispozeit, dann die Frage nach der Krankenversicherung etc.

    Das hat er doch geschrieben: 15 Monate ALG 1

  • ThomasPfister
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    • 6. Februar 2025 um 15:49
    • #17
    Zitat von Tomarcy

    Das hat er doch geschrieben: 15 Monate ALG 1

    Genau das meine ich ja, vielleicht ein paar Monate Dispo nehmen, damit man älter ist und länger ALG bekommt.

  • Achim Weiss
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    • 6. Februar 2025 um 16:15
    • #18
    Zitat von ThomasPfister

    Genau das meine ich ja, vielleicht ein paar Monate Dispo nehmen, damit man älter ist und länger ALG bekommt.

    Das ist nur ein Argument. Das Hauptargument für das Dispositionsjahr ist die Tatsache, daß nach einem Jahr die Abfindung nicht mehr für den Arbeitslosen nachteilig berücksichtigt wird.

  • ThomasPfister
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    • 6. Februar 2025 um 16:19
    • #19
    Zitat von Achim Weiss

    Das ist nur ein Argument. Das Hauptargument für das Dispositionsjahr ist die Tatsache, daß nach einem Jahr die Abfindung nicht mehr für den Arbeitslosen nachteilig berücksichtigt wird.

    Das kommt auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Grob gesagt, muß es lauten, Aufhebungsvertrag bei zeitgleicher Kündigung unter Einhaltung der Fristen.

  • Achim Weiss
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    • 6. Februar 2025 um 16:22
    • #20
    Zitat von ThomasPfister

    Das kommt auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Grob gesagt, muß es lauten, Aufhebungsvertrag bei zeitgleicher Kündigung unter Einhaltung der Fristen.

    Das Thema ist (wie oben erwähnt) komplex. Ich bin im Moment davon nicht persönlich betroffen, also lese ich mich nicht so sehr ein, daß ich auch in den Details sattelfest bin.

    Dem TE, der direkt betroffen ist, empfehle ich allerdings, genau das zu tun: sich bis ins Würzelchen einzulesen und dabei dann auf solche Feinheiten zu achten.

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