Urlaubsabgeltung

  • Ein Arbeitnehmer ist seit Mitte Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig (au) krank.

    Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1985 ungekündigt. Der Arbeitnehmer möchte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2026 beenden (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die AU auch fortbestehen.

    Es geht um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und insbsondere um die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des EuGH sowie die BAG.

    Die Person hat ausgehend von einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (gesetzlich) sowie weiteren 10 Tagen (tairflicher Mehrurlaub).

    Seit Mitte Juni 2023 konnte aufgrund der AU kein Urlaub in Anspruch genommen werden.

    Für das Jahr 2022 wurden von den insgesamt 30 Tagen nur 15 Tagen in Anspruch genommen.

    Bei der Beantwortung der Frage: für wie viele Tage ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der AU im Juni 2023 seinen Mitwirkungsobliegenheiten NICHT entsprechend der Rechtssprechung nachgekommen ist.

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  • Bert… du bist doch ein alter Profi und fit in rechtlichen Dingen.

    135 Tage ? Ich habe zwar sehr lange Sozialberatung gemacht und kenne mich da auch sehr gut aus, aber ohne wirkliche Details kann man da nicht viel sagen.
    im Zweifel soll sich doch der Arbeitgeber äußern, wie viel er bereit ist, abzuwickeln.

    Wenn er widerborstig ist …Beratung bei der Fachanwält:in…

  • "Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Urlaub primär der Erholung und der Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist es, in regelmäßigen Abständen neue Kräfte zu sammeln, um die eigene Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten."

    Wen ich seit drei Jahren krank wäre hätte ich andere Gedanken im Kopf als "Wie kann ich beim Ausscheiden aus dem Btrieb noch mal ordenlich abgreifen?".

    Wolfram *verständlisloskopfschüttelnd*

    Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren! (Helmut Schmidt, 1918-2015)

  • "Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Urlaub primär der Erholung und der Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist es, in regelmäßigen Abständen neue Kräfte zu sammeln, um die eigene Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten."

    Wen ich seit drei Jahren krank wäre hätte ich andere Gedanken im Kopf als "Wie kann ich beim Ausscheiden aus dem Btrieb noch mal ordenlich abgreifen?".

    Wolfram *verständlisloskopfschüttelnd*

    Was soll denn eigentlich diese Äußerungen? Die Regelungen sind europaweit seit vielen Jahren etabliert und entsprechen der juristischen Praxis.
    Irgendwelche persönlichen Ansichten spielen da überhaupt keine Rolle.

  • Auch ruhende Arbeitsverhältnisse können Urlaubsansprüche erzeugen.

    "Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Beschäftigten angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss seine Mitarbeitenden förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn sie ihn nicht nehmen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wurde."

    Quelle: https://www.tk.de/firmenkunden/s…rfallen-2052378

    Demnach ist es sogar möglich, dass Resturlaub bzw. die Abgeltung vererbt wird.

    Interessant ist auch https://www.hensche.de/Urlaub_Krankhe…_Krankheit.html

    Zitat: "Ob bei mehrjähri­ger Krank­heit nicht nur der ge­setz­li­che Min­des­t­ur­laub von vier Wo­chen [...] auf­recht er­hal­ten wird, son­dern außer­dem der ta­rif­li­che Mehr­ur­laub, hängt da­von ab, ob der Ta­rif­ver­trag ei­ge­ne, d.h. vom BUrlG un­abhängi­ge Re­ge­lun­gen zum The­ma Ur­laubsüber­tra­gung und/oder Urlaubsabgeltung enthält oder nicht."

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