Kündigung der PKV Das musst Du beachten, wenn Du die private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigst

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung regulär mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres kündigen. 
  • In einigen Fällen hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht, zum Beispiel wenn Du versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung wirst oder Anspruch auf die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hast.
  • Auch nach einer Beitragserhöhung kannst Du sonderkündigen. Der Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist aber selten sinnvoll. Es gibt bessere Wege, den Beitrag zu senken.
  • Die private Kran­ken­ver­si­che­rung selbst darf den Vertrag nur in Ausnahmefällen kündigen.

So gehst Du vor

  • ​​​Achte darauf, dass Du die Kündigungsfrist nicht verpasst. Welche Frist je nach Kündigungsgrund gilt, liest Du hier. Wann das Ver­si­che­rungsjahr endet, kannst Du in Deinem Vertrag nachschauen. 
  • Schick Deine Kündigung am besten per Einschreiben an den Versicherer. Als Grundlage kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben nutzen. 

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  • Vergiss nicht, Deiner alten Ver­si­che­rung rechtzeitig nachzuweisen, dass Du eine neue Ver­si­che­rung hast beziehungsweise versicherungspflichtig geworden bist. Ohne diesen Nachweis ist Deine Kündigung unwirksam.

Seit es in Deutschland die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht gibt, dürfen private Kran­ken­ver­si­che­rungen (PKV) Dich nur noch in Ausnahmefällen rauswerfen. Als Versicherter hast Du dagegen ein ordentliches und ein Son­der­kün­di­gungs­recht, um den Vertrag zu beenden. Allerdings solltest Du eine Kündigung der PKV gut überlegen, denn in die private Ver­si­che­rung zurückkehren kannst Du oft nur zu schlechteren Konditionen.

Wann kannst Du die private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen?

Ordentlich kündigen kannst Du die private Kran­ken­ver­si­che­rung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres (§205 VVG). Bei vielen Ver­si­che­rungen entspricht das Ver­si­che­rungsjahr dem Kalenderjahr. Dann muss Dein Kündigungsschreiben bis zum 30. September bei der Ver­si­che­rung eingegangen sein. Einige Anbieter haben jedoch andere Zyklen. Wann das Ver­si­che­rungsjahr endet, steht in Deinen Vertragsunterlagen.

Falls in Deinem Vertrag eine Mindestversicherungszeit vereinbart ist, kannst Du erst nach Ablauf dieses Zeitraums kündigen. 

Wichtig zu wissen: Da in Deutschland Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht besteht, musst Du Deinem bisherigen Anbieter nachweisen, dass Du eine neue Ver­si­che­rung hast und trotz Wechsels ununterbrochen versichert bleibst. Deine Kündigung wird nur wirksam, wenn Du diesen Nachweis über eine Folgeversicherung bis spätestens zum letzten Ver­si­che­rungstag bei Deinem Anbieter einreichst. 

In diesen Fällen hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht

Nicht immer musst Du die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres einhalten. Es gibt auch Situationen, in denen Du früher aus dem Vertrag kommst. In den folgenden Fällen kannst Du sonderkündigen: 

  1. Du wirst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, etwa weil Dein Gehalt die Ver­sicherungs­pflicht­grenze unterschreitet,
  2. Du hast Anspruch auf die kostenfreie gesetzliche Fa­mi­lien­ver­si­che­rung über Deinen Ehepartner,
  3. Du hast dauerhaft Anspruch auf Heilfürsorge durch Deinen Dienstherrn, beispielsweise als Soldatin, Polizist oder Justizvollzugsbeamtin, 
  4. Du hast eine Beitragserhöhung bekommen. 

Beachte aber, dass ein Wechsel in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung ab 55 Jahren deutlich erschwert ist. Bist du 55 Jahre oder älter, reicht ein versicherungspflichtiger Job nicht mehr, um die private Kran­ken­ver­si­che­rung zu verlassen. Dir steht dann nur noch der Weg über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung offen. 

Fristen für die Sonderkündigung

Wenn Du versicherungspflichtig wirst oder Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung oder Heilfürsorge hast, kannst Du zum Beginn der Ver­si­che­rungspflicht oder der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung den Vertrag mit Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) kündigen. Das ist auch noch bis zu drei Monate rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Versicherer fordert von Dir dann einen Nachweis der Ver­si­che­rungspflicht, den Du ihm innerhalb von zwei Monaten vorlegen musst.

Meldest Du Dich erst mehr als drei Monate nach Deinem Wechsel in eine gesetzliche Kasse bei Deinem PKV-Anbieter, dann kannst Du zum Ende des Monats kündigen, in dem Du die Ver­si­che­rungspflicht nachweist.

Wenn Deine Ver­si­che­rung den Beitrag erhöht, kannst Du innerhalb von zwei Monaten sonderkündigen, nachdem Du das Schreiben zur Beitragserhöhung (auch Änderungsmitteilung genannt) erhalten hast. Dein Vertrag endet dann zu dem Zeit­punkt, ab dem der höhere Beitrag fällig würde. Es lohnt sich allerdings nur selten, den bisherigen Vertrag zu kündigen, um eine günstigere private Kran­ken­ver­si­che­rung bei einem anderen Anbieter abzuschließen. Die Gründe erklären wir weiter unten ausführlich. 

Wie funktioniert die Kündigung?

Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung musst Du schriftlich kündigen. Im Schreiben solltest Du ausdrücklich erklären, dass Du kündigen möchtest. In einem Fall vor dem Landgericht Dortmund hatte der Vater einer Studentin, die zum Studienbeginn in die gesetzliche Kasse wechselte, die private Kran­ken­ver­si­che­rung lediglich auf den Wechsel hingewiesen. Das Gericht entschied, dass damit die PKV nicht gekündigt war und die Ver­si­che­rung bis zu einer ordnungsgemäßen Kündigung weiter Beiträge verlangen durfte (LG Dortmund, Urteil von 24. November 2011, Az. 2 O 209/11). 

Als Grundlage für Deine Kündigung kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben verwenden und mit Deinen Daten ergänzen. Achte unbedingt darauf, dass Dein Schreiben innerhalb der Kündigungsfrist bei der Ver­si­che­rung eingeht. Am besten schickst Du es per Einschreiben.

Mus­ter­schrei­ben zur Kündigung

Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deine Kündigung herunterladen.

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Für wen ist eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung sinnvoll?

Willst Du Dir die Rückkehr in die private Kran­ken­ver­si­che­rung offenhalten, etwa weil Du für eine Weile ins Ausland ziehst oder nur vorübergehend in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechselst, dann solltest Du über eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung nachdenken. Damit sicherst Du Dir die Möglichkeit, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in Deinen alten PKV-Tarif zurückzukehren. Außerdem bleiben Deine im Vertrag angesparten Altersrückstellungen erhalten. Altersrückstellungen sind Rücklagen, die dafür sorgen sollen, dass die private Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter nicht exorbitant teuer wird. 

Falls Du Dich ohne Anwartschaft später erneut privatversichern willst, kann das deutlich teurer sein als Dein alter Vertrag. Dein Beitrag wird dann nämlich auf Basis Deines aktuellen Alters und Gesundheitszustandes berechnet. Allerdings kostet das „Einfrieren“ Deines Vertrags per Anwartschaft Geld. Du zahlst dafür monatlich einen reduzierten Beitrag, obwohl Du keinen Anspruch auf Leistungen der Kran­ken­ver­si­che­rung hast. Eine Anwartschaft lohnt sich deshalb nur, wenn Du sicher bist, dass Du wieder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung zurück willst. 

Günstige Zusatzversicherung abschließen 

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, Deine angesparten Altersrückstellungen sinnvoll zu nutzen, wenn Du der PKV dauerhaft den Rücken kehrst. Viele Ver­si­che­rungen wandeln den Vertrag auf Wunsch in eine private Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung um und rechnen die Altersrückstellungen darauf an. Außerdem entfällt die Gesundheitsprüfung, die Versicherer beim Abschluss einer Zusatzversicherung normalerweise verlangen. So kannst Du Dir auch als Kassenpatient Deine gewohnten Vorteile der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung erhalten, zum Beispiel im Krankenhaus oder beim Zahnersatz

Schau am besten in Deinen Unterlagen nach, welche Möglichkeiten der Umwandlung von einer Voll- in eine Zusatzversicherung Dein Vertrag bietet oder frag bei Deinem Versicherer nach. 

Warum lohnt es sich selten, den PKV-Anbieter zu wechseln?

Bei einem Telefon- oder Stromvertrag ist eine Kündigung eine gute Möglichkeit, um Preise zu drücken oder bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag mit besseren Konditionen abzuschließen. Bei der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ist das anders. Ein Anbieterwechsel lohnt sich nur selten. Denn wenn Du die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft wechselst, verlierst Du einen Teil Deiner über die Jahre angesparten Altersrückstellungen. Die sind aber wichtig, um im Alter Preissteigerungen abzufedern. Bei Verträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden, gehen beim Wechsel sogar alle Altersrückstellungen verloren.

Hinzu kommt: Beim neuen Anbieter werden die Ver­si­che­rungsbeiträge nach Deinem aktuellen Alter und Gesundheitszustand berechnet. Insbesondere wenn bei Dir seit Deinem ersten Vertragsabschluss Erkrankungen festgestellt wurden, ist ein neuer Vertrag wahrscheinlich deutlich teurer. Ein Anbieterwechsel aus finanziellen Gründen ist daher meist unattraktiv. Er kann sich unter Umständen lohnen, wenn Dein Vertrag noch nicht lange läuft oder Du in einem sehr leistungsschwachen Tarif steckst.

Ist Dir Dein bisheriger Tarif zu teuer, gibt es bessere Möglichkeiten, den Beitrag zu senken. Du kannst beispielsweise in einen günstigeren Tarif bei Deinem bisherigen Anbieter wechseln. Dabei bleiben die Altersrückstellungen in voller Höhe erhalten.

Mehr dazu im Ratgeber Interner Tarifwechsel

  • Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht, bei seinem Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln.
  • Unser Mus­ter­schrei­ben für den Tarifwechsel: Mus­ter­schrei­ben

Zum Ratgeber 

Wann darf Dir die Ver­si­che­rung kündigen?

Da es in Deutschland seit 2009 eine Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht gibt, darf Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung Dir nicht ordentlich kündigen (§ 206 VVG). Dein Anbieter darf Dich nicht einmal dann rauswerfen, wenn Du Deine Beiträge nicht zahlst. Stattdessen wirst Du dann in den Notlagentarif mit minimalen Leistungen eingestuft. 

Du bist also weitestgehend vor einer Kündigung durch den Anbieter geschützt. Es gibt allerdings Ausnahmen. 

Rauswurf wegen falscher Ge­sund­heits­an­ga­ben 

Hast Du bei den Gesundheitsfragen im Antrag falsche Angaben gemacht, also beispielsweise Vorerkrankungen verschwiegen oder vergessen, kann das gravierende Folgen haben. Abhängig davon, wie schwerwiegend Dein Verschulden rechtlich einzuschätzen ist, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten. Hast Du den Versicherer arglistig getäuscht oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann das Unternehmen den Vertrag anfechten beziehungsweise von ihm zurücktreten – allerdings nur in den ersten zehn Jahren nach Vertragsabschluss (§ 21 Abs. 3 VVG). Mit einem Rücktritt lässt sich der Vertrag rückwirkend beenden, durch die Anfechtung wird er komplett nichtig und Du musst schlimmstenfalls erhaltene Leistungen an die Ver­si­che­rung zurückzahlen. 

Auch wenn Du grob fahrlässig falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht hast, kann Dich das Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kosten. Aber nur dann, wenn der Anbieter bei Kenntnis Deiner vollständigen Krankengeschichte keinen Vertrag mit Dir geschlossen hätte. Das gilt außerdem nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages. 

Falls Du die Fragen zwar falsch, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet hast, darf die Gesellschaft den Vertrag nicht beenden (§ 19 VVG).

Die Hürden für einen Rausschmiss aus der PKV sind hoch und die rechtliche Abwägung zwischen Arglist, Vorsatz und Fahrlässigkeit ist kompliziert. Lass Dich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Ver­si­che­rungsrecht beraten, wenn die private Kran­ken­ver­si­che­rung Deinen Vertrag beenden will. Denn nicht immer ist das gerechtfertigt. Außerdem kannst Du ein Schlich­tungs­ver­fahr­en beim PKV-Ombudsmann anstrengen. 

Schwere Vertragsverletzung rechtfertigt Kündigung 

Es gibt noch einen zweiten Fall, in dem die private Kran­ken­ver­si­che­rung Dich rauswerfen kann. Wenn Du eine schwere Vertragsverletzung begehst und zum Beispiel Abrechnungen fälschst und Dir Leistungen erschleichst, kann der Versicherer außerordentlich kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof 2011 in einem Grundsatzurteil klargestellt (Az. IV ZR 50/11). 

Wer seine private Kran­ken­ver­si­che­rung wegen schwerer Vertragsverletzungen verloren hat, ist auch bei anderen Anbietern kein gern gesehener Kunde. Sollte es nicht möglich sein, einen neuen Vertrag für einen regulären PKV-Tarif abzuschließen, bleibt Dir nur noch der Basistarif. Denn infolge der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht dürfen PKV-Anbieter Kunden im Basistarif nicht ablehnen (§ 193 Abs. 5 VVG).

Autor
Julia Rieder

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