Sparerpauschbetrag 1.000 Euro sind seit 2023 bei Kapitalerträgen steuerfrei

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitaleinkünfte sind seit 2009 pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Dazu gehören Zinseinnahmen, Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden.
  • Für Kapitaleinkünfte bis 1.000 Euro im Jahr musst Du seit 2023 keine Steuern zahlen. Bis 2022 lag dieser Wert noch bei 801 Euro. Dieser Sparerpauschbetrag verdoppelt sich bei Ehepaaren auf 2.000 beziehungsweise 1.602 Euro.

So gehst Du vor

  • Hast Du nur sehr geringe Einkünfte, kannst Du eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dann behält die Bank gar keine Abgeltungssteuer ein.
  • Verdienst Du nicht viel, solltest Du freiwillig die Anlage KAP in der Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Kapitaleinkünfte werden dann mit einem niedrigeren Steuersatz als 25 Prozent besteuert.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Alle Privatanlegerinnen und Privatanleger dürfen von ihren Einkünften aus Kapitalvermögen seit 2023 bis zu 1.000 Euro steuerfrei behalten. Für ein Ehepaar, das sich zusammen veranlagen lässt, gilt der doppelte Betrag, also 2.000 Euro. Bis 2022 waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro. 
Diesen sogenannten Sparerpauschbetrag gibt es seit 2009. Er wurde zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt. Er umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften.

Wie nutzt Du den Sparerpauschbetrag direkt?

Seit Einführung des Sparerpauschbetrags dürfen private Anleger keine Werbungskosten (wie zum Beispiel Depotgebühren) von der Steuer absetzen. Auch wenn Du für den Wertpapierkauf einen Kredit aufgenommen hast, sind die Zinskosten nicht abzugsfähig. 

Die Abgeltungssteuer (Zinssteuer) gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) behält die Bank direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Sparerpauschbetrag direkt bei der Bank berücksichtigen

Damit die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt, auch den Sparerpauschbetrag direkt berücksichtigt, musst Du als Anleger der Bank einen Freistellungsauftrag schicken, für den Du zwingend Deine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer brauchst. Achtung: Hattest Du bis Ende 2022 einen oder mehrere Freistellungsaufträge, so müssen die Banken diese wegen des erhöhten Sparerpauschbetrags (von 801 auf 1.000 Euro ab dem 1. Januar 2023) automatisch um knapp 25 Prozent erhöhen.

Hinweise zu den Freistellungaufträgen stellen nahezu alle Banken und Sparkassen auf ihren Internetseiten bereit. Falls weder ein Freistellungauftrag noch eine sogenannte Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung vorliegt oder die Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, zieht das Kreditinstitut 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer von den Erträgen ab. Zusammen veranlagte Ehepaare können Freistellungsanträge grundsätzlich nur gemeinsam stellen.

Geringverdienende sollten Anlage KAP ausfüllen

Liegt Dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, wäre die Abgeltungssteuer für Dich „zu teuer“. Dies kannst Du vermeiden und stattdessen Deine Kapitaleinkünfte mit Deinem normalen, niedrigeren Steuersatz versteuern. Dafür musst Du jedoch Deine Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP Deiner Steu­er­er­klä­rung auflisten und die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante für Dich steuerlich die bessere ist. 

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NV-Bescheinigung noch besser als Sparerpauschbetrag

Wenn Sparer eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung (NV-Bescheinigung) vorlegen, können sie sogar Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug erhalten. Die Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung kommt für Geringverdiener und damit insbesondere für Rentnerinnen, Schüler und Studierende in Betracht. Mit diesem Dokument bescheinigt das Finanzamt, dass der Sparer voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Liegt es einer Bank vor, braucht diese die Abgeltungssteuer nicht einzubehalten und ans Finanzamt überweisen.

Beispiel: Eine Studentin hat im Jahr 2023 voraussichtlich Lohneinkünfte von 6.000 Euro. Sie erwartet Kapitaleinkünfte von 3.000 Euro. Damit liegen ihre Einnahmen insgesamt noch deutlich unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Sie sollte deshalb bei ihrem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Dann bleiben auch ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei, obwohl sie deutlich über dem Spararpauschbetrag liegen. 

Betriebsvermögen: Steuer auf Kapitaleinkünfte

Für im Betriebsvermögen von Unternehmen oder Selbstständigen gehaltenes Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer nicht. Das bedeutet, dass die Zinsen und Dividenden im Betriebsvermögen voll zu versteuern sind. Andererseits können Betriebsausgaben (zum Beispiel Finanzierungskosten für den Erwerb der Wertpapiere) auch komplett abgesetzt werden.

Autoren
Udo Reuß

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