Offensichtlich bringst du da etwas durcheinander, Achim Weiss.
Ich gehe bei meiner Antwort eigentlich immer nach der Vorgabe im Vorposting.
Die Günstigerprüfung für das Veranlagungsjahr 2025 bezieht sich auf die Gewinnrealisierungen aus Verkäufen in diesem Jahr (2025).
Das hast Du aber nicht geschrieben.
Ohnehin geht es 2025 nicht primär um eine Günstigerprüfung, sondern darum, den Grundfreibetrag auszunutzen.
Geschrieben hast Du:
Und genau diese verbliebenen Aktien-ETFs werden ab 2026 nach und nach entspart. Dadurch können die steuerlichen Vorteile der Günstigerprüfung genutzt werden.
Das bezieht sich auf das Jahr 2026 und folgende, nicht auf 2025.
Günstigerprüfung und Ausnutzung des Grundfreibetrags sind zwei Paar Stiefel. Du möchtest, daß Deine Mutter möglichst keine Steuer auf die Kapitalerträge bezahlt. Das geht im vorliegenden Fall dadurch, daß man mehrere Jahre hintereinander den restlichen Grundfreibetrag nutzt, nachdem Deine Mutter denselben mit ihren regelmäßigen Alterseinkünften nicht ausschöpft. Günstigerprüfung heißt den Umstand zu nutzen, daß am Beginn der Steuerkurve die Normalversteuerung weniger Steuer bedeutet als die Abgeltungsteuer. Darum geht es hier aber nicht primär.
Für das Veranlagungsjahr 2026 ist geplant, zunächst die Aktien-ETFs mit den Gewinnen der letzten Jahre zu entnehmen (die oberhalb des Sparerfreibetrags abgeltungssteuerpflichtig sind).
... aber innerhalb des Grundfreibetrags steuerfrei.
Wie schon erwähnt, wäre in Deinem Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung ein eleganter Weg.