Restnutzungsdauer Eigentumswohnung

  • Hallo!

    Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft die schon älter ist. Im Bescheid über den Grundsteuerwert wurde eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt (Hauptfestellungszeitpunkt 1.1.2022).

    Wir haben die 25 Jahre in der Einkommenssteuererklärung angegeben (Abschreibung 4%). Die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt besteht allerdings auf den Wert der AFA Tabelle von 50 Jahren (Abschreibung 2%). Wie ist es korrekt?

    Danke für Eure Antworten!

    Astrid

  • Videokurs – Finanztip Academy
    Immobilien vererben & erben: So sparst Du Steuern und Probleme
    Recht & Steuern 9 Kapitel

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  • Elena H. 16. Juni 2025 um 11:59

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo Astrid30

    hast du die abweichende Restnutzungsdauer beim Finanzamt begründet oder wurde eine Begründung angefragt? Falls du es schon begründet hast, hast du auch eine Kopie des Grundsteuerbescheids mit eingereicht?

    Ich kenne einen Fall, da wurde auch von den 50 Jahren abgewichen. Grundlage war ein Gutachten, welches im Rahmen des Hausverkaufs erstellt wurde. Die Sachbearbeiterin hat eine Rückfrage gestellt, wieso von den 50 Jahren abgewichen wurde. Nach Vorlage des Gutachtens (bzw. eines entsprechenden Auszugs, aus dem die abweichende Restnutzungsdauer hervorgeht) ist das so durchgegangen.

    Ich würde dir vorschlagen, einfach mal beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen bzw. einen Termin zu machen und das zu klären. Wenn es nicht innerhalb der Widerspruchsfrist klappt, vorsorglich schon einmal Widerspruch einlegen.

  • Hier konkret um Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 EStG:

    Zitat

    Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes [...], so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.

  • Danke für die Antworten.

    Ich hatte schon bei der Dame beim Finanzamt Rostock angerufen. Sie bestand aber auf ihrer AfA-Tabelle. Auch wenn das Schreiben aus dem die Restnutzungsdauer hervorging auch vom Finanzamt kam.

    Denkt ihr, dass ein Widerspruch mit Verweis auf Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 EStG und dem Schreiben mit der Restnutzungdsdauer etwas bringt - ich werde es versuchen.

    So ein Gutachten zur Restnutzungsdauer wollte ich uns ersparen.

  • Hallo!

    Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft die schon älter ist. Im Bescheid über den Grundsteuerwert wurde eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt (Hauptfestellungszeitpunkt 1.1.2022).

    Wir haben die 25 Jahre in der Einkommenssteuererklärung angegeben (Abschreibung 4%). Die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt besteht allerdings auf den Wert der AFA Tabelle von 50 Jahren (Abschreibung 2%). Wie ist es korrekt?

    Danke für Eure Antworten!

    Astrid

    Hallo,

    du musst auf dein Recht beharren und notfalls über den Klageweg.

    Das Einkommenssteuergesetz sagt dazu:„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, … weniger als 50 Jahre, … weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“

    Lass dir das nicht gefallen. Bei mir gab es ebenfalls mehrfach Rückfragen. Auf Empfehlung des Anbieters, bei dem ich das Gutachten bestellt habe {Link aufgrund potenzieller Werbung durch Mod entfernt} , habe ich den Einwänden des Finanzamts widersprochen und entsprechend Stellung genommen. Es sollte auf jeden Fall eine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden haben.

    Wenn alle Voraussetzungen für das Restnutzungsdauer Gutachten erfüllt sind, muss es unweigerlich akzeptiert werden vom Finanzamt. Es gibt diverse Urteile dazu aus denen hervorgeht, dass diese zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden.

  • Hallo,

    du musst auf dein Recht beharren und notfalls über den Klageweg.

    Das Einkommenssteuergesetz sagt dazu:„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, … weniger als 50 Jahre, … weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“

    Lass dir das nicht gefallen. Bei mir gab es ebenfalls mehrfach Rückfragen. Auf Empfehlung des Anbieters, bei dem ich das Gutachten bestellt habe {Link aufgrund potenzieller Werbung durch Mod entfernt} , habe ich den Einwänden des Finanzamts widersprochen und entsprechend Stellung genommen. Es sollte auf jeden Fall eine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden haben.

    Wenn alle Voraussetzungen für das Restnutzungsdauer Gutachten erfüllt sind, muss es unweigerlich akzeptiert werden vom Finanzamt. Es gibt diverse Urteile dazu aus denen hervorgeht, dass diese zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden.

    Kannst du mir einmal sagen wo du dein Restnutzungsdauer Gutachten gemacht hast und ob du es empfehlen kannst ? Es gibt inzwischen viele Anbieter, aber ich würde es gerne machen bei jemanden, wo man sicher sein kann, dass es vom Finanzamt akzeptiert wird.

  • Wenn sich 1-Beitrags-User in einem alten Thread über solche Themen austauschen, läutet bei mir ganz laut die SPAM Glocke. Wie ist das bei euch?

    Genauso. Die spielen dann so lange Pingpong, bis ihnen einer den Ball wegnimmt und ihnen eins auf die Löffel gibt. Je eher, desto besser. ;)

    Auch das kleinere von zwei Übeln kann ein größeres sein.

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