Wohnung sanierungsbedürftig oder renoviert verkaufen?

  • Hallo,

    bei uns steht durch die Kündigung des Mieters ein Immobilienverkauf an. Damit wollen wir auch das Klumpenrisiko minimieren und Geld lässt sich leichter verwalten. Die Wohnung befindet sich in einer Großstadt mit Wohnraummangel. Verkauf wäre steuerfrei, Renovierungskosten könnten wir steuerlich geltend machen.

    Macht es Sinn die Zeit zu investieren, um zu renovieren? Bekommt man das am Ende bezahlt? Wie ist die Meinung hier?

  • Wenn Du einen günstigen Maler reinlässt und das Objekt optisch aufhübscht, ist das sicher sinnvoll. Teure Renovierungen erhöhen sicherlich nicht den Verkaufspreis analog.

    Bedenke auch, dass ein Käufer es vielleicht ganz anders machen möchte und Deine Renovierung ggf. für die Katz war.

    Renovierungskosten könnten wir steuerlich geltend machen

    Vorsichtig. Wenn Du eine Vermietungsabsicht hast, dann ja. Wenn Du einen höheren (steuerfreien) Verkaufspreis erlösen willst, dann nicht.

  • Die Beantwortung der Frage hängt sicherlich auch vom Zustand ab.

    Wenn alles noch recht passabel in Schuss ist und ein Maler den allgemeinen Eindruck deutlich heben kann, dann wäre das vielleicht eine sinnvolle Investition, damit der zukünftige Käufer das Gefühl hat, er könnte entweder gleich einziehen oder die Wohnung vermieten.

  • Vielen Dank erst einmal. Ich warte noch auf McProfit . Es eilt nicht. Wahrscheinlich werden wir gar nichts an der Wohnung machen und es erst unrenoviert probieren. Dort ist noch Rauhfaser an den Wänden. Das ist wohl nicht mehr angesagt, daher macht streichen wenig Sinn. Bad ist im schlichten Grau (aber kleineres Fliesenformat), Küche nur Herd.

  • Verkauf wäre steuerfrei, Renovierungskosten könnten wir steuerlich geltend machen.

    Hallo.

    Renovierungskosten sind Werbungskosten wenn sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Da du die Wohnung verkaufen möchtest liegt keine Vermietungsabsicht mehr vor und die Kosten sind daher nicht abzugsfähig.

    Viele Grüße

  • Ich würde es ja auch davon abhängig machen in welchem Zustand die Wohnung überhaupt ist.

    Ist es was aus den 60igern mit Gasdurchlauferhitzer der leckt, grünen Badfließen, abgenutztem Teppich und 2adriger Elektrik bringt auch streichen nichts, da dann der neue Eigentümer ggf. ran muss.

    Ist es hingegen eine Wohnung in (relativ) gutem Zustand würde ich je nach größe ggf. einfach Bohrlöcher zumachen und selber kurz durchstreichen.

  • Hallo Beamter06,

    Renovierungskosten sind Werbungskosten wenn sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Da du die Wohnung verkaufen möchtest liegt keine Vermietungsabsicht mehr vor und die Kosten sind daher nicht abzugsfähig.

    Theoretisch sicherlich richtig; wie ist aber die Praxis? Noch kann das Finanzamt nicht Gedanken lesen. Wenn z.B. der alte Mieter zum 30.9. auszieht, ich den Rest des Jahres renovieren lasse und zum 01.04 des Folgejahres verkaufe. Im alten Jahr hatte ich noch die Vermietungsabsicht und setze deshalb die Renovierungskosten noch als Ausgaben bei der Vermietung an. Im März habe ich es mir anders überlegt und verkaufe doch. Gibt es ein Problem?

    Gruß Pumphut

  • In der Finanzverwaltung bearbeiten wir im Rahmen der Steuererklärung ja die Vergangenheit.
    Wenn es in deinem Fall um das Jahr 2025 geht dann gibst du deine Steuererklärung in der Regel eher frühestens April/Mai 2026 ab. In der Anlage V werden bei der vermieteten Wohnung geringere Einnahmen angeben und gleichzeitig Erhaltungsaufwendungen. Normalerweise sollte eine Nachfrage erfolgen weshalb die Einnahmen geringer sind.
    Wenn du die Vermietungsabsicht glaubhaft nachweisen kannst sind die Kosten tatsächlich abzugsfähig. Hierfür genügen in der Regel Inserate in Zeitung oder Onlineportalen oder wenn man einen Makler beauftragt hat.
    Kannst du das nicht nachweisen und die Wohnung wurde dann auch noch verkauft können nurnoch die Kosten bis 30.09. berücksichtigt werden. Das betrifft dann auch die AfA und die Schuldzinsen.
    Über jeden Kauf/Verkauf von Grundstücken/Wohnungen/Äcker ergeht durch die Grunderwerbsteuerstelle eine Zusammenfassung des notariellen Vertrages an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Steuerpflichtigen.

  • Ist es was aus den 60igern mit Gasdurchlauferhitzer der leckt, grünen Badfließen, abgenutztem Teppich und 2adriger Elektrik bringt auch streichen nichts, da dann der neue Eigentümer ggf. ran mus

    Selbst das würde ich nicht machen. Außer, ich gehe über einen Makler und er kann mir glaubhaft versichern, dass ich damit gesamthaft einen höheren Erlös erziele. Freizeit und Vorfinanzierung haben für mich einen Gegenwert.

    Gas-Etagenheizung: dabei muss, wenn nicht schon geschehen, die WEG gesamthaft entscheiden, was in Zukunft geschehen wird.

    Elektrik: was soll ich da für einen zukünftigen Eigentümer ausbauen? Wo will der schon nur den Medienanschlusskasten haben (außer, es liegt bereits Glasfaser in der Wohnung oder diese wird absehbar in 5-10 Jahre nicht kommen). Will der zukünftige Eingtümer selber einziehen, hat der mit Sicherheit andere Wünsche für Steckdosen, Netzwerkbuchsen und co.

    Selbiges gilt im Zweifel auch für die Böden, Bäder und Küche. Baut man noch schnell ein neues Gas-Kochfeld ein obwohl absehbar sein dürfte, dass dies die geplante Lebenszeit wegen Gasmangel nicht überleben wird.

    Ich würde (und werde) sowas nur machen, wenn ich zuviel Zeit habe und zusätzlich ein paar befreundete Handwerker kenne, die mir dabei zum Selbstkostenpreis helfen. Aber nicht, wenn ich alles vergeben muss.

    Das reine Streichen der Wohnung sehe ich nicht als Renovierung im Sinne des Ausgangspostings, wenn ich das in Eigenleistung erbringen will und kann. Außer, der Mieter hat die Wohnung in einem Farbton hinterlassen, in dem ich meine Wohnung nicht präsentieren möchte.

  • In der Finanzverwaltung bearbeiten wir im Rahmen der Steuererklärung ja die Vergangenheit.


    Wenn es in deinem Fall um das Jahr 2025 geht, dann gibst du deine Steuererklärung in der Regel eher frühestens April/Mai 2026 ab. In der Anlage V werden bei der vermieteten Wohnung geringere Einnahmen angeben und gleichzeitig Erhaltungsaufwendungen. Normalerweise sollte eine Nachfrage erfolgen weshalb die Einnahmen geringer sind.

    Wenn du die Vermietungsabsicht glaubhaft nachweisen kannst, sind die Kosten tatsächlich abzugsfähig. Hierfür genügen in der Regel Inserate in Zeitung oder Onlineportalen oder wenn man einen Makler beauftragt hat.

    Kannst du das nicht nachweisen und die Wohnung wurde dann auch noch verkauft können nurnoch die Kosten bis 30.09. berücksichtigt werden. Das betrifft dann auch die AfA und die Schuldzinsen.

    Über jeden Kauf/Verkauf von Grundstücken/Wohnungen/Äcker ergeht durch die Grunderwerbsteuerstelle eine Zusammenfassung des notariellen Vertrages an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Steuerpflichtigen.

    Rechenexempel, so oder so.

    Mal angenommen, man steckt 10 T€ in die Wohnung und hübscht die damit so auf, daß man 30 T€ mehr erlöst, so macht der Alt-Eigentümer selbst dann ein gutes Geschäft. wenn das Finanzamt diese Kosten nicht mehr anerkennt.

    Generell gibt es ja die Fehleinschätzung, daß das Finanzamt groß etwas dazutut, wenn man irgendwelche Kosten absetzen kann. Die traurige Wahrheit ist, daß man die Kosten ganz bezahlt und das Finanzamt dann im günstigsten Fall das dazutut, was dem persönlichen Steuersatz entspricht. Das sind beileibe nicht immer die genannten 42% + SolZ + Kirchensteuer, sondern das können ganz banal auch etwas zwischen 25% und 30% sein. Das bedeutet dann, daß man zwar nicht 100% der Kosten trägt, sondern nur 70%, aber dennoch trägt man das meiste selbst.

    Im skizzierten Fall ist das immer noch ein gutes Geschäft für den Alt-Eigentümer!

    Sicher würde der Alt-Eigentümer probieren, die Kosten bei der Steuer anzusetzen. Die beiden Inserate zu je 100 € investiert er ganz bewußt, damit der dem Finanzamt etwas vorzeigen kann. Das sind Spesen.

    Wer will ihm nachweisen, daß er von Anfang an keine echte Vermietungsabsicht mehr hatte, sondern von Anfang an die Wohnung verkaufen wollte? Der Alteigentümer darf ja auch seine Meinung ändern: Erst dachte er, er vermietet die Wohnung neu, aber dann hat er sich angesichts eines günstigen Kaufangebots umentschieden und hat die Wohnung verkauft.

    Steuer darf man gestalten, dies hier ist so ein Fall.

  • Das reine Streichen der Wohnung sehe ich nicht als Renovierung im Sinne des Ausgangspostings, wenn ich das in Eigenleistung erbringen will und kann. Außer, der Mieter hat die Wohnung in einem Farbton hinterlassen, in dem ich meine Wohnung nicht präsentieren möchte.

    Ich denke du hast meinen Post leicht misinterpretiert. Der Punkt, wenn viel zu tun ist dann muss der neue Eigentümer ran, sollte eigentlich aussagen: Falls "Bruchbude" nix machen, darum soll sich der Käufer kümmern, da bringt streichen eh nichts wenn der neue Eigentümer eh die Wände aufmachen muss. Wenn die Wohnung aber gut ist würde ich die für minimales Geld ggf etwas aufhübschen in Sinne von "Fertig für die Weitervermietung", Einmal durchstreichen oder für nen 20iger nen neuen Gurtwickler holen, damit das ganze sauber aussieht.