Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Mit Kurzarbeit durch die Krise

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Kurzarbeit hilft Unternehmen, Krisen zu bewältigen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Während der Corona-Pandemie war die Kurzarbeit das Mittel der Wahl. Bis zu sechs Millionen Menschen waren während der Corona-Krise in Kurzarbeit. Um Entlassungen von Fachkräften zu verhindern und um Unternehmen Planungssicherheit zu geben, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten seit 1. Januar 2025 länger in Kurzarbeit schicken – 24 Monate statt wie bisher zwölf Monate.
In Notfällen wie der Finanzkrise, der Corona-Pandemie oder der Energiekrise greift der Staat mit der Bundesagentur für Arbeit Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme, damit diese ihre Mitarbeiter nicht entlassen müssen. Statt zu kündigen, kann Dich Dein Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken. Das bedeutet: Du arbeitest weniger als sonst, bei „Kurzarbeit Null“ sogar gar nicht mehr, ohne arbeitslos zu sein.
Finanziell bist Du als Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld abgesichert, das ungefähr dem Arbeitslosengeld entspricht. Du musst dafür nichts beantragen. Das erledigt Dein Arbeitgeber für Dich. Der wiederum bekommt seine Zahlungen von der Arbeitsagentur erstattet.
Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Drittel der Belegschaft nicht voll beschäftigen kann (§ 96 SGB 3). Die Angestellten müssen Überstunden und positive Zeitguthaben zunächst abbauen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Die Betriebe müssen negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können kein Kurzarbeitergeld bekommen.
Durch den Arbeitsvertrag hast Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darauf geeinigt, wie viele Stunden Du in der Woche arbeitest und was Du verdienst. Dein Chef kann deshalb nicht einfach anordnen, dass Du weniger arbeitest oder ganz zuhause bleibst und entsprechend weniger Geld bekommst. Kurzarbeit funktioniert daher nur, wenn Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zustimmst. Oft bleibt Dir nichts anderes übrig, als zuzustimmen. Falls Du der Kurzarbeit widersprichst, riskierst Du eine betriebsbedingte Kündigung.
In einigen Arbeitsverträgen gibt es besondere Klauseln zur Kurzarbeit. Mit der Unterschrift unter den Vertrag haben sich viele Arbeitnehmer schon vorab mit Kurzarbeit einverstanden erklärt, falls sie einmal notwendig wird. Dein Chef kann Kurzarbeit auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter regeln.
Aber: Laut Bundesarbeitsgericht ist eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nur wirksam, wenn sie mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regelt sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer festhält (18.11.2015, Az. 5 AZR 491/14). Eine Betriebsvereinbarung, die die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aus Datenschutzgründen nicht betriebsöffentlich benennt, ist unwirksam (ArbG Kiel, 30.03.2021, Az. 3 Ca 1779 e/20).
Ordnet Dein Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage Kurzarbeit an, dann gibt es kein Kurzarbeitergeld. Das ist allerdings nur das Problem des Arbeitsgebers. Als Arbeitnehmer behältst Du Deinen vollen Lohnanspruch (ArbG Siegburg, 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20).
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Sollte ein Arbeitgeber ausnahmsweise sogar Auszubildende in Kurzarbeit schicken, dann muss er zunächst sechs Wochen lang die volle Ausbildungsvergütung zahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst danach bekommen Auszubildende von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld.
Für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber können die Leistung nur für Beschäftigte beantragen, die auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Geringfügig Beschäftigte oder Minijobber zahlen nicht ein.
Hast Du einen Minijob und stellt Dich Dein Arbeitgeber frei, dann muss er Dein Gehalt weiterzahlen. Steht in Deinem Vertrag nicht, wie viele Stunden Du im Monat arbeiten musst, dann wirst Du so behandelt, als wären 20 Stunden vereinbart – und die muss Dein Arbeitgeber auch bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn Dein Arbeitgeber wegen einer behördlichen Anordnung den Betrieb in der Corona-Pandemie vorübergehend einstellen musste. Dann musste er den Lohn nicht weiterzahlen (BAG, 13.10.2021, Az. 31/21). Geringfügig Beschäftigte wurden dementsprechend gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt, da sie kein Kurzarbeitergeld bekamen.
Wer in Kurzarbeit ist, bekommt Kurzarbeitergeld. Wie viel genau, hängt davon ab, ob Du Kinder hast und wie lange Du schon in Kurzarbeit bist.
Beschäftigte mit Kindern erhalten rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn, falls sie in Kurzarbeit Null sind (§ 105 SGB 3). Diejenigen, die reduziert arbeiten, erhalten ihren Teilzeitlohn – auch Kurzarbeiterlohn genannt. Für den finanziellen Ausgleich zum Vollzeitlohn gibt es 67 Prozent als Kurzarbeitergeld. Wer keine Kinder hat, bekommt 60 Prozent.
Beispiel: Astrid hat ein Kind und verdient 2.400 Euro netto. Wegen Lieferengpässen kann sie nur noch 50 Prozent arbeiten. Für die geleisteten Stunden zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des vereinbarten Gehalts, also nur noch 1.200 Euro. Als Kurzarbeitergeld bekommt sie 67 Prozent des ausfallenden Gehaltsanteils von 1.200 Euro, also 804 Euro. Der Prozentsatz wird zugrundegelegt, weil sie ein Kind hat. Insgesamt bekommt sie somit 2.004 Euro, arbeitet aber nur die Hälfte der Zeit.
Das Kurzarbeitergeld ist wie das Arbeitslosengeld gedeckelt. Dein Gehalt wird für die Berechnung nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, Dein Arbeitgeber berechnet Dein Kurzarbeitergeld mit einem Verdienst von höchstens 8.050 Euro, selbst wenn Du eigentlich laut Vertrag mehr verdienst.
Welche Steuerklasse bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt wird, hängt von den Eintragungen auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Änderst Du die Steuerklasse, muss Dein Arbeitgeber das bei der Abrechnung des darauffolgenden Monats berücksichtigen.
In dieser Tabelle 1 der Bundesagentur für Arbeit kannst Du anhand der Steuerklassen ablesen, wie hoch Dein reguläres Kurzarbeitergeld ausfällt. In der nachfolgenden Tabelle findest Du ein paar Beispiele:
Bruttolohn von bis | mit oder ohne Kinder | KuG - Lohnsteuerklasse 1/4 | KuG -Lohnsteuerklasse 3 | KuG -Lohnsteuerklasse 5 |
2.990 - 3.009,99 € | mit Kindern ohne Kinder | 1.396,65 € 1.251,00 € | 1.570,48 € 1.406,40 € | 1.175,85 € 1.053,00 € |
3.990 - 4.009,99 € | mit Kindern ohne Kinder | 1.772,88 € 1.587,65 € | 1.968,78 € 1.779,20 € | 1.491,37 € 1.335,55 € |
8.050 und mehr | mit Kindern ohne Kinder | 3.010,64 € 2.696,09 € | 3.490,26 € 3.125,60 € | 2.598,35 € 2.326,88 € |
Quelle: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes, Bundesagentur für Arbeit (Stand: Januar 2025)
Achtung: Falls Du Kinder hast und in Steuerklasse V bist, musst Du selbst aktiv werden. Auf Deiner Lohnsteuerkarte fehlt nämlich der Kinderfreibetrag, der steht bei Deinem Ehepartner mit Lohnsteuerklasse III. Teile Deinem Chef mit, dass Du Anspruch auf das höhere Kurzarbeitergeld hast. Dazu schickst Du ihm am besten eine Kopie der Lohnsteuerkarte Deines Ehepartners.
Du kannst Deine persönlichen Angaben wie Steuerklasse und Brutto-Lohn in den Kurzarbeitergeld-Rechner von Ihre Vorsorge eintragen, eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung. Sie basiert auf Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Du bekommst dadurch eine erste Einschätzung, mit welchem Geld Du rechnen kannst, wenn Du in Kurzarbeit geschickt wirst.
Wir haben damit die Höhe des Kurzarbeitergelds für folgendes Beispiel berechnet: Bernd verdient 4.800 Euro brutto im Monat, er ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und hat Lohnsteuerklasse 4. Er wohnt in Hannover. Ausgezahlt bekommt er 3.029 Euro. Sein Arbeitgeber führt Kurzarbeit ein. Er arbeitet deshalb weniger. Sein monatlicher Lohn in der Kurzarbeit beläuft sich auf 1.600 Euro brutto. Er hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.715,20 Euro. Zusätzlich erhält er noch 1.280 Euro als pauschalierten Nettolohn. Mit dem Kurzarbeitergeld zusammen stehen ihm 2.995,20 Euro zu. Das sind nur rund 34 Euro weniger als zuvor.
Einige Arbeitgeber stockten das Kurzarbeitergeld freiwillig auf, weil sie die finanziellen Folgen von Corona für ihre Mitarbeiter abmildern wollten. Solche Zuschüsse waren in manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sogar festgeschrieben. Wer einen solchen Arbeitgeberzuschuss bekam, musste davon keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern abführen, sofern er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Lohns nicht überstieg (§ 3 Nr. 28a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
Bisher konntest Du grundsätzlich zwölf Monate Kurzarbeitergeld bekommen (§ 104 SGB III). Doch seit 1. Januar 2025 liegt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bei 24 Monaten. Das hat die Bundesregierung mit einer Änderungsverordnung zum Kurzarbeitergeld noch im Dezember 2024 beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium gab als Grund dafür an, dass die Zahlen von Beschäftigen in Kurzarbeit stark gestiegen seien. Bezogen noch im Oktober 2024 184.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld, erhöhte sich laut Bundesagentur für Arbeit die Anzahl im November 2024 um rund 46 Prozent auf 268.000 Beschäftigte.
Kurzarbeitergeld gibt es erst dann, wenn Du Dein Überstundenkonto abgebaut hast. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommen soll: Die Firma ordnet Kurzarbeit an, bekommt Kurzarbeitergeld und die Mitarbeiter sollen Überstunden machen. Das könnte Subventionsbetrug sein.
Du solltest immer genau aufschreiben, wie viele Stunden Du arbeitest – besonders während der Kurzarbeit, damit Du Dich nicht der Beihilfe zum Betrug strafbar machst. Auch die Lohnabrechnung solltest Du kontrollieren. Stehen dort weniger Stunden, als Du tatsächlich gearbeitet hast, solltest Du das mit Deinem Arbeitgeber klären.
Bevor Du Kurzarbeitergeld bekommst, musst Du Deinen Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht haben. Auch Resturlaub kannst Du grundsätzlich nicht ins neue Jahr hinüberretten, wenn Du Kurzarbeitergeld bekommst.
Hast Du Urlaub während der Kurzarbeit geplant, so kannst Du ihn regulär nehmen. In dieser Zeit bekommst Du Dein übliches Gehalt, genauer: das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor der Kurzarbeit. Das steht so im Gesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Du hast also keinen Verdienstausfall, wenn Du in der Kurzarbeit Urlaub nimmst.
Die anteilige Kürzung der Urlaubstage ist rechtmäßig, wenn der Mitarbeiter in Kurzarbeit überhaupt nicht arbeitet – Kurzarbeit Null. In diesen Wochen oder Monaten erwirbt der Beschäftigte keine Urlaubsansprüche (BAG, 01.12.2021, Az. 9 AZR 225/21). Arbeitet der Mitarbeiter allerdings in der Kurzarbeit weniger Stunden, entstehen entsprechend Urlaubsansprüche.
In den besonderen Tarifverträgen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie war oft ausdrücklich geregelt, dass Urlaubsansprüche nicht durch Kurzarbeit vermindert werden dürfen. So etwa im Tarifvertrag der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (§ 9 TVöD Kommune) oder auch im Tarifvertrag für Mitglieder an deutschen Bühnen (§ 9 NV Bühne).
Wirst Du während der Kurzarbeit krank, gilt wie bei jeder Krankmeldung: Du gehst wie im Arbeitsvertrag vorgesehen zum Arzt und holst Dir ein Attest. Es wird bei gesetzlich Versicherten automatisch an Deinen Arbeitgeber und die Krankenkasse übermittelt. Du bekommst von Deinem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld weiter. Du hast also keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil, wenn Du krank bist.
Bist Du länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommst Du Krankengeld, wenn Du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist. Das berechnet sich aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt, das Du vor Beginn der Kurzarbeit bekommen hast.
Hattest Du schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob, ändert sich nichts. Dieser Nebenverdienst wird nicht auf Dein Kurzarbeitergeld angerechnet. Seit 2021 werden allerdings alle Nebenverdienste auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Du erst während der Kurzarbeit beginnst.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Sollte Dein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig Dein Kurzarbeitergeld aufstocken, so sind auch diese Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weitgehend steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung unterliegt Kurzarbeitergeld ebenso wie die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Demnach wird das Kurzarbeitergeld zu Deinem Einkommen gerechnet, aus dem sich wiederum Dein Steuersatz ergibt.
Das bedeutet für Dich: Da vom Kurzarbeitergeld keine Lohnsteuer abgeführt wird, kann es passieren, dass Du Steuern für das vergangene Jahr nachzahlen musst, da Du nur in den Monaten ohne Kurzarbeit Lohnsteuer gezahlt hast. Auch wenn das Kurzarbeitergeld selbst nicht besteuert wird, wird es zum Einkommen hinzugerechnet. Möglicherweise rutscht Du dadurch in eine höhere Steuergruppe, Mit dieser Steuergruppe wird dann die Lohnsteuer am Ende des Jahres berechnet. Das ist kompliziert. Wie das genau berechnet wird, kannst Du im Ratgeber zum Progressionsvorbehalt nachlesen.
Grundsätzlich gilt: Bekommst Du mehr als 410 Euro Lohnersatzleistung – wie Kurzarbeitergeld aber auch Elterngeld oder Arbeitslosengeld – dann bist Du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass Du Steuern nachzahlen musst.
Wenn Du innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet hast und nur für den ausgefallenen Anteil Kurzarbeitergeld bezogen hast, dann ist es wahrscheinlich, dass Du Steuern nachzahlen musst. Falls Du jedoch weitgehend regulär gearbeitet und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurzarbeitergeld erhalten hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen. Mach Deine Steuererklärung. Wie das geht und welche Steuersoftware wir empfehlen, erklären wir ausführlich im Ratgeber Steuersoftware.
Auch während der Kurzarbeit kann Dir Dein Arbeitgeber kündigen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für Dich trotz Kurzarbeit auf Dauer entfällt. Besser geschützt bist Du vielleicht, wenn für Dich ein Tarifvertrag gilt.
Einige Tarifverträge regelten, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und bis drei Monate danach ausgeschlossen sind, wie es zum Beispiel der Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst vorsah (TV COVID), der bis zum 31. Dezember 2022 galt.
Solltest Du nach der Kurzarbeit Deinen Job verlieren, berechnet sich Dein Arbeitslosengeld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest. Bei der Höhe des Arbeitslosengelds hast Du also durch die Kurzarbeit keinen Nachteil. Auch zählen zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten Monate in Kurzarbeit wie normale Beschäftigungsmonate.
Beschäftigte mit Kindern erhalten als Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn (§ 105 SGB 3).
Beschäftigte ohne Kinder erhalten als Kurzarbeitergeld 60 Prozent vom letzten Nettolohn.
Seit 1. Januar 2025 kannst Du 24 Monate Kurzarbeitergeld bekommen.
Bisher gab es nur 12 Monate Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung wird es zu Deinem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Aus dieser Summe ergibt sich dann wiederum Dein Steuersatz.
Verlierst Du nach der Kurzarbeit Deinen Job, berechnet sich Dein Arbeitslosengeld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest.