Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Einkommensgrenze So viel dürfen familienversicherte Kinder und Partner verdienen

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du Deine Kinder, Deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner beitragsfrei mitversichern.
  • Das Gesamteinkommen des Kindes oder Partners darf höchstens 505 Euro im Monat betragen.
  • Für Minijobber, Angestellte sowie Stief- und Enkelkinder gelten besondere Regelungen. Die Details erklären wir in diesem Ratgeber.

So gehst Du vor

  • Prüfe, ob Dein Kind oder Partner alle Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt.
  • Beantrage bei Deiner Kran­ken­kas­se die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Ein Formular dafür findest Du auf der Website Deiner Kran­ken­kas­se. Trage dort das Einkommen des Familienmitglieds ein.  
  • Möchtest Du Dich und Deine Familie noch günstiger versichern, kann sich ein Wechsel der Kran­ken­kas­se lohnen. 
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Du kannst Deine Kinder oder Deinen Ehegatten in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kostenfrei mitversichern. Deine Familienmitglieder dürfen aber nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Einnahmen aus einem Minijob oder aus selbstständiger Arbeit. Wir erklären Dir, auf welche Einkommensgrenzen Du bei Deiner Familie achten musst. 

Wie hoch sind die Verdienstgrenzen für Kinder und Partner?

Möchtest Du Deine Kinder, Deinen Ehemann, Deine Ehefrau oder Deinen eingetragenen Lebenspartner in die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aufnehmen, dürfen diese nur bis zu einer bestimmten Grenze selbst Geld verdienen. Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt grundsätzlich bei 505 Euro im Monat (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch SGB 5). Was alles zum Einkommen zählt, kannst Du im nächsten Kapitel nachlesen.

Angestellte können von ihren Bruttoeinnahmen aber noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le liegt für Angestellte bei 1.230 Euro im Jahr, also 102,50 Euro im Monat (§ 9a Einkommenssteuergesetz EStG). 

Das bedeutet also, dass familienversicherte Angestellte ein Gesamteinkommen von 607,50 Euro brutto im Monat haben können. Können sie bei der Steuer höhere Werbungskosten als die Pauschale geltend machen, dann darf das Einkommen entsprechend höher ausfallen. Auch Selbstständige dürfen unbegrenzt Werbungskosten geltend machen.

Wie viel dürfen Minijobber verdienen?

Hat der Angehörige, den Du in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aufnehmen möchtest, einen Minijob? Gemeint sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen Du nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienst. Solange er oder sie diese Grenze nicht überschreitet, ist eine kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung möglich.

Was gilt für Schüler und Studierende?

Schüler und Studierende dürfen neben der Ausbildung einen Minijob ausüben und können trotzdem in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bleiben. In einem Werkstudentenjob dürfen sie sogar bis zu 607,50 Euro monatlich verdienen. Das ist ein Nebenjob für Studierende, der höchstens 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen darf. Liegt das Gehalt darüber, müssen sich Studierende selbst versichern. Sie können dann in die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung eintreten. Es fallen in diesem Fall aber eigene Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung an. Erhalten Studierende Bafög, zahlt das Bafög-Amt jedoch einen Zuschuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Weitere Infos dazu, wann Studierende eine eigene Kran­ken­ver­si­che­rung benötigen, erfährst Du im Ratgeber zur studentischen Kran­ken­ver­si­che­rung

Was gilt für Selbstständige?

Für selbstständige Angehörige gilt bei der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ebenfalls die Verdienstgrenze von 505 Euro im Monat. In diesem Fall ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit für die Einkünfte maßgeblich.

Da bei einer selbstständigen Tätigkeit die Einnahmen oft schwanken, schätzt die Kran­ken­kas­se die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Kran­ken­kas­sen geregelt.

Achtung: Stellt sich heraus, dass das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit doch höher ist als erwartet, musst Du dies der Kran­ken­kas­se sofort melden. Liegt der Gewinn über 505 Euro im Monat, muss sich das Familienmitglied selbst krankenversichern. Meldet ihr das nicht, können hohe Nachzahlungen auf Deine Familie zukommen. Erfährt die Kran­ken­kas­se erst bei der nächsten Prüfung davon, müssen alle Ver­si­che­rungsbeiträge für die vergangenen Monate nachgezahlt werden. Das können je nach Dauer erhebliche Summen sein. 

Wer Beitragsschulden in der Kran­ken­ver­si­che­rung hat, sollte sich umgehend mit seiner Kran­ken­kas­se in Verbindung setzen. Sonst droht im schlimmsten Fall ein eingeschränkter Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz. Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du im Ratgeber zum Thema "Keine Kran­ken­ver­si­che­rung".

Was zählt alles zum Einkommen?

Zum Einkommen Deiner Angehörigen zählen zum einen das Bruttoentgelt aus einem Angestelltenverhältnis. Gemeint ist also das Gehalt vor Abzug der Steuern und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Einnahmen aus einem Minijob gehören auch dazu. Auch Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld werden angerechnet. Das Geld wird durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Der Gewinn aus selbstständiger Arbeit gehört ebenfalls zum Einkommen. 

Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zum Einkommen gezählt. Geht Dein Kind also einem Job in den Ferien oder Semesterferien nach, wird das Einkommen daraus nicht zum Einkommen gezählt. Dein Kind darf dann aber höchstens 70 Arbeitstage im Jahr dieser Beschäftigung nachgehen (§ 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB 4

Auch Renten, wie eine Altersrente der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung, eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te oder eine Halbwaisenrente werden zum Einkommen gerechnet. 

Miet- und Pachteinnahmen gehören auch dazu. Kapitalerträge, etwa Zinsen auf Sparbücher oder Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen gehören zum Einkommen. Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr (§ 20 Absatz 9 EstG). Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung relevant ist.

Nicht zum Einkommen gehören: Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld. Auch Bafög wird nicht angerechnet. Studierende können also bis zu ihrem 25. Lebensjahr in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bleiben, auch wenn sie Bafög beziehen.

Welche Einkommensgrenzen gelten für Stief- und Enkelkinder?

Deine Stief- und Enkelkinder kannst Du ebenfalls kostenfrei in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aufnehmen (§ 10 Abs. 4 SGB V). Wohnen sie bei Dir, gelten die gleichen Regeln wie für die eigenen Kinder. Die genauen Verdienstgrenzen für Deine Familie findest Du im ersten Kapitel.

Wohnen Deine Stief- und Enkelkinder nicht mit Dir im Haushalt, gelten besondere Regeln. 

Derjenige, bei dem das Kind mitversichert werden soll, muss für mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufkommen. 

Für den Unterhaltsbedarf sind 2024 die folgenden Werte maßgeblich (§ 1 Mindestunterhaltsverordnung):

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 480 Euro;
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 551 Euro;
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 645 Euro.

Ein Beispiel: Gerd möchte sein zehnjähriges Enkelkind familienversichern, dieses wohnt jedoch nicht in seinem Haushalt. Er zahlt dem Kind jeden Monat 300 Euro Unterhalt. Da dies mehr als die Hälfte des Bedarfs von 551 Euro ist, kann Gerd das Kind mitversichern.

Was das Einkommen von Stief- und Enkelkinder angeht, gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie für andere Familienversicherte: Dein Stief- oder Enkelkind darf höchstens 607,50 Euro in einem Angestelltenverhältnis verdienen oder 538 Euro in einem Minijob. 

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Was tun, wenn das Einkommen zu hoch ist?

Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Kran­ken­kas­se zu melden. Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Studierende kommen in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Studenten, wenn sie mehr als 607,50 Euro im Monat verdienen. 

Meist verschickt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann die Kran­ken­kas­se nachträglich Beiträge nachfordern. Im schlimmsten Fall muss Deine Familie dann mehrere Tausend Euro an Beiträgen nachzahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung schon längere Zeit nicht mehr vorliegen.

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