Kurzarbeit und Kurz­arbeiter­geld Mit Kurzarbeit durch die Krise

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Kurzarbeit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, wirtschaftliche Krisen zu überbrücken, ohne dass sie Mitarbeitern kündigen müssen. Die Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag Kurz­arbeiter­geld an das Unternehmen. 
  • Wer in Kurzarbeit ist, muss weniger oder gar nicht arbeiten, bekommt dafür aber Kurz­arbeiter­geld. Das entspricht in etwa dem Ar­beits­lo­sen­geld. 
  • Seit 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bis zu 24 Monate in Kurzarbeit schicken statt wie bisher nur zwölf Monate. 

So gehst Du vor

  • Wenn Du Kurz­arbeiter­geld bekommst, solltest Du Deine Lohnabrechnung genau kontrollieren, damit Du auch das Geld bekommst, das Dir zusteht.
  • Kommst Du mit dem Kurz­arbeiter­geld nicht aus, können Wohngeld oder Kinderzuschlag helfen. Oder Du suchst Dir einen Minijob, mit dem Du die Gehaltslücke auffüllst.

Kurzarbeit hilft Unternehmen, Krisen zu bewältigen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Während der Corona-Pandemie war die Kurzarbeit das Mittel der Wahl. Bis zu sechs Millionen Menschen waren während der Corona-Krise in Kurzarbeit. Um Entlassungen von Fachkräften zu verhindern und um Unternehmen Planungssicherheit zu geben, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten seit 1. Januar 2025 länger in Kurzarbeit schicken – 24 Monate statt wie bisher zwölf Monate.

Was ist Kurzarbeit?

In Notfällen wie der Finanzkrise, der Corona-Pandemie oder der Energiekrise greift der Staat mit der Bundesagentur für Arbeit Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme, damit diese ihre Mitarbeiter nicht entlassen müssen. Statt zu kündigen, kann Dich Dein Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken. Das bedeutet: Du arbeitest weniger als sonst, bei „Kurzarbeit Null“ sogar gar nicht mehr, ohne arbeitslos zu sein.

Finanziell bist Du als Arbeitnehmer durch das Kurz­arbeiter­geld abgesichert, das ungefähr dem Ar­beits­lo­sen­geld entspricht. Du musst dafür nichts beantragen. Das erledigt Dein Arbeitgeber für Dich. Der wiederum bekommt seine Zahlungen von der Arbeitsagentur erstattet.

Wer hat Anspruch auf Kurz­arbeiter­geld?

Kurz­arbeiter­geld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Drittel der Belegschaft nicht voll beschäftigen kann (§ 96 SGB 3). Die Angestellten müssen Überstunden und positive Zeitguthaben zunächst abbauen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Die Betriebe müssen negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen, bevor Kurz­arbeiter­geld gezahlt werden kann. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können kein Kurz­arbeiter­geld bekommen.

Brauchst Du eine Vereinbarung zur Kurzarbeit?

Durch den Arbeits­vertrag hast Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darauf geeinigt, wie viele Stunden Du in der Woche arbeitest und was Du verdienst. Dein Chef kann deshalb nicht einfach anordnen, dass Du weniger arbeitest oder ganz zuhause bleibst und entsprechend weniger Geld bekommst. Kurzarbeit funktioniert daher nur, wenn Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zustimmst. Oft bleibt Dir nichts anderes übrig, als zuzustimmen. Falls Du der Kurzarbeit widersprichst, riskierst Du eine betriebsbedingte Kündigung.

In einigen Arbeitsverträgen gibt es besondere Klauseln zur Kurzarbeit. Mit der Unterschrift unter den Vertrag haben sich viele Arbeitnehmer schon vorab mit Kurzarbeit einverstanden erklärt, falls sie einmal notwendig wird. Dein Chef kann Kurzarbeit auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter regeln.

Aber: Laut Bundes­arbeits­gericht ist eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nur wirksam, wenn sie mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regelt sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer festhält (18.11.2015, Az. 5 AZR 491/14). Eine Betriebsvereinbarung, die die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aus Datenschutzgründen nicht betriebsöffentlich benennt, ist unwirksam (ArbG Kiel, 30.03.2021, Az. 3 Ca 1779 e/20).

Ordnet Dein Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage Kurzarbeit an, dann gibt es kein Kurz­arbeiter­geld. Das ist allerdings nur das Problem des Arbeitsgebers. Als Arbeitnehmer behältst Du Deinen vollen Lohnanspruch (ArbG Siegburg, 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20).

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Sollte ein Arbeitgeber ausnahmsweise sogar Auszubildende in Kurzarbeit schicken, dann muss er zunächst sechs Wochen lang die volle Ausbildungsvergütung zahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst danach bekommen Auszubildende von der Agentur für Arbeit Kurz­arbeiter­geld.

Bekommst Du als Minijobber Kurz­arbeiter­geld?

Für Minijobber gibt es kein Kurz­arbeiter­geld. Arbeitgeber können die Leistung nur für Beschäftigte beantragen, die auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Geringfügig Beschäftigte oder Minijobber zahlen nicht ein.

Hast Du einen Minijob und stellt Dich Dein Arbeitgeber frei, dann muss er Dein Gehalt weiterzahlen. Steht in Deinem Vertrag nicht, wie viele Stunden Du im Monat arbeiten musst, dann wirst Du so behandelt, als wären 20 Stunden vereinbart – und die muss Dein Arbeitgeber auch bezahlen.

Anders sieht es aus, wenn Dein Arbeitgeber wegen einer behördlichen Anordnung den Betrieb in der Corona-Pandemie vorübergehend einstellen musste. Dann musste er den Lohn nicht weiterzahlen (BAG, 13.10.2021, Az. 31/21). Geringfügig Beschäftigte wurden dementsprechend gegenüber anderen Arbeit­nehmern benachteiligt, da sie kein Kurz­arbeiter­geld bekamen.

Wie hoch ist das Kurz­arbeiter­geld?

Wer in Kurzarbeit ist, bekommt Kurz­arbeiter­geld. Wie viel genau, hängt davon ab, ob Du Kinder hast und wie lange Du schon in Kurzarbeit bist.

Beschäftigte mit Kindern erhalten rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn, falls sie in Kurzarbeit Null sind (§ 105 SGB 3). Diejenigen, die reduziert arbeiten, erhalten ihren Teilzeitlohn – auch Kurzarbeiterlohn genannt. Für den finanziellen Ausgleich zum Vollzeitlohn gibt es 67 Prozent als Kurz­arbeiter­geld. Wer keine Kinder hat, bekommt 60 Prozent.

Beispiel: Astrid hat ein Kind und verdient 2.400 Euro netto. Wegen Lieferengpässen kann sie nur noch 50 Prozent arbeiten. Für die geleisteten Stunden zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des vereinbarten Gehalts, also nur noch 1.200 Euro. Als Kurz­arbeiter­geld bekommt sie 67 Prozent des ausfallenden Gehaltsanteils von 1.200 Euro, also 804 Euro. Der Prozentsatz wird zugrundegelegt, weil sie ein Kind hat. Insgesamt bekommt sie somit 2.004 Euro, arbeitet aber nur die Hälfte der Zeit.

Das Kurz­arbeiter­geld ist wie das Ar­beits­lo­sen­geld gedeckelt. Dein Gehalt wird für die Berechnung nur bis zur aktuellen Bei­trags­be­messungs­grenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, Dein Arbeitgeber berechnet Dein Kurz­arbeiter­geld mit einem Verdienst von höchstens 8.050 Euro, selbst wenn Du eigentlich laut Vertrag mehr verdienst.

Steuerklasse und Kinderfreibeträge beim Kurz­arbeiter­geld

Welche Steuerklasse bei der Berechnung des Kurz­arbeiter­gelds berücksichtigt wird, hängt von den Eintragungen auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Änderst Du die Steuerklasse, muss Dein Arbeitgeber das bei der Abrechnung des darauffolgenden Monats berücksichtigen.

In dieser Tabelle 1 der Bundesagentur für Arbeit kannst Du anhand der Steuerklassen ablesen, wie hoch Dein reguläres Kurz­arbeiter­geld ausfällt. In der nachfolgenden Tabelle findest Du ein paar Beispiele:

Ausschnitt aus Tabelle zur Berechnung des Kurz­arbeiter­gelds

Bruttolohn von bismit oder ohne KinderKuG - Lohnsteuerklasse 1/4KuG -Lohnsteuerklasse 3KuG -Lohnsteuerklasse 5
2.990 - 3.009,99 €mit Kindern
ohne Kinder
1.396,65 €
1.251,00 €
1.570,48 €
1.406,40 €
1.175,85 €
1.053,00 €
3.990 - 4.009,99 €mit Kindern
ohne Kinder
1.772,88 €
1.587,65 €
1.968,78 €
1.779,20 €
1.491,37 €
1.335,55 €
8.050 und mehrmit Kindern
ohne Kinder
3.010,64 €
2.696,09 €
3.490,26 €
3.125,60 €
2.598,35 €
2.326,88 €

Quelle: Tabelle zur Berechnung des Kurz­arbeiter­geldes, Bundesagentur für Arbeit (Stand: Januar 2025)

Achtung: Falls Du Kinder hast und in Steuerklasse V bist, musst Du selbst aktiv werden. Auf Deiner Lohnsteuerkarte fehlt nämlich der Kinderfreibetrag, der steht bei Deinem Ehepartner mit Lohnsteuerklasse III. Teile Deinem Chef mit, dass Du Anspruch auf das höhere Kurz­arbeiter­geld hast. Dazu schickst Du ihm am besten eine Kopie der Lohnsteuerkarte Deines Ehepartners.

Kurz­arbeiter­geld-Rechner

Du kannst Deine persönlichen Angaben wie Steuerklasse und Brutto-Lohn in den Kurz­arbeiter­geld-Rechner von Ihre Vorsorge eintragen, eine Initiative der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung. Sie basiert auf Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Du bekommst dadurch eine erste Einschätzung, mit welchem Geld Du rechnen kannst, wenn Du in Kurzarbeit geschickt wirst. 

Wir haben damit die Höhe des Kurz­arbeiter­gelds für folgendes Beispiel berechnet: Bernd verdient 4.800 Euro brutto im Monat, er ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und hat Lohnsteuerklasse 4. Er wohnt in Hannover. Ausgezahlt bekommt er 3.029 Euro. Sein Arbeitgeber führt Kurzarbeit ein. Er arbeitet deshalb weniger. Sein monatlicher Lohn in der Kurzarbeit beläuft sich auf 1.600 Euro brutto. Er hat Anspruch auf Kurz­arbeiter­geld in Höhe von 1.715,20 Euro. Zusätzlich erhält er noch 1.280 Euro als pauschalierten Nettolohn. Mit dem Kurz­arbeiter­geld zusammen stehen ihm 2.995,20 Euro zu. Das sind nur rund 34 Euro weniger als zuvor.

Ar­beit­ge­ber­zu­schuss während Corona

Einige Arbeitgeber stockten das Kurz­arbeiter­geld freiwillig auf, weil sie die finanziellen Folgen von Corona für ihre Mitarbeiter abmildern wollten. Solche Zuschüsse waren in manchen Tarif­verträgen oder Betriebsvereinbarungen sogar festgeschrieben. Wer einen solchen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss bekam, musste davon keine So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder Steuern abführen, sofern er zusammen mit dem Kurz­arbeiter­geld 80 Prozent des ausgefallenen Lohns nicht überstieg (§ 3 Nr. 28a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

Wie lange bekommst Du Kurz­arbeiter­geld?

Bisher konntest Du grundsätzlich zwölf Monate Kurz­arbeiter­geld bekommen (§ 104 SGB III). Doch seit 1. Januar 2025 liegt die maximale Bezugsdauer von Kurz­arbeiter­geld bei 24 Monaten. Das hat die Bundesregierung mit einer Änderungsverordnung zum Kurz­arbeiter­geld noch im Dezember 2024 beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium gab als Grund dafür an, dass die Zahlen von Beschäftigen in Kurzarbeit stark gestiegen seien. Bezogen noch im Oktober 2024 184.000 Beschäftigte Kurz­arbeiter­geld, erhöhte sich laut Bundesagentur für Arbeit die Anzahl im November 2024 um rund 46 Prozent auf 268.000 Beschäftigte. 

Was ist mit Überstunden und Urlaub?

Kurz­arbeiter­geld gibt es erst dann, wenn Du Dein Überstundenkonto abgebaut hast. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommen soll: Die Firma ordnet Kurzarbeit an, bekommt Kurz­arbeiter­geld und die Mitarbeiter sollen Überstunden machen. Das könnte Subventionsbetrug sein.

Du solltest immer genau aufschreiben, wie viele Stunden Du arbeitest – besonders während der Kurzarbeit, damit Du Dich nicht der Beihilfe zum Betrug strafbar machst. Auch die Lohnabrechnung solltest Du kontrollieren. Stehen dort weniger Stunden, als Du tatsächlich gearbeitet hast, solltest Du das mit Deinem Arbeitgeber klären.

Bevor Du Kurz­arbeiter­geld bekommst, musst Du Deinen Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht haben. Auch Resturlaub kannst Du grundsätzlich nicht ins neue Jahr hinüberretten, wenn Du Kurz­arbeiter­geld bekommst.

Hast Du Urlaub während der Kurzarbeit geplant, so kannst Du ihn regulär nehmen. In dieser Zeit bekommst Du Dein übliches Gehalt, genauer: das Durch­schnitts­ge­halt der letzten 13 Wochen vor der Kurzarbeit. Das steht so im Gesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Du hast also keinen Verdienstausfall, wenn Du in der Kurzarbeit Urlaub nimmst.

Darf Dein Arbeitgeber Deinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen?

Die anteilige Kürzung der Urlaubstage ist rechtmäßig, wenn der Mitarbeiter in Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet – Kurzarbeit Null. In diesen Wochen oder Monaten erwirbt der Beschäftigte keine Urlaubsansprüche (BAG, 01.12.2021, Az. 9 AZR 225/21). Arbeitet der Mitarbeiter allerdings in der Kurzarbeit weniger Stunden, entstehen entsprechend Urlaubsansprüche.

In den besonderen Tarif­verträgen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie war oft ausdrücklich geregelt, dass Urlaubsansprüche nicht durch Kurzarbeit vermindert werden dürfen. So etwa im Tarifvertrag der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (§ 9 TVöD Kommune) oder auch im Tarifvertrag für Mitglieder an deutschen Bühnen (§ 9 NV Bühne).

Was ist, wenn Du in Kurzarbeit krank wirst?

Wirst Du während der Kurzarbeit krank, gilt wie bei jeder Krankmeldung: Du gehst wie im Arbeits­vertrag vorgesehen zum Arzt und holst Dir ein Attest. Es wird bei gesetzlich Versicherten automatisch an Deinen Arbeitgeber und die Kran­ken­kas­se übermittelt. Du bekommst von Deinem Arbeitgeber das Kurz­arbeiter­geld weiter. Du hast also keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil, wenn Du krank bist.

Bist Du länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommst Du Krankengeld, wenn Du Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se bist. Das berechnet sich aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt, das Du vor Beginn der Kurzarbeit bekommen hast.

Darfst Du zum Kurz­arbeiter­geld hinzuverdienen?

Hattest Du schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob, ändert sich nichts. Dieser Nebenverdienst wird nicht auf Dein Kurz­arbeiter­geld angerechnet. Seit 2021 werden allerdings alle Nebenverdienste auf das Kurz­arbeiter­geld angerechnet, die Du erst während der Kurzarbeit beginnst. 

Musst Du auf das Kurz­arbeiter­geld Steuern zahlen?

Kurz­arbeiter­geld ist steuerfrei. Sollte Dein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig Dein Kurz­arbeiter­geld aufstocken, so sind auch diese Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz­arbeiter­geld weitgehend steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung unterliegt Kurz­arbeiter­geld ebenso wie die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Demnach wird das Kurz­arbeiter­geld zu Deinem Einkommen gerechnet, aus dem sich wiederum Dein Steuersatz ergibt. 

Das bedeutet für Dich: Da vom Kurz­arbeiter­geld keine Lohnsteuer abgeführt wird, kann es passieren, dass Du Steuern für das vergangene Jahr nachzahlen musst, da Du nur in den Monaten ohne Kurzarbeit Lohnsteuer gezahlt hast. Auch wenn das Kurz­arbeiter­geld selbst nicht besteuert wird, wird es zum Einkommen hinzugerechnet. Möglicherweise rutscht Du dadurch in eine höhere Steuergruppe, Mit dieser Steuergruppe wird dann die Lohnsteuer am Ende des Jahres berechnet. Das ist kompliziert. Wie das genau berechnet wird, kannst Du im Ratgeber zum Progressionsvorbehalt nachlesen. 

Grundsätzlich gilt: Bekommst Du mehr als 410 Euro Lohnersatzleistung – wie Kurz­arbeiter­geld aber auch Elterngeld oder Ar­beits­lo­sen­geld – dann bist Du verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass Du Steuern nachzahlen musst.

Wenn Du innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet hast und nur für den ausgefallenen Anteil Kurz­arbeiter­geld bezogen hast, dann ist es wahrscheinlich, dass Du Steuern nachzahlen musst. Falls Du jedoch weitgehend regulär gearbeitet und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurz­arbeiter­geld erhalten hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen. Mach Deine Steu­er­er­klä­rung. Wie das geht und welche Steuersoftware wir empfehlen, erklären wir ausführlich im Ratgeber Steuersoftware

Kann Dein Chef Dir in Kurzarbeit kündigen?

Auch während der Kurzarbeit kann Dir Dein Arbeitgeber kündigen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für Dich trotz Kurzarbeit auf Dauer entfällt. Besser geschützt bist Du vielleicht, wenn für Dich ein Tarifvertrag gilt.

Einige Tarifverträge regelten, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und bis drei Monate danach ausgeschlossen sind, wie es zum Beispiel der Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst vorsah (TV COVID), der bis zum 31. Dezember 2022 galt.

Kurzarbeit und Ar­beits­lo­sen­geld

Solltest Du nach der Kurzarbeit Deinen Job verlieren, berechnet sich Dein Ar­beits­lo­sen­geld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest. Bei der Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds hast Du also durch die Kurzarbeit keinen Nachteil. Auch zählen zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten Monate in Kurzarbeit wie normale Beschäftigungsmonate.

Die wichtigsten Fragen zur Kurzarbeit

Wie hoch ist das Kurz­arbeiter­geld?

Beschäftigte mit Kindern erhalten als Kurz­arbeiter­geld rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn (§ 105 SGB 3).
Beschäftigte ohne Kinder erhalten als Kurz­arbeiter­geld 60 Prozent vom letzten Nettolohn.

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Wie lange kannst Du Kurz­arbeiter­geld beziehen?

Seit 1. Januar 2025 kannst Du 24 Monate Kurz­arbeiter­geld bekommen.
Bisher gab es nur 12 Monate Kurz­arbeiter­geld.

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Musst Du auf Kurz­arbeiter­geld Steuern zahlen?

Kurz­arbeiter­geld ist steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung wird es zu Deinem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Aus dieser Summe ergibt sich dann wiederum Dein Steuersatz. 

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Was passiert, wenn Du nach der Kurzarbeit arbeitslos wirst?

Verlierst Du nach der Kurzarbeit Deinen Job, berechnet sich Dein Ar­beits­lo­sen­geld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest.

 

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