Steuern sparen im Ruhestand

Udo Reuß Stand: 30309 1
Rentner
Bild: DGLimages / iStock.com

Fast 5 Millionen Rentner zahlen Steuern. Diese fünf Punkte sollten Sie über die Versteuerung Ihrer Rente wissen: 

1. Ein Teil der Rente ist steuerfrei

Renten gehören zu den „sonstigen Einkünften“ und sind grundsätzlich zu versteuern. Allerdings wird nur ein Teil davon besteuert. Die Höhe hängt davon ab, wann Sie erstmals Rente erhalten haben. Bei einem Rentenbeginn bis 2005 müssen Sie nur die Hälfte Ihrer Rente versteuern. Seit dem steigt der Anteil mit jedem Rentnerjahrgang um 2 Prozentpunkte, sodass bei einem Rentenbeginn 2018 schon 76 Prozent zu versteuern sind.

2. Wenn Ihre Rente steigt, können Sie steuerpflichtig werden

 Das Finanzamt stellt auf Basis dieser Prozentpunkte im Jahr nach Rentenbeginn einen individuellen Freibetrag fest. Dieser bleibt bis zum Lebensende gleich. Folglich können allein Rentenerhöhungen dazu führen, dass ein Rentner, der bislang noch keine Steuern auf seine Rente zahlen musste, in die Steuerpflicht rutscht.

Das kann schon im nächsten Jahr passieren. Denn im Juli sollen die Renten in Westdeutschland um 3,2 Prozent und in Ostdeutschland um 3,9 Prozent steigen. Dadurch werden knapp 50.000 weitere Rentner steuerpflichtig. 

3. So erledigen Rentner die Steuererklärung

Liegen Sie mit dem steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente oberhalb des sogenannten Grundfreibetrags, müssen Sie eine Steuererklärung mit Anlage R abgeben. Eine Pension gehört in die Anlage N.

Der Grundfreibetrag ist das steuerfreie Existenzminimum. Für 2018 beträgt es 9.000 Euro, ab 2019 steigt es auf 9.168 Euro.

Ihre Steuererklärung erledigen Sie am einfachsten mit einer Steuersoftware. Finanztip empfiehlt die Programme Tax 2018*, Quicksteuer 2018*, Wiso Steuer-Sparbuch 2018*, Wiso Steuer-Web*, Smartsteuer*, Steuergo Plus* und die Steuersparerklärung*. Vom letztgenannten Programm gibt es sogar eine spezielle Version für Rentner und Pensionäre.

4. Abzugsfähige Positionen

Als Rentner haben Sie viele Möglichkeiten, Ausgaben in der Steuererklärung abzusetzen, zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen, Pflege- und Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kirchensteuer und Spenden als Sonderausgaben.

Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Hatten Sie höhere Werbungskosten, weil Sie beispielsweise einen Rentenberater oder Gewerkschaftsbeiträge bezahlt haben, können Sie diese stattdessen ansetzen.

5. Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen

Sind Ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte voraussichtlich so niedrig, dass sie den Grundfreibetrag nicht übersteigen, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Diese gilt drei Jahre lang. Legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank vor, dann behält sie keine Abgeltungssteuer ein, selbst wenn Ihre Kapitaleinnahmen über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen.

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Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

1 Kommentar

  1. ich wußte garnicht, dass Kirchensteuer abzugsfähig sein soll!!??mhm!
    Wie auch immer, der Beitrag reduziert sich leider nur auf eine Einzelperson; alles richtig.
    Würden Sie bitte auch die Situation der Tranisiton-Phase darlegen, wenn ein Partner noch arbeitet und der andere bereits Ruhegeld beziehen würde?
    Wie insbesondere wirkt sich dann das unterschiedliche Renteneintritsalter in den unterschiedlichen zu versteuernden Anteil aus??

    Einfach geht immer…….

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