Kirchensteuer So sparst Du Steuern - ob mit oder ohne Kirchenaustritt

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kirchensteuer zahlen müssen in Deutschland wohnende Mitglieder einer evangelischen oder katholischen Kirche sowie Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinden, nicht jedoch Muslime oder Christlich-Orthodoxe.
  • Kirchensteuer ist Landesrecht. Der Steuersatz liegt bei 9 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer, nur in Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 Prozent.
  • Neben der normalen Kirchenlohnsteuer, gibt es noch Sonderfälle: die Kirchengrundsteuer (in den Bistümern Speyer und Limburg) sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld. In Bayern müssen Kirchenmitglieder ein obligatorisches Kirchgeld zahlen.

So gehst Du vor

  • Mit einem Kirchenaustritt kannst Du die Zahlung von Kirchensteuer dauerhaft vermeiden. Im Jahr des Austritts ist die Steuer jedoch ein letztes Mal fällig.
  • Kirchensteuer und Kirchgeld sind unbeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Gib diese in der Anlage Sonderausgaben Deiner Steu­er­er­klä­rung an.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Peter Maffay ist laut Medienberichten von einem Fan zum Glauben bekehrt worden. Um zu Gott zu finden, muss man offenbar nicht unbedingt in der Kirche sein, denn Maffay ist nach eigener Auskunft „schon vor vielen Jahren“ ausgetreten. Dadurch hat der Rockmusiker enorm bei der Kirchensteuer gespart.

Immer Deutsche tun es Maffay gleich. Im Jahr 2022 traten knapp 523.000 Menschen aus der katholischen Kirche und damit deutlich mehr als im bisherigen Rekordjahr 2021, als es noch rund 360.000 waren. Mit den Sterbefällen beklagt die katholische Kirche insgesamt mehr als 700.000 Mitglieder weniger. Damit ist nur noch knapp ein Viertel der Bevölkerung katholisch - knapp 21 Millionen Menschen.
Auch die evangelische Kirche verlor 2022 rund 380.000 Mitglieder und 2023 nochmals 560.000. Damit sank die Zahl der Mitglieder Ende 2023 auf 18,56 Millionen
Es sind also mittlerweile nur noch rund 40 Millionen Deutsche in einer der beiden genannten Kirchen und damit kirchensteuerpflichtig. 

Wer ist genau kirchensteuerpflichtig?

Die Kirchensteuer wird durch Gesetze der Bundesländer geregelt (Kirchensteuergesetze). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein für diese Steuerpflicht.

  • Mitgliedschaft - Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsorganisationen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts staatlich anerkannt sind, dürfen Kirchensteuer erheben. Dazu zählen alle katholischen Kirchen, die altkatholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, freireligiöse Gemeinden, die Französische Kirche zu Berlin, die Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona, die Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz, die jüdischen Kultusgemeinden sowie die israelitischen Religionsgemeinschaften. Protestanten, Katholiken und Juden sind demnach kirchensteuerpflichtig. 2015 nahmen die Religionsgemeinschaften insgesamt 11,46 Milliarden Euro Kirchensteuer ein, 2021 waren es schon 12,26 Milliarden Euro und 2022 geschätzt rund 13 Milliarden Euro - und das bei sinkenden Mitgliederzahlen.
  • Wohnsitz in Deutschland - Weitere Voraussetzung neben der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, dass Du in Deutschland wohnst.

Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben

Die orthodoxen Kirchen und die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden dürften Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben, verzichten jedoch darauf. Dazu zählen beispielsweise auch die Zeugen Jehovas, die Heilsarmee, die Alevitische Gemeinde Deutschlands, die Neuapostolische Kirche sowie Bahá’í.

Muslimische Religionsgemeinschaften sind in Deutschland keine anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und dürfen daher keine Kirchensteuer verlangen. Das betrifft gut vier Millionen Muslime. Auch Buddhisten, Adventisten, Baptisten und Methodisten müssen keine Kirchensteuer zahlen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Wer zieht die Kirchensteuer ein?

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin findest Du auf Deiner monatlichen Gehaltsabrechnung den Posten Kirchensteuer. Diese führt Deine Chefin oder Dein Chef direkt vom Lohn ans Finanzamt ab, wenn Deine elektronische Lohnsteuerkarte das entsprechende Merkmal trägt, zum Beispiel „ev“ für die Mitgliedschaft in einer Kirche, die in den Evangelischen Landeskirchen eingegliedert ist.

Abzug an der Quelle

Der Kirchensteuereinzug durch Arbeitgeber, Arbeitgeberin oder das Finanzamt ist eine deutsche Spezialität, die es in anderen Ländern nicht gibt. Es gibt allerdings in Hamburg einige wenige Kirchengemeinden, die die Kirchensteuer selber einziehen. Auch die Französische Kirche zu Berlin kümmert sich selbst darum. Standardfall ist jedoch, dass die Finanzämter die Kirchensteuer erhalten und diese – geschmälert um eine Verwaltungskostengebühr von 3 bis 4,5 Prozent – an die jeweilige Kirche der Steuerpflichtigen weiterleiten.

Auch auf Kapitalerträge musst Du Kirchensteuer zahlen. Seit 2009 werden Zinsen und Dividenden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer besteuert. Grundsätzlich hast Du ein Wahlrecht, ob die Bank die darauf zusätzlich fällige Kirchensteuer gleich einbehält und für Dich ans Finanzamt abführt oder ob Du die Anlage KAP ausfüllst und somit die Kirchensteuer selbst mittels einer Steu­er­er­klä­rung vom Finanzamt abziehen lässt.

Bank führt Kirchensteuer meist automatisch ab

Bis 2014 führten die Banken die Kirchensteuer nur dann ab, wenn dies der Steuerpflichtige ausdrücklich beantragte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 gilt jedoch ein automatisierter Datenabruf des Religionsstatus. Die Bank ruft hierbei die beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Daten ab. Du musst Dich dann nicht um die Kirchensteuer kümmern, weil die Bank sie automatisch einbehält.

Wer dem Datenabruf aber schriftlich widerspricht, muss die Anlage KAP ausfüllen und dort seine Kapitalerträge angeben. Dann veranlagt das Wohnsitzfinanzamt hierfür die Kirchensteuer. Im Steuerbescheid weist es die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Die Kirchensteuer ist genauso wie der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe, auch Annex- oder Zuschlagsteuer genannt. Auf die zu zahlende Einkommensteuer kommen als Zuschlag noch 9 Prozent hinzu, außer in Bayern und Baden-Württemberg, wo nur 8 Prozent fällig werden. Bemessungsgrundlage der aufs Jahr bezogenen Kirchensteuerschuld ist also letztlich die nach einer Steu­er­er­klä­rung im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer.

Ehepartner mit verschiedenen Konfessionen

Ist in einer Ehe eine Person beispielsweise katholisch, die andere evangelisch, und nur eine hat zu versteuernde Einkünfte, dann ziehen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und das Finanzamt die Kirchensteuer von der Person ein, die arbeitet - und verteilen die Kirchensteuer dann aber hälftig auf die Kirchen beider Eheleute. Deshalb müssen beide in ihrer Steu­er­er­klä­rung auf die unterschiedlichen Konfessionen hinweisen.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer, auch in Form der Lohnsteuer, die Deine Arbeitgeberin oder Dein Arbeitgeber direkt abführt. Davon abgezogen werden Kinderfreibeträge. Die Berechnung der Kirchensteuer ist geregelt in Paragraf 51a Einkommensteuergesetz (EStG).

Beispiel für die Berechnung der Kirchensteuer

zu versteuerndes Einkommen30.000 € im Jahr
Einkommensteuer3.805 €
Kirchensteuer (9 %, z.B. in Berlin)342 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 13. Mai 2024)

Bist Du beispielsweise im Oktober 2018 aus der Kirche ausgetreten, dann entfiel die Kirchensteuerpflicht – abhängig vom Bundesland – entweder Ende Oktober oder Ende November 2018. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch für das Jahr des Kirchenein- oder -austritts zu zwölfteln. Konkret bedeutet dies, dass im genannten Beispiel im ersten Fall die Monate November und Dezember, im zweiten Fall nur der Dezember bei der Berechnung außen vor bleibt.

Liegt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags – im Jahr 2024 beträgt dieser bei einer Einzelveranlagung 11.604 Euro –, ist weder Einkommen- noch Kirchensteuer zu zahlen. Verheiratete, die sich zusammen veranlagen lassen, profitieren vom doppelten Grundfreibetrag.

Folgende steuerliche Regelungen wirken sich auch auf die Kirchensteuer aus:

Kinder - Ein Kinderfreibetrag reduziert die Kirchensteuer. 

Sachleistungen - Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können für Sachzuwendungen eine pauschale Lohnsteuer ansetzen (§ 37b EStG). Sachzuwendungen sind steuerpflichtige Geschenke oder sonstige Sachleistungen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Kirchensteuersatz bei Pauschalierungen ist in der Regel niedriger, in Baden-Württenberg zum Beispiel 5,5 Prozent. Wer keiner Kirche angehört, sollte seine Firma darauf hinweisen, damit diese bei der Lohnsteuerberechnung keine Kirchensteuer abführt.

Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, denn bei denen ist eine pauschale Lohnsteuer von 2, 20 oder 25 Prozent möglich (§ 40a EStG). Auch darauf ist Kirchensteuer fällig. Unabhängig davon, ob Du überhaupt Kirchenmitglied bist, führt Deine Firma je zur Hälfte Kirchensteuer für die katholische und die evangelische Kirche ab. Wenn Du jedoch keiner Kirche angehört, ist ein Widerspruch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 1989, Az. I R 14/87, Bundessteuerblatt II 1990, 993). Unterbleibt dies, müssen sogar Nichtmitglieder Kirchensteuer zahlen.

Abfindungen - Auch auf eine Abfindung ist Kirchensteuer fällig. Du kannst jedoch beim Kirchensteueramt einen Teilerlass beantragen. Oft verzichtet dann die Kirche auf die Hälfte der Kirchensteuer. Verpflichtet ist sie jedoch nicht.

Kirchengrundsteuer - Neben der Kirchensteuer vom Einkommen gibt es in den Bistümern Limburg und Speyer außerdem auch eine Kirchensteuer vom Grundbesitz. Dies betrifft kirchensteuerpflichtige Eigentümer und Eigentümerinnen von Immobilien in Rheinland-Pfalz und Teilen von Hessen. Hier ziehen die Städte und Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer 10 Prozent des Grund­steuer­mess­betrags als Kirchensteuer ein.

Was hat es mit dem Kirchgeld auf sich?

Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt direkt an die Kirchengemeinde. Der niedrigere Kirchensteuersatz von 8 Prozent in Bayern wird damit begründet, dass zusätzlich zur Kirchensteuer ein obligatorisches Kirchgeld zu zahlen ist. Hierbei stufen sich die Kirchenmitglieder selbst einkommensmäßig ein und überweisen das Kirchgeld an ihre Kirchengemeinde – zusätzlich zur bereits monatlich abgeführten Kirchensteuer. 

Außerdem gibt es zwei spezielle Varianten des Kirchgelds:

Allgemeines Kirchgeld - Wer arbeitlos, Hausfrau/-mann oder im Studium ist, hat nur geringe Einkünfte und muss deshalb an seine Kirchengemeinde das allgemeine Kirchgeld zwischen 24 und 72 Euro im Jahr zahlen. Fällig ist dieses immer, wenn das Kirchenmitglied volljährig ist und die Einnahmen oberhalb des Existenzminimums liegen. Das allgemeine Kirchgeld gibt es vor allem in Rheinland-Pfalz und im Rheinland.

Besonderes Kirchgeld - Diese Form des Kirchgelds betrifft ausschließlich Ehen beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, bei denen nur Ehefrau oder Ehemann Kirchenmitglied ist und sich beide für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung entschieden haben. Es beträgt zwischen 96 und 3.600 Euro jährlich. Das besondere Kirchgeld verlangen aktuell alle evangelischen Landeskirchen mit Ausnahme der bayerischen sowie die römisch-katholischen Bistümer außerhalb Bayerns, Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. illustriert das besondere Kirchgeld im folgenden Beispiel (Stand: 5. Januar 2016):

Ein leitender Angestellter ist kürzlich aus der Kirche ausgetreten. Er ist zusammenveranlagt mit seiner als Hausfrau tätigen Gattin, die weiterhin in der Kirche ist. Für sie ist das besondere Kirchgeld als erhöhte Kirchensteuer fällig. Berechnet wird dieses vom zuständigen Finanzamt. Als Bemessungsgrundlage gilt das gemeinsame Einkommen. Es wird in einer Tabelle mit 13 Stufen eingeordnet. Die niedrigste Stufe gilt für ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen des Ehepaares zwischen 30.000 und 37.499 Euro. Daraus resultiert ein besonderes Kirchgeld von 96 Euro im Jahr. Stufe 13 gilt ab einem Einkommen von 300.000 Euro. Dann sind schon 3.600 Euro fällig.

Das Finanzamt berechnet sowohl die Kirchensteuer als auch das besondere Kirchgeld und setzt im Steuerbescheid den höheren Betrag fest. Bereits gezahlte Kirchensteuer rechnet es an.

Immer wieder klagen Steuerpflichtige gegen das besondere Kirchgeld – erfolglos. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine rechtlichen Bedenken (EGMR in mehreren Entscheidungen vom 6. April 2017). Wer das besondere Kirchgeld vermeiden will, dem bleibt nur der Austritt oder der Wechsel der Religionsgemeinschaft als Ausweg.

Wie lässt sich die Kirchensteuer kappen?

Bei besonders gut verdienenden Menschen wie Peter Maffay kann die Kirchensteuer ganz schön teuer kommen. Um die Steuerlasten zu mindern, ist in den meisten Kirchen und Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens möglich. Ansonsten ist bei der Kirchensteuer die gezahlte Lohn- und Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage, bei der Kappung aber nicht. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Kappungsschwelle überschritten wird. Diese ist in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt.

Nur in Bayern gibt es keine gesetzliche Kappungsgrenze. Daher ist dort als einzigem Bundesland grundsätzlich keine Begrenzung der Kirchensteuer möglich. Allerdings können Kirchen aus Billigkeitsgründen durchaus einen teilweisen Erlass gestatten. Die bayerischen Kirchen unterhalten eigene Kirchensteuerämter.

In Berlin hingegen kann die Kirchensteuer auf 3 Prozent gekappt werden. Für einen Ledigen mit 150.000 Euro zu versteuernden Einkommen bringt dies einen Vorteil von fast 1.200 Euro.

Die Hälfte der Steuerzahler, nämlich alle, die in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Saarland leben, müssen selbst aktiv werden und die Kappung beantragen. Beantragen musst Du diese bei der zuständigen Diözese oder Landeskirche. Dafür genügt ein formloses Schreiben sowie die Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids.

In allen anderen Bundesländern müssen Steuerzahlende außer der Steu­er­er­klä­rung nichts weiter unternehmen, weil das Finanzamt von sich aus die günstigere Kirchensteuer berechnet.

Wie holst Du Dir Kirchensteuer zurück?

Tatsächlich kannst Du Dir einen Teil der gezahlten Kirchensteuer zurückholen. Dazu musst Du nur eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung machen. Denn die gezahlte Kirchensteuer – und dazu gehört auch das Kirchgeld – ist unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer EStG).

Dazu gibst Du die gesamte Kirchensteuer und Kirchgeld in der Anlage Sonderausgaben an. Erstattete Kirchensteuer musst Du dort ebenfalls angeben.

Nicht abzugsfähig ist aber die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen. Grund hierfür: In Paragraf 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ist geregelt, dass im Fall der Kirchensteuerpflicht die Abgeltungssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer gemindert wird.

Ein Teilerlass von 50 Prozent der Kirchensteuer ist übliche Praxis bei außerordentlichen Einkünften. Dazu gehört beispielsweise eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung kann zwar nach der Fünftelregelung etwas ermäßigt besteuert werden, dennoch ist auch darauf Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Als Kirchenmitglied kannst Du beim Kirchensteueramt Deiner Diözese (bei Katholiken) oder Deiner evangelischen Landeskirche einen Teilerlass der Kirchensteuer auf die Abfindung formlos beantragen. Das geht auch noch Jahre rückwirkend. Ob Du einen Teil der Kirchensteuer zurückerhältst, steht allein im Ermessen des Kirchensteueramts. Einen Rechtsanspruch hast Du nicht.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit in Kirchensteuerangelegenheiten musst Du unterscheiden zwischen:

  1. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens beziehungsweise der Einkommensteuer: Hierfür ist das Finanzamt zuständig. Einsprüche sind innerhalb eines Monats dort schriftlich einzulegen.
  2. Eine Falschberechnung der Kirchensteuer oder die Berechnung einer „fiktiven Einkommensteuer“ gemäß Paragraf 51a Absatz 2 EStG. Einen Einspruch hiergegen musst Du beim zuständigen Kirchensteueramt einlegen.

Darüber hinaus kannst Du wie alle anderen selbstverständlich freiwillig Geld an gemeinnützige Organisationen nach eigener Wahl spenden und dies ebenfalls als Sonderausgabe absetzen.

Kirchensteuer sparen durch Austritt

Die Kirchensteuer ist eine der wenigen Steuern, die sich ganz leicht vermeiden lässt: durch einen Kirchenaustritt. Wer sich hierfür entschieden hat, geht mit seinem Personalausweis oder Reisepass zum Standesamt. In manchen Kommunen ist das Amts- oder Kreisgericht verantwortlich. Verheiratete benötigen manchmal auch die Heiratsurkunde. Vor Ort füllst Du das Kirchenaustritts-Formular aus und unterschreibst es. In manchen Städten und Gemeinden musst Du eine Gebühr zwischen 25 und 100 Euro bezahlen. Lass Dir eine Bestätigung für den Kirchenaustritt aushändigen, damit Du auch nach einem Umzug einen Nachweis hast. Je nach Bundesland endet die Kirchensteuerpflicht entweder im Folgemonat oder einen Monat später.

Da das Bundeszentralamt für Steuern Deinen Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin automatisch über Deinen Kirchenaustritt informiert, ist keine Meldung ans Finanzamt erforderlich. Kontrolliere aber vorsichtshalber Deine Gehaltsabrechnungen in den Folgemonaten.

Die Entscheidung, ob Du in der Kirche bleibst oder eventuell die Konfession wechselst, sollte in erster Linie eine Frage des Glaubens sein und keine rein materielle Entscheidung. Die Kirchen in Deutschland sind auch Träger vieler sozialdienlicher Einrichtungen.

Natürlich steht es Dir frei, die im Fall eines Austritts gesparte Kirchensteuer an andere soziale Einrichtungen eigener Wahl zu spenden. Spenden kannst Du wiederum von der Steuer absetzen. 

Autoren
Udo Reuß

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