Ex-Mieterin gegen Erbengemeinschaft: Forderung berechtigt oder nicht?

  • Brauche mal wieder Euer Schwarmwissen ... meines Erachtens ist die Sache klar, aber ich kenne mich im Mietrecht kaum aus. Situation ist (bisschen vereinfach dargestellt):

    1. Gehbehinderte Ehefrau des Mieters (alter Mietvertrag läuft nur auf ihn, Hochzeit und Einzug der Ehefrau fand erst später statt) einer Eigentumswohnung will mit Unterstützung der Pflegeversicherung das Bad umbauen, u.a. Einbau einer bodengleichen Dusche. Vermieterin stimmt zu, will sich aber an den Kosten nicht beteiligen. Mieterin möchte schriftliche Bestätigung, dass sie soundsoviel in den Badumbau gesteckt hat und das bei einem späteren Auszug berücksichtigt wird. Vermieterin sieht dazu keine Veranlassung und lehnt eine solche Bestätigung ab.
    2. Vermieterin stirbt, Kinder+Enkelin bilden eine Erbengemeinschaft, die ich vertrete. Mieter ist samt Ehefrau kurz nach dem Tod der Vermieterin ausgezogen. Wohnung soll verkauft werden und es gibt schon einen ernsthaften Interessenten, der die Wohnung ausgiebig sanieren/renovieren und dabei auch das Bad praktisch neu machen will. Wegen dieses geplanten Badumbaus ist es dem Interessenten schnurz, ob im Bad eine behindertengerechte Dusche drin ist oder nicht => Behinderungsgerechtigkeit des Bades spielt, wie seinerzeit schon von der Vermieterin angenommen, für den Kaufpreis keine Rolle.
    3. Ex-Mieter-Ehefrau meint jetzt, sie hätte doch vor etwa zwei Jahren so viel Geld in den Badumbau gesteckt und die Erbengemeinschaft müsse ihr was erstatten.

    Ich sehe hier keinen Anspruch der Ex-Mieterin an die Erbengemeinschaft und würde es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Oder bin ich da juristisch auf dem ganz falschen Dampfer?

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  • In einem Forum darf keine Rechtsberatung stattfinden. Sonst kann es ganz schön Probleme geben für die Forenbetreiber:in.

    Du beschreibst hier eine ganz konkrete Situation und möchtest etwas hören vom „Schwarmwissen“.

    Was hast du jetzt davon, wenn irgendwelche Leute ihre Meinung dazu abgeben, die logischerweise keine Rechtsberatung sein darf?

    Wenn du der Meinung bist, dass diese Forderung ungerechtfertigt ist, kannst du sie erst mal freundlich höflich kurz schriftlich zurückweisen.

    Mehr kannst du sowieso nicht tun.

  • Gibt es irgendeine schriftliche Vereinbarung?

    Als Hobbyjurist würde ich mal die Frage stellen ob der Umbau des Bades genehmigt wurde - sonst wäre es ja theoretisch denkbar, dass der "alte Zustand" wiederhergestellt werden muss.

  • Ich bin der Meinung das dies hier alles nur Meinungsäußerungen sind.

    Daher meine Meinung als Laie : wenn es weder mündliche noch schriftliche Absprachen über einen finanziellen Ausgleich gibt, dann kann es auch keinen Anspruch geben .

  • Unsere Mitforistin fragt Schwarmwissen ab. Sie hat weder um Rechtsberatung gebeten, noch wäre das hier zulässig.

    Die Ehefrau eines Mieters, die selbst nicht Mietpartei ist, hat das Recht, im Falle des Ablebens des Mieters (unter Fristwahrung wenn ich nicht irre) in den Mietvertrag einzutreten. Darum geht es hier aber nicht.

    Sie hat vielmehr mit Duldung der Vermieterin auf eigene Kosten einen Badumbau vorgenommen.

    Nach Beendigung des Mietvertrages begehrt sie Kostenerstattung.

    Dafür sehe ich keine Grundlage.

  • Gibt es irgendeine schriftliche Vereinbarung?

    Als Hobbyjurist würde ich mal die Frage stellen ob der Umbau des Bades genehmigt wurde - sonst wäre es ja theoretisch denkbar, dass der "alte Zustand" wiederhergestellt werden muss.

    Nö, eine solche Vereinbarung hat die Vermieterin ja seinerzeit - m.E. zu Recht - verweigert und nur die Genehmigung erteilt, möglicherweise nur mündlich. Beides ist aber unstreitig, und auf die Idee, sich irgendwie Zugang zur Wohnung zu verschaffen und die Badumbauten wieder rauszureißen, ist die Ex-Mieterin bisher nicht gekommen. Sie tobt bloß rum und fühlt sich im Recht.

  • Hallo Evaluise,

    mein Beitrag zum Schwarmwissen; natürlich keine Rechtsberatung:

    Ex-Mieter-Ehefrau meint jetzt, sie hätte doch vor etwa zwei Jahren so viel Geld in den Badumbau gesteckt und die Erbengemeinschaft müsse ihr was erstatten.

    Meint das nur die Ex-Mieter-Ehefrau oder auch der Ex-Mieter? Falls nur die Ehefrau Wünsche anmeldet, wäre schon einmal nach deren formalen Berechtigung zu fragen.

    Eine Erstattungsvereinbarung gibt es nicht, schriftlich überhaupt nicht und mündlich wurde diese von Anfang an abgelehnt – Zeugen für oder gegen?

    Es bliebe nur die ungerechtfertigte Bereicherung. Da aber die aktuelle Badausstattung für den potentiellen Käufer uninteressant ist, fällt die Bereicherung auch aus.

    Wie Tomarcy schon geschrieben hat, falls eine bezifferte Forderung schriftlich gestellt wird, diese höflich und kurz ohne lange Argumentationsketten (z.B. sehe ich keinen Rechtsgrund…) ablehnen und dann einfach abwarten. Wenn der gerichtliche Mahnbescheid kommt, ist wohl der Gang zum Anwalt angezeigt. Ansonsten einfach töttern lassen. Die Mieter hätten ja nicht ausziehen müssen.

    Gruß Pumphut

  • Dank an alle, jetzt ist mir schon ein bisschen wohler. Ich hatte befürchtet, ganz was Wichtiges übersehen zu haben.
    Jetzt kann wohl nur noch passieren, dass die Erbengemeinschaft mich überstimmt, einfach damit die Frau Ruhe gibt. Aber bis dahin sehe ich als Vertreterin der Erbengemeinschaft es als meine Pflicht, zwar berechtigte Ansprüche zu erfüllen, unberechtigte Ansprüche aber abzuwehren.

  • Hallo Evaluise,

    bei einer Runde Gartenarbeit ist mir noch etwas eingefallen: Gibt es in der betreffenden Kommune einen qualifizierten Mietspiegel, in dem die Existenz einer bodengleichen Dusche einen Mietzuschlag rechtfertigt?

    Falls ja würde ich (als soll hier stehen) Ex- Mieter argumentieren: Durch die Dusche haben Sie einen materiellen Vorteil. Dass Sie den nicht nutzen und verkaufen, ist Ihre eigenwirtschaftliche Entscheidung. Sanitärobjekte haben eine Abschreibung von 10 Jahren. 8 Jahre könnten Sie theoretisch Nutzen aus meiner Investition ziehen. Das möchte ich ausgeglichen haben. Wie gesagt, hängt am Mietspiegel.

    Gruß Pumphut

  • => Pumphut, danke, da wäre ich nie drauf gekommen! Ja, es gibt einen Mietspiegel, in dem zwar Barrierefreiheit als Kriterium aufgeführt ist, nicht aber Barrierefreiheit nur in der Dusche. Na dann hoffe ich mal, dass die Ex-Mieter-Ehefrau (nur Ehemann war Mieter, steht aber ziemlich unter der Fuchtel seiner Ehefrau und würde sich um des lieben Friedens willen auf jeden Quark einlassen) da nicht drauf kommt.
    Und jetzt auch hier: ab in den Garten, der schreit förmlich nach 'ner Runde Arbeit meinerseits.

  • Ja, es gibt einen Mietspiegel, in dem zwar Barrierefreiheit als Kriterium aufgeführt ist, nicht aber Barrierefreiheit nur in der Dusche. Na dann hoffe ich mal, dass die Ex-Mieter-Ehefrau (nur Ehemann war Mieter, steht aber ziemlich unter der Fuchtel seiner Ehefrau und würde sich um des lieben Friedens willen auf jeden Quark einlassen) da nicht drauf kommt.

    Eine entsprechende Forderung halte ich für nicht stichhaltig.

    Die Vermieterseite wird diese mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer aufgedrängten Bereicherung abweisen können.

  • Ohne ausdrückliche Vereinbarung über eine Kostenerstattung oder eine sonstige besondere Abrede besteht kein Anspruch der Ex-Mieterin auf Erstattung der Kosten für den Badumbau gegen die Erbengemeinschaft.

    Außerdem müssten die Ex-Mieter den Anspruch erst mal geltend machen, macht sie das nur mündlich zwische Tür und Angel, würde ich das auch nur mündlich verneinen. Macht sie das schriftlich, würde ich einen Zweizeiler mit einer Verneinung des Anspruhes zurücksenden. Macht Sie das mit Anwalt, würde ich mir dann auch einen zulegen....

    Zu dem Argument von Pumphut ... der Umbau war eine freiwillige Leistung des Mieters in seinem eigenen Interesse, nicht im Interesse des Vermieters ... daher hätte ich gesagt, Pech gehabt. Die Frage ist warum die Mieterin nach dem Tod des Vermieters ausgezogen ist? Wenn das die Idee der Mieter war, erst recht Pech gehabt.

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