Wechsel in Steuerklasse 2; rückwirkend möglich?

  • Hallo,

    ich bin alleinerziehend und lebe mit meinem Sohn allein zusammen.

    Kürzlich habe ich von der Steuerklasse 2 erfahren und möchte in diese wechseln.

    Kann ich die Steuerermäßigung rückwirkend für mehrere Jahre beantragen?


    Beste Grüße

    Gunnar

  • Hallo.


    Disclaimer: Bin kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe!


    Der Wechsel dürfte sich nur auf das laufende Jahr bzw. die Zukunft beziehen.


    Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst ja auch nur die Vorauszahlungen ("Lohnsteuer") auf die eigentliche Steuerlast. Nach Erlass des Steuerbescheides ist die Steuerlast unabhängig von der Steuerklasse festgestellt.

    Nur die Frage von Erstattung oder Nachforderung hängt von der Differenz der bisher gezahlten Steuer und der tatsächlichen Steuerlast ab.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich kann davon ausgehen, dass ein Wechsel von Steuerklasse 1 zu Steuerklasse 2 eine Erstattung möglich macht. Schließlich ist der Kinderfreibetrag deutlich höher in der STK. 2. Kann ich die evtl. Erstattung auch rückwirkend beantragen?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Kann ich die evtl. Erstattung auch rückwirkend beantragen?

    Ja, über die Steuererklärung. Eventuell mal hier kurz nachlesen:


    Zitat

    Achtung: Bist Du gerade nach einer Trennung alleinerziehend geworden, solltest Du den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt beantragen, um ab dem folgenden Monat in der Steuerklasse 2 zu sein. Das machst Du mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Tust Du es nicht, wird Dein Lohn wie bisher versteuert und Du kannst Dir die damit zu viel gezahlten Steuern erst im nächsten Jahr mit der Steu­er­er­klä­rung zurückholen.

    Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6 - das sind die Unterschiede

  • Kann ich die evtl. Erstattung auch rückwirkend beantragen?

    kann ich mir nicht vorstellen, insbesondere dass das am einem 22.12. oder noch später noch klappt. Aber mach einfach die Steuererklärung zeitnah, dann bekommst du die "Erstattung" auch zeitnah. Die Steuererklärung hast du die letzten Jahre immer gemacht, oder?

  • Wie so oft handelt es sich doch lediglich um eine direkte Besrücksichtung des korrekten Freibetrages, den man sich sonst auch über die Steuererklärung holen würde.


    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Vorteile der Steuerklasse 2


    Wie schon erwähnt gilt ein Steuerklassenwechsel immer nur für die Zukunft.

    Nicht berücksichtigte Beträge aus der Vergangenheit müssten über die Steuererklärung beantragt werden.

  • Ich kann davon ausgehen, dass ein Wechsel von Steuerklasse 1 zu Steuerklasse 2 eine Erstattung möglich macht.

    Das ist nicht der Fall.

    Kann ich die evtl. Erstattung auch rückwirkend beantragen?

    Du hast das Prinzip nicht begriffen.


    Die Steuerklasse dient dazu, den Steuerabzug während des Jahres möglichst nah an den tatsächlichen Wert der Steuerzahlung heranzuführen. Es ist schließlich sinnvoll, während des Jahres weder zu viel, noch zu wenig Steuer zu bezahlen.


    Wieviel Steuer Du letztlich zu bezahlen hast, hat aber mit der Steuerklasse nichts zu tun. Die Steuerzahlung ergibt sich aus der Steuererklärung und allein aus dieser.


    Wenn Du nun alleinerziehend bist, ist es sicherlich sinnvoll, die Steuerklasse ändern zu lassen. Das geht aber logischerweise nur für die Zukunft. Du wirst dann laufend weniger Steuer zu bezahlen haben, allerdings im Rahmen der (zukünftigen) Steuererklärung entsprechend eine geringere Rückzahlung zu erwarten haben. Solltest Du in der Vergangenheit zu viel Steuer bezahlt zu haben, kannst Du das allenfalls über eine noch offene Steuererklärung korrigieren lassen.


    Wie lang bist Du denn schon alleinerziehend? Hast Du das in den Steuererklärungen der letzten Jahre denn auch geltend gemacht? Wenn Du das versäumt haben solltest, dürftest Du zu viel Steuer bezahlt haben. Das kannst Du dann aber nicht mehr im nachhinein ändern.

  • Dieser Artikel fängt schon einmal mit einem sachlich falschen Satz an. Dort steht nämlich:


    Es gibt Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6; sie haben entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer.


    Weil der Satz falsch ist, habe ich ihn durchgestrichen. Sachlich richtig ist:


    Es gibt Steuerklasse 1bis Steuerklasse 6. Die Steuerklasse hat entscheidenden Einfluß darauf, wieviel Lohnsteuer vom laufenden Gehalt einbehalten wird. Einen Einfluß auf die zu zahlende Lohnsteuer hat die Steuerklasse aber NICHT.


    Ist ein Steuerzahler alleinerziehend - also ledig - so wird ihm zwar Monat für Monat mehr Lohnsteuer abgezogen, wenn er in Steuerklasse 1 ist. Das zuviel Gezahlte kann er sich aber mit der Steuererklärung zurückholen. Ist er hingegen in Steuerklasse 2 eingestuft, so wird ihm von seinem Gehalt laufend weniger Steuer abgezogen - bei der Steuererklärung kommt aber exakt das Gleiche heraus wie mit Steuerklasse 1. Als kleiner Vorteil bleibt der Liquiditätseffekt: Er zahlt gleich weniger Steuer und bekommt dann mit der Steuererklärung entsprechend weniger (oder nichts) zurück.

  • Der Satz ist schon korrekt, da die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Dein letzter Satz der korrekten Umdeutung ist per Definition falsch.


    Ersetze Lohnsteuer mit dem Begriff Einkommensteuervorauszahlung, das wäre sachlich korrekter.

  • Der Satz ist schon korrekt, da die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Dein letzter Satz der korrekten Umdeutung ist per Definition falsch.


    Ersetze Lohnsteuer mit dem Begriff Einkommensteuervorauszahlung, das wäre sachlich korrekter.

    Die Definition, was unter "Lohnsteuer" zu verstehen ist, ändert sich gelegentlich. Formal hast Du recht: Die Lohnsteuer ist eine Spezialform der Einkommensteuer, war sie eigentlich schon immer, wenngleich der Begriff früher etwas anderes bedeutet hat als heute.


    Aber egal, ich korrigiere mich:


    Es gibt Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6. Die Steuerklasse hat entscheidenden Einfluß darauf, wieviel Lohnsteuer vom laufenden Gehalt einbehalten wird. Einen Einfluß auf die zu zahlende Lohnsteuer Einkommensteuer hat die Steuerklasse aber NICHT.


    Der zweite Abschnitt ist auch nach neuer Definition ok.


    Dessen ungeachtet: Nicht jedem Leser ist der subtile Unterschied zwischen beiden präsent. Auch heute noch werden die Begriffe "Steuererklärung" und "Lohnsteuerjahresausgleich" weithin synonym verwendet, was sie streng genommen nicht sind. Insoweit halte den Finanztip-Text für erklärungs- und ergänzungsbedürftig.


    Ich komme gerade nicht an mein Archiv, aber vielleicht weiß einer der Mitleser, wann zuletzt man als Steuerpflichtiger auf dem Mantelbogen zwischen "Lohnsteuerjahresausgleich" und "Einkommensteuererklärung" wählen konnte.

  • Gunnar Boehm

    ich gehe davon aus, das du nicht verpflichtet bis eine Steuererklärung abzugeben. Hast du bis dato die letzten Jahre keine STeuereklärung abgegeben, kannst du bis zu 4 Jahre rückwirkend noch eine machen.

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    Wie es aussieht, wenn du bereits eine Steuererklrung gemacht hast und dann noch rückwirkend den Kinderfreibetrag geltend machen möchtest, weiß ich leider nicht. Ich glaube das ist dann leider nicht mehr möglich.


    Achim Weiss

    scheints dich mit dem Thema besser aus zu kennen. Kurze Frage - wenn ich mich nun auf St.Kl. 2 umtragen lasse, bin ich dann "abgabepflichtig"? D.h. muß ich dann jährlich eine Steuererklärung machen? Aktuell bin ich St.Kl. 1 und freiwillig veranlagt. Ich lasse mir auch meistens die 4 Jahre Zeit, um meine Steuer zu machen.


    Ciao

  • ?? verstehe ich nicht ganz.

    WerAuchImmer schreibt, St.Kl. 2 führt nicht zur Pflichtveranlagung -> d.h. ich habe dann bis zu 4 Jahre Zeit meine Steuererklärung freiwillig zu machen.

    ichbins schreibt, "dann ist die Steuerklärung im üblichen Zeitraum..." -> das verstehe ich dann so, als wenn ich abgabepflichtig wäre.

    Könnte das bitte nochmals einer kurz erklären, bzw. einen Link posten zum Nachlesen? Wäre nett. Danke.