Familienversicherung Einkommensgrenze So viel dürfen familienversicherte Kinder und Partner verdienen
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Du kannst Deine Kinder oder Deinen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichern. Deine Familienmitglieder dürfen aber nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Einnahmen aus einem Minijob oder aus selbstständiger Arbeit. Wir erklären Dir, auf welche Einkommensgrenzen Du bei Deiner Familie achten musst.
Möchtest Du Deine Kinder, Deinen Ehemann, Deine Ehefrau oder Deinen eingetragenen Lebenspartner in die kostenfreie Familienversicherung aufnehmen, dürfen diese nur bis zu einer bestimmten Grenze selbst Geld verdienen. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt grundsätzlich bei 505 Euro im Monat (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch SGB 5). Was alles zum Einkommen zählt, kannst Du im nächsten Kapitel nachlesen.
Angestellte können von ihren Bruttoeinnahmen aber noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. Die Werbungskostenpauschale liegt für Angestellte bei 1.230 Euro im Jahr, also 102,50 Euro im Monat (§ 9a Einkommenssteuergesetz EStG).
Das bedeutet also, dass familienversicherte Angestellte ein Gesamteinkommen von 607,50 Euro brutto im Monat haben können. Können sie bei der Steuer höhere Werbungskosten als die Pauschale geltend machen, dann darf das Einkommen entsprechend höher ausfallen. Auch Selbstständige dürfen unbegrenzt Werbungskosten geltend machen.
Hat der Angehörige, den Du in die Familienversicherung aufnehmen möchtest, einen Minijob? Gemeint sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen Du nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienst. Solange er oder sie diese Grenze nicht überschreitet, ist eine kostenfreie Familienversicherung möglich.
Schüler und Studierende dürfen neben der Ausbildung einen Minijob ausüben und können trotzdem in der Familienversicherung bleiben. In einem Werkstudentenjob dürfen sie sogar bis zu 607,50 Euro monatlich verdienen. Das ist ein Nebenjob für Studierende, der höchstens 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen darf. Liegt das Gehalt darüber, müssen sich Studierende selbst versichern. Sie können dann in die studentische Krankenversicherung eintreten. Es fallen in diesem Fall aber eigene Beiträge zur Krankenversicherung an. Erhalten Studierende Bafög, zahlt das Bafög-Amt jedoch einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Weitere Infos dazu, wann Studierende eine eigene Krankenversicherung benötigen, erfährst Du im Ratgeber zur studentischen Krankenversicherung.
Für selbstständige Angehörige gilt bei der Familienversicherung ebenfalls die Verdienstgrenze von 505 Euro im Monat. In diesem Fall ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit für die Einkünfte maßgeblich.
Da bei einer selbstständigen Tätigkeit die Einnahmen oft schwanken, schätzt die Krankenkasse die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Krankenkassen geregelt.
Achtung: Stellt sich heraus, dass das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit doch höher ist als erwartet, musst Du dies der Krankenkasse sofort melden. Liegt der Gewinn über 505 Euro im Monat, muss sich das Familienmitglied selbst krankenversichern. Meldet ihr das nicht, können hohe Nachzahlungen auf Deine Familie zukommen. Erfährt die Krankenkasse erst bei der nächsten Prüfung davon, müssen alle Versicherungsbeiträge für die vergangenen Monate nachgezahlt werden. Das können je nach Dauer erhebliche Summen sein.
Wer Beitragsschulden in der Krankenversicherung hat, sollte sich umgehend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Sonst droht im schlimmsten Fall ein eingeschränkter Krankenversicherungsschutz. Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du im Ratgeber zum Thema "Keine Krankenversicherung".
Zum Einkommen Deiner Angehörigen zählen zum einen das Bruttoentgelt aus einem Angestelltenverhältnis. Gemeint ist also das Gehalt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Einnahmen aus einem Minijob gehören auch dazu. Auch Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden angerechnet. Das Geld wird durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Der Gewinn aus selbstständiger Arbeit gehört ebenfalls zum Einkommen.
Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zum Einkommen gezählt. Geht Dein Kind also einem Job in den Ferien oder Semesterferien nach, wird das Einkommen daraus nicht zum Einkommen gezählt. Dein Kind darf dann aber höchstens 70 Arbeitstage im Jahr dieser Beschäftigung nachgehen (§ 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB 4)
Auch Renten, wie eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Halbwaisenrente werden zum Einkommen gerechnet.
Miet- und Pachteinnahmen gehören auch dazu. Kapitalerträge, etwa Zinsen auf Sparbücher oder Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen gehören zum Einkommen. Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr (§ 20 Absatz 9 EstG). Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das für die Familienversicherung relevant ist.
Nicht zum Einkommen gehören: Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld. Auch Bafög wird nicht angerechnet. Studierende können also bis zu ihrem 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, auch wenn sie Bafög beziehen.
Deine Stief- und Enkelkinder kannst Du ebenfalls kostenfrei in der Familienversicherung aufnehmen (§ 10 Abs. 4 SGB V). Wohnen sie bei Dir, gelten die gleichen Regeln wie für die eigenen Kinder. Die genauen Verdienstgrenzen für Deine Familie findest Du im ersten Kapitel.
Wohnen Deine Stief- und Enkelkinder nicht mit Dir im Haushalt, gelten besondere Regeln.
Derjenige, bei dem das Kind mitversichert werden soll, muss für mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufkommen.
Für den Unterhaltsbedarf sind 2024 die folgenden Werte maßgeblich (§ 1 Mindestunterhaltsverordnung):
Ein Beispiel: Gerd möchte sein zehnjähriges Enkelkind familienversichern, dieses wohnt jedoch nicht in seinem Haushalt. Er zahlt dem Kind jeden Monat 300 Euro Unterhalt. Da dies mehr als die Hälfte des Bedarfs von 551 Euro ist, kann Gerd das Kind mitversichern.
Was das Einkommen von Stief- und Enkelkinder angeht, gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie für andere Familienversicherte: Dein Stief- oder Enkelkind darf höchstens 607,50 Euro in einem Angestelltenverhältnis verdienen oder 538 Euro in einem Minijob.
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Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Krankenkasse zu melden. Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Studierende kommen in die Krankenversicherung der Studenten, wenn sie mehr als 607,50 Euro im Monat verdienen.
Meist verschickt die Krankenkasse einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann die Krankenkasse nachträglich Beiträge nachfordern. Im schlimmsten Fall muss Deine Familie dann mehrere Tausend Euro an Beiträgen nachzahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung schon längere Zeit nicht mehr vorliegen.
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