GRV ungleich Investment

  • https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Dow…cationFile&v=12

    D.h. der Arbeitgeberanteil wird nachträglich vom Arbeitnehmer versteuert. Das haben wir hier auch schon diskutiert.

    D.h. die persönliche Steuerlast steigt mit den Jahren. Die o.g. 16% sind nur ein Anfangswert für den Einstieg in die Rentenbezugsphase.

    Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Renten waren auch vor 2005 nicht steuerfrei, sondern wurden mit dem Ertragsanteil (meist ca. 1/3) versteuert. Daher kann ich nicht nachvollziehen, warum Du heute die vollständige Steuerfreiheit für alte Einzahlungen forderst.

    Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt, das wird in Deinem Link bestätigt.

    Die Festschreibung des Rentenfreibetrags führt dazu, dass spätere Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind. Das ist schade, aber m.E. nicht zu beanstanden, da es konsistent zu sonstigen Steuerregeln ist.

  • Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Renten waren auch vor 2005 nicht steuerfrei, sondern wurden mit dem Ertragsanteil (meist ca. 1/3) versteuert. Daher kann ich nicht nachvollziehen, warum Du heute die vollständige Steuerfreiheit für alte Einzahlungen forderst.

    Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt, das wird in Deinem Link bestätigt.

    Die Festschreibung des Rentenfreibetrags führt dazu, dass spätere Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind. Das ist schade, aber m.E. nicht zu beanstanden, da es konsistent zu sonstigen Steuerregeln ist.

    Die Festschreibung des Freibetrages kann man umgehen.

  • Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Renten waren auch vor 2005 nicht steuerfrei, sondern wurden mit dem Ertragsanteil (meist ca. 1/3) versteuert. Daher kann ich nicht nachvollziehen, warum Du heute die vollständige Steuerfreiheit für alte Einzahlungen forderst.

    Da mag' ich falsch gelegen haben - sorry!

    Meinst Du den hier erwähnten § 22 EStG ?

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glo…ragsanteil.html

    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

    Konkret § 22 EStG bb) ?

    Aber wie kommt Du auf

    Zitat

    meist ca. 1/3

    ?

  • Es galt vor 2005:

    Rentenbeginn 60 -> 32%

    Rentenbeginn 61 -> 31%

    Rentenbeginn 62 -> 30%

    Rentenbeginn 63 -> 29%

    Rentenbeginn 64 -> 28%

    Rentenbeginn 65 -> 27%

    Bitte keine Politikwissenschaftler und kein Marcel Fratzscher mehr im TV.

    Satt 300k+ Neubauwohnungen brauchen wir 300k+ Abschiebungen um schnellere Arzttermine zu ermöglichen und Stadt- und Gemeindeabgaben zu senken.

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsanteil

    Hier als Tabelle für die Werte vor 2005.

    https://rentenbescheid24.de/wp-content/upl…te-vor-2005.pdf

    Hat jemand einen Link auf den alten Gesetzestext hierzu?

    War die GRV Rente nicht einmal vollkommen steuerfrei? Wie lange gab' es die o.g. Tabelle bis vor 2005?

  • War die GRV Rente nicht einmal vollkommen steuerfrei? Wie lange gab' es die o.g. Tabelle bis vor 2005?

    Steuerfrei war die Rente nie. Sie war nur steuerlich zu niedrig für eine anfallende Steuer.

    1960 gab es das Besteuerungssystem schon.

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  • So, hier kommt der angekündigte Steuertrick:

    In §22 Nr. 1 Doppelbuchstabe a Satz 7 EStG steht, dass "Regelmäßige Anpassungen des Rentenzahlbetrages zu keiner Änderung des steuerfreien Teils der Rente führen."

    Daraus leiten wir ab, dass "nichtregelmäßige Anpassungen" sehr wohl zu einer Änderung führen.

    Beispiel:

    Rente hat in 2020 begonnen und es wurde ein steuerfreier Betrag von 4.800 EUR (20% × 24.000 EUR Jahresrente) festgestellt.

    Wenn die Rente mittlerweile 28.000 EUR beträgt, dann wären 23.200 EUR grundsätzlich steuerpflichtig.

    Falls die Rente nun durch eine "nichtregelmäßige Anpassung" auf 28.005 EUR im Jahr steigt, dann wären plötzlich 20% von 28.005 EUR steuerfrei, nicht nur die 4.800 EUR.

    Das heißt, wir müssten eine Neuberechnung der Rente provozieren, entweder durch zusätzliche Entgeltpunkte nach Rentenbeginn (Arbeit, Pflege, freiwillige Beiträge) oder durch einen Wechsel der Teilrente.

    Wenn man mit 99,75% Teilrente startet und jährlich 0,01% dazunimmt, dann würde man jährlich den steuerfreien Anteil der Rente angepasst bekommen und würde 25 Jahre Rentenbezug abgedeckt bekommen.

    Je höher die Rente ist und je früher sie begonnen hat, desto stärker macht sich die Anpassung des steuerfreien Teils der Rente bemerkbar. Die Auswirkungen sollte man aber nicht überschätzen. (Aber ich habe ja auch keine Wunder versprochen, sondern nur, dass man den statischen Betrag dynamisieren kann.)

  • Origineller Hinweis!

    Bleiben denn die 20% fix oder wird dann die niedrigere Prozentzahl des Neuberechnungsjahres genommen?

    Geschieht das automatisch nach einer unregelmäßigen Anpassung oder muss das beantragt werden?

    Also sollte ein Rentner, der schon einige regelmäßige Anpassungen hinter sich hat einfach mal für einen Monat auf 99%-Teilrente wechseln?

    Könnte sich jemand, der z.B. in 5 Jahren in Rente gehen will, die aktuellen 16% sichern, indem er dieses Jahr eine 10%-Teilrente beantragt?

  • Die Prozente (errechnet aus dem Jahr des Rentenbeginns) bleiben bei ununterbrochener Rentenzahlung bestehen.

    Die Neufeststellung des steuerfreien Teils erfolgt automatisch.

    Wäre zumindest zu überlegen.

    Rente sollte ohnehin möglichst früh in Anspruch genommen werden. Für den Steuervorteil mit 63 Rente mit Abschlägen statt mit 65 abschlagsfrei zu nehmen - ich weiß ja nicht. ?(

  • Die KI sagt mir zu dem sehr interessanten Steuertrick folgendes (nur ein Auszug):

    "Gilt der Minijob als Neufeststellung?

    Wenn du im Minijob Rentenbeiträge zahlst, erhöht sich deine Rente durch die zusätzlichen Entgeltpunkte. Technisch gesehen ist das eine Neufeststellung des Jahresbetrags der Rente.

    Aber – und das ist der entscheidende Punkt:

    Das Finanzamt berechnet in diesem Fall nicht den gesamten Rentenfreibetrag für deine gesamte Rente neu. Stattdessen wird der Freibetrag nur verhältnismäßig angepasst"

  • Die KI sagt mir zu dem sehr interessanten Steuertrick folgendes (nur ein Auszug):

    "Gilt der Minijob als Neufeststellung?

    Wenn du im Minijob Rentenbeiträge zahlst, erhöht sich deine Rente durch die zusätzlichen Entgeltpunkte. Technisch gesehen ist das eine Neufeststellung des Jahresbetrags der Rente.

    Aber – und das ist der entscheidende Punkt:

    Das Finanzamt berechnet in diesem Fall nicht den gesamten Rentenfreibetrag für deine gesamte Rente neu. Stattdessen wird der Freibetrag nur verhältnismäßig angepasst"

    Das "KI" hast Du aber gesehen, oder?