Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuern sparen im Haushalt

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Deines Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Du damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragst. Damit lassen sich bis zu 4.000 Euro Steuern sparen.
  • Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen in der Regel in Deiner Wohnung, Deinem Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden und die Bezahlung darf nicht bar erfolgen. 
  • Mieter und Mitglieder einer Wohn­ungs­eig­en­tüm­er­ge­mein­schaft können Teile ihrer Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung absetzen. 

So gehst Du vor

  • Nur bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen fördert das Finanzamt. Welche das sind, erfährst Du in unserer Checkliste. Dort steht auch, welche Handwerkerleistungen absetzbar sind.

Zur Checkliste

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Wenn Du keine Zeit oder keine Lust hast, Deine Fenster oder die Wohnung zu putzen, den Rasen zu mähen oder die Hecken zu schneiden, hast Du möglicherweise jemanden beauftragt, der das für Dich erledigt. Macht er oder sie das legal gegen Rechnung, kannst Du Dir einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Wenn Du gewisse Punkte beachtest, kannst Du so insgesamt bis zu 4.000 Euro direkt von Deiner Steuerschuld abziehen.
Doch auch wenn Du Dir so etwas nicht leisten kannst oder willst, hast Du trotzdem sehr oft haushaltsnahe Dienstleistungen zum Absetzen. Sie verstecken sich in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung Deiner Wohnung. 

Welche Voraussetzungen musst Du erfüllen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich für Dich besonders lohnend. Denn die Kosten dafür senken direkt Deine Steuerlast. Hast Du zum Beispiel im Jahr 2021 einer Putzkraft 1.000 Euro für ihre Arbeit überwiesen, kannst Du davon 20 Prozent, also 200 Euro ansetzen. Du zahlst damit 200 Euro weniger Steuern als ohne die Putzkraft. Meist senken Ausgaben sonst nur Dein zu versteuerndes Einkommen um den jeweiligen Betrag. Aus abgesetzten 200 Euro wird dann eine geringere Steuerersparnis, bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent wären es gerade mal 50 Euro.

Es gibt dabei aber ein paar Dinge, die Du beachten solltest.

Haushaltsnahe Tätigkeit

Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn Du als Privatperson bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag gegeben hast, die ansonsten Mitglieder Deines Haushalts übernehmen würden. Also durch Deinen Ehepartner, Deine Lebenspartnerin oder Kinder, die zu Hause wohnen. Es muss sich auch tatsächlich um eine reine Dienstleistung handeln, die noch dazu in Deinem Haushalt ausgeführt wird. Deshalb wird die Zubereitung von Speisen in Deiner Küche steuerlich gefördert – nicht aber der Catering-Service, der das Essen für Deine Party anliefert. Die Arbeiten müssen grundsätzlich in Deiner Wohnung oder Deinem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück erledigt werden.

Auch Laubblasen oder Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück ist als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Dies stellt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008) klar. Ergänzend hierzu hat es am 1. September 2021 ein zusätzliches Schreiben veröffentlicht. 

Darin hat das BMF ebenfalls neu aufgenommen, dass die Kosten für ein Notrufsystem sowie für die Haustierbetreuung in der Wohnung absetzbar sind.

Sogar die Aufwendungen für einen Hundegassiservice können absetzbar sein. Und das obwohl hier der Dienstleister mit Hunden spazieren geht und dabei im Normalfall das Grundstück verlässt. Eine voll berufstätige Steuerpflichtige konnte das Finanzgericht Hessen trotzdem davon überzeugen, dass ihre Kosten für den kompletten Service in der Wohnung und mit „Gassigehen“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind.

In dem Fall versorgte der Dienstleister die Hunde täglich. Er hatte einen Wohnungsschlüssel und führte die Tiere für ein bis zwei Stunden aus. Danach brachte er sie zurück in die Wohnung, säuberte und fütterte sie. Die Finanzrichter entschieden, dass das Ausführen der Hunde über die Grundstücksgrenzen hinweg eine Leistung mit einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt sei (FG Hessen, Urteil vom 1. Februar 2017, Az. 12 K 902/16). Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH, Beschluss vom 25. September 2017, Az. VI B 25/17).

Tipp: Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer in vergleichbaren Situationen sollten daher ihre Kosten für das Gassigehen in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch einlegen und sich hierbei auf das oben genannte Urteil beziehen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Abgrenzung zu Handwerkerkosten

Wenn Du mit dem Anstrich der Fassade oder dem Legen neuer Fliesen im Bad einen Handwerker beauftragst, darfst Du dessen Arbeitskosten anteilig als Handwerkerleistungen zusätzlich in Höhe von bis zu 1.200 Euro von Deiner jährlichen Steuerschuld abziehen. Das BMF-Schreiben hilft bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen diesen beiden Kategorien Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro als Steuererstattung) und haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 4.000 Euro Steuererstattung). Du findest eine Tabelle am Ende des BMF-Schreibens.

Rechnung per Überweisung zahlen

Du kannst einen selbstständigen Dienstleister oder eine Firma mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen. Wichtig ist, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Du benötigst eine Rechnung. Zudem darfst Du den Betrag nicht bar bezahlen. Nur wenn Du die Summe überwiesen hast, wird das Finanzamt Deinen Steuerabzug anerkennen. Du kannst bis zu 20.000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Deine Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro.

Selbst Kosten für die Entsorgung von Abfällen kannst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung ansetzen, aber nur, wenn die Arbeit Teil einer haushaltsnahen Dienstleistung ist (§ 35a EStG).

Rechnungsangaben

Die schriftliche Rechnung sollte folgende Daten enthalten:

  1. Erbringer der Dienstleistung (mit Name, Anschrift und Steuernummer),
  2. Empfänger der Leistung,
  3. Art der Leistung,
  4. Inhalt der Leistung,
  5. Zeit­punkt der Leistungserstellung und
  6. Entgelt, das gegebenenfalls aufzuschlüsseln ist zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten auf der einen Seite und den Materialkosten auf der anderen Seite.

Was kannst Du absetzen und was nicht?

Steuerlich geltend machen kannst Du vor allem den Arbeitslohn, den Du für die haushaltsnahe Dienstleistung zahlst. Aber auch die Fahrtkosten Deines Dienstleisters sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen wie Staubsaugern oder Gartengeräten kannst Du zu einem Fünftel in Deiner Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Auch Verbrauchsmaterialien zählen dazu, also etwa Spül- oder Reinigungsmittel oder das Streugut des Winterdienstes, der für Dich arbeitet. Fallen zusätzliche Kosten an, wenn etwa ein Dienstleister Deine Hecke schneidet oder den Rasen mäht und den Schnitt entsorgen muss, kannst Du auch diese zu 20 Prozent von Deiner Steuerschuld abziehen.

Nicht absetzen kannst Du hingegen die allgemeinen Müllgebühren. Auch Nachhilfe- oder Musikunterricht für die Kinder zählt nicht dazu, selbst wenn er bei Dir zuhause erteilt wird. Ausgeschlossen sind auch die Kosten für die Grabpflege. Das gilt auch für den Verwalter Deiner Wohn­ungs­eig­en­tüm­er­ge­mein­schaft. Hast Du eine häusliche Pflegedienstleistung in Auftrag gegeben, kannst Du Materialien wie ein spezielles Krankenbett ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. 

Liste haushaltsnaher Dienstleistungen

Zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem:

  • Reinigung der Wohnung, des Teppichs oder der Fenster,
  • Fußwegreinigung und Winterdienst, auch auf öffentlichen Gehwegen,
  • Hausmeisterleistungen,
  • Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks wie Rasen mähen, Baumpflege oder Hecken schneiden,
  • Pflegedienstleistungen – auch dann, wenn das Personal keine spezifische Ausbildung hat,
  • Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz,
  • Kinderbetreuung zu Hause sowie
  • Versorgung und Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung.

In seinem Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium auf den ersten 24 Seiten die Voraussetzungen und Details, wann solche privat veranlassten Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein können. Angehängt ist die Anlage 1, in der alphabetisch von Abfallmanagement bis zur Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt unterschiedlichste Tätigkeiten aufgelistet und den unterschiedlichen Kategorien (haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung) zugeordnet werden. Auf einen Blick kannst Du erkennen, welche davon die Finanzämter als begünstigte Leistung einordnen. Dieses Verwaltungsschreiben ist für alle Finanzämter verbindlich.

Checkliste Dienstleistungen

Prüfe mithilfe unserer Checkliste, welche haushaltsnahen Dienstleistungen bei Dir angefallen sind.

Zum Download

Mit welchen Tipps sparst Du Steuern?

Auf die Rechnung achten - Achte unbedingt darauf, dass Arbeits- und andere Kosten in der Rechnung Deines Dienstleisters aufgeschlüsselt sind. Sollte aus ihr nicht klar hervorgehen, was Du wofür zahlst, verlange eine neue Rechnung.

Steuerermäßigung zwei Jahre nutzen - Solltest Du Deinen Dienstleister über den Jahreswechsel hinaus beauftragen, prüfe, wie weit Du Deine Möglichkeiten zum Steuerabzug bereits wahrgenommen hast. Würdest Du die Höchstsumme überschreiten, versuche, einen Teil der Zahlung ins neue Jahr zu verschieben. Denn für das Finanzamt zählt das Datum der Überweisung, nicht das der Arbeiten. Verhandle notfalls über eine Abschlags- oder Anzahlung.

Weitere Vergünstigungen nutzen - Haushaltsnahe Dienstleistungen überschneiden sich teils mit den Arbeiten von Handwerkern, die Du mit Arbeiten in Deiner Wohnung oder Deinem Haus beauftragst, was Du ebenfalls steuerlich geltend machen kannst. Das oben erwähnte BMF-Schreiben enthält in Anlage 1 eine Liste, an die sich die Finanzämter bei der Zuordnung halten müssen. Prüfe, welche Spielräume sich für Dich ergeben. Denn Du hast Anspruch auf beide Vergünstigungen. Einen Posten mehrfach anzusetzen, ist allerdings nicht möglich.

Bis 510 Euro für Minijobber - Für Beschäftige auf 520-Euro-Basis, die für Dich als Haushaltshilfe tätig sind, kannst Du Dir bis zu 510 Euro Steuern im Jahr zurückholen. Die Vergünstigung darfst Du zusätzlich zu dem Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und zu den Arbeitskosten von Handwerkern geltend machen. So kommst Du im besten Fall auf eine Steuerersparnis von insgesamt bis zu 5.710 Euro. 

Einzelveranlagung - Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten oder Lebenspartnerin zugerechnet, der sie bezahlt hat (§ 26a Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Du kannst alternativ beantragen, dass Dir die Aufwendungen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Hierzu reicht ein „übereinstimmender“ Antrag, ein „gemeinsamer“ Antrag ist nicht notwendig. Das heißt, es reicht der Antrag der Person, die die Kosten getragen hat (in Steu­er­er­klä­rung 2021: Anlage Sonstiges, Zeile 11).

Wenn Ihr die Kosten untereinander anders als hälftig aufgeteilt habt, zum Beispiel im Verhältnis 60 Prozent zu 40 Prozent, dann kannst Du den für Dich zu berücksichtigenden Anteil in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen angeben (ab Zeile 12 in der Steu­er­er­klä­rung 2020).

Hilfe bei Gartenarbeiten - Den Finanzämtern hat das Ministerium keine klare Abgrenzung für den Fall vorgegeben, dass Du Dir bei Gartenarbeiten helfen lässt. Im entscheidenden Schreiben heißt es lediglich, während die „Gartengestaltung“ unter die Begünstigung von Handwerkerleistungen falle, gelte für „Gartenpflegearbeiten“ wie Rasenmähen oder Heckenschneiden die Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistung. Die unklare Trennung gewährt Dir einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung. Prüfe also, was Du wo ansetzen kannst, damit Du Deinen maximalen Steuervorteil nutzen kannst.

Hilfe durch Au-pair - Hast Du ein Au-pair in Deinem Haushalt aufgenommen, kannst Du auch diese Aufwendungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ansetzen. Das dürfte Dir aber wahrscheinlich nur mit den möglicherweise vereinbarten Taschengeldzahlungen gelingen, denn wie für alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen gilt auch hier, dass Du die Zahlung der absetzbaren Beträge auf ein Konto nachweisen musst. Das dürfte sich bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung für Deinen Gast schwierig gestalten.

Für Unterkunft und Verpflegung könnte eine Erstattung mit den amtlichen Sachbezugswerten vereinbart werden. Steuerlich ideal wäre, wenn das Au-pair möglichst komplett für die Kinderbetreuung da ist und das vertraglich auch so vereinbart wurde. Denn dann kannst Du die Ausgaben als Sonderausgaben in der Steu­er­er­klä­rung geltend machen. Dabei dürfte sich das Finanzamt mit einer Kopie des Au-pair-Vertrags als Beleg begnügen.

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft­en - Auch wenn Du Teil einer Wohn­ungs­eig­en­tüm­er­ge­mein­schaft bist und Ihr bestimmte Dienstleistungen wie den Winterdienst gemeinsam an eine Servicefirma vergebt, kannst Du die Kosten dafür teilweise in der Steu­er­er­klä­rung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die insgesamt anfallenden Aufwendungen sauber auf die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt sind.

Achte deshalb darauf, dass sie in Deiner Jahresrechnung detailliert aufgeführt und Deiner Wohneinheit klar zugeordnet sind. Du kannst Dir auch eine Bescheinigung Deiner Verwaltung dafür ausstellen lassen, die Du beim Finanzamt einreichst. Die Tätigkeit der Verwalterin oder des Verwalters zählt indes nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, sodass Du Deine Ausgaben dafür nicht ansetzen kannst.

Kein Steuerabzug für Vermieterinnen und Vermieter - Vermietest Du eine Wohnung oder ein Haus und hast für die Gartenpflege eine Firma beauftragt, kannst Du die Kosten dafür nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen – anders als Arbeiten in Deinem privaten Garten. Was Du an den Dienstleister zahlst, ist dennoch steuerlich relevant. Es handelt sich um Werbungskosten für die Erzielung von Mieten und Pachten. In Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gehören diese Aufwendungen in die Anlage V. 

Abzugsmöglichkeiten für Pflegebedürftige - Dafür, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung als in Deinem Haushalt erbracht gilt, musst Du in der entsprechenden Wohnung oder im Haus nicht immer selbst wohnen: Die Steuervergünstigung gilt auch dann, wenn Du wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorübergehend außer Haus leben musst.

Auch darüber hinaus bestehen für Pflegebedürftige einige Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Du kannst beispielsweise den Besuch der Friseurin oder des Fußpflegers als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, obwohl diese Dienste normalerweise nicht von einem Angehörigen Deines eigenen Haushalts geleistet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zudem, dass sogar Kosten für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten abgesetzt werden können, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (Urteil vom 12. April 2022, Az. VI R 2/20). In diesem Fall hatte eine Frau eine Sozialstation mit Pflegedienstleistungen für ihre 100 Kilometer entfernt lebende Mutter beauftragt. Die Rechnungen waren  zwar an die Mutter gerichtet, gezahlt hat sie aber die Tochter. Das Finanzamt hatte den Steuerabzug abgelehnt, weil die Rechnung nicht an die Tochter gerichtet war. Der BFH betonte in seinem Urteil aber, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass die Frau für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. 

Auch die Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens 24 Stunden am Tag Hilfeleistung sicherstellt, hat der BFH als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 18/14). Im konkreten Fall vereinbarte der Steuerpflichtige in einem Seniorenbetreuungsvertrag, dass ihm bei einem Notruf jederzeit Soforthilfe durch Fachpersonal zur Verfügung steht. Er zahlte dafür eine Betreuungspauschale. Diese ist nach dem Richterspruch steuerlich absetzbar. Ohne Bedeutung ist, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des zu Pflegenden befindet.

Lange Zeit gab es auch die Hoffnung, dass für alleinlebenden Seniorinnen und Senioren, die im eigenen Zuhause wohnen, auch die Kosten für ein externes Hausnotrufsystem absetzbar sind. Zumindest entschieden das Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2021, Az. 5 K 2380/19 und das Sächsische Finanzgericht, Urteil vom 14. Oktober 2020, Az. 2 K 323/20 in diesem Sinn. Da üblicherweise auch Haushaltsangehörige diese Dienstleistungen erbringen können, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, erklärten die Finanzgerichte. 

Allerdings entschied der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen höchstrichterlich, dass diese Kosten nicht als haushaltsnahe Diensleistungen absetzbar sind (Urteile vom 23. März 2023, Az. VI R 8/21 und vom 15. Februar 2023, Az. VI R 7/21).

Wenn Du  Kosten für die eigene Heimunterbringung oder dauernde Pflege trägst, dann kannst Du die Steuerermäßigung in Deiner Steu­er­er­klä­rung beantragen. Das gilt aber nicht, wenn Du die Aufwendungen für die Unterbringung Deiner Mutter oder Deines Vaters übernommen hast (Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 2019, Az. VI R 19/17). 

Außergewöhnliche Belastungen - Wenn Du zwangsläufig höhere Aufwendungen hast als der durchschnittliche Steuerzahler mit vergleichbar hohen Einkünften und in einer vergleichbaren Lebenslage, kannst Du diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen kranhheitsbedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim handeln. Allerdings musst Du hierfür einen Eigenanteil, die zumutbare Belastung, selbst tragen. Die zumutbare Belastung kannst Du wiederum zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steu­er­er­klä­rung angeben, wenn es sich um Kosten aus dieser Kategorie handelt. Dadurch könntest Du Dir eine zusätzliche Steuerermäßigung sichern (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. VI R 46/18).

Sind die Pflegekosten für Dich vergleichsweise gering und damit kaum außergewöhnlich, raten wir Dir, sie in Deiner Steu­er­er­klä­rung vollständig dort anzusetzen, damit Du die Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglichst komplett nutzen kannst. Ab wann eine Belastung als außergewöhnlich gilt, richtet sich übrigens nach Deinem Einkommen und dem Familienstand.

Ähnliche Überlegungen gelten auch bei anderen außergewöhnlichen Belastungen aufgrund eines Hochwassers oder einer anderen Katastrophe. Auch hier könnte gegebenenfalls die zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkostenzusätzlich absetzbar sein. 

Dienstleistungen von Partnern und Kindern - Leistungen, die Eheleute füreinander oder unterhaltsberechtigte Kinder für ihre Eltern erbringen, können grundsätzlich nicht in einem Vertrag geregelt werden, den das Finanzamt anerkennt. Der rechtliche Hintergrund sind die Verpflichtungen, die in den Paragrafen 1360, 1356 sowie 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt sind. Die Passagen erstrecken sich auch auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft.

Wenn Du Deinem Sohn oder Deiner Tochter monatlich 20 Euro für die Hilfe beim Rasenmähen zahlst, kannst Du die Summe möglicherweise trotzdem absetzen – aber nur, wenn Deine Angehörigen nicht in Deinem Haushalt leben. Zudem muss der Vertrag zivilrechtlich korrekt zustande gekommen und so ausgestaltet sein, wie Du ihn auch mit Fremden schließen würdest – und schließlich muss die vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbracht werden.

Auch für Arbeiten im EU-Ausland nutzbar - Selbst wenn Du einen Hausmeisterdienst mit der Pflege Deiner Finca auf Mallorca beauftragt hast – die Kosten dafür erstattet Dir zum Teil der deutsche Fiskus. Das gilt für alle Ferien- oder Zweitwohnungen, sofern sie innerhalb der EU-Staaten sowie Liechtenstein, Norwegen oder Island als Mitglieder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen.

Allerdings gilt auch hier: Du musst die Immobilie selbst nutzen. Hast Du sie vermietet, setze die Kosten als Werbungskosten für die Erzielung von Mieten und Pachten an. Und: Achte unbedingt auf eine für Deine Zwecke korrekte Rechnung.

Wie kannst Du als Mieter profitieren?

Auch als Mieterin oder Mieter kannst Du die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, die sich in Deiner Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung wiederfinden. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. April 2023 bestätigt (Az. VI R 24/20). Die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung oder vergleichbare Dokumente reichen demnach für den Steuerabzug. Mieterinnen und Mieter müssen also nicht direkt Verträge mit den jeweiligen Dienstleistern abschließen.

Beispiele sind Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst. Auch die kompletten Schornsteinfegerkosten können als Handwerkerkosten berücksichtigt werden. Achte darauf, dass die Posten in Deiner Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung detailliert aufgeschlüsselt und Deiner Mietwohnung klar zugeordnet sind. Mieterinnen und Mieter hätten einen Anspruch darauf, dass sich aus der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen, entschied das Landgericht Berlin (Az. 18 S 339/16).

Noch besser ist eine spezielle Bescheinigung, in der die steuerlich abzugsfähigen Posten aufgelistet werden. Im BMF-Schreiben findest Du eine Musterbescheinigung, die Hausverwalter und Vermieterinnen ihren Mietern als Anlage zur Jahresabrechnung aushändigen können. Dafür darf die Hausverwaltung eine Gebühr nehmen.

Die Summe, die Du von Deiner Steuerschuld abziehen kannst, dürfte umso kleiner ausfallen, je mehr Parteien zusammen mit Dir im Mietshaus wohnen.

Nachdem für das Steuerjahr immer das Abfluss- und Zuflussprinzip gilt, gibst Du die Kosten und Abrechnungen, die in einem Jahr bezahlt wurden, in der entsprechenden Jahres-Steuerklärung an.

Liegt Dir die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für das vergangene Jahr noch nicht vor, hast Du drei Möglichkeiten: 

  1. Du kannst die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzen, in dem Du Deine Abrechnung bekommst. Beispiel: Für die Steu­er­er­klä­rung 2022 verwendest Du die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für 2021, die Du im Jahr 2022 bekommen hast.
  2. Alternativ kannst Du Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen für die Treppenhausreinigung und anderen regelmäßigen Ausgaben, die Du 2022 bezahlt hast, ansetzen. Einmalige Ausgaben aus der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung 2022, etwa für Handwerker, kannst Du dann nachträglich in der Steu­er­er­klä­rung 2023 angeben.
  3. Und schließlich kannst Du die Aufwendungen aus dem Jahr 2022 auch nach Erhalt des Steuerbescheids für 2022 nachträglich abrechnen. Das Finanzamt muss ausnahmsweise den Steuerbescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Dies erlaubt ein Urteil des Finanzgerichts Köln (24. August 2016, Az. 11 K 1319/16, rechtskräftig).

Am praktischsten dürfte in den meisten Fällen Variante 1 sein. 

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Was musst Du beachten?

Keine Barzahlung - Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Staat vor allem, um der Schwarzarbeit Einhalt zu gebieten. Deswegen darfst Du die Rechnungen Deines Dienstleisters oder seiner Firma keinesfalls in bar begleichen. Denn das Finanzamt erkennt Deinen Steuerabzug nur dann an, wenn Du eine Überweisung nachweisen kannst.

Kredit­kartenzahlungen und andere unbare Zahlungen akzeptiert das Finanzamt auch. Hebe nicht nur die Rechnung mindestens zwei Jahre auf, sondern auch eine Kopie Deines Kontoauszugs, der die Zahlung belegt.

Arbeiten nur im eigenen Haushalt - Achte darauf, dass die Rechnung sehr detailliert ausfällt. Am besten ist sogar aufgeführt, wo genau die haushaltsnahe Dienstleistung ausgeführt wurde. Sonst könnte Dir das Finanzamt entgegenhalten, dass die Arbeiten nicht für Deinen Haushalt erledigt wurden.

Steu­er­er­klä­rung - Du profitierst vom Steuerabzug nur, wenn Du im entsprechenden Jahr Steuern zahlen musst. Hast Du nicht genügend Einkünfte, dann geht er ins Leere. Du beantragst die Steuerermäßigung in der Steu­er­er­klä­rung.

Trage Deine Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen inklusive Mehrwertsteuer in Zeile 5 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zu der Steu­er­er­klä­rung 2020 ein. Handwerkerkosten gehören in die Zeile 6. Der Betrag, den Du geltend machst, mindert direkt Deine Steuerschuld. Er senkt weder Dein zu versteuerndes Einkommen noch Deinen persönlichen Grenzsteuersatz.

Kinderbetreuung - Auch wenn die Betreuung und die Aufsicht über die Kinder zu klassischen Arbeiten zählen, die ein Familienmitglied übernimmt: Die Kosten dafür sind nur zum Teil als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Meistens dürfte das außerdem die steuerlich schlechtere Variante für Dich sein.

Vielmehr kannst Du die Aufwendungen als Sonderausgaben zu zwei Dritteln ansetzen – bis zu einer Höhe von 4.000 Euro je Kind. Diese Summe kannst Du nicht von der Steuerschuld abziehen, sondern von Deinem zu versteuernden Einkommen. So minderst Du zumindest tendenziell Deinen persönlichen Grenzsteuersatz.

Einmaliger Abzug - Was Du schon anderweitig steuerlich geltend gemacht hast, kannst Du nicht noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Hast Du Aufwendungen beispielsweise als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, fallen sie aus dem Steuerabzug heraus.

Dennoch ergeben sich Spielräume bei einigen Tätigkeiten, für die Du wahlweise auch die Vergünstigungen für Handwerkerarbeiten nutzen kannst. Prüfe genau, was Du wo geltend machst, um Deinen Steuerabzug vollständig zu nutzen. Und möglicherweise kombinierst Du diese Vergünstigungen, indem Du in der Steu­er­er­klä­rung zudem außergewöhnliche Belastungen ansetzt.

Vor- und Rückträge sind nicht möglich - Nicht möglich ist der Übertrag entstandener Kosten in das folgende Jahr oder das Vorjahr. Das heißt, wenn Du in einem Jahr keine Steuern zahlst, weil Deine Einkünfte zu gering sind, kannst Du auch den Steuervorteil nicht nutzen – die Vergünstigung entfällt komplett.

Haushaltsbezogener Höchstbetrag - Steuerpflichtige, die zusammen einen Haushalt bewohnen, können den gesamten Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Das gilt für Eheleute und für unverheiratet zusammenlebende Paare. Sie können bei einem gemeinsamen Haushalt insgesamt höchstens von 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr profitieren.

Achte darauf, dass beide die Aufträge an Dienstleister vergeben und auch die Rechnungen begleichen. So könnt Ihr die Steuervergünstigung hälftig aufteilen (bei Einzelveranlagten: Anlage Sonstiges, Zeile 11). Jedem steht die Hälfte des Höchstbetrags zu. Falls Du eine andere prozentuale Aufteilung wünscht, kannst Du dies in der Zeile 12 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen angeben.

Anders ist die Situation zu bewerten im Jahr des Zusammenzugs oder der Auflösung einer gemeinsamen Wohnung. Dann kann jede oder jeder für sich haushaltsnahe Dienstleistungen bis zum vollen Höchstbetrag geltend machen, weil beide einen eigenen Haushalt vorweisen können. Trifft dies bei Dir zu, musst Du dies in der Zeile 12 eintragen.

Autoren
Udo Reuß

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