
Was bisher geschah: Jana, Lena, Sofie und Linus prüfen mit Finanztip ihre Verträge. Aber was ist mit der Steuer?
Das Bafög ist weg seit Oktober. Für Lena war das ein heftiger Einschnitt. Doch sie hatte die Regelstudienzeit von sechs Semestern für Landschaftsarchitektur an der TU Berlin überschritten. Die Folge: Sie muss noch mehr jobben als ohnehin schon – was das Studium nicht gerade beschleunigt. Und nun überschreitet Lena auch noch die Grenzen für die Familienversicherung der Krankenkasse: Wenn man als Werkstudent mehr als 528 Euro verdient, muss man sich selbst versichern.
Krankenkasse und die ebenfalls nun fällige Pflegeversicherung schlagen bei ihr mit 93 Euro im Monat zu Buche. Lena brauchte eine Weile, sich mit diesem Gedanken abzufinden. „Mir war das irgendwie klar, aber die Höhe war schon überraschend.“ Lenas Gehalt liegt nun bei um die 730 Euro. Damit zahlt sie fast die Hälfte ihres Mehrverdienstes für die Sozialabgaben. „Eigentlich ist das so ein bisschen wie eine Bestrafung, dass man selber sein Geld verdient“, sagt Lena. Obwohl sie ja ohne Bafög dem Staat nicht mehr „zur Last falle“.
Immerhin hat Lena einen Job in einem Büro für Landschaftsarchitektur ergattert; was sie dort lernt, kann sie auch im Studium gebrauchen. Und mit dem 25. Geburtstag fliegen die meisten Studenten unvermeidlich aus der Familienversicherung – spätestens zum 26. Geburtstag.

Soll man 21,44 Euro Steuern zurückholen?
Lena erhielt also zum Jahreswechsel erstmals eine Lohnabrechnung, die eine abgeführte Steuer auswies: 21,44 Euro. Das löste zwei unterschiedliche Gefühle aus: Einerseits möchte Lena sich das Geld zurückholen, denn übers Jahr 2018 lag sie deutlich unterm gesetzlichen Grundfreibetrag von 9.000 Euro. Andererseits: So viel Aufwand für ’nen Zwanni?
Für die anderen drei spielen Steuern bislang im Studium keine Rolle. Oder sollten sie doch? Jana sieht da ständig so einen Facebook-Post: „Mir wird immer angezeigt, dass ich Dinge später von der Steuer absetzen kann.“ Was das bedeutet? „Keine Ahnung!“
Wir von Finanztip erklären es der WG: Wer im Zweitstudium ist – und dazu zählt auch bereits der Master –, der kann einen großen Teil seiner Kosten fürs Studium als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Und zwar mit dem ersten Gehalt, das man verdient. Dann ist es nämlich möglich, diese Kosten rückwirkend vom ersten zu versteuernden Jahresgehalt abzuziehen. (Dafür muss man aber für jedes Studienjahr eine Steuererklärung machen. Das geht für mindestens vier Jahre rückwirkend und eine Steuersoftware hilft Studenten dabei sogar kostenlos.)
1. Aufschlag: Wie viel kann eine WG sparen?
2. „Nur 7,99 Euro für einen Handytarif?“
3. „Was ist, wenn die Waschmaschine ausläuft?“
4. „Dürfen wir etwa nicht untervermieten?“
5. „Was bitte ist ein Freistellungsauftrag?“
6. Stromvertrag: „Unbedingt den Bonus retten“
7. „Meine Mutter hatte den Vertrag ganz vergessen“
8. Etwas mehr gejobbt – prompt sind Steuer und Abgaben fällig
9. Netflix stottert – wenn vom schnellen Internet nichts ankommt
10. „Wenn ich schon ‚Aktien‘ höre, ist bei mir Schicht im Schacht“
11. Kassensturz zum Monatsende: „Ich war überrascht“
12. Das Ergebnis: 981 Euro und „immer Spielraum für Verhandlungen“
Jetzt Belege sammeln, später Tausende Euro Steuern sparen
Der sogenannte Verlustvortrag kann die Steuerlast beim ersten Gehalt durchaus um mehrere Tausend Euro senken. Von den vier WG-Bewohnern ist allein Sofie bereits im Zweitstudium. Vor dem Verfassungsgericht liegt allerdings die Frage, ob diese Regel auch fürs Erststudium gelten müsste.
Lena, Jana und Linus sind noch im Erststudium. Es lohnt sich also auch für sie, schon die Belege für Kosten wie Semestertickets, Laptops und Fahrtkosten zu Exkursionen zu sammeln, für den Fall, dass das Verfassungsgericht in ihrem Sinne entscheidet.
Für Lena allerdings geht das jetzt noch nicht: Sie kann praktisch keinen Verlust für spätere Gehälter vortragen, weil sie ja schon lohnsteuerpflichtig ist. Anders wäre es, wenn sie wieder Bafög beziehen würde – und deshalb nur im Minijob ohne Lohnsteuer arbeiten müsste.
Nächste Woche: Superschnelles Internet, aber Netflix ruckelt.
Protokoll: Matthias Urbach
Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.
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Leider sieht die Realität, was den Verlustvortrag der Studienkosten anbelangt, für viele Studenten anders aus. Ich habe während meines Masterstudiums 2 Jahre lang fleißig Belege gesammelt und mir den Verlust vortragen lassen. Allerdings habe ich im zweiten Jahr als studentische Hilfskraft an der Uni gearbeitet. Dabei war ich zwar nicht steuerpflichtig, da ich weniger als 450 € monatlich verdient habe, allerdings wird jeder verdiente Euro von dem Verlustvortrag wieder abgezogen, nicht nur der Teil, für den man Steuern bezahlen muss. So sind durch ein paar Monate Arbeiten auf Minijob-Niveau (allerdings nicht als Minijob angemeldet sondern auf Lohnsteuerkarte, weil die Uni das nunmal so macht) meine Steuererklärungen wieder überflüssig geworden.
Das ist ärgerlich.
Sie haben natürlich recht: Wenn Sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten, muss Sie Ihre Einnahmen abzüglich Werbungskosten versteuern. Da sind aber schon mal mindestens 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag p.a. drin. Dazu kommen Ihre übrigen Belege.
Von dem verbleibenden Betrag wird dann der Verlustvortrag abgezogen, wird also (teilweise) verbraucht. Was übrig bleibt, können Sie dann aufs nächste Jahr vortragen lassen.
In diesem Fall wäre steuerlich ein Minijob mit Pauschalabgaben (durch den Arbeitgeber) besser gewesen.
„Sie kann praktisch keinen Verlust für spätere Gehälter vortragen, weil sie ja schon lohnsteuerpflichtig ist.“ Dieser Satz ist unverständlich! Im Recht gibt es nur es geht oder es geht nicht! „Praktisch“ gibt es dort nicht. Natürlich kann man Verluste – so welche über bleiben – vortragen auf die nächste Steuererklärung. Und bleiben keine Übrig hat man sein Ziel je bereits erreicht! Und dann sollte für Laien eines nochmal hervorgehoben werden: Die Lohnsteuer ist keine Steuer eigener Art sondern ist nichts anderes als die Einkommenssteuer, nämlich eine Art Vorausabzug in Hinblick auf die Einkommenssteuerpflicht! Die Höhe der Lohnsteuer ist somit nicht mit der Höhe der Steuerlast gleich zu setzen. Letzteres wirkt sich aber nur dann aus, wenn man eine Steuererklärung durchführt!!