Sonderausgaben Steuern sparen: Kirchensteuer, Versicherungen und Spenden
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Sonderausgaben sind Kosten der Lebensführung, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Obwohl es sich um private Ausgaben handelt, darfst Du diese vom Einkommen abziehen und zahlst dann weniger Steuern.
Zu den absetzbaren Sonderausgaben zählen eine Reihe ganz verschiedener Posten. Das sind unter anderem:
Die gesetzliche Regelung kannst Du in den Paragrafen 10 bis 10g des Einkommensteuergesetzes EStG nachlesen. Die dort enthaltene Aufzählung ist abschließend: Was nicht aufgelistet ist, erkennt das Finanzamt auch nicht an.
Hier kannst Du unsere Checkliste Sonderausgaben herunterladen.
Je nachdem, welche Kosten bei Dir angefallen sind, brauchst Du für Deine Steuererklärung mehrere Vordrucke, um Deine Sonderausgaben geltend zu machen: Wichtige Teilbereiche, zum Beispiel Unterhalt an den oder die Ex, Spenden und Kirchensteuer mussten früher in den Mantelbogen eingetragen werden. Seit der Steuererklärung 2019 gehören all diese Positionen in die Anlage Sonderausgaben.
Die Anlage Vorsorgeaufwand benötigst Du, damit das Finanzamt Deine Altersvorsorgeaufwendungen und Versicherungen steuermindernd berücksichtigt.
Wenn Du einen Riester-Vertrag besparst, brauchst Du zusätzlich die Anlage AV. Wer Schulgeld an eine Privatschule gezahlt hat, kann diese Zahlungen ebenfalls als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Eintragen musst Du diese allerdings in der Anlage Kind – die Du allerdings sowieso ausfüllen wirst, wenn Du Kinder hast, die Du in Deiner Steuererklärung berücksichtigen kannst.
Nutzt Du eine Steuersoftware oder eine Steuer-App, musst Du Dir um die verschiedenen Anlagen keine Gedanken machen. Denn dann werden Deine Angaben automatisch im Hintergrund an die richtige Stelle eingetragen.
Wenn Du eine Steuererklärung abgibst, dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch zumindest den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Doch dieser fällt niedrig aus: 36 Euro für Singles und 72 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Diese Pauschbeträge gibt es ohne Nachweise. Die meisten Steuerpflichtigen können allerdings weitaus mehr absetzen und so Steuern sparen. Dann musst Du aber die Sonderausgaben auch angeben. Belege musst Du erst auf Nachfrage des Finanzamts einreichen. Hebe diese also gut auf.
Die wichtigsten Sonderausgaben sind die Vorsorgeaufwendungen. Diese werden in zwei Bereiche eingeteilt:
In diesem Ratgeber geben wir einen kompakten Überblick über die Vorsorgeaufwendungen. Noch ausführlicher haben wir diese im Ratgeber Vorsorgeaufwendungen dargestellt.
Sonderausgaben für die Aufwendungen zur Basisversorgung kannst Du 2023 grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro geltend machen, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern 53.056 Euro. Im Jahr 2024 steigen die Zahlen auf 27.566 beziehungsweise 55.132 Euro, im Jahr 2022 waren es noch 25.639 Euro und 51.278 Euro.
Wichtig: Erstmals kannst Du für das Jahr 2023 auch tatsächlich 100 Prozent Deiner Vorsorgeaufwendungen geltend machen, ursprünglich waren noch 96 Prozent geplant. Im Jahr 2022 waren es nur 94 Prozent davon, im Jahr 2021 noch 92 Prozent. Ein Hintergrund dieser Änderung ab 2023 ist die erkannte Gefahr der Doppelbesteuerung der Rente, die dadurch vermindert wird.
Im Rahmen Deiner Steuererklärung für das Jahr 2022 hat das Finanzamt 94 Prozent berücksichtigt, also 94 Prozent von 25.639 Euro. Folglich konnte ein Alleinstehender höchstens 24.101 Euro als Sonderausgaben absetzen; Verheiratete maximal 48.202 Euro.
Rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird außerdem der eigentlich abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Anteil gekürzt, den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in ihre Rentenversicherung einzahlt – und zwar in voller Höhe.
Arbeitnehmerbeitrag | 4.650 Euro |
---|---|
Arbeitgeberbeitrag | 4.650 Euro |
Basisrentenvertrag | 3.000 Euro |
Insgesamt | 12.300 Euro |
Höchstbetrag | 25.787 Euro |
94 Prozent von 12.300 Euro | 11.562 Euro |
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil | 4.650 Euro |
verbleibender Betrag | 6.912 Euro |
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 9. September 2024)
In dem Beispiel für das Jahr 2022 hat der rentenversicherungspflichtige Angestellte ein Jahresbruttoeinkommen von rund 50.000 Euro. Er kann Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.912 Euro als Sonderausgaben abziehen.
Da ab dem Jahr 2023 Vorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag absetzbar sind, kannst Du für Deine Rechnung einfach Deine gezahlten Beiträge addieren und den Arbeitgeberanteil weglassen,
Die Aufwendungen kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand auf Seite 1 in die Zeilen 4 bis 10.
Ehepaare profitieren davon, dass für sie in der gemeinsamen Steuererklärung der doppelte Höchstbetrag gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Altersvorsorgebeiträge bezahlt hat.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen auch gezahlte Beiträge in einen Basisrentenvertrag, die sogenannte Rürup-Rente. Auch Beamte und Beamtinnen können sich damit zu ihrer Pension eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Sie gehören jedoch wie Richterinnen und Berufssoldaten zu den rentenversicherungsbefreiten Arbeitnehmern, bei denen der Höchstbetrag gekürzt wird. Und zwar um den fiktiven Gesamtbeitrag aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung. Der ungekürzte Höchstbeitrag steht rentenversicherungspflichtigen Angestellten zur Verfügung.
Insbesondere für Besserverdienernde kann der Sonderausgabenabzug von Rürup-Beiträgen attraktiv sein. Wer die maximale Steuerersparnis rausholen will, der sollte seine Einzahlungen an die Jahr für Jahr steigenden abzugsfähigen Beträge anpassen.
Seit 2010 kannst Du Deine Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings nur für den Basisschutz, der Dich auf sozialhilfegleichem Niveau absichert.
Ein Anspruch auf Krankengeld gehört deshalb nicht dazu. Deshalb kürzt das Finanzamt bei Pflichtversicherten den Krankenversicherungsbeitrag pauschal um 4 Prozent.
Erstattet die private Krankenversicherung Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, musst Du diese mit Deinen gezahlten Beiträgen desselben Veranlagungsjahres verrechnen. Folglich reduziert eine Beitragsrückerstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben.
Deine Aufwendungen für die Basisversorgung trägst Du auch in die Anlage Vorsorgeaufwand ab Zeile 11 ein. Du musst zudem die von der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatteten Beiträge angeben.
Der Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung gilt nicht als Sonderausgabe. Mit dem Selbstbehalt reduzieren privat Krankenversicherte ihren monatlichen Beitrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht darin aber keinen Beitrag zu einer Krankenversicherung (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14). Lediglich ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist denkbar. Dafür muss aber die individuelle zumutbare Belastung überschritten sein.
Trägt ein privat Krankenversicherter Krankheitskosten selbst, um sich eine Beitragserstattung zu sichern, kann er diese Kosten nicht als Sonderausgaben absetzen (BFH, Urteil vom 29. November 2017, Az. X R 3/16).
Hast Du an einem Gesundheitsprogramm Deiner gesetzlichen Krankenkasse erfolgreich teilgenommen und deshalb einen Bonus erhalten? Du kannst Deine ungekürzten Beiträge für die Krankenversicherung in der Steuererklärung angeben, falls der Bonus keine Beitragsrückerstattung darstellt.
Dies trifft zu, wenn Du aus eigener Tasche zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen bezahlt hast und die Krankenkasse mit dem Bonus diese erstattet. In diesen sogenannten Fällen der Kostenerstattung ist der Sonderausgabenabzug nicht zu mindern, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15).
Zudem mindern auch reine Beitragsrückerstattungen bis zu einer Höhe von 150 Euro den Sonderausgabenabzug nicht. Das besagt eine Vereinfachungsregelung, die in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16. Dezember 2021 nachzulesen ist. Das war ursprünglich nur für Ausgaben bis zum 31. Dezember 2023 befristet und wurde mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 bis Ende 2024 verlängert. Das Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass diese 150-Euro-Regel dauerhaft ab 2025 gilt.
Weitere Details hierzu sowie zu den anderen als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsbeiträgen findest Du viel ausführlicher im Ratgeber Vorsorgeaufwendungen.
Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Deines Kindes kannst Du als Sonderausgaben abziehen, sofern es unterhaltsberechtigt ist und Du die Beiträge bezahlt hast.
Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Krankenversicherungsbeitrag vom (Azubi-) Lohn Deines Kindes einbehält. Dann musst Du jedoch Deinem Kind die abgeführten Krankenversicherungsbeiträge erstatten, damit Du diese in Deiner Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen darfst. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 13. März 2018, Az. X R 25/15). Der Gesetzgeber hat jedoch klargestellt: Entscheidend ist allein, dass Du die Beiträge in Form von Bar- oder Sachleistungen tatsächlich getragen hast.
Falls Du für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld hast, trage die übernommenen Beiträge in der Anlage Kind ein. Andernfalls in die Anlage Vorsorgeaufwand ab Zeile 37.
Setzt Du selbst die Beiträge ab, hat das Kind allerdings keine Möglichkeit, die Versicherungsprämien als eigene Sonderausgaben abzusetzen: Die Beträge dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Höchstbetrag. Sozialversicherungspflichtige Angestellte, die einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können eigentlich höchstens 1.900 Euro absetzen. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren, dürfen bis zu 2.800 Euro im Jahr geltend machen.
Die Basisbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind jedoch in voller Höhe absetzbar, selbst wenn sie über dem Höchstbetrag liegen. Ist das der Fall, kannst Du keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen abziehen. Dazu zählt der Krankenversicherungsbeitrag oberhalb des Basisbeitrags, zum Beispiel für Wahlleistungen wie Auslandskrankenversicherung oder Chefarztbehandlung und Krankentagegeld.
Für den Fall, dass Du den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hast, kannst Du weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, etwa die Beiträge zu
Bei der Kfz-Versicherung darfst Du nur den Anteil für die Haftpflichtversicherung absetzen – und auch nur, wenn Du zugleich Autohalter und Versicherungsnehmer bist. Nutzt Du das Auto rein privat, dann kannst Du als Arbeitnehmer die Kfz-Haftpflichtversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Arbeitnehmer, die ihr Auto sowohl beruflich als auch privat nutzen, können die kompletten Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben angeben – und dies sogar, wenn sie bereits von der Entfernungspauschale profitieren. Eigentlich deckt die Entfernungspauschale alle Autokosten ab, doch die Finanzämter halten sich an eine Vereinfachungsregel (R 10.5 Einkommensteuerrichtlinie).
Bedenke aber, dass jegliche Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung oft nichts bringt. Denn diese und die oben genannten Versicherungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn die jährlichen Höchstbeträge nicht schon durch die Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlicher Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Nur wenn Du damit noch unter 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige liegst, kannst Du auch eine Haftpflichtversicherung absetzen. Entweder komplett, oder zumindest den Teil, mit dem Du in Summe die Höchstgrenze nicht überschreitest.
Auch Rentner können ihre Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen.
Selbstständige, die ihr Firmenfahrzeug im Betriebsvermögen halten, können neben der Haftpflicht- auch die Kaskoversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Ist das Auto im Privatvermögen, so ist zumindest der betriebliche Anteil absetzbar. Die Angaben musst Du als Selbstständiger in der Anlage EÜR der Steuererklärung machen.
Alle Beiträge trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den „weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ ab Zeile 43 ein.
Der Fiskus fördert die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen eines Riester-Vertrags. In erster Linie erhalten Sparer und Sparerinnen unter bestimmten Bedingungen staatliche Zulagen, die dem Riester-Vertrag gutgeschrieben werden.
Gutverdienende können darüber hinaus von einem Steuervorteil profitieren. Denn Eigenbeiträge und Zulagen zählen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen. Eine Steuerersparnis von mehreren Hundert Euro ist möglich. Für Besserverdienende und kinderlose Steuerzahlende ist es oft so, dass ihnen der Sonderausgabenabzug mehr Geld bringt als die Zulagen. So kann beispielsweise ein Single mit rund 70.000 Euro Gehalt mit einer Steuererstattung von rund 580 Euro rechnen. Die Steuerersparnis steigt mit dem Steuersatz.
Fülle die Anlage AV aus und füge diese Deiner Steuererklärung bei. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Es berechnet, ob Dir der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulagen. Ist dies der Fall, dann erhältst Du die Differenz aus Steuervorteil und Zulagen ausbezahlt. Diesen Betrag weist das Finanzamt im Steuerbescheid aus. Es betrachtet bei der Berechnung allein Deinen Anspruch auf die Zulagen und verrechnet diesen mit dem Steuervorteil, damit Du nicht doppelt gefördert wirst. Wenn Du einen Dauerzulagenantrag bei Deinem Anbieter gestellt hast, dann schreibt dieser Deine Zulagen dem Vertrag gut. Das Finanzamt prüft aber nicht, ob Du die Zulagen tatsächlich erhalten hast.
Der Höchstbetrag von 2.100 Euro steht jedem förderberechtigten Ehegatten zu.
Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragst Du mit der Anlage AV. Für die Steuererklärung 2023 gilt: In Zeile 6 müssen die „beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2022“ eingetragen werden. Das ist das Bruttoarbeitsentgelt 2022, das der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ausgewiesen hat.
Für Familien sind die staatlichen Zulagen in der Regel günstiger als der Sonderausgabenabzug. Damit Du die volle staatliche Förderung erhältst, musst Du 4 Prozent Deines rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Zulagen sparen.
Falls Du den Riester-Vertrag vorzeitig auflöst und das ausgezahlte Geld nicht für die Altersvorsorge verwendest, musst Du sowohl die Zulagen als auch die Steuerersparnis zurückzahlen.
Zu den Sonderausgaben gehören auch Zahlungen an den früheren Ehepartner oder die frühe Ehepartnerin. Zum einen Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; zum anderen auch laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen an Deine geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehefrau oder Deinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehemann – das sogenannte Realsplitting. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nach einer Trennung.
Nehmen wir der Einfachheit halber an, Du bist eine Frau und hast Dich von Deinem Mann getrennt. Generell gilt: Die jährlich absetzbare Höchstsumme beträgt 13.805 Euro. Sie erhöht sich noch um den Betrag, den Du gegebenenfalls zusätzlich für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Deines Ex zahlst.
Die Sache hat nur einen Haken: Dein ehemaliger Partner muss Deinem Sonderausgabenabzug zustimmen, weil er Deine Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte in der Anlage SO angeben und versteuern muss. Dafür müssen beide die Anlage U unterschreiben. Der Ex kann verlangen, dass Du seinen Steuernachteil erstatten musst.
Die Zustimmung zum Realsplitting gilt immer für ein ganzes Jahr, kann also gegenüber dem Finanzamt nicht im Laufe des Jahres widerrufen werden. Das geht nur vor Beginn des Jahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll.
Wenn sich Dein Ex-Mann weigert, kannst Du dessen Zustimmung nur gerichtlich durchsetzen. Um die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu sparen, kannst Du aber auch anbieten, ihn an Deinem Steuervorteil zu beteiligen um sich so möglicherweise zu einigen. Dieses Angebot dürfte sich für Dich immer noch lohnen, wenn Du mehr verdienst als Dein Ex-Mann und sich Deine Progression verringert durch die Berücksichtigung Deiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben.
Möglicherweise darf Dein früherer Partner umsonst in einer Wohnung wohnen, die Dir gehört. Dann kannst Du den Mietwert im Rahmen der Sonderausgaben als Unterhaltsleistung absetzen. Falls die Immobilie Euch beiden gehört, könntest Du als überlassende Ehepartnerin nicht nur den Mietwert Deines Miteigentumsanteils, sondern auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil Deines Ex-Mannes absetzen, die Du aufgrund Deiner Unterhaltsvereinbarung zu tragen hast. Die Unterhaltsleistungen trägst Du als Versorgungsleistungen in der Anlage Sonderausgaben ein.
Sollte der Ex Dir Miete zahlen, kannst Du etwaige Verluste aus dieser Vermietung geltend machen und mit Deinen anderen Einkünften verrechnen. Das geht auch, wenn Du die Miete mit dem Barunterhalt verrechnet hast, den Du zahlen musst.
Der Sonderausgabenabzug bleibt Dir sogar erhalten, wenn Du die Wohnung aufgrund der Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlässt und sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt dadurch verringert.
Hast Du Sozialversicherungsbeiträge für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner geleistet, kannst Du diese Zahlungen ebenfalls als Vorsorgeaufwand absetzen.
Wenn Du den Sonderausgabenabzug nicht beantragen willst oder alle Versuche scheitern, eine unterschriebene Anlage U vom Ex zu bekommen, könntest Du versuchen, Deine Unterhaltsleistungen alternativ als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Damit sich diese steuerlich auswirken, müssen sie Deine individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Außerdem werden eigene Einkünfte, Bezüge und Vermögen der unterstützten Person gegengerechnet.
Detaillierte Informationen wie Du Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen kannst, enthält unser Ratgeber Ehegattenunterhalt-Steuererklärung.
Deine Angaben gehören in die Anlage Unterhalt.
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Die Kirchensteuer, die Du gezahlt hast, ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Dazu zählt auch die offene Kirchensteuer des Erblassers, die der Erbe bezahlt hat. Im Jahr der Nachzahlung für den Erblasser ist dieser Betrag als eigene Sonderausgabe absetzbar. So entschied der BFH in einem Urteil vom 21. Juli 2016, Az. X R 43/13.
Falls Du Kapitalerträge erzielst, die Du mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuerst - also nicht mit dem 25 prozentigen Abgeltungssteuersatz - zählt auch die Kirchensteuer, die auf Kapitalertragsteuer entfällt, zu den Sonderausgaben. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten wurde, wird hingegen pauschal versteuert und stellt daher keine Sonderausgabe dar.
Sofern das Finanzamt Dir Kirchensteuer erstattet hat, musst Du auch diese Erstattung angeben. Sie wird dann gegengerechnet.
Auch das in einigen Bundesländern wie Bayern erhobene Kirchgeld ist als Sonderausgabe absetzbar. Außerdem als Sonderausgabe abziehbar sind das allgemeine und besondere Kirchgeld als Unterform der Kirchensteuer, sofern Du dieses an eine Religionsgemeinschaft gezahlt hast, die in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass Du dem Finanzamt eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft über die gezahlten Beiträge vorlegen kannst.
Deine Kirchensteuer trägst Du in der Anlage Sonderausgaben in der Zeile 4 ein.
Kosten Deiner eigenen erstmaligen Berufsausbildung oder Deines Erststudiums kannst Du mit bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Als Erststudium zählen die Semester bis zur Erlangung des Bachelors. Wenn sich bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften beide in Berufsausbildung befinden, kann jeder den Höchstbetrag ansetzen.
Zu den Ausbildungskosten können zum Beispiel gehören:
Ausgaben für Erstausbildung oder -studium trägst Du in der Anlage Sonderausgaben unter „Berufsausbildungskosten“ ein.
Dagegen können Deine Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie entstanden sind für:
Ein Master-Studiengang gilt steuerrechtlich als Zweitstudium. Trifft einer dieser Fälle bei Dir zu, füllst Du die Anlage N aus.
Der Unterschied zwischen erster und zweiter Ausbildung ist nicht nur begrifflich groß. Denn anders als die Sonderausgaben in der ersten Ausbildung ist der Werbungskostenabzug in der zweiten Ausbildung nicht nach oben begrenzt. Sonderausgaben können sich zudem auch nur im Jahr ihrer Entstehung auswirken und das auch nur, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind – also bei Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 10.908 Euro im Jahr 2023 und 11.604 Euro im Jahr 2024.
Nur mit diesen können die Ausbildungskosten verrechnet werden. Da viele Studierende und Auszubildende nicht über so hohe Einkünfte verfügen, entfällt dieser Steuervorteil für sie. Wenn die Ausbildungskosten dagegen Werbungskosten darstellen, kann der Aufwand als Verlust in die Folgejahre vorgetragen werden – als sogenannter Verlustvortrag. Er mindert die Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studium.
Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium stand lange auf dem rechtlichen Prüfstand. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass Kosten für die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 19. November 2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14).
Bis Ende 2014 war die Mindestdauer der Erstausbildung nicht fest geregelt. So konnte beispielsweise auch eine sehr kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gelten. Studierte die Sanitäterin danach Medizin, waren die Kosten für diese „Zweitausbildung“ als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar.
Nach einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss seit Januar 2015 die Erstausbildung mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauern und mit einem Abschluss beendet werden. Nur nach dieser Erstausbildung kannst Du Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten geltend machen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke berücksichtigt das Finanzamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Deiner Einkünfte sofort; höhere Spenden werden auf Folgejahre vorgetragen. Das nennt sich dann Spendenvortrag.
Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe ohne Gegenleistung. Du kannst Geld, Sachleistungen oder Zeit spenden. Bei einer Zeitspende verzichtest Du auf eine Dir zustehende Vergütung.
Als Sonderausgaben absetzbar sind Spenden an steuerbegünstigte Organisationen wie gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien, Kirchen und Hochschulen. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke musst Du anhand einer Spendenquittung nachweisen können. Diese erhältst Du von der Organisation, sofern diese sie nicht schon elektronisch an das Finanzamt übermittelt hat.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis - Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro je Zahlung ist ein vereinfachter Nachweis erlaubt. Bei Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sogar generell. Dann reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, zum Beispiel ein Kontoauszug.
Das Steuermodernisierungsgesetz brachte eine weitere Erleichterung: Ab der Steuererklärung 2017 müssen generell keine Spendenbescheinigungen mehr eingereicht werden – erst auf Nachfrage des Finanzamts. Du musst jedoch die Belege aufheben – und zwar bis zum Ende des Jahres nachdem Du Deinen Steuerbescheid erhalten hast.
Hast Du an gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen gespendet, brauchst Du zusätzlich einen von dieser Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Das nennt sich offiziell Zuwendungsbestätigung und meint einfach die Spendenquittung. Außerdem muss erkennbar sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.
Du kannst sogar Sachspenden wie Kleidung oder Spielzeug angeben. Eine Chance, dass das Finanzamt diese anerkennt, besteht aber nur, wenn Du den Marktwert der Gegenstände belegen kannst. Dazu bietet es sich an, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeitpunkt der Spende zu dokumentieren. Spenden und Mitgliedsbeiträge führst Du in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben unter Zuwendungen ab Zeile 5 auf.
Parteispenden - Besonders viel absetzen kannst Du, wenn Du an eine Partei spendest - oder dort Mitgliedsbeiträge zahlst. Denn Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte unmittelbar von Deiner ermittelten Steuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro im Jahr. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren/Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Das Gleiche gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Spendest Du also 1.000 Euro an eine Partei, ermäßigt sich Deine ermittelte Einkommensteuerlast direkt um 500 Euro, nicht etwa Dein zu versteuerndes Einkommen. Tatsächlich sparst Du sogar noch mehr, weil der Steuerabzug zweistufig ermittelt wird.
Beispiel: Ein Ehepaar gibt in seiner gemeinsamen Steuererklärung Parteispenden bis zum Höchstbetrag von 6.600 Euro an. Spenden bis 3.300 Euro bringen eine direkte Steuererstattung von 1.650 Euro – die Hälfte der Zuwendung – auf der ersten Stufe. Auf der zweiten Stufe mindern die weiteren gespendeten 3.300 Euro als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Steuer zusätzlich.
Bei der Einzelveranlagung von Alleinstehenden oder Paaren ohne Trauschein gelten die halben Beträge.
Stiftungen - Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Stiftung des privaten Rechts sind bis zu 1 Million Euro bei Singles und bis zu 2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern begünstigt. Deine Spende kannst Du wahlweise im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Jahren steuerlich geltend machen.
EU/Europäischer Wirtschaftsraum - Auch Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen können begünstigt sein. Das ist möglich, wenn die ausländische Organisation nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 Abgabenordnung AO dient. Um das nachzuweisen, musst Du geeignete Unterlagen einreichen, was sich aufgrund des Auslandsbezugs häufig als nicht ganz einfach erweist. Wenn die steuerbegünstigte Organisation im EU-/EWR-Ausland Dir nur die Höhe der Zuwendungen bescheinigt, reicht das dem Finanzamt als alleiniger Nachweis nicht aus.
Spendenvortrag - Sofern Du so großzügig warst, dass Deine Spenden in einem Jahr den Höchstbetrag von 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte überschritten haben, kannst Du die übersteigenden Beträge im Folgejahr absetzen – Fachleute sprechen vom Spendenvortrag. Falls das Finanzamt für Dich im Vorjahr einen verbleibenden Spendenvortrag festgestellt hat, markiere dies in der Anlage Sonstiges in Zeile 16. Dann berücksichtigt das Finanzamt den verbleibenden Teilbetrag.
Aufwandsspende - Arbeitest Du ehrenamtlich beispielsweise als Übungsleiter oder Übungsleiterin für einen Verein oder für die Kirche? Dann kannst Du unter Umständen Deinen Aufwand als Spende geltend machen. Dazu solltest Du dem Finanzamt eine im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarung einreichen, aus der hervorgeht, dass Du Anspruch auf Aufwendungsersatz hättest und förmlich darauf verzichtet hast.
Sport, Heimatkunde und Karneval - Mitgliedsbeiträge an Sportvereine kannst Du nicht als Sonderausgaben absetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Empfänger beispielsweise kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert. Dazu zählen auch Tierzucht-, Pflanzenzucht-, Kleingarten- und Karnevalsvereine. Dagegen können Spenden an solche Vereine durchaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind beispielsweise
Neuerdings könnte jedoch die zweckbestimmte Förderung eines einzelnen Tieres über einen Tierschutzverein steuerlich abszugsfähig sein. Details liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.
Der Fiskus fördert Eltern von Kleinkindern über mehrere steuerliche Vergünstigungen. So kannst Du beispielsweise zwei Drittel Deiner Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, kannst Du für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro geltend machen.
Gute Nachrichten für Eltern: Das Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass Ihr ab 2025 sogar 80 Prozent der Kosten absetzen könnt, also maximal 4.800 Euro.
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten musst Du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Unabhängig vom Alter gestattet der Fiskus den Sonderausgabenabzug, wenn sich das betreute Kind aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung nicht selbst versorgen kann; ist die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor 2007 aufgetreten, dann muss dies vor Vollendung des 27. Lebensjahrs geschehen sein.
Folgende Aufwendungen kannst Du beispielsweise in Deiner Steuererklärung angeben:
Nicht berücksichtigt werden allerdings Aufwendungen für (Nachhilfe-)Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass Du für Deine Ausgaben eine Rechnung erhalten hast und den Betrag auf das Konto desjenigen überwiesen hast, der das Kind betreut hat. Barzahlungen und Barschecks erkennt der Fiskus nicht an. Rechnungen und Zahlungsnachweise musst Du zwar nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen. Für diesen Fall solltest Du die Belege aber aufbewahren.
Falls Du im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Minijobs als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Betreuungsperson fungierst, reicht als Nachweis der schriftliche Arbeitsvertrag (Haushaltshilfe). Wurde das Kind in einem Kindergarten oder Hort betreut, genügt der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren und der Überweisungsbeleg.
Häufig übernehmen nahe Angehörige wie die (Schwieger-) Mutter die Kinderbetreuung. Sofern die Betreuung entgeltlich erfolgt und Du eindeutige Vereinbarungen getroffen hast, die Du auch tatsächlich umsetzt, kannst Du Deine Kinderbetreuungskosten auch in diesem Fall von der Steuer absetzen. Die Betreuungsperson darf allerdings nicht mit Dir und Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Steuerfreie Erstattungen oder Zuschüsse zu den Betreuungskosten musst Du in der Steuererklärung angeben. Sie mindern Deine abzugsfähigen Kosten.
Die Kinderbetreuungskosten trägst Du in der Anlage Kind ab Zeile 66 ein. Weitere Einzelheiten liest Du im Ratgeber Kinderbetreuungskosten.
Bezahlst Du regelmäßig für die Betreuung Deiner Kinder, dann ist absehbar, welche Kosten Dir im laufenden Jahr voraussichtlich entstehen. Dafür kannst Du Dir im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag eintragen lassen und so Dein monatliches Nettogehalt erhöhen.
Tipp: Für die Betreuung von Kindern ab 14 Jahren ist kein Abzug bei den Sonderausgaben möglich, dafür aber bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Steuerermäßigung beschränkt sich dann nicht nur auf die Kosten der Kinderbetreuung; sie ist generell möglich für Tätigkeiten im Haushalt.
Wenn Dein Kind ein Internat, eine Waldorfschule oder eine andere Privatschule besucht, dann musst Du Schulgeld zahlen. Es ist als Sonderausgabe abzugsfähig – zumindest 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro jährlich je Kind. Möglich ist das, wenn Du Anspruch auf Kindergeld hast und die Schule zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Auch ein Schulbesuch im EU-Ausland kann darunterfallen.
Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Das Schulgeld trägst Du in der Anlage Kind Deiner Steuererklärung in Zeile 55 ein. Weitere Details findest Du im Ratgeber Schulgeld.
Für das Wohnen in den eigenen vier Wänden gibt es ein Modell, bei dem der Eigentümer Steuern sparen kann: die Denkmalabschreibung (§ 10f EStG). Diese Förderung aus der sogenannten Denkmal-AfA steht Dir in Deinem Leben nur für ein Gebäude zu; für Zusammenveranlagte geht dies für zwei Gebäude.
Im Kern funktioniert das so: Du kaufst in Deutschland einen sanierungsbedürftigen Altbau, der als Baudenkmal anerkannt ist. Noch vor Beginn der Renovierungsmaßnahmen lässt Du Dir die geplanten Baumaßnahmen von der Denkmalschutzbehörde bescheinigen. Dementsprechend sanierst Du Deine Immobilie und ziehst danach ein.
Im Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde und Du eingezogen bist, und in den folgenden neun Jahren darfst Du dann jährlich 9 Prozent der Modernisierungskosten wie Sonderausgaben abziehen, über zehn Jahre also höchstens 90 Prozent abschreiben. Das nennt sich Absetzung für Abnutzung - AfA. Im Anschaffungsjahr musst Du zeitanteilig abschreiben; bei einem Kauf im Dezember also nur ein Zwölftel der jährlichen AfA. Deine Angaben machst Du in der Steuererklärung in der Anlage FW.
Willst Du die Immobilie vermieten, dann kannst Du über zwölf Jahre sogar die gesamten Modernisierungskosten abschreiben: in den ersten acht Jahren mit jeweils 9 Prozent und vier weitere Jahre mit jeweils 7 Prozent. Die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen kannst Du in der Anlage V als Werbungskosten geltend machen (§§ 7i und 7h EStG). Außerdem darfst Du bei Vermietung zusätzlich den Kaufpreis der unsanierten Immobilie abschreiben. Abziehen musst Du den Grundstückswert, der nicht abschreibbar ist. Den Kaufpreis für den Gebäudewert darfst Du jährlich mit 2 Prozent abschreiben, wenn die Immobilie ab 1925 fertiggestellt wurde; für ältere Objekte gilt 2,5 Prozent jährlich.
Ob Selbstnutzer oder Vermieter: Ganz entscheidend ist das denkmalgerechte Sanieren nach dem Kauf. Besorge Dir vor Beginn der Sanierung die Genehmigung der örtlich zuständigen Denkmalschutzbehörde. Steht beispielsweise nur die Fassade unter Denkmalschutz, dann werden nur die Kosten einer Fassadensanierung einbezogen. Allein die Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals werden gefördert. Der Einbau von Bad, Toiletten und Heizung zählt in der Regel dazu. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde dokumentiert die anzuerkennenden Aufwendungen. Sie stellt fürs Finanzamt einen verbindlichen Grundlagenbescheid dar.
Hast Du Zuschüsse für Deine Restaurierungsmaßnahmen erhalten, musst Du diese von den Modernisierungskosten abziehen. Nur die Differenz kann steuerlich berücksichtigt werden.
Von den sehr hohen Abschreibungssätzen profitieren vor allem Besserverdienende. Sie können dadurch ihre Steuerlast deutlich reduzieren. Allerdings sind die Auflagen des Denkmalschutzamts einzuhalten. Dadurch ist die Renovierung von denkmalgeschützten Immobilien deutlich kostspieliger als bei neueren Objekten. Zudem sollten Investoren einen langfristigen Anlagehorizont von mindestens 15 Jahren haben. Denn der Steuervorteil während des Förderzeitraums ist nicht auf einen Käufer übertragbar.
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