Spenden absetzen Mit Spenden ganz einfach die Steuerlast senken

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen solltest Du als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Lass Dir für Deine Spende über 300 Euro stets eine Quittung geben.
  • Wer kein Geld spenden will, kann auch Sachspenden leisten. Sogar der Zeitaufwand im Ehrenamt ist als Spende absetzbar.
  • Für die Unterstützung politischer Parteien sind pro Person bis zu 3.300 Euro Steuererleichterung möglich.

So gehst Du vor

  • Trage Deine Spenden in der Anlage Sonderausgaben ein. Hast Du in einem Jahr besonders viel gespendet, kannst Du einen Teil sofort absetzen und den Rest als Spendenvortrag ins Folgejahr mitnehmen.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Kleine oder große Spenden kommen nicht nur Menschen in Not zugute: Vereine und Stiftungen finanzieren ihre tägliche Arbeit mit dem Geld, viele künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen sind auf diese Unterstützung angewiesen, und auch politische Parteien nehmen gerne Spenden an. Rund 20 Millionen Deutsche haben im Jahr 2021 insgesamt 5,8 Milliarden Euro gespendet, verkündete der Deutsche Spendenrat in einer Mitteilung. Das war die größte Summe seit Beginn der Erhebung im Jahr 2005.

Der Staat fördert Steuerzahler, die spenden wollen, durch den Sonderausgabenabzug in der Steu­er­er­klä­rung. Das heißt: Du kannst Deine Spenden von der Steuer absetzen und minderst dadurch Deine Steuerbelastung.

Welche Spenden kannst Du sofort absetzen?

Der Fiskus unterscheidet drei Arten von Spenden:

  1. Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke
  2. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sowie
  3. Zuwendungen an politische Parteien.

Damit der Sonderausgabenabzug greifen kann, gibt es in allen drei Fällen eine Voraussetzung: Der Spender muss das Geld freiwillig geben, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine, die ihre Arbeit beispielsweise der Kunst und Kultur widmen, kannst Du bis zu einer Höhe von 20 Prozent Deiner gesamten Einkünfte in der Steu­er­er­klä­rung sofort geltend machen (§ 10b EStG). Das gilt auch für kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Organisationen.

Wenn Du in einem Jahr so viel gespendet hast, dass die Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen, kannst Du den überschießenden Betrag aufs Folgejahr übertragen. Diesen Spendenvortrag stellt das Finanzamt zum Jahresende gesondert fest. In der Steu­er­er­klä­rung des Folgejahres setzt Du in der Anlage Sonstiges in Zeile 6 ein Kreuz, dann berücksichtigt das Finanzamt den verbleibenden Teilbetrag. 

Wenn Du beispielsweise einem Jugendprojekt in der Nachbarschaft oder der Deutschen Aids-Hilfe Geld spendest, mindert dieser Betrag als Sonderausgabe Dein zu versteuerndes Einkommen, sobald Deine gesamten Sonderausgaben (neben den Vorsorgeaufwendungen) den Pauschbetrag übersteigen. Dieser beträgt für Alleinstehende 36 Euro, für zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner das Doppelte. Den Sonderausgaben-Pauschbetrag bekommt jeder, der eine Steu­er­er­klä­rung macht. Was Du neben Spenden noch absetzen kannst, liest Du in unserem Ratgeber Sonderausgaben.

Nicht zu den Sonderausgaben zählen Mitgliedsbeiträge für Vereine, die vor allem der Freizeitgestaltung dienen, beispielsweise Sportvereine, Heimatvereine oder Karnevalsvereine.

Spenden und Mitgliedsbeiträge trägst Du in der Anlage Sonderausgaben (ab Zeile 5) Deiner Steu­er­er­klä­rung ein.

Wie kannst Du die Spenden nachweisen?

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke musst Du anhand der „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ nachweisen, vormals Spendenbescheinigung. Die Bestätigung bekommst Du vom Empfänger der Spende, dieser kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Seit 2017 soll das der Standard sein. Vorteil für den Spender: Er muss die Zuwendungsbestätigung nur aufbewahren und erst auf Verlangen des Finanzamts einreichen – also Aufbewahrungspflicht statt Vorlagepflicht. Auf der Website des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt es die amtlichen Vordrucke für Spendenempfänger zum Herunterladen. Die Spendenbescheinigungen musst Du mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufheben.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Einfacher Nachweis bis 300 Euro

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro je Zahlung ist keine formale Zu­wend­ungs­be­schei­ni­gung erforderlich. Für die Steuerjahre bis 2020 galt der vereinfachte Zuwendungsnachweis nur bis 200 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

Ein vereinfachter Nachweis ist möglich: Ist der Empfänger eine sogenannte juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise eine Universität oder eine „öffentliche Dienststelle“ wie eine Schulen, reicht als Nachweis ein Kontoauszug nebst Beleg der Organisation, zum Beispiel vom Förderverein der Schule.

Diese vereinfachte Regelung gilt neben den Spenden an staatliche Behörden und gemeinnützige Organisationen auch für Katastrophenfälle und Spenden an politische Parteien. Sie gilt dann auch für Spenden über 300 Euro.

Bezüglich der Flutkatastrophe im Juli 2021 haben Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern jeweils einen fast inhaltsgleichen Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Demnach genügt für den steuerlichen Abzug jeder Geldspende auf ein Sonderkonto bis Ende 2021 ein einfacher Zahlungsbeleg als Nachweis, zum Beispiel der Kontoauszug. Dies sehen beispielsweise die Rundverfügungen des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vor. 

Diese vereinfachte Regelung ohne Spendenbescheinigung greift auch im Fall des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Beachte dabei aber, dass sich Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, nicht absetzbar sind. Grund dafür ist, dass die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist. Auch direkte Spenden an natürliche Personen kannst Du nicht geltend machen. Alle Informationen zu Spenden unter dem Stichwort Ukraine hat das Bundesfinanzministerium in diesem Dokument zusammengefasst.

Hast Du an gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen gespendet, brauchst Du grundsätzlich zusätzlich einen Beleg, aus dem unter anderem hervorgeht, dass diese Einrichtung von der Körperschaftsteuer befreit ist und wie sie die Mittel verwendet.

Zusammengefasst gelten für die Vereinfachungsregelung folgende Voraussetzungen (§ 50 Abs. 2 Ein­kom­men­steuer­durch­füh­rungs­ver­ord­nung):

  1. Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name, Kontonummer, Buchungstag, die tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthalten.
  2. Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Spende verwendet wird, vermerkt sein: zum Beispiel „Kindernothilfe“ als mildtätiger Zweck.
  3. Falls Du aufgefordert wirst, die Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt abzugeben, achte darauf, dass aus dem Beleg hervorgeht, dass der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist.
  4. Es muss erkennbar sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Auch im Lastschriftverfahren muss die Buchungsbestätigung Angaben über den Spendenzweck und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten. Falls Du über Dein Paypal-Konto spenden möchtest, genügt ein Kontoauszug und ein Ausdruck, der die Transaktion belegt.

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Zu­wend­ungs­be­schei­ni­gung für höhere Spende

Für Spenden über 300 Euro benötigst Du grundsätzlich immer eine Spendenbescheinigung des Empfängers. Ausnahmen sind die eben erwähnten Katastrophenfälle oder der russische Angriffskrieg in der Ukraine. Hier sind die Finanzämter großzügig und akzeptierten bei einer Einzahlung auf ein entsprechendes Sonderkonto innerhalb eines festen Zeitraums den vereinfachten Nachweis auch bei höheren Spendensummen.

Tipp: Bis 100 Euro können die Finanzämter Deine Spenden auch ohne Belege anerkennen, wenn Du eine Auflistung der einzelnen Ausgaben und der Empfänger beilegst. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht, es handelt sich nur um eine interne Anweisung der Finanzämter, um die Papierflut durch mitgeschickte Belege einzudämmen. Seit 2017 müssen generell Belege erst auf Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Willst Du eine bestimmte Person finanziell unterstützen, kannst Du Deine Zuwendung nicht als Sonderausgabe absetzen. Wer Menschen in Not dauerhaft finanziell unterstützt, hat jedoch eine andere Möglichkeit des steuerlichen Abzugs: als außergewöhnliche Belastung.

Nimmst Du eine Person mit Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel einen Bürgerkriegsflüchtling) in Deinem Haushalt auf, dann kannst Du für das Jahr 2021 den Höchstbetrag von 9.744 Euro (2022: 10.347 Euro) als Unterhaltsleistung geltend machen (Anlage Unterhalt). Das Finanzamt verlangt, dass Du schriftlich erklärst, alle Kosten für den Lebensunterhalt der aufgenommenen Person zu tragen (Verpflichtungserklärung). Sammle alle Quittungen, um diese bei Verlangen einreichen zu können.

Freibetrag für Spenden in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen

Spenden können Deine Steuerlast auch sofort senken und nicht erst, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung abgibst. Du kannst die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens nutzen, indem Du beim Finanzamt einen Freibetrag für Deine Sonderausgaben beantragst. Dieser wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt – so erhöht sich Dein monatliches Nettoeinkommen. Voraussetzung ist allerdings, dass Deine Sonderausgaben zusammen mit den außergewöhnlichen Belastungen mindestens 600 Euro im Jahr betragen. Du musst allerdings dann eine Steu­er­er­klä­rung machen und eventuell danach Steuern nachzahlen, falls Du doch nicht so hohe abzugsfähige Ausgaben hattest.

Was ist mit zweckgebundenen Spenden?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Spende mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier konkret zu unterstützen, steuerlich abzugsfähig sein kann (Urteil vom 16. März 2021, Az. X R 37/19).

Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin ehrenamtlich für einen Tierschutzverein. Ein verhaltensauffälliger, nicht vermittelbarer Schäferhund war ihr eine Spende über 5.000 Euro wert, um ihn gut versorgen zu lassen. Der gemeinnützige Verein nahm das Geld an, schloss einen Pflegevertrag mit einer gewerblichen Tierpension, um ihn dort dauerhaft unterbringen zu können. Vom Verein erhielt sie dann eine Spendenquittung. Die Frau kann nun wahrscheinlich den gesamten Betrag der Spende als Sonderausgabe absetzen.

Allerdings hat der BFH den Fall ans Finanzgericht zurückverwiesen, damit es nachträglich überprüft, ob die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer Tierpension noch als steuerbegünstigte Förderung des Tierschutzes im Sinne der Vereinssatzung gilt.

Sachspenden in der Steuerklärung angeben

Du kannst sogar Sachspenden wie Kleidung oder Spielzeug in der Steu­er­er­klä­rung als Sonderausgabe angeben. Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein im Zweckbetrieb eine behördlich genehmigte Tombola, bei der der Überschuss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird, sind Deine Sachspenden abzugsfähig. Das gilt dagegen nicht, wenn Deine Sachspende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins verlost oder verkauft wird – etwa auf einem Vereinsfest oder Flohmarkt.

Der Wert der Sachspende muss auf der Zuwendungsbestätigung eingetragen sein. Es bietet sich an, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeit­punkt der Spende zu dokumentieren, damit Du den Marktwert der Sachspende nachweisen kannst.

Spenden an Stiftungen

Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung – auf Amtsdeutsch in den Vermögensstock – sind unabhängig vom Einkommen bis zu 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) begünstigt. Die Spende kann der Geber entweder im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

Was gilt für Spenden an politische Parteien?

Einen großen Steuereffekt hast Du mit einer Parteispende. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern das Doppelte, also 1.650 Euro (§ 34g EStG).

Ihr könnt als Paar gemeinsam bis 6.600 Euro steuerlich geltend machen. Bis zum Betrag von 3.300 Euro bekommt Ihr die Hälfte Eurer Spende als Steuererstattung zurück. Der darüber liegende Betrag ist bis maximal 3.300 Euro zusätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig.

Beispiel: Ihr zahlt als zusammen veranlagtes Ehepaar insgesamt 4.000 Euro in einem Jahr an die Partei Eures Vertrauens. Die Hälfte von 3.300 Euro, also 1.650 Euro bekommt Ihr direkt als Erstattung mit Eurer Steu­er­er­klä­rung zurück. Und die restlichen 700 Euro setzt Ihr als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 2 EStG) auch noch ab.

Achtung: Eine kommunale Wählervereinigung gilt nicht als Partei. Deshalb bringt eine Spende oder ein Mitgliedsbeitrag dafür höchstens 825 Euro Steuerersparnis. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 20. März 2017 (Az. X R 55/14).

Spende Zeit und Unterstützung

Arbeitest Du ehrenamtlich als Trainer für den Fußballverein, leitest den Kirchenchor oder fährst regelmäßig Deine Kinder und deren Sportsfreunde zu Wettbewerben? Dann kannst Du Deinen Aufwand unter Umständen als Spende geltend machen. Dazu brauchst Du eine schriftliche Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass Du Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hast, beispielsweise für die Fahrtkosten, oder einen Vergütungsanspruch wie die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale und förmlich darauf verzichtest. Auch in der Vereinssatzung muss der Anspruch enthalten sein.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass bei einem monatlichen Zahlungsanspruch eine jährliche Verzichtserklärung genügt. Zuvor forderte es eine dreimonatige Erklärung.

Die richtige Spendenorganisation finden

Wenn Du nicht weißt, an welchen Verein Du spenden sollst oder welche Organisation seriös ist und mit Deinem Geld verantwortungsvoll umgeht, kannst Du Dich an Spendensiegeln orientieren. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) bewertet unter anderem die Verwendung der Spenden sowie die Ausgaben für Werbung und Verwaltung. Spendenempfänger, die ein vertretbares Maß einhalten, dürfen das – allerdings kostenpflichtige – DZI-Siegel für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Auch der Deutsche Spendenrat vergibt ein Zertifikat. Kleinere Vereine fallen da aber durch den Rost.

Ein kostenfreies Siegel vergibt die gemeinnützige Phineo AG, die sich für gesellschaftliches Engagement einsetzt. Organisationen, die vertrauensvoll mit dem Geld der Spender umgehen, können das „Wirkt-Siegel“ von Phineo erhalten.

Du kannst recht einfach Gutes tun und dabei Steuern sparen, wenn Du Dich an das Bündnis von über 20 großen deutschen Hilfsorganisationen wendest: aktion-deutschland-hilft.de. Du kannst entweder einmalig oder ab 5 Euro monatlich spenden. Bei Spenden ab 50 Euro erhältst Du automatisch eine Spendenquittung. Regelmäßige Spender erhalten im Januar des Folgejahres ihrer Spenden automatisch eine Sammel-Spendenbescheinigung. Den Vordruck für den vereinfachten Spendennachweis kannst Du direkt von der Homepage herunterladen.

Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber Richtig spenden.

Autoren
Udo Reuß
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