Studentenjobs Das musst Du bei der Steuer beachten

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Studentinnen und Studenten dürfen mit einem Minijob so­zial­ver­si­che­rungs­frei 538 Euro im Monat verdienen.
  • Wer höchstens 538 Euro im Monat verdient, kann sich kostenlos bei den Eltern über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichern.
  • Wer regelmäßig mehr als 538 Euro im Studentenjob verdient, kann als Werkstudentin oder Werkstudent angestellt werden. Wer Bafög erhält, darf nur etwas mehr als 520 Euro im Monat anrechnungsfrei verdienen. 

So gehst Du vor

  • Suche Dir einen Studentenjob, der etwas mit Deinem Studienfach zu tun hat. So baust Du Dein berufliches Netzwerk auf. Verlange einen schriftlichen Arbeits­vertrag und vergleiche ihn mit unserem Vertragsmuster.

Arbeits­vertrag Muster

  • Als Werkstudentin oder Ferienjobber solltest Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Wenn Du einen Studentenjob aufnehmen willst oder musst, kommen für Dich unterschiedliche Arbeitsmodelle infrage. Du kannst einen Minijob auf 538-Euro-Basis annehmen (bis Ende 2023: 520 Euro) oder Dich als Werkstudent oder Werkstudentin anstellen lassen, falls Du mehr verdienen musst.

Ein Vorteil für Studierende und Arbeitgeber: Für beide Beschäftigungsformen fallen nur reduzierte Abgaben an die Sozialversicherung an. Aber egal, ob Minijobberin, Werkstudent oder Teilzeit-Mitarbeiterin: Im Fall einer abhängigen Beschäftigung hast Du im Studentenjob dieselben Arbeitnehmerrechte wie Deine Vollzeit-Kollegen.

Studentenjobs: Was gilt bei einem Minijob?

Oft arbeiten studentische Aushilfen in einem Minijob. Dabei wird ein monatliches Gehalt von höchstens 538 Euro (bis Ende 2023 waren es noch 520 Euro) oder ein entsprechender Stundenlohn vereinbart. Dann meldet die Arbeitgeberin ihre studentischen Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale an. Bei einem Minijob fallen für Dich keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kannst Du Dich auch von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen.

Eine Beschäftigung in einem Minijob ist immer dann möglich, wenn der monatliche Verdienst 538 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze ist allerdings nicht in Stein gemeißelt: Wenn Du im Durchschnitt unter den 538 Euro bleibst, darfst Du in drei Monaten pro Jahr auch mehr verdienen, wenn dies für den Betrieb aus unvorhersehbaren Gründen erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Vollzeitkraft unvermittelt ausfällt und Du einspringst. Ausschlaggebend ist dann die jährliche Verdienstobergrenze von 6.456 Euro.

Die geringfügige Beschäftigung in Studentenjobs hat noch einen weiteren großen Vorteil: Wer auf 538-Euro-Basis arbeitet, der kann ohne Probleme weiterhin in der kostenlosen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bleiben. Denn auch dafür hat der Gesetzgeber eine Grenze für den Zuverdienst von 538 Euro festgelegt. Bist Du jünger als 25 Jahre, musst Du Dir um Deinen Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz keine Sorgen machen.

Zu Problemen kann es kommen, wenn Du im Minjob mehr als 538 Euro pro Monat verdienst. Denn Achtung: Weihnachts- und Urlaubsgeld erhöhen den durchschnittlichen Verdienst. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen bei der regulären Sozialversicherung anzumelden. Die Beiträge müssen für das laufende Jahr auch im Nachhinein entrichtet werden.

Auch wenn mehrere Minijobs in der Summe zu einem höheren Verdienst führen, tritt die Sozialversicherungspflicht in Kraft. Auch bei Studentenjobs darfst Du Deiner Firma andere Beschäftigungen deshalb nicht verschweigen.

Was müssen Werkstudenten beachten?

Es gibt auch Studentenjobs, bei denen Du regelmäßig mehr als 538 Euro im Monat verdienst. Dann solltest Du Dich als Werkstudent oder Werkstudentin anstellen lassen. Das Arbeitsmodell ist für beide Seiten attraktiv: Du zahlst Beiträge in die Rentenkasse ein, was sich positiv auf Deine spätere Rente auswirkt. Andererseits spart Deine Chefin oder Dein Chef Sozialabgaben, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenso entfallen wie die zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. 

Wann können Werkstudenten familienversichert sein?

Auch Werkstudentinnen und Werkstudenten können unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert bleiben. Sie dürfen dazu generell maximal 25 Jahre alt sein. Verdienst Du 2024 weniger als 505 Euro, musst Du Dich nicht selbst versichern. Hast Du keine weiteren Einkünfte, greift auch noch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 1.230 Euro für das Jahr 2024. Monatlich sind das 102,50 Euro. Deshalb kannst Du familienversichert bleiben, wenn Du höchstens 607,50 Euro im Monat verdienst. Kläre das aber unbedingt vorab mit Deiner Kran­ken­kas­se.

Liegst Du über 607,50 Euro, kannst Du nicht mehr kostenlos familienversichert sein und musst eigene Beiträge – im Regelfall den reduzierten Studententarif in der gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung – zahlen. Das sind aktuell im Schnitt rund 130 Euro im Monat, abhängig von der Höhe des Zusatzbeitrags. 

Außerdem gibt es noch eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit, die sogenannte Werkstudentenregel: Während des Semesters darfst Du höchstens 20 Stunden in der Woche neben dem Studium arbeiten. In den Semesterferien gilt diese Obergrenze nicht. Dann darfst Du mehr verdienen. Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Arbeit nachts oder am Wochenende erfolgt und das Studium nicht behindert.

Anders als im Minijob musst Du als Werkstudentin oder Werkstudent allerdings Einkommensteuer zahlen, sofern Deine Einkünfte oberhalb der steuerlichen Freibeträge liegen. Du wirst nach den vorliegenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Lohnsteuerkarte) besteuert. Falls zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, kannst Du Dir diese im Folgejahr mit einer Steu­er­er­klä­rung zurückholen.

Du kennst Deinen Stundenlohn nicht? Hier geht es zum Stundenlohnrechner.

Zum Rechner

Weitere Arbeitsmodelle für Studenten

Es gibt noch weiteren Formen des Studentenjobs. Wichtig in jedem Fall: Egal, um welche Beschäftigungsform es sich handelt, verlange einen schriftlichen Arbeits­vertrag – dann sind alle Arbeitsbedingungen und auch das Gehalt klar festgelegt.

Kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien

Diese Beschäftigungsform eignet sich für Studentinnen und Studenten, die nur in den Semesterferien arbeiten. Von kurzfristiger Beschäftigung ist die Rede, wenn Du in einem Unternehmen übers Jahr verteilt nicht mehr als 70 Tage arbeitest oder wenn der Job auf drei Monate befristet ist. 

Aufgrund der Corona-Pandemie galten im Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2020 andere Zeitgrenzen: 115 Arbeitstage oder fünf Monate. Der Gesetzgeber hatte die Zeitgrenzen im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 erneut erweitert und zwar auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage. Seit dem Jahr 2022 gilt wieder die 70-Tage-Regel.

Das Einkommen ist so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Auch Deine Firma zahlt keine Beiträge. Außerdem gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden. Aber auch diese Studentenjobs sind steuerpflichtig: Das Unternehmen führt entweder die normale Lohnsteuer oder eine Pauschale von 25 Prozent an das Finanzamt ab.

Midijobs

Eine Zwischenstufe zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung bilden die Midijobs mit einem Einkommen von 539 bis 2.000 Euro

In diesem Bereich steigen die Sozialabgaben linear auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent. Diese Übergangs­regelung gilt auch, wenn Du mit mehreren Jobs insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro im Monat verdienst. Deine Arbeitgeberin oder Dein Arbeitgeber zahlt dagegen den vollen Beitragsanteil. Eine kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist nicht möglich.

Selbstständig auf Honorarbasis arbeiten

Ein weiterer Studentenjob ist die selbstständige Tätigkeit auf Honorarbasis. Für Deine Arbeitsleistung schreibst Du eine Rechnung, bekommst den Lohn brutto ausgezahlt und kümmerst Dich selbst um die Versteuerung Deiner Einkünfte. Dafür musst Du beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Liegt der Jahresgewinn im Jahr 2024 über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro (2022: 10.908 Euro), wird Einkommensteuer fällig. Du musst eine Einkommensteuerklärung elektronisch abgeben, darunter auch die Anlage EÜR (steht für Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung).

Umsatzsteuer musst Du in der Regel nicht berechnen, da Du wahrscheinlich weniger als 22.000 Euro im Jahr einnimmst. Dann bist Du Kleinunternehmer. Deine Rechnungen dürfen dann keine Umsatzsteuer ausweisen.

Seit Jahresanfang 2020 gilt eine erhöhte Kleinunternehmergrenze: Demnach darf der Umsatz des Vorjahres höchstens 22.000 Euro (zuvor: 17.500 Euro) und im laufenden Jahr maximal 50.000 Euro betragen. Du kannst jedoch freiwillig zur Umsatzsteuer optieren.

Die selbstständige Tätigkeit im Studentenjob hat Vorteile: Die Arbeit lässt sich flexibel erledigen, und es besteht keine Verpflichtung, Folgeaufträge zu übernehmen. Doch es gibt auch Nachteile: Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Kündigungsfristen gibt es dann nicht.

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Verdienstgrenzen für Bafög-Empfänger

Wenn Du während des Studiums Bafög-Leistungen erhältst, musst Du bei Studentenjobs noch weitere Einkommensgrenzen beachten. So darfst Du, wenn Du Bafög bekommst, in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum nur 6.281,04 Euro brutto dazuverdienen, das sind 523,42 Euro im Monat. Bei einer selbstständigen Tätigkeit darfst Du höchstens einen Gewinn von rund 4.900 Euro erzielen. Wenn Du mehr verdienst, läufst Du Gefahr, dass Deine Förderung gekürzt oder ganz gestrichen wird.

Ist der Bewilligungszeitraum kürzer als zwölf Monate, wird das zulässige Einkommen anteilig berechnet. Wer als Studentin oder Student schon Kinder hat, darf auch mehr hinzuverdienen und kann sich über höhere Freibeträge freuen.

Anders als die Bafög-Leistungen wird das Kindergeld, das Eltern für ihren studierenden Nachwuchs bekommen, nicht durch Einkünfte aus Studentenjobs gefährdet. Seit 2012 gibt es in dieser Hinsicht keine Einschränkungen mehr. Mit einer Ausnahme: Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, gefährdet den Bezug von Kindergeld nur dann nicht, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt oder die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet (Werkstudentenregel).

Gilt der Mindestlohn auch für Studentenjobs?

Wie anderen Angestellten auch steht Studierenden der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro seit Januar 2024 zu. Zuvor waren es 12 Euro. Dabei ist es egal, welche Form des Studentenjobs gewählt wird. Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Keinen Anspruch auf Mindestlohn hat, wer für eine selbstständige Tätigkeit ein Honorar erhält.

Ausnahmen gelten ebenso für Studentinnen und Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch wenn die Tätigkeit ein Teil der Ausbildung ist, beispielsweise der Praxisteil eines dualen Studiums oder ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Pflichtpraktika sind zudem grundsätzlich so­zial­ver­si­che­rungs­frei, auch dann, wenn es eine Vergütung dafür gibt. Auch freiwillige Praktika während des Studiums müssen nicht vergütet werden, sofern sie der Berufsorientierung dienen. Hast Du vor Deinem Praktikum dagegen bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, muss der Mindestlohn beziehungsweise ein branchenüblicher Vergleichslohn gezahlt werden.

In einem Minijob begrenzt der Mindestlohn die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat auf zirka 43 Stunden, da sonst die Verdienstgrenze von 538 Euro überschritten wird. Abhilfe schafft in diesen Fällen ein Arbeitszeitkonto: Dabei bleibt der Monatsverdienst gleich, auch wenn Du im Minijob mal einige Stunden mehr oder weniger arbeitetest.

Lohnt sich die Steu­er­er­klä­rung für Studenten?

Arbeitest Du in einem Minijob, dann kannst Du Dein Gehalt bis zu 538 Euro (bis Ende 2023: 520 Euro) monatlich steuerfrei einnehmen. Dein Unternehmen versteuert den Lohn pauschal mit 2 Prozent und damit ist steuerlich alles erledigt. Werbungskosten kannst Du dann keine absetzen.

Wichtig: Hattest Du 2022 einen Minijob und Deine Firma hat Dir die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro nicht gezahlt, kannst Du Dir diese Summe im Jahr 2023 über die Steu­er­er­klä­rung zurückholen. Das ist einfach. Normalerweise brauchst Du bei dieser Form des Studentenjobs keine Steu­er­er­klä­rung abgeben, in diesem Fall empfehlen wir es aber ausdrücklich.
Denn dann profitierst Du doppelt von der Energiepreispauschale: 200 Euro für jeden Studenten und 300 Euro als Minijobber, insgesamt also 500 Euro. 

Achtung: Deine Firma muss nicht zwingend die pauschale Lohnsteuer übernehmen, sondern kann sie auf Dich abwälzen. Für die pauschalen Sozialversicherungsbeträge ist das aber nicht erlaubt.

Anders ist die Situation, wenn Du mit Deinem Studentenjob mehr verdient hast – in einer Beschäftigungsform wie dem Midijob oder der kurzfristigen Beschäftigung. Meistens hat Deine Chefin oder Dein Chef Lohnsteuer einbehalten, möglicherweise auch Kirchensteuer. Hast Du in den Ferienmonaten viel verdient, dann hattest Du in diesen Monaten hohe Steuerabzüge. Mit einer Steu­er­er­klä­rung im Folgejahr kannst Du Dir die Steuern möglicherweise komplett zurückholen.

Denn steuerfrei bleibt im Jahr 2023 der Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro und 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag, insgesamt also 12.138 Euro als Jahreseinkommen. Im Jahr 2024 steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro, insgesamt sind es dann also 12.834 Euro. Liegt das Einkommen darunter, erstattet das Finanzamt die Lohnsteuer in voller Höhe.

Und selbst bei höheren Einnahmen kannst Du Dir einen erklecklichen Teil zurückholen. Dies gilt vor allem dann, wenn Du für Deinen Studentenjob im Jahr 2023 berufliche Ausgaben von mehr als 1.230 Euro hattest . Hattest Du durch die Fahrten zur Arbeit und weitere Werbungskosten höhere Ausgaben, kannst Du diese statt der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le geltend machen.

Wenn Du vor Deinem Studium bereits eine erste Ausbildung absolviert hast, weil Du beispielsweise eine Lehre gemacht hast, dann kannst Du zusätzlich Deine Ausbildungskosten absetzen – als Werbungskosten in der Anlage N. Das gilt auch für ein Zweitstudium. Beipiel: Du hast bereits einen Bachelor-Abschluss und studierst jetzt weiter im Master-Studiengang. 

Anders ist die Situation in der Erstausbildung, also beispielsweise bei einem Studium gleich nach dem Abitur. Dann kannst Du Deine Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzen, begrenzt auf 6.000 Euro im Jahr.

Es können in der Steu­er­er­klä­rung noch weitere Abzugspositionen hinzukommen: Die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Vorsorgeaufwendungen; diese kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Und auch bestimmte Ausgaben in der Mietnebenkostenabrechnung können als haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die Steuern senken.

Als Studentin oder Student solltest Du auf jeden Fall eine Steu­er­er­klä­rung machen. Recht einfach geht dies mit einem Steuerprogramm. Im Ratgeber Steuersoftware geben wir einen Überblick und empfehlen geeignete Programme. Einige Anbieter stellen Studenten sogar kostenlose Versionen zur Verfügung: Wolters Kluwer mit der Steuersparerklärung für Studenten etwa oder unter bestimmten Voraussetzungen auch die Haufe Group mit Smartsteuer.

Achtung: Im Normalfall berechnet Deine Firma die monatliche Lohnsteuer nach Deinen individuellen Besteuerungsmerkmalen (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) und dem Steuertarif. 

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat das Unternehmen jedoch stattdessen die Möglichkeit, 25 Prozent vom Bruttolohn als pauschale Lohnsteuer einzubehalten. Das wäre für Dich nachteilig, weil Du diese Pauschalsteuer nicht über eine Steu­er­er­klä­rung zurückbekommst. Bestehe daher auf einer individuellen Besteuerung (auf Steuerkarte) und hole Dir im Jahr darauf die zu viel bezahlten Steuern mit einer Steu­er­er­klä­rung zurück.

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