P2P-Platformen und die Versteuerung (z.B. Bondora G&G)

  • Bei Festgeld kannst Du über die Zinsen erst bei Endfälligkeit verfügen, weshalb sie auch erst dann als zugeflossen gelten.

    Ich habe ein Festgeld, bei dem die Zinsen jeweils am 31.12. dem Festgeld gutgeschrieben werden. Ich kann also ganz offensichtlich solange nicht darüber verfügen, bis das Festgeld seine Fälligkeit erreicht hat.

    Dennoch versteuert die Bank die Zinsen und zahlt den Betrag abzgl. Steuern auf das Festgeld ein.

  • Du hast geschrieben, dass Du seit 20Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben hast ... ;)

    Das ist richtig.
    Ich hatte ja auch nix zu versteuern, da ich noch nie einen € aus dem P2P-Konten abgerufen habe.
    Aber im Zuge meines Erbes werde ich nun ohnehin eine Steuererklärung machen müssen. Und dann werde ich selbstverständlich auch angeben, dass ich Gelder bei Bondora und Monefit investiert habe.
    Schauen wir mal, ob/was dann seitens meines Finanzamtes passiert.

  • Ich habe ein Festgeld, bei dem die Zinsen jeweils am 31.12. dem Festgeld gutgeschrieben werden. Ich kann also ganz offensichtlich solange nicht darüber verfügen, bis das Festgeld seine Fälligkeit erreicht hat.

    Dennoch versteuert die Bank die Zinsen und zahlt den Betrag abzgl. Steuern auf das Festgeld ein.

    Schau mal hier, da ist das gut beschrieben:

    Festgeld-Zinsen versteuern: Regeln & Freibetrag 2026

    Bei der "Gutschrift-Variante" wird wohl unterstellt, dass Du die Zinsen im Zeitpunkt der Gutschrift gleich wieder mit dem Kapitalstock anlegst. Da wird dann wohl die faktische Verfügungsmacht angenommen. Möglicherweise ergibt sich dazu etwas aus Deinem Vertrag.

    Das führt jetzt aber vom eigentlichen Thema ab.

  • Das ist richtig.
    Ich hatte ja auch nix zu versteuern, da ich noch nie einen € aus dem P2P-Konten abgerufen habe.
    Aber im Zuge meines Erbes werde ich nun ohnehin eine Steuererklärung machen müssen. Und dann werde ich selbstverständlich auch angeben, dass ich Gelder bei Bondora und Monefit investiert habe.
    Schauen wir mal, ob/was dann seitens meines Finanzamtes passiert.

    Schau mal hier unter Punkt 2

    Anlage KAP: Wer muss & wer sollte sie machen?

    Da ist das gut erklärt. Du bist erklärungspflichtig, wenn Du Kapitalerträge erhälst, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -> Bondora!

  • Schau mal hier, da ist das gut beschrieben:

    Festgeld-Zinsen versteuern: Regeln & Freibetrag 2026

    Bei der "Gutschrift-Variante" wird wohl unterstellt, dass Du die Zinsen im Zeitpunkt der Gutschrift gleich wieder mit dem Kapitalstock anlegst. Da wird dann wohl die faktische Verfügungsmacht angenommen. Möglicherweise ergibt sich dazu etwas aus Deinem Vertrag.

    Das führt jetzt aber vom eigentlichen Thema ab.

    Da ist genau das beschrieben, was meine Bank macht - sie zieht Steuern ab, sobald sie die Zinsen fällig werden und dem Festgeldkonto gutgeschrieben.


    Das ist aber genau das, worauf ich hinaus will - es geht offenbar nicht immer um die tatsächliche Verfügungsmacht sondern um eine angenommene.

  • Genau! Es kommt nicht auf die tatsächliche Verfügungsmacht an (also, wenn Du das Geld auf der Hand hast). Es reicht wie in meinem ersten Beitrag beschrieben, die "Gutschrift in den Büchern des Schuldners", wie es in einem Kommentar zum EStG beschrieben ist.

    => potentielle Verfügungsmacht

  • Da ist das gut erklärt. Du bist erklärungspflichtig, wenn Du Kapitalerträge erhälst, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -> Bondora!

    Und genau das ist ja der Punkt um den es geht. Habe ich denn überhaupt Kapitaleinkünfte erhalten? Ja, es steht irgendwo auf einem Webserver, wenn ich mich dort einlogge.
    Aber wirklich bekommen habe ich halt nix.
    Und mir ist selbstverständlich völlig klar, dass wenn ich tatsächlich mal Geld von Bondora auf mein Girokonto bekommen habe, ich auch die Steuern zu zahlen habe.
    Eine P2P-Plattform ist eben keine Bank und ich habe dort auch kein eigenes Konto (mit eigener Kontonummer).

    Ob diese Rechtsaufassung richtig ist?
    Ich weiß es nicht. Die Einen sagen so, die Anderen so.

  • Wenn Du deinem Nachbarn ein Darlehen gibst und dafür Zinsen erhälst ...

    Dein Nachbar ist keine Bank (gehe ich jetzt mal von aus) und er führt auch kein "Konto" für Dich ...

    ... dann sind diese Zinseinnahmen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und zwingend auf der Anlage KAP in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, weil davon keine Kapitalertragsteuern einbehalten wurden.

  • ... dann sind diese Zinseinnahmen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und zwingend auf der Anlage KAP in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, weil davon keine Kapitalertragsteuern einbehalten wurden.

    Diese Diskussion führt zu nix.
    Ich werde für 2025 ja eine Steuererklärung abgeben müssen. Und dann werde ich auch die P2P-Investments angeben. Einfach mal als Eingabe im Freitextfeld, wie im Blogbeitrag von Frau Kuhn dargestellt.
    Und dann schauen wir mal, was das Finanzamt so mit mir anstellt. Ich schlimmsten Fall muss ich halt die paar Euro nachzahlen und ggf. eine Strafe akzeptieren.
    Ich werde dann hier berichten.

  • Genau! Es kommt nicht auf die tatsächliche Verfügungsmacht an (also, wenn Du das Geld auf der Hand hast). Es reicht wie in meinem ersten Beitrag beschrieben, die "Gutschrift in den Büchern des Schuldners", wie es in einem Kommentar zum EStG beschrieben ist.

    => potentielle Verfügungsmacht

    Dann ist die spannende Frage, warum das beim Festgeld anders gesehen wird als bei den P2P-Krediten. Bei den P2P-Krediten hat man immerhin die Möglichkeit, die Erträge selbst auf sein Girokonto auszuzahlen. Bei Festgeld hat man diese Möglichkeit nicht.

  • Diese Diskussion führt zu nix.
    Ich werde für 2025 ja eine Steuererklärung abgeben müssen. Und dann werde ich auch die P2P-Investments angeben. Einfach mal als Eingabe im Freitextfeld, wie im Blogbeitrag von Frau Kuhn dargestellt.
    Und dann schauen wir mal, was das Finanzamt so mit mir anstellt. Ich schlimmsten Fall muss ich halt die paar Euro nachzahlen und ggf. eine Strafe akzeptieren.
    Ich werde dann hier berichten.

    Es wäre interessant, wie sich finanztip zu dem Thema positioniert.

  • Ob ich die P2P Erträge auf mein Girokonto buche oder auf der Plattform lasse, spielt für die steuerliche Betrachtung keine Rolle. Ausländische Erträge sind immer erklärungspflichtig. Wenn die Kapitalerträge insgesamt weit über dem Sparerpauschbetrag liegen, würde ich die Konsultation eines Steuerberaters empfehlen.

  • Ich habe seit 2018 bei Bondora (nur Go & Grow) investiert und habe das Thema mit dem Finanzamt Bremen auch schon durchgekaut. Bezüglich der (nach meiner Auffassung nicht gegebenen) Verfügungsgewalt über die Zinsen habe ich damit argumentiert, dass Auszahlungen während Corona über Wochen verteilt wurden und Bondora in seinen AGBs darauf hinweist, dass es bei Liquiditätsengpässen länger dauern kann. Das wurde vom Finanzamt akzeptiert.

    Daher berechne ich bei jeder Auszahlung den Ertragsanteil und gebe diesen als ausländische Kapitalerträge in der Steuererklärung an. Falls sie da irgendwann nochmal nachhaken, bekommen sie meine ausführliche Excel-Dokumentation zusätzlich zu den von Bondora verfügbaren Dokumenten. ;)

  • Floridianer, wie beurteilst du das Thema "Verfügungsmacht" bei Bondora Go&Grow vor dem Hintergrund, dass sie sich in ihren AGB ausdrücklich vorbehalten, das Geld auch gestreckt auszuzahlen. Das wurde in 2020 auch schon mal konkret so angewendet.
    Das klingt für mich schon so, dass man eben nicht die volle Verfügungsmacht hat.

  • fredo47 wie bereits weiter oben zitiert, entsteht die Verfügungsmacht bereits mit der Gutschrift zur „Kundenummer“. Im Fall der späteren Auszahlung der Zinsen, müsste man sich die Umstände nochmal genau ansehen.

    Ich habe dazu ein interessantes Urteil des BFH vom 17.09.2025 gefunden (Az. VIII R30/23). Da ging es um die Frage von Darlehenszinsen eines Darlehens eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers an eine GmbH, die die Zinsen bei Fälligkeit nicht zahlen konnte und deren Fälligkeit dann einvernehmlich verlängert wurde (Prolongation). In diesem Fall entschied der BFH, dass die Zinsen noch nicht als zugeflossen galten.

    Ich gehe jedoch davon aus, dass es im Falle Bondora zu keiner einvernehmlichen Verlängerung der Zahlungsfrist kommt.

    Für mich bleibt der „Grundfall“ klar. Zinsen fliessen bereits mit Gutschrift zur Kundennummer zu (Zuflussfiktion). Was im Ausnahmefall zu tun ist, müsste ggfs. dann gesondert geklärt werden. Hierzu ist mir das Vertragswerk von Bondora aber nicht ausreichend bekannt.

  • Grds. sind die Zinsen zugeflossen, sobald sie im Verfügungsbereich angelangt sind. Wenn Bondora die Zinsen nicht auszahlt, kann man nicht nicht darüber verfügen. Mit entsprechende Nachweisen sollte das dem Finanzamt auch genügen. Zumal es vermutlich nicht um sonderlich relevante Beträge gehen sollte. Davon kann man aber nicht grds. ableiten, dass der Zuflusszeitpunkt ein anderer wäre, nur weil Bondora hin und wieder nicht auszahlt.

  • Bisher war auch ein Argument, dass Bondora in ihrem "Tax-Report" die Go&Grow-Zinsen mit null ausgewiesen hat, so lange man sie nicht abgezogen hat. D.h. so lange man maximal seine eigene Einlage abgezogen hat.

    Hab eben den neuesten Tax-Report geladen (also für 2025), und dort sind jetzt immerhin die aufgelaufenen Zinsen ("Interest accrued") eindeutig ausgewiesen. Auch wenn sie in die Gesamtsumme (Net Profit bzw. Grand Total) nur die abgezogenen Zinsen ("Profit realized") einfließen lassen.

    Für (bzw. ab 2025) fällt damit ein weiteres Argument weg, die G&G-Zinsen nicht zu deklarieren.