Kündigung der PKV So kündigst Du Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres kündigen. 
  • In einigen Fällen hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht, zum Beispiel wenn Du versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung wirst.
  • Auch nach einer Beitragserhöhung kannst Du sonderkündigen. Der Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist aber selten sinnvoll. 

So gehst Du vor

  • Prüfe mithilfe dieses Ratgebers, welche Kündigungsfrist für Deinen Vertrag gilt. Wann das Ver­si­che­rungsjahr endet, kannst Du in Deinem Vertrag nachschauen.
  • Schicke Deine Kündigung per Einwurfeinschreiben an den Versicherer. Dazu kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben nutzen. 

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  • Schicke Deiner alten Ver­si­che­rung nach der Kündigung einen Nachweis, dass Du eine neue Ver­si­che­rung hast beziehungsweise versicherungspflichtig geworden bist. Ohne diesen Nachweis ist Deine Kündigung unwirksam.

Vielleicht hat Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung die Beiträge erhöht und Du überlegst, zu einem anderen Versicherer zu wechseln? Oder Du möchtest die private Ver­si­che­rung hinter Dir lassen und wieder zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln? Dann ist es wichtig, Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung rechtzeitig zu kündigen. Es darf aber auch keine Lücke entstehen, denn in Deutschland musst Du zu jeder Zeit krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG). 

Wann kannst Du die private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen?

Du kannst Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres kündigen (§ 205 VVG). Bei vielen Ver­si­che­rungen entspricht das Ver­si­che­rungsjahr dem Kalenderjahr. Dann muss Dein Kündigungsschreiben bis zum 30. September bei der Ver­si­che­rung eingegangen sein. Einige Anbieter haben jedoch andere Zyklen. Wann das Ver­si­che­rungsjahr endet, steht in Deinen Vertragsunterlagen.

Falls in Deinem Vertrag eine Mindestversicherungszeit vereinbart ist, kannst Du erst nach Ablauf dieses Zeitraums kündigen. 

Wichtig zu wissen: Da in Deutschland Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht besteht, musst Du Deinem bisherigen Anbieter nachweisen, dass Du eine neue Ver­si­che­rung hast und trotz des Wechsels ununterbrochen versichert bleibst. Deine Kündigung wird nur wirksam, wenn Du diesen Nachweis über eine Folgeversicherung bis spätestens zum letzten Ver­si­che­rungstag bei Deinem Anbieter einreichst (§ 205 Abs. 6 SGB V). Als Nachweis dient eine Mitgliedsbescheinigung des neuen Versicherers. 

Wann hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht?

Nicht immer musst Du die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres einhalten. Es gibt auch Situationen, in denen Du früher aus dem Vertrag kommst. In den folgenden Fällen kannst Du sonderkündigen.

Die Ver­si­che­rung hat die Beiträge erhöht

Private Kran­ken­ver­si­che­rungen werden oft jedes Jahr teurer. Nach jeder Beitragserhöhung hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Du kannst innerhalb von zwei Monaten sonderkündigen, nachdem Du das Schreiben zur Beitragserhöhung, auch Änderungsmitteilung genannt, erhalten hast. Dein Vertrag endet dann zu dem Zeit­punkt, ab dem der höhere Beitrag fällig würde (§ 205 Abs. 4 SGB V). Nach der Kündigungserklärung musst Du der Ver­si­che­rung innerhalb von zwei Monaten Deine neue Ver­si­che­rung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). 

Aber Achtung: Den Versicherer in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln, ist in den meisten Fällen keine gute Idee. Denn mit einer Kündigung der Ver­si­che­rung verlierst Du einen Großteil der angesparten Altersrückstellungen. Diese sollen dafür sorgen, dass Deine Beiträge im Alter nicht mehr allzu hoch ansteigen. Außerdem musst Du bei einem neuen Versicherer auch eine erneute Gesundheitsprüfung machen. Mit fortgeschrittenem Alter und Vorerkrankungen kann es sein, dass Dein neuer Vertrag viel teurer ist als der alte. 

Du bist wieder versicherungspflichtig

Sobald Du als Angestellter unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze von derzeit 69.300 Euro fällst, wirst Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) (§ 6 Abs. 1 SGB V). Du kannst dann sofort in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln und danach Deine PKV fristlos kündigen. Denn die Kündigung ist auch noch bis zu drei Monate rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG). 

Der Versicherer fordert von Dir dann einen Nachweis der Ver­si­che­rungspflicht, den Du ihm innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung vorlegen musst. 

Kündigst Du die private Kran­ken­ver­si­che­rung erst nach drei Monaten, dann wird die Kündigung zum Ende des Monats wirksam, in dem Du die Ver­si­che­rungspflicht nachweist. Eine rückwirkende Kündigung ist dann nicht mehr möglich. 

Das folgende Beispiel zeigt, wie die Kündigung funktioniert: Du wirst zum 1. Januar versicherungspflichtig in der GKV und wechselst zu einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du bis zum 30. März noch rückwirkend zum 1. Januar kündigen. Kündigst Du erst im April, kannst Du zum 31. April aus der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung austreten, wenn Du noch im April eine Mitgliedsbescheinigung der Kran­ken­kas­se bei der Ver­si­che­rung einreichst. 

Beachte aber, dass ein Wechsel in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Als Angestellter musst Du Dein Jahreseinkommen unter die Ver­sicherungs­pflicht­grenze von 69.300 Euro im Jahr bringen. 

In der Selbstständigkeit ist der Wechsel in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung schwieriger. Eine Notlösung ist, in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln. Bist du 55 Jahre oder älter, reicht ein versicherungspflichtiger Job nicht mehr, um die private Kran­ken­ver­si­che­rung zu verlassen. Dir steht dann meist nur noch der Weg über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung offen. Wie der Wechsel in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung im Detail funktioniert, erfährst Du im Ratgeber zur Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung.

Du wechselst in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung

Auch bei einem Wechsel von der PKV in die gesetzliche Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Wenn Du die Voraussetzungen für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllst, darfst Du Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung also fristlos kündigen. Um in den Genuss der kostenfreien Fa­mi­lien­ver­si­che­rung zu kommen, darfst Du zum einen nicht hauptberuflich selbstständig sein. Außerdem darfst Du im Monat höchstens 505 Euro oder mit einem Minijob 538 Euro verdienen. Die Voraussetzungen im Detail liest Du im Ratgeber zur Fa­mi­lien­ver­si­che­rung

Auch bei einem Wechsel zur Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hast Du wieder bis zu drei Monate nach Eintritt in die gesetzliche Ver­si­che­rung Zeit, Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung rückwirkend zu kündigen. Kündigst Du erst später, kommst Du zum Ende des Monats aus dem Vertrag, in welchem Du Deine Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung nachgewiesen hast. 

Du hast Anspruch auf freie Heilfürsorge 

Fristlos kündigen darfst Du auch dann, wenn Du Anspruch auf Heilfürsorge durch Deinen Dienstherrn hast. Das ist etwa dann der Fall, wenn Du ein Beamtenverhältnis als Soldatin, Polizist oder Justizvollzugsbeamtin aufnimmst. Da der Dienstherr in diesem Fall die Gesundheitskosten für Dich übernimmst, benötigst Du keine eigene private Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Bedenke die Kündigungsfristen: Drei Monate nach Eintritt in das Beamtenverhältnis hast Du Zeit, die private Kran­ken­ver­si­che­rung rückwirkend zu kündigen. Kündigst Du später, wird der Vertrag erst zum Ende des Monats beendet, in welchem Du Deinen Anspruch auf Heilfürsorge bei der Ver­si­che­rung nachgewiesen hast.

Wann lohnt sich eine Kündigung?

Bei einem Handy- oder Stromvertrag ist eine Kündigung eine gute Möglichkeit, um zu sparen oder bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag mit besseren Konditionen abzuschließen. 

Bei der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ist das anders. Ein Anbieterwechsel lohnt sich nur selten. Denn wenn Du die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft wechselst, verlierst Du einen Teil Deiner über die Jahre angesparten Altersrückstellungen. Die sind aber wichtig, um im Alter Preissteigerungen abzufedern. Bei Verträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden, gehen beim Wechsel sogar alle Altersrückstellungen verloren (§ 204 Abs. 1 VVG). 

Hinzu kommt: Beim neuen Anbieter werden die Ver­si­che­rungsbeiträge nach Deinem aktuellen Alter und Gesundheitszustand berechnet. Insbesondere wenn bei Dir seit Deinem ersten Vertragsabschluss Erkrankungen festgestellt wurden, ist ein neuer Vertrag wahrscheinlich deutlich teurer. Ein Anbieterwechsel aus finanziellen Gründen ist daher meist unattraktiv

Ist Dir Dein bisheriger Tarif zu teuer, gibt es bessere Möglichkeiten, den Beitrag zu senken. Du darfst beispielsweise in einen günstigeren Tarif bei Deinem bisherigen Anbieter wechseln. Dabei bleiben die Altersrückstellungen in voller Höhe erhalten.

Mehr dazu im Ratgeber Interner Tarifwechsel

  • Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht, bei seinem Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln.
  • Unser Mus­ter­schrei­ben für den Tarifwechsel: Mus­ter­schrei­ben

Zum Ratgeber 

Dein Vertrag läuft noch nicht lange?

Nur wenn Dein Vertrag noch nicht lange läuft und Du in einem leistungsschwachen Tarif feststeckst, solltest Du über einen Anbieterwechsel nachdenken. Der Versicherer ist verpflichtet, bis zu Deinem 60. Lebensjahr einen Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent der Bruttoprämie zu erheben und für das Alter zurückzustellen (§ 149 VAG). Je günstiger also Dein aktueller Tarif ist und je kürzer Du in Deinem Vertrag bist, desto geringer ist auch der Verlust durch eine Kündigung der Ver­si­che­rung.

Unser Tipp: Wenn Du überlegst, Deine Ver­si­che­rung zu wechseln, solltest Du Deinen aktuellen Versicherer nach der Gesamthöhe der angesammelten Altersrückstellungen fragen. Dann hast Du einen Überblick darüber, wie viel Geld Dir im schlimmsten Fall verloren geht. Die Ver­si­che­rung muss Dich außerdem jedes Jahr einmal über den Übertragungswert Deiner Ver­si­che­rung informieren. Dieser Wert enthält aber nur die Altersrückstellungen, die Du zu einem anderen Versicherer mitnehmen könntest. Wie viel Dir bei einem Wechsel verloren geht, lässt sich daraus nicht ableiten. 

Überprüfe dann vor einem Wechsel mithilfe unserer Leistungsübersicht, ob Dein Vertrag die wichtigsten Leistungen bereithält. 

Leistungsübersicht

Hier bekommst Du einen Überblick über die wichtigsten Leistungen einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. 

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Damit Du zukünftig einen Tarif hast, der zu Dir und Deinen Vorstellungen passt, solltest Du Dich von einem auf die PKV spezialisierten Makler unterstützen lassen. 

Wir haben in einer Ausschreibung nach geeigneten Ver­si­che­rungsmaklern gesucht und diese nach Kriterien wie Erfahrung, Marktabdeckung und Anzahl der Berater ausgewählt. Details zum genauen Testverfahren findest Du in unserem Ratgeber zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

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Nutze unsere Checkliste für die Beratung

Mit unserer Checkliste kannst Du nochmal gegenprüfen, ob Dich der Makler zu allen relevanten Punkten beraten hat. Die Checkliste kannst Du Dir ebenfalls ganz einfach herunterladen. 

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Nutze diese Checkliste während der Beratung bei Deinem Makler.

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Wie funktioniert die Kündigung?

Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung musst Du schriftlich kündigen. Im Schreiben solltest Du ausdrücklich erklären, dass Du kündigen möchtest. In einem Fall vor dem Landgericht Dortmund hatte der Vater einer Studentin, die zum Studienbeginn in die gesetzliche Kasse wechselte, die private Kran­ken­ver­si­che­rung lediglich auf den Wechsel hingewiesen. Das Gericht entschied, dass damit die PKV nicht gekündigt war und die Ver­si­che­rung bis zu einer ordnungsgemäßen Kündigung weiter Beiträge verlangen durfte (LG Dortmund, Urteil von 24. November 2011, Az. 2 O 209/11). 

Als Grundlage für Deine Kündigung kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben verwenden und mit Deinen Daten ergänzen. Achte unbedingt darauf, dass Dein Schreiben innerhalb der Kündigungsfrist bei der Ver­si­che­rung eingeht. Am besten schickst Du es per Einwurfeinschreiben.

Mus­ter­schrei­ben zur Kündigung

Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deine Kündigung herunterladen.

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Für wen ist eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung sinnvoll?

Willst Du Dir die Rückkehr in die private Kran­ken­ver­si­che­rung offenhalten, etwa weil Du für Dein Studium nur vorübergehend in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechselst, dann solltest Du über eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung nachdenken. Damit sicherst Du Dir die Möglichkeit, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in Deinen alten PKV-Tarif zurückzukehren. Darauf hast Du nach § 204 Absatz 5 VVG einen gesetzlichen Anspruch.

Außerdem bleiben Deine im Vertrag angesparten Altersrückstellungen erhalten. Altersrückstellungen sind Rücklagen, die dafür sorgen sollen, dass die private Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter nicht exorbitant teuer wird. 

Falls Du Dich ohne Anwartschaft später erneut privatversichern willst, kann das deutlich teurer sein als Dein alter Vertrag. Dein Beitrag wird dann nämlich auf Basis Deines aktuellen Alters und Gesundheitszustandes berechnet.

Allerdings kostet das „Einfrieren“ Deines Vertrags per Anwartschaft Geld. Du zahlst dafür monatlich einen reduzierten Beitrag, obwohl Du keinen Anspruch auf Leistungen der Kran­ken­ver­si­che­rung hast. Eine Anwartschaft lohnt sich deshalb nur, wenn Du sicher bist, dass Du wieder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung zurückkehren willst. 

Vertrag in eine Zusatzversicherung umwandeln

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, Deine angesparten Altersrückstellungen sinnvoll zu nutzen, wenn Du der PKV dauerhaft den Rücken kehrst. Viele Ver­si­che­rungen wandeln den Vertrag auf Wunsch in eine private Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung um und rechnen die Altersrückstellungen darauf an.

Außerdem entfällt die Gesundheitsprüfung, die Versicherer beim Abschluss einer Zusatzversicherung normalerweise verlangen. So kannst Du Dir auch als Kassenpatient Deine gewohnten Vorteile der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung erhalten, zum Beispiel mit einer Krank­en­haus­zu­satz­ver­si­che­rung oder einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung.

Schau am besten in Deinen Unterlagen nach, welche Möglichkeiten der Umwandlung von einer Voll- in eine Zusatzversicherung Dein Vertrag bietet oder frage bei Deinem Versicherer nach. 

Wann darf Dir die Ver­si­che­rung kündigen?

Da es in Deutschland eine Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht gibt, darf Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung Dir nicht ordentlich, also ohne besonderen Grund kündigen (§ 206 VVG). Dein Anbieter darf Dich nicht einmal dann rauswerfen, wenn Du Deine Beiträge nicht zahlst. Stattdessen wirst Du dann in den Notlagentarif mit minimalen Leistungen eingestuft. 

Du bist also weitestgehend vor einer Kündigung durch den Anbieter geschützt. Es gibt allerdings Ausnahmen. 

Was passiert bei falschen Ge­sund­heits­an­ga­ben?

Hast Du bei den Gesundheitsfragen im Antrag falsche Angaben gemacht, also beispielsweise Vorerkrankungen verschwiegen oder vergessen, kann das gravierende Folgen haben. Abhängig davon, wie schwerwiegend Dein Verschulden rechtlich einzuschätzen ist, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten.

Hast Du den Versicherer arglistig getäuscht oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann das Unternehmen den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten – allerdings nur in den ersten zehn Jahren nach Vertragsabschluss (§ 21 Abs. 3 VVG). In beiden Fällen musst Du womöglich Leistungen an die Ver­si­che­rung zurückzahlen.

Bei einem Rücktritt ist die Ver­si­che­rung nur für solche Erkrankungen aus der Vergangenheit leistungspflichtig, die nichts mit den verschwiegenen Risiken zu tun haben (§ 21 Abs. 2 VVG). Hast Du beispielsweise eine Rücken-Operation vor Vertragsabschluss verschwiegen, darf sie möglicherweise die Kosten für eine weitere Rücken-Operation zurückverlangen. Die Kosten für eine Psychotherapie muss sie dagegen tragen.  

Hast Du die Ver­si­che­rung arglistig getäuscht, wird der Vertrag komplett rückabgewickelt und Du musst schlimmstenfalls alle erhaltenen Leistungen an die Ver­si­che­rung zurückzahlen. Vorsatz oder arglistige Täuschung kann die Ver­si­che­rung aber meist nur schwer nachweisen

Aber auch dann, wenn Du grob fahrlässig falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht hast, kann Dich das Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kosten. Das ist etwa dann der Fall, wenn Du vergessen hast, eine abgeschlossene Psychotherapie anzugeben. Die Ver­si­che­rung darf aber nur dann zurücktreten, wenn der Anbieter bei Kenntnis Deiner vollständigen Krankengeschichte keinen Vertrag mit Dir geschlossen hätte. Das gilt außerdem nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages. 

Falls Du die Fragen zwar falsch, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet hast, darf die Gesellschaft den Vertrag kündigen (§ 19 VVG). Du musst Dir dann zwar dennoch eine neue Ver­si­che­rung suchen, Leistungen zurückzahlen musst Du aber nicht. Anstatt zu kündigen, kann sie auch eine höhere Prämie verlangen oder Risiken vom Schutz ausnehmen.

Die Hürden für einen Rausschmiss aus der PKV sind hoch und die rechtliche Abwägung zwischen Arglist, Vorsatz und Fahrlässigkeit ist kompliziert. Lass Dich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Ver­si­che­rungsrecht beraten, wenn die private Kran­ken­ver­si­che­rung Deinen Vertrag beenden will. Denn nicht immer ist das gerechtfertigt. Außerdem kannst Du ein Schlich­tungs­ver­fahr­en beim PKV-Ombudsmann anstrengen. 

Was ist eine schwere Vertragsverletzung?

Es gibt noch einen weiteren Fall, in dem die private Kran­ken­ver­si­che­rung Dich rauswerfen kann. Wenn Du eine schwere Vertragsverletzung begehst und zum Beispiel Abrechnungen fälschst und Dir Leistungen erschleichst, kann der Versicherer außerordentlich kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof 2011 in einem Grundsatzurteil klargestellt (Az. IV ZR 50/11). 

Wer seine private Kran­ken­ver­si­che­rung verloren hat, ist auch bei anderen Anbietern kein gern gesehener Kunde. Sollte es nicht möglich sein, einen neuen Vertrag für einen regulären PKV-Tarif abzuschließen, bleibt Dir nur noch der Basistarif. Denn infolge der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht dürfen PKV-Anbieter Kunden im Basistarif nicht ablehnen (§ 193 Abs. 5 VVG).

Autoren
Julia Rieder

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