AV-Depot / Riester / BAV bei Schwerbehinderung

  • Hallo liebe Finanztip-Community,

    ich habe eine kurze Frage: Bei meiner Lebensgefährtin liegt eine unbefristete Schwerbehinderung mit einem Grad von 80 vor.

    Wie verhält sich das mit dem neuen AV-Depot bzw. Riester oder bAV und dem früheren, abschlagsfreien Renteneintritt?

    Schreibt man in einem solchen Fall eine E-Mail an die Anbieter mit dem geplanten Renteneintritt (aufgrund der Schwerbehinderung)?

    Hat damit jemand Erfahrung? Auf ihrem jährlichen Rentenbescheid steht als Rentenstartdatum nämlich noch das reguläre Datum ohne Schwerbehinderung.

    Danke für euer Feedback!

    Liebe Grüße
    Daniel

  • Hallo.

    AVD startet nicht vor 65 (egal ab wann die DRV zahlt).

    Riester startet nicht vor 62 (oder 60 bei Altvertrag) auch losgelöst von der DRV.

    Bei der bAV den Anbieter fragen, da gibt es viele verschiedene Modelle.

    Rentenauskunft bzw. -information verweisen auf die Regelaltersrente. Für Probeberechnungen einer vorgezogenen Rente bei der DRV melden.

  • AVD startet nicht vor 65 (egal ab wann die DRV zahlt).

    das stimmt so nicht. Im Gesetzestext zum AVD steht

    ".... Altersversorgung vorsieht, die
    a) nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder nicht vor einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners ... gezahlt werden kann (Beginn der Auszahlungsphase) ..."

    In normales Deutsch übersetzt:

    Regelfall: Die Auszahlungsphase beginnt nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

    Ausnahme: Die Auszahlungsphase darf bereits früher beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners beginnt.

    Oder anders: wenn ich eine "vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem" beziehen werde, dann kann die Auszahlungsphase zwar "nicht vor" dieser "Rente" starten, aber ja mindestens gleichzeitig.

    In der Gesetzesbegründung des Gesetzesentwurfs stand es auch noch etwas klarer: "Der Beginn der Auszahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist nach wie vor zulässig, wenn eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder eine Versorgung nach den beamten- und soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird.“

  • Ergänzend zu Buntbart, bei Riester ist es genauso. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG steht, dass die Auszahlung „nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem“ beginnen darf.

    Praktisch heißt das, bei der DRV eine Probeberechnung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen anfordern und den Rentenbescheid später beim Anbieter einreichen.

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