Zweitstudium Werbungskosten Jetzt Steu­er­er­klä­rung machen - und später Geld zurück

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgaben für die weiterführende Ausbildung kannst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung als Werbungskosten absetzen, anders als Ausgaben für das Erststudium.
  • Berücksichtigt werden nur die Aufwendungen, die Du selbst trägst und nicht die, die Deine Eltern bezahlen.
  • Geltend machen kannst Du zum Beispiel Arbeitsmittel, Dein Arbeitszimmer, Fahrtkosten, einen Zweithaushalt oder Seminare und Studienfahrten.
  • Selbst wenn Du kein oder nur ein geringes Einkommen hast, solltest Du während des Zweitstudiums eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Von diesen Verlusten kannst Du dann steuerlich profitieren, wenn Du im Berusleben stehst. 

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Im Gegensatz zum Erststudium oder Deiner ersten Ausbildung kannst Du Ausgaben für weitere Ausbildungen in größerem Umfang als Werbungskosten in Deiner Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Grundsätzlich werden dabei nur die Aufwendungen berücksichtigt, die Du selbst trägst. Haben beispielsweise Deine Eltern die Miete für Deine Zweitwohnung übernommen, sind diese Kosten für Dich nicht steuerlich absetzbar. Außerdem musst Du zweckgebundene Bezüge, zum Beispiel das Büchergeld einer Stiftung, von Deinen Ausbildungskosten abziehen (§ 9 Einkommensteuergesetz EStG).

Werbungskosten vorweg geltend machen

Wir sagen Dir gleich zu Beginn, warum sich eine Steuerklärung für Studierende oft lohnt. Denn selbst wenn Du als Vollzeitstudent beispielsweise während Deines Masterstudiums kein oder nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen hast, kannst Du die Ausbildungskosten immer noch als Werbungskosten geltend machen. Gib deshalb während des Studiums eine Steu­er­er­klä­rung ab, in der Du einen finanziellen Verlust feststellen lässt. 

Und das ist der Clou: Diesen sogenannten Verlustvortragkannst Du in die ersten Berufsjahre hinüberziehen, in denen Du ein zu versteuerndes Einkommen hast. Wer als Berufsanfänger noch nicht genug verdient, um Steuern zu zahlen, darf also einen Teil der Verluste auch noch im zweiten Jahr absetzen, wenn die Einkünfte hoch genug sind.

Achtung: Es reicht nicht aus, wenn Du nur hohe Ausgaben für das Studium hattest. Entscheidend ist, ob diese über Deinem Einkommen liegen. Hattest Du zum Beispiel auch nur einige Monate als Werkstudent gearbeitet, dürftest Du keinen Verlust schaffen. Beachte dabei, dass ein Minijob nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und demzufolge auch nicht in die Steu­er­er­klä­rung gehört. 

Du hast eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le

Solange Deine Werbungskosten 2023 einen Pauschalbetrag von 1.230 Euro nicht überschreiten, musst Du fürs Finanzamt keine Belege oder Nachweise einreichen. 2022 waren es noch 1.200 Euro, davor 1.000 Euro. Dein zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um den Pauschbetrag. Lies dazu mehr im Ratgeber Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le.

Wir zeigen Dir in den nächsten Kapiteln, wie Du sogar mehr Werbungskosten geltend machen kannst. Denn wenn Du die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le übertriffst, sparst Du in der Zukunft noch mehr Steuern.

Was sind Arbeitsmittel bei der Steuer?

Als Beispiel für Arbeitsmittel nennt Paragraf 9 Nummer 6 Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung (EStG) Berufskleidung und Werkzeuge.

Weitere Arbeitsmittel können sein:

  • Fachzeitschriften, Bücher, Manuskripte und Fotokopien;
  • Computer, Software, Laptoptasche;
  • Büromaterial, beispielsweise Stifte, Papier, Aktenordner, Textmarker;
  • Büromöbel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Schreibtischlampe und Regale.

Wenn ein Arbeitsmittel mit Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer kostet, kannst Du es über die Nutzungsdauer abschreiben. Über die Sofortabschreibung von Arbeitsmitteln bis 952 Euro erfährst Du mehr in unserem Ratgeber über GWG-Abschreibungen. GWG steht dabei für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Früher, also bis Ende 2023 konntest Du sogar ein Arbeitszimmer absetzen. Das war der Fall, wenn Du in einer Mietwohnung lebst und zum Lernen und Arbeiten während der Ausbildung häufig am Schreibtisch zu Hause sitzt. Dann konntest Du unter bestimmten Voraussetzungen Deinen häuslichen Arbeitsplatz steuerlich geltend machen. Absetzen ließen sich bis zu 1.250 Euro nachgewiesene Kosten.

Dazu musstest Du den Anteil ausrechnen, den Dein Arbeitszimmer jährlich an Miete, Nebenkosten, Renovierung und Strom kostet. Lies dazu mehr im Artikel Häusliches Arbeitszimmer

Achtung: Diese Möglichkeit hast Du ab dem Steuerjahr 2023 nicht mehr.

Hast Du kein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer, kannst Du seit 2020 immerhin noch die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Seit Anfang 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro am Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr. Zuvor waren es jeweils 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr. Wichtig: Wie gerade eben beschrieben: Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich seit 2023 nicht mehr absetzen.

Diese Fahrtkosten setzt Du an

Bis Ende 2013 konntest Du noch für Fahrten zu Lerngruppen oder zur Universität während Deines Zweitstudiums jeden gefahrenen Kilometer in Deiner Steu­er­er­klä­rung geltend machen. Der Bundesfinanzhof hatte mit zwei Urteilen entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe und nicht über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le abgerechnet werden können (BFH, 9. Februar 2012, Az. VI R 42/11 und VI R 44/10). Das Urteil vom 22. November 2012  hat das bestätigt (Az. III R 64/11). Eine Bildungseinrichtung wurde damit nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen.  

Das gilt aber seit 2014 nicht mehr: In der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass auch Hochschulen und Universitäten als Tätigkeitsstätten anzusehen sind. Auch als Studentin oder Student kannst Du Fahrtkosten demnach nur noch mit 30 Cent pro Entfernungskilometer abrechnen - für die einfache Strecke und nicht mehr für Hin- und Rückweg. 

Zweiter Haushalt am Bildungsort

Wenn Du für Dein Zweitstudium eine Wohnung oder ein Zimmer am Studienort mietest und regelmäßig vom Hauptwohnsitz bei Deinen Eltern oder Deiner Familie pendelst, kannst Du eventuell folgende Kosten einer doppelten Haus­halts­füh­rung steuerlich geltend machen:

Damit das Finanzamt eine doppelte Haus­halts­füh­rung anerkennt, musst Du als Student oder Studentin die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllen. Für einen eigenen Hausstand ist eine angemessene Kostenbeteiligung erforderlich. Wohnst Du noch bei den Eltern, musst Du mindestens 10 Prozent der monatlich anfallenden Kosten bezahlen. Hierzu zählen die Miete, Mietnebenkosten, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs.  

Pauschbeträge für Verpflegungs­mehr­aufwand

Abwesenheit von der Wohnung

und der regelmäßigen Arbeitsstätte

Pauschbetrag in Euro
mindestens 24 Stunden28 Euro

weniger als 24 Stunden,

mindestens aber 8 Stunden

14 Euro

 

Achtung: Ab der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2023 gibt es für die doppelte Haus­halts­füh­rung ein separates Steuerformular, die Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung. Für vorangegangene Steuerjahre gehörten die Angaben in die Anlage N.

Was bei Seminaren und Studienfahrten gilt

Bei Studienfahrten sowie Fahrten zu Seminaren oder Tagungen, die außerhalb des Ausbildungsortes stattfinden, kannst Du diese Kosten absetzen:

  • für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsort 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel,
  • eine Verpflegungs­pauschale für die Abwesenheit pro Tag und
  • Kosten für die Übernachtung laut Rechnung ohne Verpflegungskosten

Lies dazu auch mehr in unseren Ratgebern über die steuerliche Absetzbarkeit von Reisekosten und den Verpflegungs­mehr­aufwand

Studiengebühren auch absetzbar

Zu den Studiengebühren gehören zum einen die Kosten für ein Studium an einer privaten oder staatlichen Hochschule. Zum anderen kannst Du aber auch Gebühren für Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Prüfungen oder auch Nachhilfe steuerlich geltend machen.

Außerdem kannst Du als Werbungskosten Gebühren und Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen im Jahr der Zahlung sowie sämtliche Kosten für ein Auslandssemester absetzen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Autoren
Udo Reuß

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