Der Bundeszuschuß zur Rentenversicherung (etwa 100 Milliarden pro Jahr mit steigender Tendenz) soll um 600 Millionen geringer ausfallen als geplant/gewünscht, also um 0,6% geringer.
Schauen wir mal Ende 2024, wieviel Geld tatsächlich geflossen ist.
Der Bundeszuschuß zur Rentenversicherung (etwa 100 Milliarden pro Jahr mit steigender Tendenz) soll um 600 Millionen geringer ausfallen als geplant/gewünscht, also um 0,6% geringer.
Schauen wir mal Ende 2024, wieviel Geld tatsächlich geflossen ist.
Mal was zum Thema Rente:
Hier auch noch ein entsprechender Beitrag vom Versicherungsboten:
Und noch ein Artikel für die alternative private Rentenversicherung:
Ganz am Ende: "It's not us who will suffer. It's your pension fund"
Und noch ein Artikel für die alternative private Rentenversicherung:
https://www.manager-magazin.de/finanzen/gelda…8b-fddbbe8947b6
Ein bisschen mehr Details dazu heute hier:
Mit dem Zitat des Tages
Zitat„Aber wer hätte damals gedacht, dass es so weit kommt?“
Ein bisschen mehr Details dazu heute hier:
https://www.fr.de/wirtschaft/weg…r-92738147.html
Mit dem Zitat des Tages
"Drohender Komplettverlust bei Betriebsrenten – wegen hochriskanter Bauprojekte"
Der Artikel der Frankfurter Rundschau ist nicht eben von Sachkenntnis geprägt, was den Schreiber von reißerischen Formulierungen nicht abhält.
Ja, man kann sich mit Immobilien verspekulieren. Man soll schon gehört haben, daß sich die Kosten für eine Philharmonie in Hamburg, einen Flughafen in Berlin und einen Bahnhof ist Stuttgart vermehrfacht hätten.
Von einem einzigen verkorksten Investment sollte eine Pensionskasse aber nicht gleich komplett pleite sein, wie der Artikel suggeriert (je nachdem, wie man diesen Begriff definiert). Das Prinzip der Diversifizierung gilt auch für Pensionskassen, das heißt: Wenn ein Immobilienprojekt scheitert, ist das darin eingesetzte Geld weg, aber der Rest ist halt noch da.
Mag schon sein, daß eine Pensionskasse die zugesagten Leistungen nicht in voller Höhe zahlen kann. Das ist angesichts der Zinsflaute der vergangenen Jahre auch ohne verkorkste Immobilienengagements bei so mancher Pensionskasse der Fall. Gerade staatsnahe Pensionskassen können darauf aber flexibel reagieren, nämlich ihre Satzung passend ändern, daß die gekürzten Leistungen dann formal in Ordnung sind. Mit Schmunzeln denke ich in diesem Zusammenhang an Forenfreundin 12345.
Obacht, Preissteigerungen im Anmarsch:
Neuneinhalb Jahre nach Einführung der "Rente mit 63" (ein Bundesgesetz übrigens) fällt einem Landespolitiker auf, dass er etwas zu kritisieren hat:
Das nächste Mal steht er auch nicht mehr zur Wahl. Da kann man sowas schon sagen. Und ihn betrifft das ja ohnehin nicht, da kann man auch über die arbeitsfaulen Jungen (also die Anfang 60er) herziehen
Moin in die Runde,
hat irgend wer im Forum eine Idee oder ggf. Wissen wie lange es mindestens dauert bis eine möglicherweise geänderte Gesetzeslage in Bezug auf Änderungen (z.B. Berechtigte in Bezug auf Geburtsjahr, Berücksichtigung von Zeiten ALG 1 Bezug) oder Streichung der Rente für besonders langjährig Versicherte rechtsverbindlich werden kann?
Weiterhin interesssiert mich ob der Zeitpunkt der Antragsstellung oder erst der Zeitpunkt des Rentebescheides bei einer kurzfristigen Änderung der Gesetzeslage entscheidend ist. Denn die Rentenversicherung benötigt nach eigenem Bekunden ca. 3 Monate für die Bearbeitung eines Rentenantrages bis zur Erstellung eines Rentebescheides.
Hintergrund: Ich könnte die sogenannte Rente mit 63 zwar seit dem 01.12.23 beziehen, möchte diese aber erst zum 01.12.24 beantragen. Hier schon der Hinweis, dass die Beantragung einer Teilrente für mich nicht in Frage kommt.
Moin in die Runde,
hat irgend wer im Forum eine Idee oder ggf. Wissen wie lange es mindestens dauert bis eine möglicherweise geänderte Gesetzeslage in Bezug auf Änderungen (z.B. Berechtigte in Bezug auf Geburtsjahr, Berücksichtigung von Zeiten ALG 1 Bezug) oder Streichung der Rente für besonders langjährig Versicherte rechtsverbindlich werden kann?
Weiterhin interesssiert mich ob der Zeitpunkt der Antragsstellung oder erst der Zeitpunkt des Rentebescheides bei einer kurzfristigen Änderung der Gesetzeslage entscheidend ist. Denn die Rentenversicherung benötigt nach eigenem Bekunden ca. 3 Monate für die Bearbeitung eines Rentenantrages bis zur Erstellung eines Rentebescheides.
Hintergrund: Ich könnte die sogenannte Rente mit 63 zwar seit dem 01.12.23 beziehen, möchte diese aber erst zum 01.12.24 beantragen. Hier schon der Hinweis, dass die Beantragung einer Teilrente für mich nicht in Frage kommt.
Hallo.
Bis Ende 2024 wird niemand realistisch am Gesetz drehen können.
In der Vergangenheit war auch immer auf der sicheren Seite, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung im Bundestag bereits einen Antrag gestellt bzw. Vermögensdispositionen betrieben hat.
Ich würde sogar sehr stark vermuten, dass sich maximal die Jahrgänge 1964 und jünger Gedanken über irgendwelche Verschlechterungen im Leistungsrecht machen müssen. Es gibt eine fertige Tabelle über die Abhebung der Altersgrenzen, die in Abarbeitung ist. Sobald die erledigt ist, müsste man eigentlich auch erstmal evaluieren, was denn dabei herauskommt und dann neue Änderungen beschließen.
Ggf. treffen künftige Änderungen auch erst wieder die Jahrgänge 1970 und jünger. Wir werden sehen.
Ich könnte die sogenannte Rente mit 63 zwar seit dem 01.12.23 beziehen, möchte diese aber erst zum 01.12.24 beantragen. Hier schon der Hinweis, dass die Beantragung einer Teilrente für mich nicht in Frage kommt.
In einem freien Land ist im Rahmen der geltenden Gesetze jeder frei zu tun, was er möchte.
Die "Rente mit 63" ist ein Sonderangebot für die Versicherten. Wer rechnen kann, spielt diese Karte. Du möchtest das aus unbekannten Gründen nicht, das steht Dir frei. Ich würde mir das an Deiner Stelle nochmal überlegen.
Wenn es wirklich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht, dann spricht extrem viel (aber eben nicht alles) für einen früheren Rentenbeginn.
Arbeitsrecht (ATZ; Vorruhestand; Freistellung; ...) kann eine Kontraindikation sein, Sozialleistungsbezug kann dagegen sprechen, die Berechnung der Vorversicherungszeit für den Zugang zur KVdR; ... da ist so einiges denkbar.
Wenn man "langjährig Versicherter" ist und falls man in Erwägung zieht, auch mit Abschlag etwas früher in Rente gehen zu wollen:
Wie verbindlich ist ein Antrag?
Kann man davon auch wieder Abstand nehmen (zurücktreten)?
Kann oder sollte man 3 Jahre vorher anmelden und kann dann aber doch entscheiden nur 1 Jahr vorher in Rente gehen zu wollen?
Kann man pauschal (unbestimmt) anmelden, dass man früher in Rente gehen will und sich später entscheiden, ob und wann genau man vorab in Rente gehen will?
Den Rentenantrag sollte man 3 Monate vor Rentenantritt stellen, damit ist gesichert, dass die erste Rente pünktlich kommt. Alles andere vorher spielt bei dem tatsächlichen Beginn keine Rolle.
Den Rentenantrag sollte man 3 Monate vor Rentenantritt stellen, damit ist gesichert, dass die erste Rente pünktlich kommt. Alles andere vorher spielt bei dem tatsächlichen Beginn keine Rolle.
Ich dachte, dass man vieleicht gut beraten ist, das weit vorher anzumelden (zu beantragen?), weil man dann vielleicht Bestandsschutz hat, falls sich die Gesetze wieder ändern?
Und was sagt denn der Arbeitgeber, wenn man im Extremfall 3 Jahre früher in Rente gehen will und es dann weitere 3 Monate vor diesen 3 Jahren vor dem Regelrenteneintrittsalter anmeldet?
Wenn man "langjährig Versicherter" ist und falls man in Erwägung zieht, auch mit Abschlag etwas früher in Rente gehen zu wollen:
Wie verbindlich ist ein Antrag?
Kann man davon auch wieder Abstand nehmen (zurücktreten)?
Kann oder sollte man 3 Jahre vorher anmelden und kann dann aber doch entscheiden nur 1 Jahr vorher in Rente gehen zu wollen?
Kann man pauschal (unbestimmt) anmelden, dass man früher in Rente gehen will und sich später entscheiden, ob und wann genau man vorab in Rente gehen will?
Der Antrag führt zu einer Bearbeitung, bei der am Ende ein Bescheid steht. Dieser Bescheid wird nach einem Monat bestandskräftig, bis dahin kann man (im Normalfall) den Antrag zurückziehen oder abändern. Durch einen (zunächst auch unbegründeten) Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (eben jener Monat) kann man den Eintritt der Rechtskraft herauszögern, wenn einem das dienlich erscheint.
Man sollte den Antrag (wieder im Normalfall) 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Falls man bei der DRV Bund versichert ist, kann man den Antrag auch bis zu 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen, die haben da keine größeren Probleme mit. Für die Antragsaufnahme sollte man einen Termin vereinbaren, dies kann man mit 3 Monaten Vorlauf machen und sich den Termin bestätigen lassen. Mehr Vorlauf funktioniert regelmäßig nicht.
Den Rentenbescheid wird man ohnehin frühestens 8 (eher 6) Wochen vor dem Rentenbeginn erhalten.
Ich dachte, dass man vieleicht gut beraten ist, das weit vorher anzumelden (zu beantragen?), weil man dann vielleicht Bestandsschutz hat, falls sich die Gesetze wieder ändern?
Und was sagt denn der Arbeitgeber, wenn man im Extremfall 3 Jahre früher in Rente gehen will und es dann weitere 3 Monate vor diesen 3 Jahren vor dem Regelrenteneintrittsalter anmeldet?
Je kürzer der Rentenbeginn bevorsteht, desto schutzwürdiger wird das Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung.
Du kannst Dir in den letzten Jahren vor Rentenbeginn jährlich eine gesonderte Rentenauskunft zum gewünschten Zeitpunkt anfordern. Sollte der Gesetzgeber "kurz vor knapp" das Regelwerk ändern und Vertrauensschutzregelungen "vergessen", könntest Du zum ursprünglichen Zeitpunkt die Rente beantragen, eine Ablehnung kassieren und Dich dann bis zum Bundessozialgericht durchklagen. Um Klagewellen zu vermeiden wird man im Gesetzgebungsprozess auf eine entsprechende Güterabwägung achten.
Das hört sich alles so an, als ob man sich die Möglichkeit, vorher in Rente zu gehen, nicht vorab sichern kann. Sondern ein entsprechender Antrag 3 (oder 6) Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen ist, wenn man tatsächlich plant, in Rente zu gehen. Bei vorzeitigem Beginn der Rente mit Abschlag wird der Gesetzgeber vielleicht geneigt sein, das weiterhin anzubieten. Das wird generell interessant zu beobachten sein, ob wegen des Fachkräftemangel beide Möglichkeiten zurückgedreht werden: mit und ohne Abschlag.
Diejenigen, die dann noch länger arbeiten sollen - was die CDU wohl plant - dürfen dann auch noch diejenigen mitfinanzieren, die bis dahin doch noch früher in Rente gehen konnten. Sie werden also quasi doppelt bestraft.
In einem freien Land ...
Das kann man so und so sehen. Einige recht schlaue Professoren hatte ja schon während der langen Merkel-Ära für Deutschland den Begriff "DDR light" bzw. "DDR 2.0" verwandt ...
Die "Rente mit 63" ist ein Sonderangebot für die Versicherten.
Habe ich schon mehrfach ähnlich gehört. Das mag also durchaus so sein (mit Sachen wie dem SGB inkl. GRV, GKV usw. kenne ich mich kaum aus; daher fehlt mir der Sachverstand das fundiert zu bewerten).
Bei solchen Dingen entsteht - nach meinem Dafürhalten - nicht selten ein Spannungsfeld zwischen der Mikroebene (subjektiv sinnvoll, vorteilhaft usw.) und der Makroebene (objektiv geboten das Gesamtsystem betreffend). Das könnte bei der "Rente mit 63" auch so sein.
Dann würde es sich um gesetzgeberische Rahmenbedingungen handeln, die gewisse Anreize setzen, nur eben leider die falschen ... Was ja nicht das erste Mal wäre.
Kenne ich aus meinem Umgang mit der Einheitswährung. Manches was mir auf der Mikroebene (also subjektiv) vorteilhaft und indiziert schien - könnte/dürfte für die Makroebene (bei objektiver Betrachtung) nicht unbedingt förderlich gewesen sein. Aber auch bei mir (dürfte bei vielen bzw. den meisten Menschen so sein) kommt der Altruismus an gewisse Grenzen.