Sparerpauschbetrag 1.000 Euro sind seit 2023 bei Kapitalerträgen steuerfrei
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Alle Privatanlegerinnen und Privatanleger dürfen von ihren Einkünften aus Kapitalvermögen seit 2023 bis zu 1.000 Euro steuerfrei behalten. Für ein Ehepaar, das sich zusammen veranlagen lässt, gilt der doppelte Betrag, also 2.000 Euro. Bis 2022 waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro.
Diesen sogenannten Sparerpauschbetrag gibt es seit 2009. Er wurde zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt. Er umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften.
Seit Einführung des Sparerpauschbetrags dürfen private Anleger keine Werbungskosten (wie zum Beispiel Depotgebühren) von der Steuer absetzen. Auch wenn Du für den Wertpapierkauf einen Kredit aufgenommen hast, sind die Zinskosten nicht abzugsfähig.
Die Abgeltungssteuer (Zinssteuer) gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) behält die Bank direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Damit die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt, auch den Sparerpauschbetrag direkt berücksichtigt, musst Du als Anleger der Bank einen Freistellungsauftrag schicken, für den Du zwingend Deine Steueridentifikationsnummer brauchst. Achtung: Hattest Du bis Ende 2022 einen oder mehrere Freistellungsaufträge, so müssen die Banken diese wegen des erhöhten Sparerpauschbetrags (von 801 auf 1.000 Euro ab dem 1. Januar 2023) automatisch um knapp 25 Prozent erhöhen.
Hinweise zu den Freistellungaufträgen stellen nahezu alle Banken und Sparkassen auf ihren Internetseiten bereit. Falls weder ein Freistellungauftrag noch eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder die Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, zieht das Kreditinstitut 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer von den Erträgen ab. Zusammen veranlagte Ehepaare können Freistellungsanträge grundsätzlich nur gemeinsam stellen.
Liegt Dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, wäre die Abgeltungssteuer für Dich „zu teuer“. Dies kannst Du vermeiden und stattdessen Deine Kapitaleinkünfte mit Deinem normalen, niedrigeren Steuersatz versteuern. Dafür musst Du jedoch Deine Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung auflisten und die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante für Dich steuerlich die bessere ist.
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Wenn Sparer eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen, können sie sogar Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug erhalten. Die Nichtveranlagungsbescheinigung kommt für Geringverdiener und damit insbesondere für Rentnerinnen, Schüler und Studierende in Betracht. Mit diesem Dokument bescheinigt das Finanzamt, dass der Sparer voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Liegt es einer Bank vor, braucht diese die Abgeltungssteuer nicht einzubehalten und ans Finanzamt überweisen.
Beispiel: Eine Studentin hat im Jahr 2023 voraussichtlich Lohneinkünfte von 6.000 Euro. Sie erwartet Kapitaleinkünfte von 3.000 Euro. Damit liegen ihre Einnahmen insgesamt noch deutlich unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Sie sollte deshalb bei ihrem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Dann bleiben auch ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei, obwohl sie deutlich über dem Spararpauschbetrag liegen.
Für im Betriebsvermögen von Unternehmen oder Selbstständigen gehaltenes Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer nicht. Das bedeutet, dass die Zinsen und Dividenden im Betriebsvermögen voll zu versteuern sind. Andererseits können Betriebsausgaben (zum Beispiel Finanzierungskosten für den Erwerb der Wertpapiere) auch komplett abgesetzt werden.
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