Inzwischen hat die TK auf meine Anfrage zur Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 SGB V mitgeteilt:
Die kurzfristige Beschäftigung ist im Rahmen der Familienversicherung unschädlich.
Die privaten Veräußerungsgewinne z.B. Gewinne aus dem Verkauf eines privaten. Grundstückes oder Hauses oder der Verkauf einer Aktie sind ebenfalls unschädlich für die Familienversicherung.
Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind kein regelmäßiges Einkommen und damit kein Gesamteinkommen im Rahmen der Familienversicherung. Das gilt unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang es sich dabei um Einkünfte des Einkommen-steuerrechts handelt.
Die Gewinne aus laufenden Aktien zählen zu Kapitalerträgen und gehören daher im Rahmen der Familienversicherung zum Gesamteinkommen.
Das bedeutet, das im Folgenden Jahr nicht nochmal so eine Aktion z.B. über meine Frau erfolgen dürfte da sonst „Regelmäßigkeit“ unterstellt werden könnte? Welche Zeitabstände wären den unkritisch?