Kündigung der PKV Das musst Du beachten, wenn Du die private Krankenversicherung kündigst
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Seit es in Deutschland die Krankenversicherungspflicht gibt, dürfen private Krankenversicherungen (PKV) Dich nur noch in Ausnahmefällen rauswerfen. Als Versicherter hast Du dagegen ein ordentliches und ein Sonderkündigungsrecht, um den Vertrag zu beenden. Allerdings solltest Du eine Kündigung der PKV gut überlegen, denn in die private Versicherung zurückkehren kannst Du oft nur zu schlechteren Konditionen.
Ordentlich kündigen kannst Du die private Krankenversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (§205 VVG). Bei vielen Versicherungen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Dann muss Dein Kündigungsschreiben bis zum 30. September bei der Versicherung eingegangen sein. Einige Anbieter haben jedoch andere Zyklen. Wann das Versicherungsjahr endet, steht in Deinen Vertragsunterlagen.
Falls in Deinem Vertrag eine Mindestversicherungszeit vereinbart ist, kannst Du erst nach Ablauf dieses Zeitraums kündigen.
Wichtig zu wissen: Da in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht, musst Du Deinem bisherigen Anbieter nachweisen, dass Du eine neue Versicherung hast und trotz Wechsels ununterbrochen versichert bleibst. Deine Kündigung wird nur wirksam, wenn Du diesen Nachweis über eine Folgeversicherung bis spätestens zum letzten Versicherungstag bei Deinem Anbieter einreichst.
Nicht immer musst Du die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres einhalten. Es gibt auch Situationen, in denen Du früher aus dem Vertrag kommst. In den folgenden Fällen kannst Du sonderkündigen:
Beachte aber, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab 55 Jahren deutlich erschwert ist. Bist du 55 Jahre oder älter, reicht ein versicherungspflichtiger Job nicht mehr, um die private Krankenversicherung zu verlassen. Dir steht dann nur noch der Weg über die Familienversicherung offen.
Wenn Du versicherungspflichtig wirst oder Anspruch auf Familienversicherung oder Heilfürsorge hast, kannst Du zum Beginn der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung den Vertrag mit Deiner privaten Krankenversicherung (PKV) kündigen. Das ist auch noch bis zu drei Monate rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Versicherer fordert von Dir dann einen Nachweis der Versicherungspflicht, den Du ihm innerhalb von zwei Monaten vorlegen musst.
Meldest Du Dich erst mehr als drei Monate nach Deinem Wechsel in eine gesetzliche Kasse bei Deinem PKV-Anbieter, dann kannst Du zum Ende des Monats kündigen, in dem Du die Versicherungspflicht nachweist.
Wenn Deine Versicherung den Beitrag erhöht, kannst Du innerhalb von zwei Monaten sonderkündigen, nachdem Du das Schreiben zur Beitragserhöhung (auch Änderungsmitteilung genannt) erhalten hast. Dein Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, ab dem der höhere Beitrag fällig würde. Es lohnt sich allerdings nur selten, den bisherigen Vertrag zu kündigen, um eine günstigere private Krankenversicherung bei einem anderen Anbieter abzuschließen. Die Gründe erklären wir weiter unten ausführlich.
Deine private Krankenversicherung musst Du schriftlich kündigen. Im Schreiben solltest Du ausdrücklich erklären, dass Du kündigen möchtest. In einem Fall vor dem Landgericht Dortmund hatte der Vater einer Studentin, die zum Studienbeginn in die gesetzliche Kasse wechselte, die private Krankenversicherung lediglich auf den Wechsel hingewiesen. Das Gericht entschied, dass damit die PKV nicht gekündigt war und die Versicherung bis zu einer ordnungsgemäßen Kündigung weiter Beiträge verlangen durfte (LG Dortmund, Urteil von 24. November 2011, Az. 2 O 209/11).
Als Grundlage für Deine Kündigung kannst Du unser Musterschreiben verwenden und mit Deinen Daten ergänzen. Achte unbedingt darauf, dass Dein Schreiben innerhalb der Kündigungsfrist bei der Versicherung eingeht. Am besten schickst Du es per Einschreiben.
Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deine Kündigung herunterladen.
Willst Du Dir die Rückkehr in die private Krankenversicherung offenhalten, etwa weil Du für eine Weile ins Ausland ziehst oder nur vorübergehend in die gesetzliche Krankenversicherung wechselst, dann solltest Du über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken. Damit sicherst Du Dir die Möglichkeit, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in Deinen alten PKV-Tarif zurückzukehren. Außerdem bleiben Deine im Vertrag angesparten Altersrückstellungen erhalten. Altersrückstellungen sind Rücklagen, die dafür sorgen sollen, dass die private Krankenversicherung im Alter nicht exorbitant teuer wird.
Falls Du Dich ohne Anwartschaft später erneut privatversichern willst, kann das deutlich teurer sein als Dein alter Vertrag. Dein Beitrag wird dann nämlich auf Basis Deines aktuellen Alters und Gesundheitszustandes berechnet. Allerdings kostet das „Einfrieren“ Deines Vertrags per Anwartschaft Geld. Du zahlst dafür monatlich einen reduzierten Beitrag, obwohl Du keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hast. Eine Anwartschaft lohnt sich deshalb nur, wenn Du sicher bist, dass Du wieder in die private Krankenversicherung zurück willst.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, Deine angesparten Altersrückstellungen sinnvoll zu nutzen, wenn Du der PKV dauerhaft den Rücken kehrst. Viele Versicherungen wandeln den Vertrag auf Wunsch in eine private Krankenzusatzversicherung um und rechnen die Altersrückstellungen darauf an. Außerdem entfällt die Gesundheitsprüfung, die Versicherer beim Abschluss einer Zusatzversicherung normalerweise verlangen. So kannst Du Dir auch als Kassenpatient Deine gewohnten Vorteile der privaten Krankenversicherung erhalten, zum Beispiel im Krankenhaus oder beim Zahnersatz.
Schau am besten in Deinen Unterlagen nach, welche Möglichkeiten der Umwandlung von einer Voll- in eine Zusatzversicherung Dein Vertrag bietet oder frag bei Deinem Versicherer nach.
Bei einem Telefon- oder Stromvertrag ist eine Kündigung eine gute Möglichkeit, um Preise zu drücken oder bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag mit besseren Konditionen abzuschließen. Bei der privaten Krankenversicherung ist das anders. Ein Anbieterwechsel lohnt sich nur selten. Denn wenn Du die Versicherungsgesellschaft wechselst, verlierst Du einen Teil Deiner über die Jahre angesparten Altersrückstellungen. Die sind aber wichtig, um im Alter Preissteigerungen abzufedern. Bei Verträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden, gehen beim Wechsel sogar alle Altersrückstellungen verloren.
Hinzu kommt: Beim neuen Anbieter werden die Versicherungsbeiträge nach Deinem aktuellen Alter und Gesundheitszustand berechnet. Insbesondere wenn bei Dir seit Deinem ersten Vertragsabschluss Erkrankungen festgestellt wurden, ist ein neuer Vertrag wahrscheinlich deutlich teurer. Ein Anbieterwechsel aus finanziellen Gründen ist daher meist unattraktiv. Er kann sich unter Umständen lohnen, wenn Dein Vertrag noch nicht lange läuft oder Du in einem sehr leistungsschwachen Tarif steckst.
Ist Dir Dein bisheriger Tarif zu teuer, gibt es bessere Möglichkeiten, den Beitrag zu senken. Du kannst beispielsweise in einen günstigeren Tarif bei Deinem bisherigen Anbieter wechseln. Dabei bleiben die Altersrückstellungen in voller Höhe erhalten.
Da es in Deutschland seit 2009 eine Krankenversicherungspflicht gibt, darf Deine private Krankenversicherung Dir nicht ordentlich kündigen (§ 206 VVG). Dein Anbieter darf Dich nicht einmal dann rauswerfen, wenn Du Deine Beiträge nicht zahlst. Stattdessen wirst Du dann in den Notlagentarif mit minimalen Leistungen eingestuft.
Du bist also weitestgehend vor einer Kündigung durch den Anbieter geschützt. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Hast Du bei den Gesundheitsfragen im Antrag falsche Angaben gemacht, also beispielsweise Vorerkrankungen verschwiegen oder vergessen, kann das gravierende Folgen haben. Abhängig davon, wie schwerwiegend Dein Verschulden rechtlich einzuschätzen ist, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten. Hast Du den Versicherer arglistig getäuscht oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann das Unternehmen den Vertrag anfechten beziehungsweise von ihm zurücktreten – allerdings nur in den ersten zehn Jahren nach Vertragsabschluss (§ 21 Abs. 3 VVG). Mit einem Rücktritt lässt sich der Vertrag rückwirkend beenden, durch die Anfechtung wird er komplett nichtig und Du musst schlimmstenfalls erhaltene Leistungen an die Versicherung zurückzahlen.
Auch wenn Du grob fahrlässig falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht hast, kann Dich das Deine private Krankenversicherung kosten. Aber nur dann, wenn der Anbieter bei Kenntnis Deiner vollständigen Krankengeschichte keinen Vertrag mit Dir geschlossen hätte. Das gilt außerdem nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages.
Falls Du die Fragen zwar falsch, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet hast, darf die Gesellschaft den Vertrag nicht beenden (§ 19 VVG).
Die Hürden für einen Rausschmiss aus der PKV sind hoch und die rechtliche Abwägung zwischen Arglist, Vorsatz und Fahrlässigkeit ist kompliziert. Lass Dich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten, wenn die private Krankenversicherung Deinen Vertrag beenden will. Denn nicht immer ist das gerechtfertigt. Außerdem kannst Du ein Schlichtungsverfahren beim PKV-Ombudsmann anstrengen.
Es gibt noch einen zweiten Fall, in dem die private Krankenversicherung Dich rauswerfen kann. Wenn Du eine schwere Vertragsverletzung begehst und zum Beispiel Abrechnungen fälschst und Dir Leistungen erschleichst, kann der Versicherer außerordentlich kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof 2011 in einem Grundsatzurteil klargestellt (Az. IV ZR 50/11).
Wer seine private Krankenversicherung wegen schwerer Vertragsverletzungen verloren hat, ist auch bei anderen Anbietern kein gern gesehener Kunde. Sollte es nicht möglich sein, einen neuen Vertrag für einen regulären PKV-Tarif abzuschließen, bleibt Dir nur noch der Basistarif. Denn infolge der Krankenversicherungspflicht dürfen PKV-Anbieter Kunden im Basistarif nicht ablehnen (§ 193 Abs. 5 VVG).
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