Ein Arbeitnehmer ist seit Mitte Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig (au) krank.
Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1985 ungekündigt. Der Arbeitnehmer möchte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2026 beenden (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die AU auch fortbestehen.
Es geht um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und insbsondere um die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des EuGH sowie die BAG.
Die Person hat ausgehend von einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (gesetzlich) sowie weiteren 10 Tagen (tairflicher Mehrurlaub).
Seit Mitte Juni 2023 konnte aufgrund der AU kein Urlaub in Anspruch genommen werden.
Für das Jahr 2022 wurden von den insgesamt 30 Tagen nur 15 Tagen in Anspruch genommen.
Bei der Beantwortung der Frage: für wie viele Tage ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der AU im Juni 2023 seinen Mitwirkungsobliegenheiten NICHT entsprechend der Rechtssprechung nachgekommen ist.