Liebe Forumsteilnehmer, ich hätte gerne ein paar Gedanken zu folgenden Sachverhalt:
In unserer Familie war es üblich Familiengold zu vererben (Barren, Münzen). Ich habe meinem Kind zwei Schenkungen gemacht im Jahr 2000 und im Jahr 2015. Der Wert im Jahr 2000 betrug 90.000 € in 2015 300.000 €. Die Schenkungen wurden aus Unwissenheit nicht gemeldet. Weitere Schenkungen fanden nicht statt. Nun gab es in der Zeit enorme Wertsteigerungen und ich befürchte, dass es Probleme gibt, wenn mein Kind in Zukunft etwas davon verkaufen möchte und einen Herkunftsnachweis erbringen muss. Er hat natürlich die damals von mir dazu geschriebenen Briefe. Meine Frage: sollte man diese Schenkungen im Nachgang dem Finanzamt melden, um dem Kind etwaige Probleme zu ersparen? Welche Folgen hätte eine nachträgliche Meldung?
Zurück liegende Schenkung unterhalb der Freibeträge
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Schenker -
19. November 2025 um 08:31 -
Unerledigt
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anna.tempel
19. November 2025 um 08:41 Hat das Thema freigeschaltet. -
Eine nachträgliche Anzeige der Schenkungen kann sinnvoll sein, um alles sauber zu dokumentieren – vor allem für die Zukunft, wenn dein Kind verkauft oder später selbst Erbschaft/Schenkung erhält.
Die Folgen sind sehr wahrscheinlich harmlos bis gar nicht vorhanden, da die Schenkungen unter dem Freibetrag lagen.Aber:
Dir ist schon klar, dass es sich hier jetzt um Gold im Wert von etwa 2 Millionen € handelt?
Sollte es dann doch zu Nachfragen des Finanzamts kommen, würde ich keinesfalls vorschnelle Erklärungen abgegeben.
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Dir ist schon klar, dass es sich hier jetzt um Gold im Wert von etwa 2 Millionen € handelt?
Sollte es dann doch zu Nachfragen des Finanzamts kommen, würde ich keinesfalls vorschnelle Erklärungen abgegeben.
Das ist mir klar, die Preisentwicklung war nicht zu übersehen. Daher stellt sich für mein Kind auch die Frage von der Tradition abzuweichen und das Familienvermögen auch in Immobilien umzuwandeln. Die Vertriebenenvergangenheit unserer Vorfahren hat die Familie halt in bewegliche Güter investieren lassen. Immobilität wurde immer negativ vermittelt. Das interessiert aber sicher nicht das Finanzamt und von daher mein Post.
Welche tatsächlichen Folgen könnte eine Nachmeldung zur Folge haben? Oder kann es ohne Meldung bei Veräußerung dazu führen, dass das Finanzamt die zurückliegende Schenkung nicht anerkennt und den Sachverhalt dann so behandelt, als ob die Schenkung erst mit Aufdeckung erfolgt ist und als solche mit Tag der Offenlegung mit Schenkungssteuer zum Tageskurs belegt wird? Wir möchten ja Sicherheit in der Entscheidung, aufgrund der erheblichen Wertentwicklung, ansonsten müsste das Kind mit der Meldung warten bis der Kurs mal wieder im Keller ist oder wenn das nicht stattfindet , wie gehabt der nächsten Generation weitergeben. Das wäre auch keine besonders gute Lösung. Es heißt zwar Gold verkauft man nicht, man vererbt es, aber das muss ja nicht in dieser Größenordnung sein. -
Welche tatsächlichen Folgen könnte eine Nachmeldung zur Folge haben? Oder kann es ohne Meldung bei Veräußerung dazu führen, dass das Finanzamt die zurückliegende Schenkung nicht anerkennt und den Sachverhalt dann so behandelt, als ob die Schenkung erst mit Aufdeckung erfolgt ist und als solche mit Tag der Offenlegung mit Schenkungssteuer zum Tageskurs belegt wird?
Ja, genau das kann passieren. Andernfalls wäre Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Sonst könnte jeder gemütlich abwarten wie der Wert sich entwickelt und nach 10 Jahren kommen und behaupten, das hab ich damals schon geschenkt bekommen. Zum damaligen Preis versteht sich. Und jetzt hab ich noch dazu nen neuen schenkungssteuerlichen Freibetrag.
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Nehmen wir an, die Schenkung läge keine 10 Jahre sondern erst knapp drei Monate zurück. Dann hätte der Beschenkte noch ein paar Tage Zeit, die Schenkung dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen (Frist 3 Monate). Und Ende August lag der Goldpreis noch rund 20% tiefer, was dann Glück und Zufall für den Beschenkten war. Denn der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ist relevant für die schenkungssteuerliche Behandlung. Aber das hilft dir und dem Kind im vorliegenden Fall natürlich auch nicht viel

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In unserer Familie war es üblich, Familiengold zu vererben (Barren, Münzen).
Ich habe meinem [Sohn] zwei Schenkungen gemacht im Jahr 2000 und im Jahr 2015.
Der Wert im Jahr 2000 betrug 90.000 € in 2015 300.000 €.
Die Schenkungen wurden aus Unwissenheit nicht gemeldet.Wer weiß schon, ob das aus Unwissenheit war? Wen interessiert das hier?
Nun gab es in der Zeit enorme Wertsteigerungen, und ich befürchte, dass es Probleme gibt, wenn mein [Sohn] in Zukunft etwas davon verkaufen möchte und einen Herkunftsnachweis erbringen muss.
Muß er das denn?
Hier gibt es immer mal wieder einen Thread über Gold, in der einer dazu rät, Gold möglichst so zu kaufen, daß der Staat davon nichts mitbekommt. In der Vergangenheit gab es ja schon Zeiten, in denen die Bürger aufgefordert wurden, ihr Gold abzuliefern ("Gold gab ich für Eisen!") oder unter Wert an den Staat zu verkaufen (USA). Manche Leute haben das dann gemacht, andere haben ihr Gold tief genug im Garten vergraben (wie es in früheren, sehr viel kriegerischen Zeiten regelmäßig gehandhabt wurde).
Ich würde das mit meinem Sohn besprechen und dabei nichts überstürzen.
Ich nehme an, daß Du nicht all Dein Gold verschenkt hast, sondern nur einen Teil. Du dürftest dieses Gold von Deinen Vorfahren bekommen haben, wie Du oben schreibst. Könntest Du denn die Herkunft des Goldes belegen? Mußt Du das denn?
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Er hat natürlich die damals von mir dazu geschriebenen Briefe. Meine Frage: sollte man diese Schenkungen im Nachgang dem Finanzamt melden, um dem Kind etwaige Probleme zu ersparen? Welche Folgen hätte eine nachträgliche Meldung?
Da würde ich bei der Summe aber nicht auf eine Forumsmeinung setzen, sondern einen Steueranwalt bemühen um eine Rechtssichere Aussage zu bekommen. Das Finanzamt kann bestimmt auch Auskunft geben.
Meine Laienmeinung:Gold weiß nicht wem es gehört. Neben Bitcoin ist es die Einzige Anlageklasse die nach einem Haltefrist nicht besteuert wird.
Wenn aber ein ordentlich datiertes Schriftstücke existiert ist das schon mal viel besser als nichts. Ob das allerdings ausreicht um den Schenkungszeitpunkt eindeutig zu belegen?
Beim Finanzamt gibt’s sogar extra Formulare um die Schenkung anzuzeigen…..https://www.finanzamt.nrw.de/dokumente/anzeige-einer-schenkung
Vom Steuern zahlen ist aber noch niemand gestorben und ohne Steuern geht’s auch nicht. -
Wer weiß schon, ob das aus Unwissenheit war? Wen interessiert das hier?
So sehe ich das auch. Ich habe das angeführt, um deutlich zu machen, was offensichtlich ist. Ich schätze 90% der Bundesbürger haben noch nicht gehört, dass man Schenkungen unter den Freibeträgen beim Erbschaftsteuerfinanzamt Anzeigen muss, noch das es so ein Finanzamt überhaupt gibt. Es wäre von Seiten der Behörden sinnvoll, bei solch einem großen Thema für mehr Öffentlichkeit zu sorgen.
Könntest Du denn die Herkunft des Goldes belegen? Mußt Du das denn?
Ich für meinen Teil, kann die Unzen, die ich beigesteuert habe zum Gesamten per Kaufquittung belegen. Mein Kind schon nicht mehr, es hat nur mein Begleitschreiben von damals in den Händen.
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Ich habe eine Tante, die sich im Sommer 1999 fünf Kilobarren Gold gekauft hat.
Belege hat sie keine mehr.
Was macht das Finanzamt jetzt, wenn ich heute im Jahre 2025 angebe, die Tante habe mir 1999 zwei Kilobarren Gold geschenkt ? -
Die Geschichte muss fürs Finanzamt plausibel klingen.
Denn prinzipiell bist meiner Meinung nach du als Steuerzahler in der Beweispflicht. Im Worst Case nimmt das Finanzamt also an, dass deine Tante dir das Gold erst gestern geschenkt hat. Genau für solche Fälle gibt es ja die Schenkungsteuererklärung, damit man sowas später mal nachweisen kann. Wenn du die Erklärung nicht abgibst, dann hast du im Zweifel auf keinen Beweis.
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Hallo Schenker,
wer etwas behauptet, muss es beweisen. Also müssen Sie und ihr Sohn dem FA beweisen, dass die Schenkungen schon 2000 und 2015 waren. Tragen Sie alles zusammen, was Ihre Geschichte plausibel macht, neben den Begleitbriefen z.B. Ihre Kaufquittungen für die Unzen. Hat Ihr Sohn z.B. dann zeitnah ein Schließfach gemietet? Kann ggf. die Schwiegertochter(?) eine Zeugenerklärung abgeben? Wenn das Gold sehr alt ist, hat es ggf. heute nicht mehr übliche Legierungen oder die Münze gibt es seit 19xy nicht mehr? Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, zeigen Sie diese gesammelten Indizien einem Steuerrechtsanwalt und beraten mit dem das beste Vorgehen.
Und übrigens Danke im Namen aller stillen Mitleser, dass Sie die Geschichte hier aufwerfen. Sie zeigt eindrucksvoll, dass Vergessen manchmal eine schlechte Lösung ist. Hätten Sie und/oder Ihr Sohn 2000 und 2015 die Schenkungen angezeigt, gäbe es das Problem heute nicht.
Gruß Pumphut
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Natürlich wäre es aus heutiger Sicht besser gewesen, wenn die Schenkungen dem Finanzamt angezeigt worden wären. Allerdings gibt es m.E. keine Pflicht zur Anzeige, wenn die Schenkung unter dem persönlichen Freibetrag ist. Nach herrschender Meinung entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht. Erst wenn man innerhalb der 10jahresfrist weitere Schenkungen/Erbe erhält, die zusammen mit der bereits erfolgten den Freibetrag übersteigt, muss man die alten und neue Schenkungen/Erbe angeben. Hier dürfte es also genügen, zu beweisen, dass 2015 das geschenkte Gold eindeutig unter dem Freibetrag lag, um keine Strafe wegen Nichtanzeige zu erhalten. Wie man da am besten vorgeht, würde ich einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht überlassen. Bei der Summe, um die es heute geht, darf kein weiterer Fehler (fehlende eindeutige Dokumentation) gemacht werden.
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Allerdings gibt es m.E. keine Pflicht zur Anzeige, wenn die Schenkung unter dem persönlichen Freibetrag ist.
Doch klar!
Nach herrschender Meinung entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht.
Picture or it never happend!
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Allerdings gibt es m.E. keine Pflicht zur Anzeige, wenn die Schenkung unter dem persönlichen Freibetrag ist. Nach herrschender Meinung entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht.
m.E. = herrschende Meinung ?

Also §30 ErbStG formuliert deutlich die Anzeigepflicht einer Schenkung, übrigens von beiden Parteien (Schenker und Beschenktem): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html .
Ich denke, Naseweis, du machst hier eher die Unterscheidung de jure und de facto. Tatsächlich (de facto) dürften wohl deutlich weniger Schenkungen in D angezeigt werden, als rechtlich (de jure) geboten.
Gründe oder Erklärungen dafür fallen einem reichlich ein. Aber ob, wann und was daraus folgt und in welchem Fall es überhaupt von der Finanzverwaltung bemerkt wird, ist natürlich eine ganz andere Frage. -
Natürlich wäre es aus heutiger Sicht besser gewesen, wenn die Schenkungen dem Finanzamt angezeigt worden wären. Allerdings gibt es m.E. keine Pflicht zur Anzeige, wenn die Schenkung unter dem persönlichen Freibetrag ist. Nach herrschender Meinung entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht.
Gibt es für dieses Deine Erachten auch ein Papier, wo man dieses oder die herrschende Meinung nachlesen kann? Wenn ich mich recht entsinne, sieht der Buchstabe des Gesetzes keine Untergrenze vor, so daß man dem Gesetz zufolge jedes Eis dem Finanzamt melden müßte, das man dem Nachbarskind spendiert (Dem eigenen Kind kann man es spendieren, das ist der übliche Naturalunterhalt.). Die herrschende Meinung hat meiner Erinnerung daraus gemacht, daß "übliche Geschenke" anzeigefrei seien, etwa der Hunni zum Zeugnis, vielleicht sogar das neue Auto zum Abitur. Aber im Gesetzblatt fixiert ist das meiner Kenntnis nach nicht.
Ok, ich bin juristische Laie.
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Zitat aus Klier-Ott.de:
Offensichtlich sieht das Gesetz eine Anzeige als überflüssig an, wenn der Normzweck bereits erfüllt ist. Neben dieser gesetzlich normierten Ein- schränkung ist der zu weit gefasste Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG durch Auslegung einzuschränken. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach jeden Erwerb nach § 1 ErbStG, also jeden steuerbaren Erwerb unabhängig von der Steuerpflicht. § 30 Abs. 1 ErbStG würde die Anzeige aller Spen- den an gemeinnützige Organisationen und auch der (steuerbaren, wenn- gleich steuerbefreiten) Gelegenheitsgeschenke erzwingen und damit den Kindern auferlegen, eine Liste ihrer Weihnachtsgeschenke an das FA zu senden (Meincke, ErbStG, § 30 Rz. 6). Eine Einschränkung der Norm durch teleologische Reduktion ist geboten: Nach h.M. entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist
(TGJ § 30 Rz. 3).
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Zitat aus Klier-Ott.de:
Offensichtlich sieht das Gesetz eine Anzeige als überflüssig an, wenn der Normzweck bereits erfüllt ist. Neben dieser gesetzlich normierten Ein- schränkung ist der zu weit gefasste Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG durch Auslegung einzuschränken. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach jeden Erwerb nach § 1 ErbStG, also jeden steuerbaren Erwerb unabhängig von der Steuerpflicht. § 30 Abs. 1 ErbStG würde die Anzeige aller Spen- den an gemeinnützige Organisationen und auch der (steuerbaren, wenn- gleich steuerbefreiten) Gelegenheitsgeschenke erzwingen und damit den Kindern auferlegen, eine Liste ihrer Weihnachtsgeschenke an das FA zu senden (Meincke, ErbStG, § 30 Rz. 6). Eine Einschränkung der Norm durch teleologische Reduktion ist geboten: Nach h.M. entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist
(TGJ § 30 Rz. 3).
Im Dokument steht neben dem zitierten Absatz: "Einschränkungen der Anzeigepflicht –Gelegenheitsgeschenke?"
90.000 € und 300.000 € fallen sicherlich nicht darunter.
Weihnachtsgeschenke von Kindern schon.
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Zitat aus Klier-Ott.de:
Das von dir zitierte Dokument (von 2004) kommt aber zu folgendem Fazit und plädiert für die Anzeige von Schenkungen:
(Hervorhebungen von mir)
3. Fazit
Auch wenn die dogmatische Einordnung der steuerstrafrechtlichen Folgen einer unterlassenen Erwerbsanzeige nicht abschließend geklärt sind, muss i.S. einer vorsichtigen Mandantenberatung auf die Anzeigepflicht hingewiesen werden. Auch wenn die schenkungsteuerliche Folgen nicht offenkundig sind – etwa bei gemischten Schenkungen – und unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht des Übertragenden (§ 30 Abs. 2 ErbStG) sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen. Auch können künftige Erträge des Erwerbsgegenstands, die ertragsteuerlich relevant sind, zu Rückfragen führen. Die Flanke der Herkunft sollte daher nicht offen bleiben! -
Mal abgesehen davon, dass auch die 10 Jahresfrist erst ab Meldung der Schenkung anfängt zu laufen. Da sind 390.000 € sehr nah an den steuerfreien 400.000 €. Da davon zu sprechen, dass "eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist" kann man nicht.
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Mal abgesehen davon, dass auch die 10 Jahresfrist erst ab Meldung der Schenkung anfängt zu laufen.
Nein, die Frist beginnt mit Zeitpunkt der Schenkung.
Die Meldung dient der gesetzlichen Anzeigepflicht. -