Lieber Peter B,
die Antwort lautet: Beides hat nichts miteinander zu tun und ist unabhängig voneinander durchsetzbar.
Bei §14a EnWG geht es um die Reduzierung der Netzentgelte (nicht des Arbeitspreises). Alles zu Modul 2 findest Du in diesem Ratgeber: https://www.finanztip.de/stromtarife/waermepumpe/#c68953 Hinweis: Ältere Wärmepumpen (Inbetriebnahme vor 2024) sind nicht automatisch in der neuen §14a-Regelung - wahrscheinlich bekommst Du aber dennoch schon reduzierte Netzentgelte, weil früher schon Vereinbarungen dazu mit dem Netzbetreiber möglich waren.
Bei §22 EnFG geht es um den Wegfall von zwei Umlagen auf den Strompreis (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage), die Wärmepumpen an eigenem Stromzähler ab 2025 nicht mehr bezahlen müssen. Unser Musterschreiben und mehr dazu hier: https://www.finanztip.de/stromtarife/waermepumpe/#c68953 und https://www.finanztip.de/daily/waermepu…-jetzt-handeln/
Viele Grüße
Benjamin