CO2-Kosten-Rechner: Hol Dir Geld vom Vermieter

Wer mit Gas heizt, bezahlt für den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids den CO2-Preis. Wenn Du zur Miete wohnst, werden die CO2-Kosten aufgeteilt: Deine Vermieterin oder Dein Vermieter muss einen Teil übernehmen. Fordere das Geld aktiv ein, wenn Du selbst einen Gasvertrag hast, etwa bei einer Gasetagenheizung. Du brauchst nur Deine Gasrechnung und unseren CO2-Kosten-Rechner. Auch Vermieter können das Tool nutzen.

Benjamin_Weigl
Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie
Aktualisiert am 02. August 2024
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CO2-Kosten-Rechner für Gasheizungen


Wie berechnest Du als Mieter den Vermieteranteil der CO2-Kosten?

In der Rechnung, die Du für die Gaslieferung bekommen hast, findest Du alle Daten, die Du im CO2-Kosten-Rechner eingeben musst: Deinen Gasverbrauch in Kilowattstunden (kWh), die CO2-Kosten in Euro und den Abrechnungszeitraum. Wenn Du Dir bei einzelnen Werten unsicher bist: Die blauen Infobuttons im Rechner helfen Dir weiter. Beim Verbrauch stellst Du nur auf „Heizwert“ um, wenn in Deiner Rechnung explizit die Rede von Heizwert ist. Ansonsten bleibst Du bei „Brennwert“. Warum das so ist, liest Du weiter unten.

Außerdem musst Du angeben, wie viel Quadratmeter Wohnfläche Deine Wohnung hat – schau am besten in Deinen Mietvertrag.

Der Rechner ermittelt den Mieter- und Vermieteranteil anschließend automatisch anhand eines Stufenmodells.

In welchen Fällen musst Du selbst das Geld vom Vermieter fordern?

Wenn Du zur Miete wohnst, selbst den Brennstoff für die Heizung besorgst und die Rechnung bezahlst. Das ist etwa bei einer Gasetagenheizung der Fall oder wenn Du in einem gemieteten Haus einen eigenen Gasvertrag hast oder Heizöl bestellst (§ 5 Abs. 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)).

Wenn Dich dagegen Dein Vermieter mit Wärme versorgt, zum Beispiel bei einer Zentralheizung im Keller eines Mehr­fa­mi­lien­hauses, musst Du selbst nicht aktiv werden. Dann berechnet Dein Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten und verlangt von Dir nur noch den Mieteranteil. Abgerechnet wird der Betrag in der Heiz­kost­en­ab­rech­nung, die gewöhnlich mit der jährlichen Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung abgewickelt wird. Dort muss der Vermieter auch zeigen, wie er die Aufteilung der CO2-Kosten berechnet hat (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG).

Wie forderst Du den Anteil vom Vermieter ein?

Ab dem Datum, an dem Dein Gasanbieter Dir die Rechnung geschickt hat, hast Du ein Jahr lang Zeit, um von Deiner Vermieterin ihren Anteil an den CO2-Kosten einzufordern (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Das musst Du schriftlich machen – wir haben Dir dafür einen Musterbrief vorbereitet. Du musst nur ein paar Angaben ergänzen und den Betrag eintragen, den Dir unser Rechner unter „Vermieter übernimmt“ anzeigt. Sende das Mus­ter­schrei­ben zusammen mit der Rechnung Deines Gasanbieters per Mail oder per Brief an Deine Vermieterin oder Deinen Vermieter. 

Zum Musterbrief: Vermieter an CO2-Kosten beteiligen 

Wichtig: Der abgerechnete Zeitraum auf der Rechnung muss am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Wie berechnen Vermieter die CO2-Kostenaufteilung?

Auch Vermieterinnen oder Vermieter können den CO2-Kosten-Rechner für Gasheizungen nutzen. Wird ein ganzes Mehr­fa­mi­lien­haus vermietet, dann tragen Vermieter den gesamten Gasverbrauch aus der Abrechnung und die gesamte Wohnfläche aller Wohnungen im Gebäude in den Rechner ein. Vermieter erhalten dann die Einstufung, auf wie viel Prozent sich der Vermieteranteil und der Mieteranteil beläuft. Die CO2-Kosten in den einzelnen Wohnungen werden nach diesem Prozentsatz zwischen dem Vermieter und den Mietern aufgeteilt. Besitzen und vermieten Vermieter lediglich einzelne Wohnungen oder nur eine einzige Wohnung in einem Gebäude, berücksichtigen sie nur deren Wohnflächen und Verbräuche (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG).
 

Nach welchem Prinzip funktioniert die Kostenaufteilung?

In schlecht gedämmten Wohngebäuden wird viel Energie zum Heizen benötigt. Als Mieterin oder Mieter musst Du dann nur einen kleinen Anteil der CO2-Kosten bezahlen. Den Großteil, nämlich bis zu 95 Prozent, bezahlen die Vermieterinnen und Vermieter – dadurch soll ein Anreiz entstehen, Gebäude energetisch zu sanieren und eine klimafreundliche Heizung einzubauen.

In klimafreundlichen Gebäuden mit einem geringen CO2-Ausstoß sind die Heizkosten und damit auch die CO2-Kosten niedrig. Hier bezahlst Du als Mieterin oder Mieter den Großteil oder sogar die kompletten CO2-Kosten.

Um den Effizienzgrad des Gebäudes oder der Wohnung zu ermitteln, wird ausgerechnet, wie hoch der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ist. Dieser Wert wird in ein Modell mit zehn Stufen eingeordnet, aus dem sich ablesen lässt, wie die CO2-Kosten aufgeteilt werden.
 

Quelle: Finanztip-Darstellung, Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), Anlage zu den §§ 5 bis 7 (Stand: 5. Juli 2024).

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Seit wann werden CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?

Wird Deine Wohnung mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Heizöl beheizt, bezahlst Du darauf seit 2021 den CO2-Preis, der wie eine Art Steuer erhoben wird. Wohnst Du zur Miete, dann muss Dein Vermieter oder Deine Vermieterin seit 1. Januar 2023 einen Teil Deiner CO2-Kosten übernehmen. Der Zeitraum der abgerechneten Brennstofflieferung muss an diesem Tag oder danach begonnen haben (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).
 

Was tun, wenn der Vermieter die CO2-Kosten einfach nicht aufteilt?

Die Berechnungsgrundlagen und die Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell (Tabelle unten) müssen Vermieterinnen und Vermieter in die Heiz­kost­en­ab­rech­nung schreiben und die CO2-Kosten entsprechend aufteilen: Erstmals 2024, wenn über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung das Jahr 2023 abgerechnet wird. Wenn der Vermieter das nicht macht, also Angaben fehlen oder der Vermieteranteil an den CO2-Kosten gar nicht berechnet wurde, darfst Du die gesamten von Dir verlangen Heizkosten pauschal um 3 Prozent kürzen – quasi als Strafe. Unabhängig davon kannst Du zusätzlich verlangen, dass der Vermieter die Aufteilung der CO2-Kosten noch vornimmt (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
 

Welche Ausnahmen und Einschränkungen gibt es?

In zwei Ausnahmefällen müssen Vermieter einen geringeren Anteil der CO2-Kosten bezahlen: Wenn das Wohngebäude unter Denkmalschutz steht oder es einen Anschlusszwang an ein bestimmtes Heizsystem gibt, zum Beispiel für Fernwärme. Dann können rechtliche Beschränkungen es erschweren oder verhindern, das Gebäude entweder energetisch zu sanieren oder aber seine Wärme- und Warmwasserversorgung zu verbessern.

Trifft eins von beidem zu, halbiert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter von den CO2-Kosten eigentlich übernehmen müsste. Treffen beide Beschränkungen zu, dann muss der Vermieter von den CO2-Kosten überhaupt nichts bezahlen. Vermieter müssen diese Ausnahmen gegenüber den Mietern nachweisen (§ 9 CO2KostAufG).
 

Wie unterscheiden sich Brennwert und Heizwert beim Gas?

Die Begriffe Brennwert und Heizwert beschreiben zwei verschiedene Arten, um den Energiegehalt von Gas zu messen. Gib zunächst den Verbrauch aus Deiner Gasrechnung in den CO2-Kosten-Rechner ein. Achte dann darauf, Brennwert oder Heizwert im Rechner richtig auszuwählen.

Normalerweise wird Gas nach dem Brennwert abgerechnet. Wenn es um die Aufteilung der CO2-Kosten geht, kann in Deiner Gasrechnung aber auch der Heizwert angegeben sein. Der betreffende Abschnitt kann zum Beispiel „Information gemäß CO2-Kostenaufteilungsgesetz“ heißen. Nur wenn in der Rechnung explizit von „Heizwert“ die Rede ist und der Verbrauch dort heizwertbezogen angegeben wird, wählst Du im Rechner den Heizwert aus. Ansonsten bleibst Du beim Brennwert.
 

Was gilt, wenn Du mit einem Gasherd kochst?

Wenn Du in der Küche beim Kochen Gas verbrauchst, soll das nicht in die Energieeffizienz des Gebäudes mit hineinzählen. Deshalb wird bei der CO2-Kostenaufteilung der Vermieteranteil pauschal um 5 Prozent gekürzt, wenn in der Wohnung ein Gasherd vorhanden ist (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG). Ziehe in diesem Fall vom Vermieteranteil, den Dir unser CO2-Kosten-Rechner als Ergebnis anzeigt, diese 5 Prozent einfach ab.
 

Gilt die CO2-Kostenaufteilung auch für Nichtwohngebäude ?

Bei vermieteten Nichtwohngebäuden, also zum Beispiel Büros, Fabriken und Verwaltungsgebäude, werden die CO2-Kosten seit 2023 ebenfalls aufgeteilt. Vermieterinnen und Mieterinnen übernehmen pauschal jeweils 50 Prozent der CO2-Kosten, unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes. 2025 soll für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell nach dem Vorbild der Wohngebäude eingeführt werden (§ 8 CO2KostAufG).
 

Wie viel Geld bekommst Du von der Vermieterin?

Das kommt ganz darauf an, wie groß und vor allem wie energieeffizient Deine Wohnung ist. Ein Beispiel: In einem mittelmäßig gedämmten Gebäude werden in einer Mietwohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche jährlich 17.500 Kilowattstunden Gas zum Heizen benötigt. Dabei werden rund 3,5 Tonnen CO2 ausgestoßen.

Im Jahr 2024 hat eine Tonne CO2 einen Preis von 45 Euro. Insgesamt werden mit der Gasrechnung also CO2-Kosten von knapp 160 Euro fällig. Davon muss die Vermieterin in unserem Beispiel 50 Prozent bezahlen, der Mieter würde also um 80 Euro im Jahr entlastet. In Zukunft wird es für Mieterinnen und Mieter um noch mehr Geld gehen, denn die CO2-Preise werden voraussichtlich steigen.
 

Wie werden sich die CO2-Kosten in Zukunft entwickeln?

Die CO2-Kosten werden in Zukunft wahrscheinlich höher sein. 2024 liegt der CO2-Preis noch bei 45 Euro pro Tonne, in den nächsten Jahren wird er aber steigen. Damit die EU ihre Klimaziele im Gebäudesektor erreicht, müsste der CO2-Preis im Jahr 2030 im Mittel bei 275 Euro pro Tonne liegen. Das prognostiziert das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Projekt Ariadne in einem Hintergrundpapier.
 

Wie funktioniert die CO2-Kostenaufteilung, wenn Du mit Öl heizt?

Bei einer Ölheizung wird das Heizöl zuerst getankt und inklusive CO2-Preis abgerechnet. Verbraucht wird es dann aber erst später. Das ist der Grund, warum es beim Öl deutlich komplizierter ist als beim Gas, die CO2-Kosten in Mietwohnungen zu verteilen. Denn die CO2-Kosten können zwischen Vermietern und Mietern erst abgerechnet und aufgeteilt werden, wenn feststeht, wie viel Öl in einem Jahr verbraucht wurde. Außerdem dürfen Ölvorräte, die in das nächste oder gar übernächste Jahr mitgenommen werden – also längere Zeit im Öltank verbleiben – auch erst dann abgerechnet werden.

Zudem sorgt eine Gesetzeslücke dafür, dass Mieterinnen und Mieter, die ihr Heizöl selbst einkaufen, die CO2-Kosten eigentlich gar nicht rechtzeitig abrechnen können – also in der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwölf Monaten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Falls Dich das betrifft, sprich mit Deiner Vermieterin oder Deinem Vermieter und versuche, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bisher ist öffentlich und auf unsere Nachfrage beim Bundesministerium für Wirtschaft kein Datum bekannt, zu dem die Gesetzeslücke geschlossen werden soll und damit eine klare Regelung in Kraft treten könnte.

Vermieterinnen und Vermieter sollten externe Hilfe einholen, zum Beispiel von Interessensverbänden oder Unternehmen, die sich auf Heiz­kost­en­ab­rech­nungen spezialisiert haben, wenn sie unsicher sind, wie die Berechnung der CO2-Kostenaufteilung bei Ölheizungen funktioniert.
 

So wird die CO2-Kostenaufteilung im Detail berechnet

Wenn Du selbst nachrechnen möchtest, kannst Du das in drei einfachen Schritten tun. Für ein ganzes Abrechnungsjahr und eine einzelne Wohnung zeigen wir Dir die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern an einer Beispielrechnung.

Schritt 1 - Energiebedarf: Teile zuerst Deinen jährlichen Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) durch die zu beheizende Wohnungsfläche in Quadratmetern (m²). Beispiel: Wenn Du 12.000 Kilowattstunden Gas verbraucht hast und Deine Wohnung 70 Quadratmeter hat, beträgt der Energiebedarf rund 171 Kilowattstunden pro Quadratmeter.

Schritt 2 - Emissionsausstoß: Rechne aus, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO2) pro Quadratmeter ausgestoßen wurde. Dafür benötigst Du den Emissionsfaktor – dieser Wert muss auf Deiner Rechnung stehen, die Du vom Gasanbieter oder Heizölhändler bekommen hast (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG). Vermieter sollten ihn auch in der Heiz­kost­en­ab­rech­nung nennen. Für reines Erdgas oder Heizöl EL (extraleicht) gibt es Standardwerte, wie Dir folgende Tabelle zeigt:

 

So hoch ist der Emissionsfaktor für CO2 beim Heizen 

 Emissionsfaktor
pro Kilowattstunde
Emissionsfaktor
pro Liter
Erdgas (Gasheizung)

0,18139 kg CO2/kWh (Brennwert)

0,20088 kg CO2/kWh(Heizwert)

entfällt
Heizöl EL(Ölheizung)0,2664 kg CO2/kWh2,68 kg CO2/Liter

Quelle: Anlage 2 Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) 2030 (Stand: 8. Juli 2024)

Achte bei Erdgas darauf, zwischen Brennwert und Heizwert zu unterscheiden und rechne mit dem entsprechenden Emissionsfaktor weiter. Wenn ein Teil des verwendeten Brennstoffs aus erneuerbaren Energien stammt, zum Beispiel Biogas oder Bioöl, verringert das den Emissionsfaktor. Bei Fernwärme ist der Emissionsfaktor abhängig davon, aus welchen Brennstoffen die Wärme erzeugt wurde. Es gilt immer der auf der Brennstoffrechnung genannte Emissionsfaktor.

Multipliziere den Emissionsfaktor des Brennstoffs mit dem Energiebedarf pro Quadratmeter aus dem ersten Schritt. In unserem Beispiel rechnen wir mit dem Brennwert für Erdgas, also: 171 kWh/m² × 0,18139 kg CO2/kWh = 31,02 kg CO2/m² – das ist der Emissionsausstoß Deiner Wohnung.

Schritt 3: Ordne die Wohnung in die passende Kategorie ein: Die Tabelle zeigt, in welchem Verhältnis die CO2-Kosten zwischen Mieterinnen und Vermieterinnen beziehungsweise Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Bei den 31 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter aus unserem Beispiel muss der Vermieter 40 Prozent der gesamten CO2-Kosten bezahlen.

 

Aufteilung der CO2-Kosten bei Mietwohnungen

CO2-Ausstoß

pro Quadratmeter

Kostenanteil Mieter

in Prozent

Kostenanteil Vermieter

in Prozent

weniger als 12 kg1000
12 bis < 17 kg9010
17 bis < 22 kg8020
22 bis < 27 kg7030
27 bis < 32 kg6040
32 bis < 37 kg5050
37 bis < 42 kg4060
42 bis < 47 kg3070
47 bis < 52 kg2080
mehr als 52 kg595

Quelle: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), Anlage zu den §§ 5 bis 7 (Stand: 8. Juli 2024).