Beiträge von Benjamin Weigl

    Hallo WaDa ,

    danke für Deine Frage! Die Redaktion von Finanztip schließt Anbieter, die uns negativ aufgefallen sind, nach einem bestimmten Kriterienkatalog von unserem Stromvergleich aus. Ein Kriterium sind dabei Klagen von Verbraucherzentralen.


    Problematische Anbieter landen vorübergehend oder auch langfristig auf unserer Blacklist. Alle Informationen dazu hier: https://www.finanztip.de/stromvergleich/#c22577

    Der Verbraucherzentralen Bundesverband hat E.ON kürzlich verklagt, der Anbieter hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

    Auch gegen den Anbieter Vattenfall gibt bzw. gab es zuletzt Klagen von Verbraucherzentralen.

    Beste Grüße

    Benjamin

    Hallo royma ,


    die von Dir erwähnten drei Faustformeln zur Ermittlung der passenden Speichergröße beziehen sich auf Deinen gesamten Stromverbrauch. Man könnte auch sagen: Dein Strombedarf über ein ganzes Jahr. Der selbst erzeugte Strom wird über die zweite Faustformel berücksichtigt.

    Hier nochmal der Link zu diesem Thema: https://www.finanztip.de/photovoltaik/stromspeicher/#c125503

    Wenn Du die passende Speichergröße ermittelt hast, können wir zur Rentabilität des Stromspeichers folgendes empfehlen:

    "Bezahle für einen Batteriespeicher inklusive Installation höchstens 600 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität, damit er sich finanziell lohnen kann. Erkundige Dich nach Förderungen in Deiner Region."


    Beste Grüße

    Benjamin

    Hallo Stromfux,

    hier mal eine kurze Einschätzung aus der Finanztip-Redaktion dazu.

    Mit Energie Community meinst Du vermutlich spezielle Stromtarife, die zum Beispiel auch "Stromcloud" oder "virtueller Speicher" genannt werden. Wie Du schon schreibst erwecken die Anbieter solcher Tarife den Eindruck, dass der zu viel erzeugte Solarstrom aus dem Sommer quasi gespeichert und dann im Winter wieder abgerufen werden kann.

    Wie mein Vorredner Pumphut schon angeschnitten hat: Das ist eine falsche Vorstellung. Solange nicht tatsächlich ein Stromspeicher errichtet wird, lässt sich der Solarstrom nicht in die Heizmonate mitnehmen. Letztendlich schreiben Dir die Anbieter also nur virtuell den Strom gut, den Deine PV-Anlage ins Netz einspeist. Im Winter rechnen sie Dir dann diesen Strom an, liefern aber de facto wie in einem ganz normalen Stromtarif den Strom aus dem Netz.

    Was die Kosten betrifft, sind solche Tarife leider oft undurchsichtig. Du könntest genauso gut einfach die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, also das Geld, das Du für überschüssigen Solarstrom bekommst, den Du ins Netz einspeist. Und durch einen normalen, günstigen Stromtarif Deinen restlichen Strombedarf decken. Das dürfte leichter zu durchschauen sein als die Cloud- oder Community-Tarife, deren Begrifflichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher aus unserer Sicht irreführend sind.

    Unter dem Strich bekommst Du in beiden Modellen denselben Strom aus dem Netz geliefert und nicht etwa gespeicherten Strom aus Deiner PV-Anlage.

    Hilfreiche Links zu Finanztip-Ratgebern:

    Stromspeicher https://www.finanztip.de/photovoltaik/stromspeicher/

    Einspeisevergütung https://www.finanztip.de/photovoltaik/einspeiseverguetung/

    Vergleichsrechner für Stromtarife (enthält Werbelinks) https://www.finanztip.de/stromvergleich/


    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo Pantoffelheld ,

    danke für den Input. Was den letzten Punkt betrifft: Fast alle PV-Module haben mittlerweile eine Garantie von 20 Jahren, oft sind es 30 Jahre. Bei den Wechselrichtern sind es teilweise nur 10 Jahre, deshalb berücksichtigen wir bei unseren Wirtschaftlichkeitsberechnungen einen einmaligen Ersatz des Wechselrichters innerhalb der 20 Jahre (fällt unter Betriebskosten).

    Da das Thema sehr ausführlich ist, gibt es noch einen weiteren Ratgeber, der sich detailliert mit der Kaufentscheidung und Wirtschaftlichkeitsberechnung auseinandersetzt: https://www.finanztip.de/photovoltaik/pv-anlage-kaufen/

    Viele Grüße!
    Benjamin

    Hallo TMK ,

    vielen Dank für den Hinweis. Wichtig ist hierbei die Faustregel, die wir auch im Ratgeber angeben:

    Aus finanzieller Sicht rentiert sich eine Solaranlage im Eigenheim fast immer, solange Du weniger als 1.800 Euro pro Kilowatt-Peak bezahlst. Prüfe bei teureren Angeboten, ob sie für Dich wirtschaftlich sind.

    Bei einem Preis von maximal 1.800 €/kWp amortisiert sich eine Solaranlage in meist deutlich weniger als 20 Jahren. Dabei sind - auf eine Laufzeit von 20 Jahre gesehen - Renditen von durchaus 5 % und mehr drin, je nach Einzelfall. Daneben ist außerdem zu beachten, dass eine PV-Anlage gegen steigende Strompreise absichert.

    Wir werden bei der nächsten Überarbeitung einen Hinweis einbauen, dass die PV-Anlage aus Anlagesicht mit ETFs, Festgeld und Co. konkurriert und einen Vergleich ziehen.

    Viele Grüße!
    Benjamin

    Hallo DenGe,

    die Kündigung eines laufenden Vertrags durch den neuen Anbieter funktioniert in der Regel problemlos. Mehr zum Anbieterwechsel in diesen Ratgebern:

    Stromanbieter wechseln und sparen | 2024
    Stromanbieter wechseln mit dem Finanztip-Stromrechner. Ganz einfach und in wenigen Minuten ✓ Verivox & Check24 kombiniert ✓
    www.finanztip.de
    Gasanbieter wechseln: So kommst Du zu günstigerem Gas
    Den Gasanbieter zu wechseln, kann sich lohnen. Wir zeigen Dir, wie Dein Wechsel zu einem günstigeren Gasversorger klappt.
    www.finanztip.de

    Nur falls infolge einer Preisanpassung das Sonderkündigungsrecht genutzt werden soll, muss man selbst kündigen. Alles dazu steht hier: https://www.finanztip.de/stromanbieter-…echt-strom-gas/

    Viele Grüße!

    Benjamin

    Hallo zusammen,

    zu diesem Thema ist jetzt unser neuer Ratgeber inklusive eines CO2-Kosten-Rechners für Gasheizungen online: https://www.finanztip.de/co2-steuer/co2-kosten-rechner/

    Darin wird ebenfalls zwischen Brennwert und Heizwert unterschieden. Einfach gesagt: Gasanbieter rechnen üblicherweise nach dem Brennwert ab. Laut Kohlenstoffdioxidaufteilungsgesetz müssen die CO2-Kosten aber nach dem Heizwert ermittelt und angegeben werden, was nach unseren bisherigen Beobachtungen in der Praxis aber nicht alle Gasanbieter so auch umsetzen. Details zu dem Thema in den FAQs des Ratgebers, hier zu finden: https://www.finanztip.de/co2-steuer/co2…echner/#c122143

    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo zusammen,

    noch eine Ergänzung: Das Datum 29. Februar 2024 für das Auslaufen des verringerten Umsatzsteuersatzes auf Erdgas ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das momentan im Vermittlungsauschuss von Bundestag und -rat liegt.

    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo zusammen,

    noch ein Nachtrag: Um das derzeit im Gesetz verankerte Datum für das Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (31. März 2024) zu verändern, bedarf es eines Bundestagsbeschlusses, der bisher nicht gefasst wurde. Dieses Jahr tagt der Bundestag nicht mehr.

    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo Pumphut,

    teilweise findet sich ein veralteter Stand, etwa auf der zweiten von Dir zitierten Seite der Verbraucherzentrale. Das Datum wurde von der Regierung ja mehrmals verschoben:

    - ursprünglich war April 24 geplant

    - dann war lange Januar 24 im Gespräch

    - der letzten Stand ist der Kompromiss März 24

    Unser Recherchestand ist der 1. März 24, dieses Datum hat uns auch der BDEW diese Woche erst bestätigt. Aus den Ministerien ist nichts Gegensätzliches zu hören, was natürlich keine Garantie dafür ist, dass es nicht noch anders kommt.

    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo Pumphut,

    die Mehrwertsteuer auf Gas soll noch bis 29.2. reduziert bleiben, das ist der Sachstand. Steht in unseren Ratgebern und zum Beispiel auch hier: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/ver…nergie-100.html

    Eine Liste, welche Anbieter das so in ihren AGB handhaben, haben wir leider nicht. Neben dem beschriebenen Fall (CO2-Kosten von Preisgarantie ausgenommen -> Sonderkündigungsrecht) gibt es noch eine zweite Option. Einige Anbieter deklarieren die CO2-Kosten nicht als staatliche Abgabe, sondern als Teil der Beschaffungskosten. In diesem Fall dürfte trotz Preisgarantie keine Preisanpassung erfolgen, denn die Preisgarantie schließt ja insbesondere die Beschaffungskosten ein.

    Beste Grüße

    Benjamin

    Hallo zusammen,

    hier gilt es, zwei Dinge zu unterscheiden.

    1) Ab 1.1. wird der CO2-Preis steigen. Tatsächlich ist dieser Kostenbestandteil von einer Preisgarantie in den meisten Gasverträgen ausgeschlossen. Allerdings entsteht regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versorger die steigenden CO2-Kosten an den Kunden (trotz Preisgarantie) weitergeben möchte. Anbei als Beispiel ein Ausschnitt der Tarifbedingungen von Montana:

    2) Erst zum 1. März wird die Mehrwertsteuer auf Gas steigen. Eine Änderung der Umsatzsteuer ist der einzige Fall (neben der Absenkung bestimmter staatlich beeinflusster Preisbestandteile), bei dem kein Recht auf Sonderkündigung entsteht.

    Beachtet dazu gerne auch: https://www.finanztip.de/blog/auch-noch…diese-woche-76/

    Beste Grüße

    Benjamin

    Lieber Pumphut,

    einen Anwendungserlass zum § 42a EnWG gibt es nicht, zudem ist mir zum jetzigen Zeitpunkt kein gerichtliches Urteil zu dem Thema bekannt. Eine Klarstellung des für das Gesetz verantwortlichen Bundesministeriums scheint mir in dieser Situation die belastbarste Aussage zu sein, die ohne einen Richterspruch zu bekommen ist.

    Viele Grüße, Benjamin

    Liebe Inge, wenn Deine Solaranlage 2019 installiert hast und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast, zugunsten des Vorsteuer-Abzugs in der Regelbesteuerung, solltest Du jetzt tatsächlich noch in der Regelbesteuerung bleiben. Und zwar bis inklusive 2024. Sonst wird das Finanzamt Geld zurückfordern. Anschließend dann (ab 2025) schnellstmöglich Kleinunternehmerin werden.


    Viele Grüße

    Benjamin

    Hallo Pumphut und in die Runde,

    zunächst einmal ein frohes neues Jahr allen zusammen!


    Die von NiWe28 zitierte Textstelle ist mittlerweile tatsächlich überholt - sie stammte nicht aus dem Hauptratgeber zu den Preisbremsen, sondern aus dem FAQ am Seitenende. Ich habe den Fehler nun korrigiert - danke für den Hinweis. Grundsätzlich arbeiten wir gerade daran, detailliertere Informationen zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer Präzisierung des Ratgebers bitte ich derweil noch um Gelduld - auch, da es sich zwischen den Jahren als sehr schwer erwiesen hat, an Informationen zu kommen.

    Übrigens wird dieses Detail, welches die Strom- und Gaspreisbremse voneinander unterscheidet, bzw. allgemein die Berechnungsgrundlage an vielen Stellen nur vereinfachend erklärt. Bei der Verbraucherzentrale etwa steht aktuell nichts über den Unterschied: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldu…rgiekrise-76138
    Selbst in den Texten der Bundesregierung und dem FAQ zur Strompreisbremse ist vom "historischen" Verbrauch bzw. dem "bisherigen Jahresverbrauch" die Rede.

    Unser Ziel ist es, unsere Ratgeber zu den verschiedenen Themen so einfach zu halten wie möglich und so kompliziert wie nötig. Ich bitte deshalb um Verständnis, dass wir nie alle Eventualitäten und Fallbeispiele werden berücksichtigen können.

    Im Fall der Strompreisbremse werden wir aber auf jeden Fall noch präzisieren. Deshalb nochmals: Danke für den Input!

    Viele Grüße, Benjamin

    Hallo Pumphut,

    Der Gesetzgeber hat es den Verbrauchern nicht leicht gemacht. Für Gas ist tatsächlich die Abschlagszahlung September 2022 und damit für viele de facto der Jahresverbrauch 2021 der Maßstab.

    Im Unterschied dazu ist es beim Strom die aktuelle Prognose des Netzbetreibers. Wenn irgendwann – üblicherweise Ende 2023 – der Lieferant seine Jahresabrechnung macht, ist es also die Prognose, die auf dem Verbrauch in 2022 – oder überwiegend in 2022 – fußt.

    Ein Finanztip Experte für Energie könnte diesen Unterschied schon herausarbeiten.

    Damit hast Du Recht. In den Gesetzestexten steht der September 2022 tatsächlich nur bei der Gaspreisbremse als Referenzzeitpunkt drin. Bei der Strompreisbremse ist es auch naheliegender, sich auf die jeweils aktuellste verfügbare Jahresverbrauchsprognose zu beziehen, da mit Wärmepumpe oder Ladestation weitere Verbrauchsstellen dazukommen können, die dann jeweils sofort in die Verbrauchsprognose einfließen.

    Der Unterschied in der Berechnungsgrundlage zwischen Strom- & Gaspreisbremse wurde, wie ich nun feststelle, auch in den Medien bisher kaum abgebildet. Deshalb danke für Deinen Hinweis!

    Viele Grüße, Benjamin

    Hallo zusammen,

    ein wie ich finde wichtiger Hinweis zur Diskussion: Ich erlaube mir mal, an dieser Stelle unsere Koryphäe Pumphut zu korrigieren.

    Dass man auch die Sparbemühungen der eher regierungsnahem Wählerklientel in 2022 so bestraft, wie jetzt mit dem Bezug auf das Referenzjahr 2022 für die 80%- Basis, verwundert mich denn doch etwas.

    Tatsächlich ist das Referenzjahr für die Strom- und die Gaspreisbremse NICHT das Jahr 2022. Es zählt vielmehr der Jahresverbrauch, welcher der monatlichen Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. In den meisten Fällen wird man im September einen Abschlag gezahlt haben, der auf der vorherigen Jahresabrechnung basierte. Das wiederum bedeutet in vielen Fällen: Der Referenz-Verbrauch für die Preisbremse ist der Jahresverbrauch 2021. Beziehungsweise der Verbrauch des Abrechnungsjahres vor September 2022 (zum Beispiel Februar 2021 - Januar 2022).

    Sparbemühungen in 2022 mindern die Entlastung durch die Preisbremse ab 2023 also in der Regel nicht. Allerdings ändert das nichts an der hier im Thread kritisierten, grundsätzlichen Veranlagung der Preisbremsen: Wer bisher schon sparsam unterwegs war, hat weniger von der Entlastung als diejenigen, die sich bisher wenig Gedanken um ihren Energieverbrauch gemacht haben. Dann bekommt man jetzt nämlich höhere Subventionen und hat gleichzeitig ein viel höheres Einsparpotenzial.

    Viele Grüße, Benjamin Weigl