Vorsorgeaufwendungen Ver­si­che­rungen richtig von der Steuer absetzen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst viele - aber meist nicht alle - Beiträge für Deine Ver­si­che­rungen unter Sonderausgaben als Vorsorgeaufwendungen absetzen.   
  • Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung oder zu einem Rürup-Vertrag gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Diese sind im größeren Umfang in der Steu­er­er­klä­rung absetzbar.
  • Basisbeiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung darfst Du komplett absetzen – auch für Deinen Ehepartner sowie für unterhaltsberechtigte Kinder. 
  • Weitere Beiträge, etwa zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Erwerbs- und Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, sind sehr oft nicht absetzbar, weil der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist. 

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung gehören zu den Sonderausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Möglicherweise kannst Du weitere Ver­si­che­rungsbeiträge absetzen. Allerdings musst Du dafür eventuell mehrere verschiedene Steuerformulare ausfüllen. Lass Dich davon nicht abschrecken: Die Mühe lohnt sich. Oder nutze gleich eine Steuersoftware oder eine Steuer-App. Denn dann musst Du nicht darum kümmmern, wo was eingetragen werden muss.

Wie kannst Du die Basisversorgung absetzen?

Ver­si­che­rungsbeiträge gehören eigentlich zu den privaten Ausgaben. Im begrenzten Umfang sind sie steuerlich absetzbar. Die Vorsorgeaufwendungen unterteilen sich in zwei Bereiche:

  1. Basisversorgung: Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, zum berufsständischen Versorgungswerk, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und für eine Rürup-Rente;
  2. sonstige Vorsorgeaufwendungen: beispielsweise Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- sowie private Kapitallebens- und Ren­ten­ver­si­che­rung mit Abschluss vor 2005.

Die Basisversorgung setzt sich aus Beiträgen für den Aufbau einer Altersversorgung zusammen. Darunter fällt die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung, ihr gleichgestellte Aufwendungen wie berufliche Versorgungswerke und die Rürup-Rente (Basisrentenvertrag). Diese Aufwendungen kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Für diese Beiträge gilt im Steuerjahr 2023 ein Höchstbetrag von 26.528 Euro für Singles. Für Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind, sind es 53.056 Euro Euro. Erstmals im Jahr 2023 kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung die Beiträge bis zur Höchstgrenze zu 100 Prozent absetzen. Damit soll eine Dop­pel­be­steu­er­ung der Rente vermieden werden, festgehalten ist diese neue Regelung im Jahressteuergesetz 2022. Ursprünglich hättest Du nur 96 Prozent steuerlich geltend machen können.

Im Steuerjahr 2022 betrug der Höchstbetrag 25.639 Euro für Singles und für Paare 51.278 Euro. Allerdings kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2022 nur 94 % der Beiträge absetzen, also maximal 24.101 Euro beziehungsweise 48.202 Euro. 

2021 war der Höchstbetrag 25.787 Euro (51.574 Euro). Absetzbar waren damals 92 Prozent, also bis zu 23.724 Euro (47.448 Euro).   

Du kannst also seit 2023 Deine Zahlungen in die Rentenkasse komplett absetzen. Im Umkehrschluss werden Renteneinkünfte aber vollständig besteuert – allerdings sieht das Gesetz dies erst ab 2040 vor, möglicherweise laut Wachstumschancengesetz sogar erst ab 2058. Fachleute sprechen vom Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Die Berechnung, was Du als Sonderausgaben absetzen kannst, erfolgt mehrstufig: In der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2022 berücksichtigt das Finanzamt wie beschrieben 94 Prozent, also maximal 24.101 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Im Jahr 2023 dann 100 Prozent der Beiträge bis zur Höchstgrenze.

Davon abzuziehen ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, in die Ren­ten­ver­si­che­rung einzuzahlen, bekommen ihre Vorsorgeaufwendungen um diesen Betrag gekürzt. In der folgenden Rechnung zeigen wir an einem Beispiel, wie das funktioniert:

Tabelle: Altersvorsorge absetzen für 2022 und 2023

Jahr20222023
Arbeitnehmerbeitrag4.650 Euro4.650 Euro
Arbeitgeberbeitrag4.650 Euro4.650 Euro
Rürup-Rente3.000 Euro3.000 Euro
insgesamt12.300 Euro12.300 Euro
Höchstbetrag25.639 Euro26.528 Euro
94 Prozent von 12.300 Euro11.562 Euro 
100 Prozent von 12.300 Euro 12.300 Euro
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil4.650 Euro4.650 Euro
verbleibender Betrag6.912 Euro7.650 Euro

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 21. Dezember 2023)

In dem Beispiel hat eine ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeitnehmerin ein Jahresbruttoeinkommen von rund 50.000 Euro. Sie kann für 2022 Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.912 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Im Jahr 2023 sind es dann sogar 7.650 Euro, also 738 Euro mehr. 

Ehepaare profitieren davon, dass für sie in der gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung der doppelte Höchstbetrag gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Altersvorsorgebeiträge bezahlt hat.

Deine Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören in der Steu­er­er­klä­rung in die Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 4 bis 10. Die Beiträge entnimmst Du Deiner Lohnsteuerbescheinigung.

Die meisten Steuerpflichtigen können es sich beim Ausfüllen der Anlage Vorsorgeaufwand leicht machen. Denn sehr viele Informationen liegen dem Finanzamt bereits als E-Daten vor. Nutzer von Elster oder einer Steuersoftware können diese Daten über den Service „Abruf von Bescheinigungen“ (sogenannter Belegabruf) dort abrufen und in ihre eigene elektronische Steu­er­er­klä­rung übernehmen. Im Papierformular können die dunkelgrünen Felder unausgefüllt bleiben, wenn die übermittelten Daten korrekt sind. 

Minijobber können auch Rentenversicherungsbeiträge absetzen

Zahlst Du im Minijob eigene Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge? Dann solltest Du die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen. Allerdings werden auch hier die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge vollständig abgezogen.  

Beispiel: Jens ist Arbeitnehmer mit einem gewerblichen Minijob und erhält 2022 in den ersten neun Monaten jeweils 450 Euro Gehalt und von Oktober bis Dezember jeweils 520 Euro. Insgesamt sind das also 5.610 Euro im Jahr. 2022 werden 94 Prozent des gesamten Ren­ten­ver­si­che­rungsbeitrags – bestehend aus dem Arbeitnehmeranteil mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent (im Beispiel: 201,96 Euro im Jahr) und dem Arbeitgeberanteil mit 15 Prozent Beitrag (im Beispiel: 841,50 Euro) – berücksichtigt. Das sind insgesamt 1.043,46 Euro und davon 94 Prozent ergibt 980,85 Euro. Anschließend werden aber 100 Prozent des Arbeitgeberbeitrags abgezogen. Das heißt, es bleiben noch rund 139 Euro als absetzbare Vorsorgeaufwendungen übrig.

Im Jahr 2023 ist die Rechnung deutlich einfacher, da der komplette Beitrag zu 100 Prozent herangezogen wird.

Anders ist die Situation, wenn Du als Minijobberin in einem privaten Haushalt beschäftigt bist, als sogenannte Haushaltshilfe. In diesem Fall zahlst Du 2022 als Arbeitnehmer einen Beitrag von 13,6 Prozent zur Ren­ten­ver­si­che­rung und es wird nur der 5-prozentige Beitrag des Arbeitgebers abgezogen. Im oben genannten Beispielsfall betragen die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid 2022 sogar rund 700 Euro. In diesem Fall hast Du selbst knapp 763 Euro an Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträgen eingezahlt und der Arbeitgeber weitere 280 Euro.

Grundsätzlich kannst Du selbst entscheiden, ob Du Vorsorgeaufwendungen bei einem Minijob in Deiner Steu­er­er­klä­rung einträgst oder nicht. Es gibt nämlich eine Fallkonstellation, in der Du darauf verzichten solltest: wenn Du einen gewerblichen Minijob mit Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht neben einer Hauptbeschäftigung hast. Hier trägst Du am besten nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aus dem Hauptberuf in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Andernfalls würde der 100-prozentige Abzug der Arbeitgeberanteile aus beiden Jobs dazu führen, dass Deine insgesamt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen geringer ausfallen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Sind Beiträge für die Rürup-Rente absetzbar?

Genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung zählen Beiträge zu einer Rürup-Rentenversicherung zur Basisversorgung. Alle Beiträge aus dieser Kategorie werden zusammengerechnet, wobei das Finanzamt diese nur bis zum Höchstbeitrag begünstigt.

Fortsetzung des Beispiels von oben für das Jahr 2022: Der Angestellte kommt auf insgesamt 9.300 Euro an Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträgen zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Um 2022 den Höchstbetrag der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen vollständig auszunutzen, könnte er 16.339 Euro (25.639 Euro minus 9.300 Euro) in die Rürup-Rentenversicherung einzahlen.

Tipp: Insbesondere Selbstständige, die diesen Höchstbetrag noch nicht ausschöpfen, können die größtmögliche Steuerentlastung erzielen, wenn sie ihren Beitrag in einen laufenden Rürup-Vertrag dementsprechend erhöhen. Die Zahlungen müssen bis Jahresende 2022 erfolgen, damit sie für die Steu­er­er­klä­rung 2022 berücksichtigt werden können.

Für nicht ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeitnehmer wie Beamte, Richterinnen, Soldaten und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen, die einen vertraglichen Anspruch auf Altersvorsorge haben, gilt bezüglich ihrer Rürup-Zahlungen Folgendes: Vom Höchstbetrag wird ein fiktiver Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, abgezogen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

In der Steu­er­er­klä­rung 2023 trägst Du Deine Rürup-Beiträge (im Formular: Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen) in Zeile 8 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Anders als eine Rürup-Rente fließen die Beiträge zu einem Riester-Vertrag nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein. Einzelheiten zu Riester liest Du in diesem Kapitel weiter unten.

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Was ist bei der Kran­ken­kas­se absetzbar?

Zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst, gehören auch die Beiträge für Pfle­ge­ver­si­che­rung und Kran­ken­kas­se – aber nur die, die Dich auf sozialhilfegleichem Niveau absichern. Das ist die sogenannte Basiskrankenversicherung. Der von einer Kran­ken­kas­se erhobene Zusatzbeitrag zählt auch dazu.

Ein Anspruch auf Krankengeld gehört jedoch nicht zum Basisschutz. Deshalb kürzt das Finanzamt bei Pflichtversicherten den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag pauschal um 4 Prozent. Dieser unberücksichtigte Betrag und die Beiträge für Wahlleistungen oder eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du nur dann als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn der Höchstbetrag von 1.900 Euro noch nicht ausgeschöpft ist. 

Auch für privat Krankenversicherte gilt, dass nur der Basisschutz ohne Krankengeldanspruch vollständig absetzbar ist.

Tipp: Für manchen Steuerzahler kann es sich steuerlich lohnen, Basisbeiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung vorauszuzahlen. Das Finanzamt erkennt im Zahlungsjahr Sonderausgaben bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags des laufenden Jahres an (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b Satz 4 EStG). Auf diese Weise lässt sich in den beiden Folgejahren der Höchstbetrag von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro (gilt zum Beispiel für Selbstständige) für andere Ver­si­che­rungen nutzen.

Deine Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung trägst Du in die Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Was ist mit Bonuszahlungen oder Prämien?

Sowohl in der gesetzlichen wie in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kann es vorkommen, dass Du von der Ver­si­che­rung Geld zurückbekommst. Je nach Charakter der Zahlung reduziert diese die abziehbaren Sonderausgaben.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung mit Selbstbeteiligung

Privat Krankenversicherte haben oft eine Selbstbeteiligung vereinbart und zahlen einen Teil der Krankheitskosten selbst. Dafür fällt der Beitrag niedriger aus. Bekommst Du als privat Krankenversicherter eine Bei­trags­rück­er­statt­ung, dann musst Du diese von den gezahlten Beiträgen in diesem Jahr abziehen. Nur die Differenz ist als Sonderausgabe abziehbar.

Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung mit Wahltarif

Analog ist die Situation, wenn Du als gesetzlich Krankenversicherter einen Wahltarif mit Selbstbehalt hast und eine Prämie bekommst. Die Prämienzahlung gilt als Beitragserstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2018, Az. X R 41/17). 

In dem Fall hatte der Kläger einen Wahltarif mit einem jährlichen maximalen Selbstbehalt von 550 Euro abgeschlossen, für die er im Gegenzug eine Prämie von bis zu 450 Euro erhalten konnte. Im ungünstigsten Fall hätte er 100 Euro an die Kran­ken­kas­se zahlen müssen. Im Streitjahr erhielt er 450 Euro Prämie ausgezahlt. Bei den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträgen in seiner Steu­er­er­klä­rung hatte er die Prämie nicht berücksichtigt. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Denn die Prämie ist als Bei­trags­rück­er­statt­ung zu bewerten. Sie reduziert die abzugsfähigen Sonderausgaben. 

Keine Kürzung bei Kostenerstattung

Für gesetzlich Krankenversicherte, die an einem Gesundheitsprogramm ihrer Kran­ken­kas­se teilgenommen und dafür einen Bonus erhalten haben, ist die Situation hingegen anders: Sie können in vielen Fällen die ungekürzten Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung in der Steu­er­er­klä­rung angeben.

Dies gilt für den Fall, wenn Versicherte selbst Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen getragen haben, um den Bonus zu erhalten. Dann zählt dieser als Kostenerstattung der Kran­ken­kas­se. Konsequenz: Der Zuschuss gilt nicht als Erstattung von gezahlten Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträgen. Deshalb muss der Sonderausgabenabzug nicht reduziert werden (BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15).

In dem Fall nahm eine Krankenversicherte am Bonusprogramm ihrer Kran­ken­kas­se teil. Die BKK zahlte im Jahr bis zu 150 Euro als Bonus an sie aus. Damit belohnte die Kasse gesundheitsbewusstes Verhalten. Denn die Versicherte verpflichtete sich, an einer Reihe von kostenfreien Vorsorgemaßnahmen teilzunehmen sowie beispielsweise Brillen, Osteopathie, Massagen oder Heilpraktiker-Behandlungen selbst zu finanzieren. Für den Zuschuss von 150 Euro war entscheidend, dass sie vorher Kosten für weitere Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen hat.

Die Leitlinie dieses BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter, also bis 150 Euro. Allerdings fordert die Finanzverwaltung, dass der Krankenversicherte vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen getragen hat, die ihm seine Kasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises (teilweise) erstattet hat. Außerdem soll es sich um zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen handeln, die nicht im regulären Leistungsumfang der Kran­ken­kas­se enthalten sind (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Mai 2017, Rz. 88 und 89). Dann liegt eine Kostenerstattung vor.

Das bedeutet: In Fällen, in denen die Kran­ken­kas­se mit einem Bonus Deine Aufwendungen für zusätzliche, privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet, musst Du die Bonuszahlung nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Bei­trags­rück­er­statt­ung.

Pauschaler Bonus für Gesundheitsmaßnahmen

Viele Bonusprogramme von Kran­ken­ver­si­che­rungen sind jedoch anders gestaltet: Die Kran­ken­kas­se gewährt einen pauschalen Bonus entweder als Geld- oder als Sachleistung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Manchmal muss der Krankenversicherte nicht einmal gezielte Aufwendungen dafür tragen.

Das eine Programm belohnt beispielsweise die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, ein anderes die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Bei noch einer anderen Kran­ken­kas­se bekommst Du einen Bonus, wenn Du nicht rauchst oder es gibt ein ganzes Bündel an bonusfähigen Maßnahmen. Kran­ken­kas­sen können selbst festlegen, welche Leistungen sie im Rahmen ihres Bonusprogramms belohnen wollen (§ 65a Sozialgesetzbuch V).

Einen solchen pauschalen Bonus werteten die Finanzämter lange in voller Höhe als Bei­trags­rück­er­statt­ung, und die Kran­ken­kas­sen mussten das entsprechend an die Finanzverwaltung elektronisch melden

Tatsächlich kann jedoch auch bei einer pauschalen Ausgestaltung ein Bonus (teilweise) steuerfrei sein, sofern damit konkret der der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand ganz oder teilweise ausgeglichen wird (BFH, Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 16/18). Ein pauschaler Bonus muss demnach oft zweigeteilt werden – in Kostenerstattung versus Beitragserstattung.  

Neue Vereinfachungsregelung 

Auf diese komplizierte Regelung reagierte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 16. Dezember 2021. (Darin ist festgelegt, dass aus Vereinfachungsgründen die ersten 150 Euro von Bonuszahlungen Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­kas­se darstellen. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 befristet, wurde aber in einem neuerlichen BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 bis Ende 2024 verlängert.

Das bedeutet: Erhältst Du zum Beispiel einen Bonus von 100 Euro, musst Du diesen nicht bei den Sonderausgaben in der Steu­er­er­klä­rung abziehen. Ob Du dafür selbst zuvor Ausgaben hattest oder nicht, spielt keine Rolle mehr.

Beträgt der Bonus hingegen 190 Euro, musst Du auf jeden Fall schon mal 150 Euro nicht abziehen. Wenn Du Ausgaben hattest, um den Bonus von 190 Euro von der Kran­ken­kas­se zu erhalten, gilt das sogar für die kompletten 190 Euro. Hast Du diese Geldprämie aber erhalten, ohne dafür finanziell was tun zu müssen, musst Du 40 Euro bei den Sonderausgaben abziehen.

Beispiel 1: Das Bonusmodell einer Kran­ken­kas­se honoriert pauschal mit 50 Euro eine professionelle Zahnreinigung; jeweils 20 Euro für eine Glaukomuntersuchung, einen PSA-Test und einen Haut-Check. Jeweils 30 Euro erhält der Versicherte für seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und in einem Sportverein. 20 Euro bekommt er, weil er eine Teilnahmegebühr für einen Laufwettbewerb gezahlt hat. Der Versicherte hat die Kosten für diese Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen und kann sie nachweisen. Die Kran­ken­kas­se zahlt hierfür eine Geldprämie von insgesamt 190 Euro aus. Diese mindert letztlich die zusätzlichen Gesundheitsaufwendungen des Versicherten und stellt damit eine Kostenerstattung dar. Die Sonderausgaben müssen nicht reduziert werden. 
Nach Ansicht des BFH kann die Kran­ken­kas­se den finanziellen Aufwand des Versicherten für eine Maßnahme sogar etwas überkompensieren, wenn der pauschale Bonus bei überschlägiger Betrachtung realitätsgerecht ist. Würde sie beispielsweise einen pauschalen Bonus von 80 Euro für die professionelle Zahnreinigung gewähren und der Versicherte hat tatsächlich nur 70 Euro ausgegeben, müssten auch dann die Sonderausgaben nicht gemindert werden. 

Beispiel 2: Hier hat der Versicherte keinen eigenen finanziellen Aufwand. Er erhielt einen Bonus von je 10 Euro für einen Gesundheits-Check-up und für eine zahnärztliche Untersuchung und die Kran­ken­kas­se hat die Kosten hierfür getragen. Auch diese 20 Euro mindern nach der neuen Vereinfachungsregelung nicht die Sonderausgaben. 

Du solltest Dir das Bonusprogramm Deiner Kran­ken­kas­se vor diesem Hintergrund genau anschauen. Wenn Du Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen hast, lass Dir hierfür Rechnungen oder Kostennachweise ausstellen und hebe sie auf. Deine Kran­ken­kas­se muss dem Finanzamt Deine absetzbaren Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge sowie einen ausgezahlten Bonus melden. Überprüfe diese Daten kritisch. Stellst Du fest, dass Deine Kasse fehlerhafte Daten übermittelt hat, informiere sie darüber und fordere sie auf, die Meldung zu korrigieren. In Deiner Steu­er­er­klä­rung setzt Du die korrekten Werte an. 

Kürzt das Finanzamt Deine Sonderausgaben zu Unrecht, dann lege innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweise auf das BFH-Urteil. Die Urteile zeigen jedoch, dass es immer auf die konkreten Bestimmungen des Bonusmodells ankommt.

Zählen auch die Ver­si­che­rungen des Kindes?

Hast Du ein unterhaltsberechtigtes Kind, kannst Du auch die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung Deines Kindes als Sonderausgaben geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du selbst der Ver­si­che­rungsnehmer bist oder Dein Kind. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn Dein Kind Azubi ist und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge vom Lohn einbehalten hat. Du musst jedoch die Beiträge getragen haben, entweder indem Du diese Deinem Kind erstattest oder die Beiträge zahlst (BFH, Urteil vom 13. März 2018, Az. X R 25/15). Der Gesetzgeber hat jedoch klargestellt: Entscheidend ist, dass Du die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge entweder in Form von Bar- oder Sachleistungen getragen hast.

Analog gilt dies auch für den Fall, wenn Du Unterhaltspflichten für Deine Eltern hast. Dann kannst Du ebenfalls die Kran­ken­ver­si­che­rung für sie übernehmen und als Sonderausgaben absetzen. Eine solche Kostenübernahme kann aus Familienperspektive zu einer Steuerentlastung führen. Denn oft zahlen die unterhaltsberechtigten Kinder oder Eltern aufgrund ihres niedrigen Einkommens gar keine Steuern. Ein Sonderausgabenabzug bringt ihnen dann nichts.

Beiträge können nicht zweimal abgesetzt werden: Wenn Du die Beiträge übernommen hast, dann darfst nur Du diese in Deiner Steu­er­er­klä­rung berücksichtigen.

Falls Du einen Anspruch auf Kindergeld hast, dann trage die für Dein Kind übernommenen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge in der Anlage Kind, Seite 2, ein. 

Falls Du keinen Anspruch auf Kindergeld hast und als Ver­si­che­rungsnehmer die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge übernimmst – zum Beispiel für Deine Kinder –, dann kannst Du diese in der Anlage Vorsorgeaufwand (ab Zeile 40) eintragen. Du benötigst auch die Steuer-Identifikationsnummer der anderen Person.

Andere Ver­si­che­rungen oft nicht absetzbar

Weitere Ver­si­che­rungen, die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen lassen sich prinzipiell auch in der Steuerklärung geltend machen, allerdings nur recht selten. Wenn Du also neben den Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträgen oberhalb der Basisvorsorge auch Beiträge zur Absicherung von Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Be­rufs­un­fä­hig­keit zahlst oder eine Unfall-, Haftpflicht- (auch Kfz-Haftpflicht) und Risikolebensversicherung hast, bringen die steuerlich oft nichts. Falls doch, berücksichtge, dass bei Renten- und Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rungen nur Kosten für Altverträge absetzbar sind. Der Abschluss muss vor dem Jahr 2005 erfolgt sein, ebenso die erste Einzahlung. 

Warum bringen Haftpflicht, BU & Co. steuerlich meist nichts?

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamtinnen und die meisten Rentner gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro, Selbstständige können hingegen bis 2.800 Euro geltend machen. Der Betrag ist höher, weil Selbstständige ihre Kran­ken­ver­si­che­rung vollständig selbst bezahlen. Davon profitiert auch der nicht berufstätige Ehepartner oder die Ehepartnerin eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers, wenn er selbst freiwillig gesetzlich versichert ist.

Und genau bei diesem Höchstbetrag liegt das Problem. Denn dieser wird meist schon mit den Beiträgen für die Basiskranken- und gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung übertroffen. 

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein kinderloser Single, der das ganze Jahr 2023 beschäftigt war, erreicht den Höchstbetrag von 1.900 Euro schon bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.680 Euro. Auch 2024 ändert sich daran wenig.

Deine Aufwendungen trägst Du in die Anlage Vorsorgeaufwand unter „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein. Verdienst Du aber deutlich mehr als im Beispiel, kannst Du Dir diese Mühen sparen.

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Wie wird ein Riester-Vertrag berücksichtigt?

Das Riester-Sparen fördert der Fiskus vor allem durch staatliche Zulagen. Diese werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Für Gutverdienende ist zusätzlich eine Steuerersparnis von einigen Hundert Euro möglich aufgrund des Sonderausgabenabzugs.

Gehörst Du zum förderberechtigten Kreis der Sparer, die Zulagen für die Riester-Rente erhalten, kannst Du im günstigsten Fall bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dieser Höchstbetrag steht allen förderberechtigten Ehepaaren einzeln zu.

Als Sonderausgaben zählen Deine eigenen Beiträge und Dein Anspruch auf die staatlichen Zulagen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen. 

Die Beiträge zu einem Riester-Vertrag fließen nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen mit ein.

Damit Du die volle staatliche Förderung erhältst, musst Du 4 Prozent Deines ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Einkommens abzüglich der Zulagen sparen. Die Zulagen betragen im Einzelnen:

  • bis zu 175 Euro (bis 2017: 154 Euro) pro Jahr Grundzulage,
  • einmalig 200 Euro Zuschuss für junge Sparer, wenn sie einen neuen Vertrag abschließen, bevor sie 25 Jahre alt werden,
  • für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, gibt es 185 Euro Kinderzulage, für später geborene 300 Euro. Das gilt aber nur für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht.

Aufwendungen für die Riester-Rente trägst Du in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage AV ein. Das Finanzamt berechnet dann automatisch, was für Dich vorteilhafter ist: Zulagen oder Sonderausgabenabzug.  

Bei seiner Günstigerprüfung bezieht es immer Deinen Anspruch auf Deine Zulage ein – unabhängig davon, ob Du diese tatsächlich erhalten hast. Deshalb solltest Du unbedingt dauerhaft die Zulage bei Deinem Anbieter beantragen, der diese dann Deinem Vertrag gutschreibt.

Der Sonderausgabenanzug kann einen zusätzlichen finanziellen Vorteil bringen. Im Steuerbescheid stellt das Finanzamt dies folgendermaßen dar: Es ermittelt zunächst den Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs und zieht dann die Zulagen ab. Die Zulagen erhöhen ja bereits Dein Vertragsguthaben und müssen deshalb abgezogen werden. Die Differenz stellt dann den zusätzlichen Steuervorteil dar, den das Finanzamt an Dich auszahlt.

Insbesondere kinderlose Steuerzahler und Besserverdienerinnen profitieren eher vom Sonderausgabenabzug als von der Zulage. Familien mit mehreren Kindern kommen hingegen mit den Zulagen besser weg.

Achtung: Löst Du den Riester-Vertrag vorzeitig auf und verwendest das Geld nicht für die Altersvorsorge, musst Du sowohl die Zulagen als auch die Steuerersparnis zurückzahlen.

Checkliste Sonderausgaben

Neben den Vorsorgeaufwendungen kannst Du eine Reihe weiterer Sonderausgaben absetzen. Unsere herunterladbare Checkliste gibt Dir einen Überblick, welche das sind und wo Du diese in der Steu­er­er­klä­rung eintragen musst.

Zum Download

Vorwegabzug und Günstigerprüfung

Bis 2004 wurde anders berechnet, in welchem Umfang Du Deine Vorsorgeaufwendungen geltend machen darfst. Noch bis zum Veranlagungszeitraum 2019 spielte die alte Berechnungsmethodik eine Rolle. Denn das Finanzamt überprüfte bis dahin automatisch, ob die alte oder die neue Berechnung für Dich günstiger ist (Günstigerprüfung).

Deshalb hier die Grundzüge der alten Methode: Zunächst addiere die von Dir bezahlten Ver­si­che­rungsbeiträge. Diese sind bis zum Vorsorgehöchstbetrag absetzbar. Er setzt sich zusammen aus dem Vorwegabzug, dem Grundhöchstbetrag und dem halben Höchstbetrag.

Bei einer Einzelveranlagung im Jahr 2019 sind dies: 300 Euro (Vorwegabzug) + 1.334 Euro (Grundhöchstbetrag) + 667 Euro (halber Höchstbetrag) = 2.301 Euro als Vorsorgehöchstbetrag.

Der Vorwegabzug ist der erste abzugsfähige Teibetrag. Er schmilzt seit 2011 jedes Jahr. 2019 gibt es diesen letztmals; er beträgt dann 300 Euro (2018: 600 Euro). Hinzu kommt, dass er bei vielen gekürzt wird – beispielsweise bei Arbeit­nehmern mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zu ihrer Sozialversicherung. Die Kürzung beträgt in diesem Fall 16 Prozent des steuerpflichtigen Bruttogehalts. Dies hat zur Folge, dass der Vorwegabzug für die meisten bei null landet.

Die Vorsorgeaufwendungen werden stufenweise steuerlich berücksichtigt: In der Regel liegen sie oberhalb des Vorwegabzugs und sind zunächst bis zum Grundhöchstbetrag abziehbar. Ein übersteigender Betrag kann nur zur Hälfte abgesetzt werden, maximal bis 667 Euro. Mehr geht nicht.

Für die meisten Steuerzahler ist die neue Berechnungsmethodik günstiger, die wir weiter oben erläutert haben. Und seit dem Steuerjahr 2020 ist sie die einzige.

Autoren
Udo Reuß

* Was der Stern bedeutet:

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